VG Berlin 12. Kammer — 12 K 407.14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-13
Aktenzeichen: 12 K 407.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:1013.12K407.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 VwVfG, § 18 HSchulG BE, § 18a HSchulG BE, § 19 HSchulG BE, § 20 HSchulG BE ... mehr
Orientierungssatz
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Die Verpflichtung einer Hochschule zur Bekanntmachung einer geänderten Ordnung über die Erstattung von Entgelten für Ersatzbetreuung beinhaltet regelmäßig die Beteiligung an einem Realakt. Die ebenfalls begehrte Bestätigung der Entgeltordnung stellt der Sache nach eine vorweggenommene Maßnahme der Rechtsaufsicht dar, mit der sie nicht das Ermessen eines rechtsetzenden Organs ausübt, sich also nicht am Rechtssetzungsverfahren selbst beteiligt, sondern wie zuvor schon die außerhalb der Hochschule stehende Senatsverwaltung als Rechtsaufsichtsbehörde verbindlich feststellt, ob Rechtsmängel der zur Bestätigung gestellten Satzung entgegenstehen oder nicht. Insoweit ist zur Durchsetzung dieser Rechte grundsätzlich die kombinierte Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig.(Rn.15)
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Die Erstattungsordnung bedarf als Satzung in der nunmehr neu bekanntzumachenden Fassung der Bestätigung durch die Hochschulleitung. Es handelt sich bei der Erstattungsordnung um eine Satzung der Hochschule. Die Erstattungsordnung ist eine Rechtsnorm betreffend materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Regeln über die Erstattung von Aufwendungen ihrer Mitglieder aus den Beiträgen der Studierenden.(Rn.18)
Die Bestätigung ist regelmäßig zu versagen oder die Satzung nur eingeschränkt zu bestätigen, wenn die Rechtsvorschrift gegen geltendes Recht verstößt.(Rn.19)
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In einer Erstattungsordnung dürfen regelmäßig nur insoweit Beiträge von den Mitgliedern des Studierendenparlaments erhoben werden, als diese Erfüllung der Aufgaben nach den Grundsätzen der sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Eine sparsame Haushaltsführung gebietet es, nur solche Mittel für Ersatzbetreuung zur Verfügung zu stellen, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Vorliegend bedeutet dies, dass nur Aufwendungen in der Höhe erstattet werden dürfen, die durch Ersatzbetreuung auch tatsächlich anfallen. Das ist nicht der Fall, wenn durch die Regelung die Zahlung einer Grundentschädigung sowie diverser Zulagen vorgesehen ist, und sich aus ihr nicht mit der für Rechtssätze erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Entschädigung der Höhe nach weiterhin auf tatsächliche Aufwendungen beschränkt sein soll und nicht eine unangemessene Pauschalierung des Erstattungsanspruchs erfolgt ist.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Be- klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten anlässlich einer Änderung der Ordnung der Klägerin über die Erstattung von Entgelten für Ersatzbetreuung (Ersatzbetreuungsentgelterstattungsordnung – BEO – [AMB 17/2007]), hier zit.: Erstattungsordnung) über deren Rechtmäßigkeit, das Bestätigungsverfahren sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Ordnung in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt in der aktuellen Fassung neu bekannt zu machen.
2 Die Klägerin hat sich durch das Studierendenparlament eine Satzung gemäß § 19 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes gegeben (Satzung vom 28. Oktober 1993 in der Fassung vom 16. Juli 2001 [AMB 62/2002], so bestätigt von der damaligen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 25. Juli 2002, zuletzt geändert am 20. Oktober 2010 und neu bekanntgemacht [AMB 02/2013] sowie bestätigt durch die Hochschulleitung der Beklagten am 11. Dezember 2012, zit.: Satzung Studierendenschaft). In § 2 Abs. 3 der Satzung Studierendenschaft werden die Sitzungszeiten der Organe und ihrer Kommissionen im Hinblick auf die Gewährleistung der Betreuungspflichten ihrer Mitglieder gegenüber Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen geregelt. Soweit Sitzungen außerhalb der regelmäßigen Sitzungszeiten stattfinden, gewährleistet die Klägerin gemäß der genannten Bestimmung Mitgliedern ihrer gewählten Organe für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen einen angemessenen Ausgleich für eine Ersatzbetreuung, wozu sie Näheres in einer Ordnung regelt.
