VG Berlin 3. Kammer — 3 L 1.14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-15
Aktenzeichen: 3 L 1.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0115.3L1.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 69 VwGO, § 35 S 1 VwVfG, § 62 SchulG BE ... mehr
Leitsatz
Die Anordnung an einen Schüler, wegen seines vorangegangenen schulischen Verhaltens ein bestimmtes Referat zu erstellen und zu präsentieren, stellt als Erziehungsmaßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 SchulG anders als die in § 63 Abs. 2 SchulG abschließend aufgezählten Ordnungsmaßnahmen keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. (Rn.9)
Orientierungssatz
-
Nach § 62 SchulG soll die Schule bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. (Rn.12)
-
Eine Maßnahme kann angeordnet werden, wenn ein Schüler durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass eine ungestörte Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht mehr gewährleistet ist. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro
festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
der Bevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antragsteller besucht eine neunte Klasse des A... in T...
und wendet sich gegen eine Entscheidung der Klassenkonferenz, mit
der ihm aufgegeben wurde, eine schriftliche Ausarbeitung zu dem
Thema „Verantwortung für sein eigenes Handeln
übernehmen“ anzufertigen, diese bis spätestens Freitag, den
17. Januar 2014, bei der Schulleitung abzugeben, und Teile dieser
Arbeit vor dem Plenum der Schülervertretung (voraussichtlich im
Februar 2014) zu präsentieren.
2 Mit seinem (sinngemäßen) Antrag,
3 die aufschiebende Wirkung des „Widerspruchs“ gegen
die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11. November 2013
herzustellen,
4 hilfsweise,
5 den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Maßnahme bis
zur Entscheidung über den „Widerspruch“
auszusetzen,
6 hat der Antragsteller insgesamt keinen Erfolg.
7 1. Der Hauptantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig,
da er nicht statthaft ist. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die
aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen
Verwaltungsakt, soweit sie wegen einer der in § 80 Abs. 2 VwGO
genannten Ausnahmen nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO
besteht, vom Gericht angeordnet oder wiederhergestellt werden.
Stellt die angefochtene hoheitliche Maßnahme allerdings - wie
vorliegend - keinen Verwaltungsakt dar, so ist ein Widerspruch im
Sinne des § 69 VwGO nicht statthaft und vorläufiger Rechtsschutz
kann nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden.
8 Bei der oben genannten, von der Klassenkonferenz beschlossenen
Maßnahme handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des
§ 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
Bln, da sie keine Regelung darstellt, die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
9 Zwar sind bestimmte Maßnahmen im Schulbereich wegen der Schwere
des mit ihnen verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht
eines Schülers oder der mit ihnen verbundenen größeren Bedeutung
für den späteren Lebensweg eines Schülers um Verwaltungsakte
handeln kann. Dies ist insbesondere bei den in § 63 Abs. 2 SchulG
abschließend aufgezählten Ordnungsmaßnahmen der Fall, nämlich dem
schriftlichen Verweis (vgl. Urteil vom 23. April 2013 – VG 3
K 132.12 – abrufbar unter
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 22 f., m. w.
N.), dem Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen
Veranstaltungen für bis zu zehn Schultagen, der Umsetzung in eine
Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe, der Überweisung
an eine andere Schule und der Entlassung aus einer Schule. Die
vorliegend in Rede stehende Verpflichtung des Antragstellers, wegen
seines vorangegangenen schulischen Verhaltens eine schriftliche
Ausarbeitung zum Thema „Verantwortung für sein eigenes
Handeln übernehmen“ zu erstellen und zu präsentieren, ist
jedoch „nur“ eine Erziehungsmaßnahme im Sinne des § 62
Abs. 1 SchulG. Ihr kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers
kein vergleichbar schweres Gewicht zu und sie stellt deshalb keinen
Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Maßnahmen, durch
die Schüler - wie vorliegend - lediglich im Bereich der
erzieherischen Einwirkung zurecht gewiesen werden, wie zum Beispiel
die Eintragung in das Klassenbuch, die Weisung eines Lehrers an
seine Schüler, den von ihnen verschmutzten Schulraum zu säubern,
die Anordnung des „Nachsitzens“ oder die Auferlegung
einer Strafarbeit, greifen nicht regelnd in den Rechtskreis des
Schülers ein (vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG. 7.
Aufl., § 35 VwVfG, Rn. 202 m. w. N.; Wolff/Brink in:
Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, München 2010, § 35 VwVfG, Rn. 183
sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 35 VwVfG Rn. 141). Darüber
hinaus bestünde die Möglichkeit, solche Erziehungsmaßnahmen durch
einen sofortigen Widerspruch zu unterbinden, wenn man sie als
Verwaltungsakte ansehen würde. Dies ließe sich mit den
Erfordernissen des pädagogischen Alltags nicht vereinbaren (vgl.
