VG Berlin 21. Kammer — 21 K 36.15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-23
Aktenzeichen: 21 K 36.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0623.21K36.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 WoGG vom 24.09.2008, § 66 SGB 1
Leitsatz
-
Als wohngeldberechtigter "Mieter von Wohnraum" im Sinne von § 3 WoGG 2009 (juris: WoGG, Fassung: 2008-09-24) kommt zwar auch ein Untermieter in Betracht, jedoch muss es sich um eine jedenfalls anfänglich erlaubte Untervermietung handeln.(Rn.16)
-
Die Wohngeldbehörde darf daher einen Nachweis über die Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung verlangen und ggf. die Bewilligung versagen.(Rn.16)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Monate Februar und
März 2015 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Dem Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld.
2 Der Kläger beantragte im September 2014 beim Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Weiterbewilligung von Wohngeld
für die von ihm bewohnte Wohnung in der S...straße 7... in Berlin.
Hierzu gab er (wie in den vorangegangenen Wohngeldverfahren) an, er
sei Untermieter eines Zimmers der Wohnung und zahle eine Untermiete
von 325 €; darin enthalten seien 43 €
Heizkosten-/Warmwasserkosten, 10 € Untermietzuschlag, 20
€ Stromkosten und 5 € Waschmaschinenbenutzung. Da der
Wohngeldantrag noch unvollständig und außerdem nicht klar war,
wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritt, forderte das
Wohngeldamt den Kläger mit Schreiben vom Oktober 2014 unter
Fristsetzung auf, im Einzelnen aufgeführte Unterlagen bzw.
Nachweise einzureichen. Der Kläger erklärte im November 2014, er
habe im Monat September 2014 einmalige Einkünfte erhalten (1.325
€ für die Teilnahme an einer medizinischen Studie der Firma
P... und 1.680 € für Tätigkeiten beim G... I... im Monat
August 2014) und begehre Wohngeld daher erst ab Oktober 2014.
Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus dem noch übrigen Geld der
einmaligen Einkünfte, aus Unterhalt der Eltern (monatlich 250
€ von seiner Mutter und 200 € von seinem Vater) und
Honorartätigkeiten; diese Einkünfte würden Schwankungen
unterliegen, im Oktober 2014 habe er 48 € erzielt. Der Kläger
reichte zahlreiche Kontoauszüge ein, u.a. einen Kontoauszug, der
eine Überweisungsgutschrift der G... vom 21. März 2014 in Höhe von
350 € mit dem Betreff „Unterbringungskosten“
auswies. Die Kontoauszüge wiesen ferner aus, dass der Vater des
Klägers zuvor Unterhalt von monatlich 400 € gezahlt hatte. Das
Wohngeldamt forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.
November 2014 erneut auf, im Einzelnen aufgeführte Unterlagen
einzureichen, u.a. eine Genehmigung des Vermieters zur
Untervermietung, eine Erklärung zu der Gutschrift der G... sowie
Nachweise über die Honorartätigkeit; es setzte hierfür eine Frist
bis zum 8. Dezember 2014. Der Kläger erklärte Anfang Dezember 2014,
die Vorlage einer Genehmigung zur Untervermietung halte er für
nicht erforderlich, weil die Wohnung seit vielen Jahren zum Zweck
einer Wohngemeinschaft vermietet sei. Bei der Gutschrift handele es
sich um eine einmalige Entschädigung für die Nichtbenutzbarkeit der
Wohnung wegen Asbest-Sanierung. Bei der höheren Unterhaltszahlung
seines Vaters in den Monaten April und Mai 2014 habe es sich um
Vorschüsse gehandelt, die in den Folgemonaten verrechnet worden
seien. Mit dem erneut eingereichten Fragebogen zur
Einkommensermittlung gab der Kläger an, er habe aus der
Honorartätigkeit in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte November 2014
insgesamt 534 € erzielt. Das Wohngeldamt versagte mit Bescheid
vom 11. Dezember 2014 Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung. Der
Kläger legte hiergegen Anfang Januar 2014 Widerspruch mit der
Begründung ein, die Hauptmieterin habe ihm nach nochmaliger
Rücksprache bestätigt, dass keine schriftliche Genehmigung zur
Untervermietung existiere; die Gutschrift der G... sei jedoch ohne
eine solche Genehmigung nicht plausibel. Die Abrechnung der
Honorartätigkeit werde so gehandhabt, dass er monatliche Rechnungen
schreibe, die dann beglichen würden; der Kläger fügte die
entsprechenden Rechnungen bei. Das Wohngeldamt wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015 mit der Begründung
zurück, zwar sei der Beginn der Honorartätigkeit erkennbar gewesen,
jedoch fehle weiterhin eine schriftliche Genehmigung des Vermieters
zur Untervermietung.