3 Am 19. April 2007 erließ das Studierendenparlament gestützt auf § 12 Abs. 3 der Frauenförderrichtlinien des Akademischen Senats der Humboldt-Universität zu Berlin vom 18. Oktober 1994 ( https://frauenbeauftragte.hu-berlin.de/de/frb/informationen/ von-a-bis-z/frauenfoerderrichtlinien_hu_1995.pdf/ view) und auf § 2 Abs. 3 der Satzung Studierendenschaft die Erstattungsordnung. In dieser Ordnung regelte es die Einzelheiten der Erstattung von Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige an gewählte Mitglieder ihrer Organe, aber auch an ihre Angestellten und die Mitglieder anerkannter Fachschaftsinitiativen wegen ungünstiger Sitzungszeiten.
4 Anlässlich eines Schriftwechsels über die Bestätigung der Satzung Studierendenschaft wies die Beklagte das Präsidium des Studierendenparlaments darauf hin, dass auch die Erstattungsordnung der Bestätigung durch die damalige Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedürfe. Eine Bestätigung durch die Senatsverwaltung ist nach Aktenlage seinerzeit nicht erfolgt. Die Ordnung wurde ohne Bestätigungsvermerk am 7. Mai 2007 im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten veröffentlicht (AMB 17/2007).
5 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 fasste das Studierendenparlament § 4 der Erstattungsordnung neu und bestimmte nunmehr einen Erstattungsgrundbetrag sowie Zulagen für besondere Betreuungszeiten in Anlehnung an den Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud II). Damit verbunden war eine Erhöhung des „Entschädigungsbetrages“. Draufhin beantragte das Präsidium des Studentenparlaments unter dem 16. Januar 2013 bei der Beklagten, die Satzungsänderung gemäß § 90 des Berliner Hochschulgesetzes zu bestätigen und in ihren Amtlichen Mitteilungen bekannt zu machen.
6 Dies lehnte die Beklagte im Folgenden in einem längeren Schriftwechsel mit dem Präsidium des Studierendenparlaments, zuletzt mit Schreiben vom 17. Juli 2013, mit der Begründung ab, dass schon die bestehende Ordnung mangels Bestätigung durch die damals zuständige Senatsverwaltung unwirksam und spätere Änderungen deshalb nicht bestätigungsfähig seien. Zudem habe die Ordnung inhaltliche Mängel, die sie als rechtswidrig erscheinen ließen: Die Klägerin überschreite ihre Satzungskompetenz, sie statte die nicht demokratisch legitimierten Fachschaftsinitiativen ohne Rechtgrundlage entgegen ihrer eigenen Satzung Studierendenschaft mit Rechten aus, verstoße gegen die Vorschriften über den wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln, sie sei nicht befugt, eidesstattliche Versicherungen zu verlangen und abzunehmen, sie gehe mit der Erstattungsordnung über den in ihrer eigenen Satzung Studierendenschaft gesetzten Rahmen hinaus, die Regelungen der Erstattungsordnung wiesen Widersprüche auf und die Sitzungstätigkeit an Sonn- und Feiertagen sei ohnehin praktisch und rechtlich ausgeschlossen, die Regelung von Zulagen insoweit nicht zulässig.
