KG Berlin 4. Strafsenat — (4) 1 Ss 281/12 (341/12) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-18
Aktenzeichen: (4) 1 Ss 281/12 (341/12)
ECLI: ECLI:DE:KG:2013:0218.4.1SS281.12.341.1.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 318 StPO, § 263 StGB
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und weitergehend auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beim Sozialleistungsbetrug.(Rn.5)
(Rn.17)
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Zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen beim Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen, insbesondere zur (Mindest-)Schadenshöhe.(Rn.14)
Orientierungssatz
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Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die den Schuldspruch betreffenden Feststellungen – auch hinsichtlich der inneren Tatseite – so unzureichend, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie eine Beurteilung des Tatgeschehens und des Unrechtsgehaltes der Tat nicht ermöglichen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Rechtsfolgenentscheidung bieten. Eine Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Strafaussetzungsentscheidung ist u.a. dann unwirksam, wenn es mangels ausreichender Darlegung der entscheidungserheblichen Strafzumessungsgründe an der Grundlage für eine darauf aufbauende Aussetzungsentscheidung fehlt.(Rn.5)
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Das Fehlen von Feststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe steht nicht erst der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage, sondern schon jener auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen.(Rn.14)
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Besteht für das Berufungsgericht ausreichender Anlass zu der Prüfung, ob der Angeklagte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig war, so ist eine Beschränkung der Berufung schon aus diesem Grund unwirksam.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 24. August 2012, (567) 281 AR 44/12 Ns (91/11)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 24. August 2012 mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung –
auch über die Kosten der Revision – an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
1 Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen
Betruges (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt,
die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch und weiterhin auf
die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Das
Landgericht hat die Beschränkung des Rechtsmittels für wirksam
erachtet und der Berufung mit der Maßgabe stattgegeben, dass es
unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafen von vier und sechs
Monaten aus einem rechtskräftigen Urteil vom 29. Oktober 2010, die
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zusammengeführt
worden waren, eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
festgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat.
Gleichwohl hat es dem Angeklagten die vollen Kosten der Berufung
auferlegt.
2 Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die
Staatsanwaltschaft Berlin mit der von der Generalstaatsanwaltschaft
Berlin vertretenen Revision. Sie rügt die Verletzung sachlichen
Rechts mit dem Ziel, den Entfall der Strafaussetzung zur Bewährung
zu erreichen.
3 Das Rechtsmittel hat – vorläufigen – Erfolg. Das
angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb
nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit
der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und darüber
hinaus auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgegangen
ist und deshalb die erforderlichen eigenen Feststellungen zum
Schuld- und Strafausspruch nicht getroffen hat.
4 1. Die Berufungsbeschränkung, deren Wirksamkeit das
Revisionsgericht von Amts wegen und ohne Bindung an die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts prüft (vgl. BGHSt 27, 70,
72; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4),
erweist sich als unwirksam.
5 Voraussetzung für eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung auf den
Rechtsfolgenausspruch ist, dass die Straffrage losgelöst von dem
nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich
selbstständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des
übrigen Urteilsinhaltes erforderlich ist (vgl. BGHSt 39, 208, 209).
In aller Regel erfordert dies, dass die Feststellungen des
angefochtenen Urteils so umfassend sind, dass sie den Schuldspruch
tragen und eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der
Rechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 29, 359, 364; KG, Beschluss vom 24.
April 2002 – [3] 1 Ss 89/02 [44/02] –; Meyer-Goßner aaO
§ 318 Rn. 16 und 17). Dementsprechend ist eine Beschränkung auf den
Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn die den Schuldspruch
betreffenden Feststellungen – auch hinsichtlich der inneren
Tatseite (vgl. hierzu BayObLGSt 1999, 96; OLG Düsseldorf VRS 64,
36; 67, 271; 89, 215 und 218; OLG Jena OLGSt StGB § 323a Nr. 5; OLG
Koblenz VRS 65, 369; OLG Köln VRS 82, 39; OLG Oldenburg VRS 115,
364; KG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – [3] 1 Ss 487/05 [12/06]
–; Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 – [4] 1 Ss 151/08
[107/08] –; Meyer-Goßner aaO Rn. 16) – so unzureichend,
unklar oder widersprüchlich sind, dass sie eine Beurteilung des
Tatgeschehens und des Unrechtsgehaltes der Tat nicht ermöglichen
und deshalb keine ausreichende Grundlage für die zu treffende
Rechtsfolgenentscheidung bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 10.
Januar 2012 – [4] 121 Ss 1/12 [5/12] –). Eine
Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die
Strafaussetzungsentscheidung ist u.a. dann unwirksam, wenn es
mangels ausreichender Darlegung der entscheidungserheblichen
Strafzumessungsgründe an der Grundlage für eine darauf aufbauende
Aussetzungsentscheidung fehlt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 95, 225).
6 a) Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame
Berufungsbeschränkung erfüllte das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten nicht.
