Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 B 22.14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-20
Aktenzeichen: OVG 12 B 22.14
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0820.OVG12B22.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Nr 1 IFG, § 3 Nr 2 IFG, § 5 Abs 1 S 1 IFG, § 5 Abs 4 IFG, § 8 IFG ... mehr
Leitsatz
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Bei der für den internen Dienstgebrauch erstellten Telefonliste eines Jobcenters mit Namen und Durchwahlnummern von Mitarbeitern handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Nr 1 IFG.(Rn.19)
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Den Mitarbeitern persönlich zugeordnete dienstliche Durchwahlnummern sind personenbezogene Daten, die dem Schutzbereich des § 5 Abs 1 S 1 IFG unterliegen.(Rn.21)
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Ein überwiegendes Informationsinteresse am Zugang zu der Diensttelefonliste eines Jobcenters ergibt sich nicht aus § 5 Abs 4 IFG.(Rn.21)
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Bearbeiter im Sinne der Vorschrift sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben.(Rn.22)