7 Die Klage wurde am 15. Juli 2014 vom Studierendenparlament erhoben. Die nunmehr bestimmte Klägerin begehrt vorrangig die Neubekanntmachung der Erstattungsordnung in der Fassung des Beschlusses des Studentenparlaments vom 19. Dezember 2012. Eine Bestätigung durch die Beklagte hält sie nicht mehr für erforderlich. Der Landesgesetzgeber habe in § 90 des Berliner Hochschulgesetzes 2011 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsvorschriften der Klägerin nicht mehr der Bestätigungspflicht unterlägen und eine eventuell erforderliche Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen der Rechtsaufsicht nachträglich zu erfolgen habe. Jedenfalls sei die Hochschulleitung der Beklagten aber verpflichtet, die Erstattungsordnung zu bestätigen, weil diese ohne Rechtsverstöße vom Studierendenparlament erlassen worden sei. Sie behauptet ergänzend, dass sich ihr Finanzreferat nach der bisherigen Praxis zu § 4 der Erstattungsordnung 2007 bei der Entscheidung über Erstattungsanträge Zahlungsbelege vorlegen ließe und nur nachgewiesene Kosten erstatte.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Beklagte zu verpflichten, die Ordnung über die Erstattung von Entgelt für Ersatzbetreuung in der Fassung des Beschlusses der 7. Sitzung des 20. Studentenparlaments der Humboldt-Universität zu Berlin vom 19. Dezember 2012 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. Juli 2013 zu bestätigen und sie zu verurteilen, die Ordnung in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hält die Erstattungsordnung weiterhin für bestätigungsbedürftig, aber nicht für bestätigungsfähig und verweist dazu auf ihre zuvor geäußerten rechtlichen Bedenken.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie
hat derzeit weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten
zur Bestätigung der Erstattungsordnung noch auf Verurteilung der
Beklagten zur Bekanntmachung der Erstattungsordnung in deren
Amtlichem Mitteilungsblatt.
15 Allerdings ist die kombinierte Verpflichtungs- und
Leistungsklage zulässig. Bezüglich der Bekanntmachung der Satzung
im Amtlichen Mitteilungsblatt begehrt die Klägerin die Beteiligung
der Beklagten an ihrem Rechtsetzungsverfahren durch einen Realakt.
Die Bestätigung der Erstattungsordnung durch die Beklagte ist ein
Verwaltungsakte in Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Berliner Verwaltung i.V.m. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Sie stellt der Sache nach eine vorweggenommene Maßnahme der
Rechtsaufsicht dar, mit der sie nicht das Ermessen eines
rechtsetzenden Organs ausübt, sich also nicht am
Rechtssetzungsverfahren selbst beteiligt, sondern wie zuvor schon
die außerhalb der Hochschule stehende Senatsverwaltung als
Rechtsaufsichtsbehörde verbindlich gegenüber der Klägerin
feststellt, ob Rechtsmängel der zur Bestätigung gestellten Satzung
entgegenstehen oder nicht (vgl. zur Frage der Außenwirkung
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, 2015, § 35 Rdnr. 124 ff., 130;
Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, Anhang zu § 42 Rdnr. 83;
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. November 1995
– 6 TG 3539/95 – Juris). Die Beklagte hat dem
Verwaltungsaktcharakter der Bestätigung im Rahmen ihrer
Verweigerung der Bestätigung sprachlich Rechnung getragen und die
Klägerin durfte ausgehend von ihrem Empfängerhorizont die hier
angefochtene Verfügung der Beklagten vom 17. Juli 2013 –
„Betrachten Sie bitte dieses Schreiben als abschließenden
Ablehnungsbescheid“ – entsprechend verstehen (vgl. zu
diesem Kriterium Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, 2015, § 35
Rdnr. 51. ff.). Die Klage ist fristgerecht gemäß § 74, § 58 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung binnen Jahresfrist erhoben und die
Klageerhebung jedenfalls, soweit erforderlich, von der Klägerin
genehmigt worden.