7 Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem Angeklagten auf
seinen Antrag vom 26. November 2009 seit dem 9. Dezember 2009
seitens der zuständigen Arbeitsagentur Berlin-Nord Arbeitslosengeld
I bewilligt wurde. Zum Tatgeschehen teilt das Urteil sodann die
getroffenen Feststellungen wie folgt mit:
8 „In Kenntnis seiner gesetzlichen Verpflichtung zur
unverzüglichen Mitteilung jedweder Änderungen in den persönlichen
bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen unterließ es der Angeklagte
pflichtwidrig, der Leistungsstelle die Arbeitsaufnahme bei der F.
J. Gebäudeservice GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin mitzuteilen.
In Unkenntnis seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse leistete
die zuständige Agentur für Arbeit – wie vom Angeklagten
beabsichtigt – weiterhin ungekürzt Arbeitslosengeld I in
einer Höhe von 1.089,40 Euro für die Monate April und Mai
2010“.
9 Ferner hat das Amtsgericht noch ausgeführt, der – nach der
Bewertung des Gerichts geständige – Angeklagte habe erklärt,
davon ausgegangen zu sein, dass sein Arbeitgeber die erforderlichen
Meldungen bei der Leistungsstelle vornehmen werde. Im Rahmen der
Strafzumessung hat es strafschärfend die Schadenshöhe herangezogen,
die es als „nicht mehr geringfügig“ angesehen hat, ohne
hierzu jedoch etwas auszuführen.
10 b) Diese Feststellungen boten dem Landgericht, das seinerseits
keine weiteren Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Bemessung
der Strafe getroffen hat, keine hinreichende Grundlage für eine
sachgerechte Rechtsfolgenentscheidung.
11 aa) Es fehlt bereits an den erforderlichen Feststellungen, die
den Schuldvorwurf wegen Betruges durch Unterlassen tragen
könnten.
12 Wird die betrügerische Erlangung von Sozialleistungen
angenommen, müssen die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise zu
erkennen geben, dass und inwieweit auf die sozialhilferechtliche
Leistung nach den Bestimmungen des jeweiligen Leistungsgesetzes
unter Berücksichtigung des verschwiegenen Einkommens oder Vermögens
tatsächlich kein Anspruch bestand (vgl. BGH StV 1986, 215; OLG
Düsseldorf StV 1991, 520; 2001, 354; OLG Hamm StraFo 2000, 262; NJW
2005, 2869; StV 2012, 602 sowie Beschluss vom 16. Mai 2006 –
3 Ss 7/06 – [juris]; OLG Nürnberg StraFo 2011, 521; OLG Köln
StV 1985, 17, 18; Senat wistra 1997, 229; Fischer, StGB 60. Aufl.,
§ 263 Rn. 141; s. auch BayObLG NStZ-RR 2001, 332 zum Verschweigen
sonstiger Umstände; s. auch BGH NJW 1983, 2646 m.w.N. zum
Erschleichen von Fördermitteln).
13 Der Tatrichter hat nach den Grundsätzen der für die
Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbstständig zu
prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die
beantragte Leistung bestand, und das Ergebnis dieser Prüfung im
Urteil darzulegen. Dies erfordert jedenfalls die Darstellung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten im
Tatzeitraum und die begründete Feststellung, ob und in welcher Höhe
er nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen angesichts dessen
noch einen Anspruch auf die öffentliche Leistung hatte bzw. dass
und in welchem Umfang eine Überzahlung erfolgte. Zwar sind bei der
Beurteilung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung die
insoweit zu erfüllenden Anforderungen nicht hoch anzusetzen,
weshalb eine ins Einzelne gehende Berechnung nicht notwendig ist.
Die Grundlagen der Strafbarkeit müssen sich den Feststellungen aber
entnehmen lassen. Nur dann, wenn das Einkommen (oder das
anrechenbare Vermögen) dem Grunde nach Einfluss auf die öffentlich
Leistung hatte, kann bei dem Leistungsträger ein Schaden
eingetreten sein, dessen konkrete Höhe bei dem Vermögensdelikt des
Betruges zudem wesentliches Kriterium für die Strafzumessung
ist.
14 An diesen grundlegenden Feststellungen fehlt es hier. Auf der
Grundlage des vom Amtsgericht Tiergarten dargestellten Sachverhalts
konnte die Berufungskammer nicht zuverlässig beurteilen, ob der
Angeklagte zu Recht schuldig gesprochen worden war. Es ist nicht
nachvollziehbar, ob ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden,
der die Verurteilung tragen würde, eingetreten ist. Das Fehlen von
Feststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe steht nicht erst der
Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage,
sondern schon jener auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen (vgl.
BayObLG, Beschlüsse vom 24. Juni 1998 3St RR 102/98 – und 18.