3 Mit der am 7. Februar 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein
Begehren auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit von Oktober 2014
bis März 2015 weiterverfolgt. Hierzu trägt er vor:
4 Eine Untermieterlaubnis sei nicht erforderlich. Zivilrechtlich
sei das Untermietverhältnis auch ohne eine solche Erlaubnis
wirksam. Entsprechend habe die erkennende Kammer mit einem Urteil
vom 31. Januar 2002 entschieden, dass eine Wohngeldberechtigung des
Untermieters selbst dann bestehe, wenn der Hauptmieter ohne
Erlaubnis oder Kenntnis des Eigentümers untervermietet habe bzw.
nicht einmal ein Untermietvertrag existiere. Das
Untermietverhältnis sei selbst dann wirksam, wenn der Vermieter dem
Hauptmieter wegen unberechtigter Untervermietung fristlose kündige.
Bei einer ordentlichen Kündigung verbleibe dem Untermieter der
Anspruch auf Überlassung der Wohnung für die Dauer der
Kündigungsfrist. Der mietrechtliche Überlassungsanspruch sei auch
durchaus gegen den Hauptmieter durchsetzbar, solange dieser noch
tatsächlicher Besitzer der Wohnung sei. Das entspreche auch Sinn
und Zweck des Wohngeldgesetzes. Andernfalls müsste bei jeder
Wohngeldbewilligung geprüft werden, ob das Mietverhältnis in
irgendeiner Weise gestört und außerordentlich oder ordentlich durch
den Vermieter kündbar sei. Ein Untermietverhältnis könne insoweit
nicht strenger beurteilt werden als jedes normale
Hauptmietverhältnis. Im Übrigen habe er mit Vorlage des
Kontoauszuges über die Überweisung einer
Nutzungsausfallentschädigung des Hauptvermieters an ihn belegt,
dass der Vermieter über die Untervermietung seit langem informiert
gewesen sei und diese gebilligt habe, also eine fristlose Kündigung
des Hauptmietvertrages keinesfalls gedroht habe.
5 Er habe auch gar keinen Grund gehabt, der Angabe der
Hauptmieterin nicht zu glauben, sie sei seit mehr als 15 Jahren zur
Untervermietung berechtigt. Allerdings habe inzwischen die
Hauptmieterin auf seine nochmalige Nachfrage eine
Untervermietungsgenehmigung der G... in ihren Unterlagen gefunden
und ihm ausgehändigt; der Kläger hat ein entsprechendes Schreiben
der G... an die Hauptmieterin vom November 2012 zur Akte
gereicht.
6 Nachdem der Beklagte dem Kläger (mit Bescheid vom 10. April
2015) für die Zeit ab Februar 2015 Wohngeld in Höhe von monatlich
110 € bewilligt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit
insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der
Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
7 den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom
11. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
Januar 2015 aufzuheben.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag vom Mai 2015 ist nicht
zustandegekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich
des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die
genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
11 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2
VwGO.
12 I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in
der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit es die Zeit ab
Februar 2015 betrifft (also für die Monate Februar und März 2015),
war das Verfahren zur Klarstellung in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
13 II. Im Übrigen war der Klageantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend
auszulegen, dass der Kläger für die Zeit bis Januar 2015 lediglich
die Aufhebung des Versagungsbescheides begehrt, weil gegen den eine
Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I
versagenden Bescheid nicht die Verpflichtungsklage, sondern
grundsätzlich nur die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BVerwG,
Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 - Juris; BSG, Urteil vom
17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - Juris; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 M 17.13 - BA S. 6; LSG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2008 - L 5 AS 112/07 -
Juris).
14 Die (Anfechtungs-) Klage ist unbegründet, weil der
Versagungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen
Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 Rechtsgrundlage für die Versagung ist § 66 Abs. 1 Satz 1, 1.
