Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 S 36.14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-09
Aktenzeichen: OVG 4 S 36.14
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0309.OVG4S36.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 19 BG BB 2009, § 132 BG BB 2009, Art 1 Abs 2 DRVBBAufsStVtr BE ... mehr
Orientierungssatz
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Gemäß Art 1 Abs 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 (GVBl. I 2006, S. 39) (juris: DRVBBAufsStVtr BE) die Geltung des Rechts des Landes Brandenburg, mithin auch des Landesbeamtengesetzes einschließlich seiner Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit und unabhängig von dem in § 1 Abs 1 LBG (juris: BG BB 2009) normierten Geltungsbereich, für die Beamten der Deutschen Rentenversicherung anordnet, jedenfalls soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.(Rn.5)
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Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn das zugrunde gelegte System der Persönlichkeitseinschätzung und Leistungsrückmeldung an das Aufgabenprofil eines konkreten Dienstpostens anknüpft und der systemimmanente Maßstab nicht auf das Statusamt bezogen ist.(Rn.6)
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Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig , wenn sie sich nicht an den Anforderungen des zu vergebenden höheren Statusamtes orientiert, sondern allein die - auf dem zu besetzenden konkreten Dienstposten erwarteten - Leistungen und Fähigkeiten als von den Bewerbern zu erfüllende Maßgaben betrachtet.(Rn.22)