August 1993 – 3St RR 70/93 – sowie [zum Diebstahl] vom
26. September 2001 – 5St RR 229/01 – und 8. Juni 2001
– 5St RR 122/01 – [alle bei juris]; vgl. auch [zur
Steuerhinterziehung] BayObLG NStZ 1999, 39 sowie [zum Fehlen
hinreichender sonstiger Schuldfeststellungen beim Betrug] KG,
Beschluss vom 26. November 2004 – [3] 1 Ss 388/04 [120/03]
– und OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 –
[1] 53 Ss 225/09 [1/10] – [juris]).
15 Auch wenn man annimmt, dass die Arbeitsaufnahme, deren Zeitpunkt
nicht mitgeteilt ist, in zeitlicher Hinsicht Auswirkungen auf den
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Monate April und Mai 2010
gehabt hat, fehlt es an der Darstellung des zeitlichen Umfangs der
Beschäftigung, der unmittelbare Bedeutung für die Frage hat, ob der
Anspruchssteller noch als arbeitslos im Sinne des Leistungsgesetzes
anzusehen war. Im Übrigen ist die Höhe des vom Angeklagten
erzielten Arbeitsentgelts von Belang für die Frage, ob seine
Einkünfte ggf. als leistungsunschädlich anzusehen und das
Arbeitslosengeld weiterhin anrechnungsfrei in der zuvor ermittelten
Höhe zu gewähren war. Es kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob
die Bewertung des Amtsgerichts, der Schaden sei „nicht mehr
als unerheblich“ anzusehen, nachvollziehbar ist. Mangels
hinreichender Ausführungen ist nicht einmal klar, ob der vom
Amtsgericht genannte Betrag von 1.089,40 Euro für die beiden
angegebenen Monate April und Mai 2010 oder für jeden von ihnen
bezogen worden sein soll. Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob
der mutmaßlich ausgezahlte Betrag insgesamt oder nur zum Teil
rechtsgrundlos geleistet worden sein soll, wobei die Formulierung
“weiterhin ungekürzt“ für die zuletzt genannte Variante
spricht, ohne dass dies aber eindeutig wäre.
16 bb) Auch zur inneren Tatseite fehlte eine tragfähige Grundlage
für die vom Landgericht getroffene Entscheidung, weil die
amtsgerichtlichen Ausführungen insoweit widersprüchlich waren.
Einerseits hat das Amtsgericht angenommen, der Angeklagte habe die
weiteren (unberechtigten) Zahlungen der Arbeitsagentur
„beabsichtigt“. Andererseits hat es die Angabe des
Angeklagten mitgeteilt, er sei davon ausgegangen, dass sein
Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen bei der Leistungsstelle
vornehmen werde, ohne jedoch auszuführen, dass – und ggf. aus
welchem Grund – es diese Einlassung, die mit der Annahme
direkten Vorsatzes schwerlich vereinbar ist, anders als die übrigen
Teile der seiner Ansicht nach „geständigen Einlassung“
als unglaubhaft angesehen hat. Hiernach stehen sowohl die
Vorsatzform des dolus eventualis als auch jene des dolus directus
ersten Grades im Raum, ohne dass dem amtsgerichtlichen Urteil im
Übrigen eine eindeutige Bestimmung der Vorsatzform zu entnehmen
wäre. Da Feststellungen dazu, ob der Angeklagte mit direktem oder
bedingtem Vorsatz gehandelt hat, für den Schuldumfang wesentlich
sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2012 – [4] 121 Ss
1/12 [5/12] –; OLG Oldenburg VRS 115, 364), bot das Urteil
des Amtsgerichts Tiergarten auch insoweit keine hinreichende
Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung.
17 cc) Hinzu kommt schließlich, dass das Landgericht ausgeführt
hat, seiner Ansicht nach wäre – hätte es die Strafaussetzung
zur Bewährung nicht gewährt – eine psychiatrische
Begutachtung des unter einer Intelligenzminderung leidenden
Angeklagten zur Frage der Schuldfähigkeit
„unerlässlich“ gewesen; von dieser habe die Kammer
jedoch „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen der
Beschränkung des Rechtsmittels“ abgesehen. Dies ist
rechtsfehlerhaft und hätte bereits für sich genommen die Aufhebung
des angefochtenen Urteils zur Folge. Denn träfe die Annahme des
Landgerichts zu und bestünde ausreichender Anlass zu der Prüfung,
ob der Angeklagte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig
war, so hätte es die Beschränkung der Berufung schon aus diesem
Grund für unwirksam erachten und das Urteil des Amtsgerichts
umfassend im Schuldspruch mit eigenen Feststellungen zur Frage der
Schuldfähigkeit überprüfen müssen (vgl. nur OLG Hamm NStZ-RR 2008,
138; BayObLG NZV 2001, 353; Senat, Beschluss vom 18. August 2011
– [4] 1 Ss 324/11 [193/11] –; Meyer-Goßner aaO, § 318
Rn. 17 m.w.N.).
18 2. Wegen der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung hätte das
Landgericht die notwendigen Feststellungen zum Schuldspruch in
eigener Verantwortung neu treffen müssen. Da das nicht geschehen
ist, war das Urteil aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO
zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des
Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.
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