Alt. des Sozialgesetzbuches Erster Teil vom 11. Dezember 1975
(BGBl. S. 3015), zuletzt geändert mit Gesetz vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3836) – SGB I –. Nach dieser Vorschrift
kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung
beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60
bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen
die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen,
soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Nach Absatz 3 der Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen
fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der
Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden
ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm
gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die genannten
tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt (1.), Ermessensfehler
liegen nicht vor (2.).
16 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1,
- Alt. SGB I sind erfüllt. Der Kläger ist insbesondere seinen
Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen. Nach § 60
Abs. 1 Satz 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle
Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erforderlich sind, und
auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der
erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nummer 1), sowie
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (Nummer 3, Satz 1, 1.
Halbsatz). Der Beklagte hat hier vom Kläger verlangt, einen
Nachweis über die Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung
einzureichen. Dem ist der Kläger nicht (innerhalb der vom Beklagten
mit Schreiben vom 24. November 2011 gesetzten und angemessenen
Frist) nachgekommen. Ein solcher Nachweis war aber – allein
dies ist zwischen den Beteiligten streitig – für die Leistung
(Wohngeldbewilligung) erforderlich im Sinne der Vorschrift. Denn
der Nachweis betrifft eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung des
Wohngeldes, nämlich die Antragsberechtigung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1
des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert mit Gesetz vom 3. April 2013
(BGBl. I S. 6109) - WoGG 2009 -, ist wohngeldberechtigt für den
Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und
diesen selbst nutzt. Als „Mieter von Wohnraum“ kommt
zwar auch ein Untermieter in Betracht (so ausdrücklich BVerwG,
Urteil vom 4. November 1994 - 8 C 28.93 - Juris Rdnr. 16), jedoch
muss es sich um eine jedenfalls anfänglich erlaubte Untervermietung
handeln (sogar generell eine Erlaubnis verlangend VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 19. März 2007 - 11 K 3041/06 - Juris Rdnr. 16, und
Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, August 2014, § 3 Rdnr. 26).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert der
Hauptmieter seinen Wohngeldanspruch zwar noch nicht allein deshalb,
weil das Mietverhältnis beendet ist. Er bleibt antragsberechtigt,
bis er die Wohnung geräumt hat. Das gleiche gilt für den
Untermieter. Voraussetzung ist jedoch stets, dass Wohnraum
berechtigt bezogen worden ist und nach Beendigung des (Unter-)
Mietverhältnisses anschließend – bis zur Räumung – ein
Nutzungsentgelt bezahlt wird. So kann insbesondere derjenige, der
sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz von Wohnraum bringt,
kein Wohngeld beanspruchen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil
vom 16. Januar 1980 - 8 C 56.79 - Juris Rdnr. 10). Danach sind die
Umstände jedenfalls der Begründung eines Mietverhältnisses bzw.
Untermietverhältnisses für die Antragsberechtigung und damit die
Bewilligung von Wohngeld entscheidend, insbesondere darf kein Fall
einer verbotenen Eigenmacht vorliegen. Sollte dem Urteil der Kammer
vom 31. Januar 2002 - 21 A 646.00 - (Juris Rdnr. 22 f.) etwas
anderes zu entnehmen sein, hält die Kammer daran nicht mehr fest.