Niehus/Rux, Schulrecht, 8. Aufl., Rn. 374 ff., 377).
10 2. Auch mit dem im Schriftsatz vom 13. Januar 2014 enthaltenen
Antrag, der gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Hilfsantrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen
ist, kann der Antragsteller nach der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung
keinen Erfolg haben.
11 Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in
einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der
Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in einer
Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur
dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der
Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.
Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der
Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner
verpflichtet werden kann, nicht auf die Erfüllung der genannten
Erziehungsmaßnahme zu bestehen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach dem Inhalt der Akten ist es nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass die Erziehungsmaßnahme an den vom
Antragsteller behaupteten formellen oder materiellen Fehlern leidet
und deshalb vorläufig nicht vom Antragsgegner vollzogen werden
darf.
12 Rechtsgrundlage für die angeordnete Erziehungsmaßnahme ist § 62
SchulG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll die Schule bei
Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit
gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische
Mittel einsetzen (Satz 1). Bei der Lösung von Erziehungskonflikten
sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten
einzubeziehen (Satz 2). Nach Absatz 3 entscheidet die Lehrkraft im
Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel,
das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit
der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird (Satz 1).
Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die
gewählten erzieherischen Mittel zu informieren Satz 2). Die danach
für die Anordnung einer Erziehungsmaßnahme erforderlichen
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
13 In formeller Hinsicht ist es rechtlich unbedenklich, dass
vorliegend nicht (nur) eine Lehrkraft, sondern die gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 SchulG für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen
zuständige Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin über
die Anordnung der Erziehungsmaßnahme entschieden hat. Dies hat
seine Grundlage darin, dass die Klassenkonferenz einberufen worden
war, weil die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme gegen den
Antragsteller im Raum stand (s. die Einladung zur Klassenkonferenz
vom 25. Oktober 2013). Der Klassenkonferenz kam die Befugnis zu, in
diesem Zusammenhang stattdessen auch über Erziehungsmaßnahmen zu
entscheiden. Hierfür spricht, dass der Entscheidung der
Klassenkonferenz insgesamt ein höheres Gewicht zukommt, als der
Entscheidung einer Lehrkraft (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2008
– VG 3 A 1093.08 –
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6). Zudem
stehen der Klassenkonferenz nach den Regelungen in §§ 63 Abs. 5
Satz 1 und 62 Abs. 3 Satz 1 SchulG weitergehende Befugnisse als der
einzelnen Lehrkraft zu. Der Antragsteller und seine
erziehungsberechtigten Eltern wurden ferner, wie nach § 62 Abs. 1
Satz 2 SchulG erforderlich, bei der Lösung des Erziehungskonflikts
einbezogen, indem sie in der Klassenkonferenz angehört wurden. Die
Erziehungsberechtigten des Antragstellers wurden durch die
Schreiben der Schule vom 15. November und 25. November 2013 auch in
geeigneter Weise über das letztlich gewählte erzieherische Mittel
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 SchulG informiert.
14 Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche
Erziehungsmaßnahme rechtmäßig. Die Maßnahme durfte angeordnet
werden, weil der Antragsteller durch sein Verhalten dazu
beigetragen hat, dass eine ungestörte Unterrichts- und
Erziehungsarbeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG nicht mehr
gewährleistet ist. Dem Antragsteller kann hier allerdings nicht
unter Hinweis auf die Einstellung des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens vorgeworfen werden, dass er mit seinen, die
Ermittlungen wegen einer missbräuchlichen sexuellen Handlung
auslösenden Äußerungen den Sportlehrer falsch beschuldigt habe. Der
Einstellung des Verfahrens lässt sich nach den hierzu bislang
vorliegenden Angaben nur entnehmen, dass die vom Antragsteller
gegen den Sportlehrer erhobenen schwerwiegenden Anschuldigungen
nicht belegbar waren. Auch die das Verhalten des Antragstellers
untersuchende Klassenkonferenz konnte nichts anderes feststellen.
So heißt es am Ende des zu der Sitzung der Konferenz gefertigten
Protokolls, die aufgeführten Fragen hätten nicht abschließend
geklärt werden können, da der Antragsteller in Grundsätzen bei
seiner Aussage geblieben sei.