Abgesehen davon waren die seinerzeitigen, vom Kläger in Bezug
genommenen Ausführungen der Kammer (Randnummer 23 des
Urteilsabdruckes bei Juris) nur ein obiter dictum, und es stand in
dem seinerzeit entschiedenen Fall auch nicht im Streit, dass sowohl
ein Hauptmietverhältnis als auch ein Untermietverhältnis zunächst
wirksam begründet worden waren und der Untermieter die Miete direkt
an den Hauptvermieter gezahlt hatte. Der Kläger war von einer
Mitwirkungspflicht auch nicht mit Blick auf §§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1
und 3 SGB I befreit. Die Voraussetzungen für Wohngeld waren nicht
sonst nachgewiesen, insbesondere war der verlangte Nachweis über
eine Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung nicht in dem
Anfang November 2014 mitübersandten Kontoauszugkonvolut (darunter
Auszug 1, Blatt 13) vom 21. März 2014 zu sehen. Hieraus ergab sich
– mangels weiterer erläuternder Angaben des Klägers –
bloß eine Überweisungsgutschrift der G... mit dem Betreff
„Unterbringungskosten“. Weder war erkennbar, dass es
sich dabei um eine Gutschrift des Eigentümers bzw. des
Hauptvermieters handelte, noch dass dies eine konkludente Erlaubnis
der Untervermietung darstellen sollte. Entsprechend hat das
Wohngeldamt mit Schreiben vom 24. November 2014 zu Recht
nachgefragt, worum es sich bei dieser Zahlung handele. Gleiches
gilt für das Antwortschreiben des Klägers vom 2. Dezember 2014,
denn der Kläger hat hiermit zum einen nur pauschal ohne weitere
Erläuterung angegeben, es handele es sich um eine einmalige
Entschädigung für die Nichtbenutzbarkeit der Wohnung wegen
Asbest-Sanierung, und zum anderen gleichzeitig erklärt, die Vorlage
einer Genehmigung zur Untervermietung halte er für nicht
erforderlich, weil die Wohnung seit vielen Jahren zum Zweck einer
Wohngemeinschaft vermietet sei.
17 2. Schließlich hat der Beklagte die Leistung auch
ermessensfehlerfrei versagt. Gegenstand dieser
Ermessensentscheidung ist nicht die Frage, ob überhaupt von der
Möglichkeit der Versagung Gebrauch gemacht wird. Denn sind die
Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen,
ergibt sich auch aus § 66 Abs. 1 SGB I nicht die Ermächtigung, die
Leistung gleichwohl zu gewähren. Der Leistungsträger muss vielmehr
nur darüber befinden, ob und in welchem Umfang der Sachverhalt
trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht weiter aufgeklärt werden
kann und soll. Daran gemessen war eine andere Ermessensentscheidung
als die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung nicht vertretbar.
Denn der Kläger hat auf die Mitwirkungsaufforderung des Beklagten
nur unzureichende Erklärungen bzw. Nachweise abgegeben.
18 IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob
es auf die zwischen den Beteiligten streitige Verletzung von
Mitwirkungspflichten nicht (mehr) ankommt, weil Wohngeld der Sache
nach zwingend zu versagen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 M 20.10 - BA S. 3). Das wäre hier
der Fall, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger Anspruch auf
höheren – im Hinblick auf die weiteren Einkünfte einen
Wohngeldanspruch ausschließenden – Unterhalt gegenüber seinem
Vater (der zugleich sein bevollmächtigter Rechtsanwalt ist) hatte
und es unterlassen hat, diesen geltend zu machen (vgl. § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d WoGG 2009 zur Pflicht des Vaters, seine
finanziellen Verhältnisse offenzulegen). Dass das Wohngeldamt bei
der inzwischen erfolgten Bewilligung von Wohngeld (für die Zeit ab
Februar 2015) keine Ermittlungen hierzu angestellt hat, ist für die
Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unerheblich und
würde auch keinen Vertrauensschutz begründen.
19 Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Versagung auf einen
unzureichenden (vom Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 24.
November 2014 geforderten) Nachweis des Einkommens aus
Honorartätigkeiten gestützt werden könnte. Die Erklärung des
Klägers mit Schreiben vom 13. November 2014, diese Einkünfte würden
Schwankungen unterliegen und hätten im Oktober 2014 48 €
betragen, waren jedenfalls unzureichend und legten geringere
Einkünfte nahe als tatsächlich erzielt wurden oder zu erwarten
gewesen wären, wie sich aus den erst später eingereichten
Unterlagen ergibt.
20 Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO
zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen
vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO),
insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung,
weil die grundsätzlichen Maßstäbe für die Annahme einer
Antragsberechtigung, wie oben ausgeführt, höchstrichterlich geklärt
sind.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO;
soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu
tragen, weil der Beklagte auf die geänderte Rechtslage –
Vorlage der Untervermietungserlaubnis der G... im Februar 2015
– unmittelbar reagiert hat (vgl. den Rechtsgedanken des § 156
VwGO) und die Klage aus den oben genannten Gründen zuvor erfolglos
geblieben wäre. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt
aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711
ZPO.
22 BESCHLUSS
23 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des
Gerichtskostengesetzes auf
24 unter 500,00 Euro
25 festgesetzt.
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