15 Gleichwohl hat der Antragsteller durch sein Verhalten die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einer ihm vorwerfbaren Weise
beeinträchtigt und dadurch Anlass zur Anordnung der
streitgegenständlichen Erziehungsmaßnahme gegeben. Der
Antragsteller hat sich widersprüchlich und nicht ausreichend
verantwortungsbewusst verhalten, als er den Sportlehrer
beschuldigte, ihn sexuell belästigt zu haben. Aus dem Protokoll der
Klassenkonferenz ergibt sich, dass der Antragsteller zwar in der
Schule eindeutige und schwerwiegende Anschuldigungen gegen den
Sportlehrer erhob, diese aber gegenüber der Polizei relativierte
und nicht in gleichem Maß aufrecht erhielt. Nachdem der
Antragsteller im Dezember 2012 zunächst von der Schulleitung in
einem Gespräch auf die Schwere seiner Beschuldigung sowie die
möglichen Folgen für ihn und den betroffenen Lehrer hingewiesen
wurde, blieb er dabei, dass der Sportlehrer ihn sexuell belästigt
habe. Im dem daraufhin gegen den Lehrer eingeleiteten
Ermittlungsverfahren gab er - auch nach eigener Darstellung - der
Polizei gegenüber jedoch an, er könne eine nur zufällige Berührung
durch den Sportlehrer nicht ausschließen. Die Berührungen könnten
auch unabsichtlich bzw. aus Versehen geschehen seien. Damit
schwächte er seine Anschuldigung deutlich ab und trug letztlich mit
dazu bei, dass das Ermittlungsverfahren, in dem der Vorwurf
aufgeklärt hätte werden können, eingestellt wurde. Die hierfür vom
Antragsteller im vorliegenden Verfahren angebotene Erklärung, er
habe (bei der Polizei) nur ausgesagt, was er tatsächlich
wahrgenommen habe und keinerlei Belastungstendenzen gehabt,
überzeugt nicht. Denn hieraus wird nicht deutlich, warum der
Antragsteller in der Schule - anders als gegenüber der Polizei -
gleichwohl behauptete, der Lehrer habe ihn eindeutig sexuell
belästigt. Als er in der Klassenkonferenz auf seine Angaben
gegenüber der Polizei angesprochen wurde, schilderte er entgegen
seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, er sei sich sicher, dass
der Sportlehrer ihn vorsätzlich sexuell belästigt habe. Es habe
sich dabei um keine Hilfestellung gehandelt, wie sie im
Sportunterricht üblich sei (s. das Protokoll der Klassenkonferenz,
S. 3). Damit erhob er wieder den Vorwurf der vorsätzlichen
sexuellen Belästigung, obwohl er diesen in seiner Eindeutigkeit und
Schwere im Ermittlungsverfahren nicht bestätigen konnte und
wollte.
16 Durch den in der Schule in deutlich schwerwiegenderer Art und
Weise erhobenen Vorwurf gegen den Sportlehrer beeinträchtigt der
Antragsteller die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule,
indem er weiterhin die Autorität und Integrität des Lehrers in
Frage stellt. Dem Antragsteller war aufgrund der Gespräche mit der
Schulleitung auch klar, dass sein massiver Vorwurf sich nachteilig
auf den Schulfrieden auswirken und insbesondere die Erziehungs- und
Unterrichtssituation im Sportunterricht des betroffenen Lehrers
erheblich erschweren und das Lehrer-Schüler-Verhältnis belasten
würde.
17 Die angeordnete Erziehungsmaßnahme ist auch verhältnismäßig im
Sinne des §§ 62 Abs. 1 SchulG. Sie lässt sich mit den Vorgaben in § 62 Abs. 3 Satz 1 SchulG vereinbaren, nach denen im Rahmen der
pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel zu entscheiden
ist, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der
Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird. Die dem
Antragsteller auferlegte Ausarbeitung und Präsentation zum Thema
„Verantwortung für sein eigenes Handeln übernehmen“
erscheint geeignet, erforderlich und angemessen, um dem
Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich allgemein mit den
Auswirkungen des eigenen Handels und der daraus resultierenden
Verantwortung auseinanderzusetzen. Die unter dem 25. November 2013
von der Schule konkretisierte Aufgabenstellung knüpft unmittelbar
an das Verhalten an, mit dem der Antragsteller die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen
Schülern und Lehrern gestört hat. Entgegen der Ansicht des
Antragstellers wird er durch die Erziehungsmaßnahme nicht
öffentlich diskreditiert oder gezwungen vorzutragen, dass er einen
Lehrer zu Unrecht einer Straftat bezichtigt habe. Vom Antragsteller
wird allein eine allgemeine Ausarbeitung zu dem genannten Thema
verlangt, ohne dass der Antragssteller sich dabei konkret zu den
von ihm gegenüber dem Sportlehrer erhobenen Vorwürfen äußern
müsste. Die Erziehungsmaßnahme dient auch nicht, wie der
Antragsteller meint, seiner Bestrafung dafür, dass der beschuldigte
Lehrer nahezu ein Jahr lang ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren zu erdulden hatte. Sie hat keinen
Strafcharakter, sondern soll lediglich pädagogisch auf den
Antragsteller einwirken.
18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die
Festsetzung des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52
f. GKG.
19 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers ist abzulehnen,
da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine
Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 166 VwGO, 114 ff., 121 Abs. 2
ZPO).
Permalink