16 Die Klägerin ist als rechtfähige Teilkörperschaft der Beklagten
(vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes) befugt,
die ihr durch das Berliner Hochschulgesetz im Rahmen ihres
Selbstverwaltungsrechts und ihrer Satzungskompetenz verliehenen
Rechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs. 4
des Berliner Hochschulgesetzes vertritt der Allgemeinen
Studentenausschuss, von der Klägerin als
„ReferentInnenrat“ benannt, die Klägerin als
Exekutivorgan in allen Angelegenheiten, unbeschadet allein der
Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung der Organrechte innerhalb
der Klägerin, um die es hier aber nicht geht. Der ReferentInnenrat
ist an die Beschlüsse des Studentenparlaments gebunden, erledigt
die laufenden Geschäfte der Klägerin und ist dem Studentenparlament
sowie der Studentischen Vollversammlung rechenschaftspflichtig, so
dass die ordnungsgemäße Geltendmachung der Rechte der Organe durch
den ReferentInnenrat gewährleistet ist und es keine Veranlassung
gibt, von der gesetzlich begründeten Zuständigkeitskonzentration
beim ReferentInnenrat als Exekutivorgan der Klägerin abzugehen.
17 In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg.
18 Die Erstattungsordnung bedarf gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des
Berliner Hochschulgesetzes als Satzung in der nunmehr nach dem
Antrag der Klägerin neu bekanntzumachenden Fassung der Bestätigung
durch die Hochschulleitung der Beklagten. Es handelt sich bei der
Erstattungsordnung um eine Satzung der Hochschule. Die
Erstattungsordnung ist eine Rechtsnorm der Klägerin betreffend
materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Regeln über die
Erstattung von Aufwendungen ihrer Mitglieder aus den Beiträgen der
Studierenden. Als rechtsfähige öffentlich-rechtliche
Teilkörperschaft der Hochschule setzt die Klägerin im Rahmen ihrer
Selbstverwaltung Satzungsrecht, wenn sie sich rechtliche
Bestimmungen gibt (vgl. zum Begriff der Satzung Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 16. Auflage, 2015, § 35 Rdnr. 48). Satzungen einer
Teilkörperschaft der Hochschule sind Satzungen der Hochschule.
Schon der Wortlaut ist damit sowohl bezogen auf das
Tatbestandsmerkmal „Satzung“ als auch bezogen auf das
Tatbestandsmerkmal der „Hochschule“ eindeutig. Von
dieser Auslegung mittels subsidiärer Auslegungsmethoden Abstand zu
nehmen, ist nicht vertretbar. Davon unabhängig wurde die
Bestätigungspflicht für Satzungen der Klägerin von den Beteiligten
sowie der damals zuständigen Senatsverwaltung schon unter Geltung
des § 90 des Berliner Hochschulgesetzes 1986 (vom 13. November 1986
– GVBl. 1986, 1771) so gesehen und entsprechend gehandhabt.
Eine Änderung sollte insoweit das Berliner Hochschulgesetz 2011 (in
der Fassung vom 26. Juli 2011 – GVBl. 2011, 378) nicht
bewirken. Soweit der Begriff Rechtsvorschrift durch den der Satzung
ersetzt wurde, sollte an dieser Stelle offensichtlich nur
entsprechend der oben genannten Definition der Satzung exakter
formuliert werden. Der Umstand, dass im Folgenden weiterhin von
Rechtsvorschriften (§ 90 Abs. 2 und 5 des Berliner
Hochschulgesetzes) die Rede ist, bestätigt die Fortgeltung des
bisherigen Anwendungsbereichs des Bestätigungserfordernisses. Auch
den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich entgegen der Ansicht der
Klägerin eine Absicht des Gesetzgebers, die Rechtslage bezüglich
der Satzungen der Klägerin zu ändern, nicht entnehmen. Die
Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/3924, S. 54) weist die durch die Gesetzesänderung angestrebten
Rechtsänderungen und deren Zweck deutlich aus. Nicht erwähnt wird
dabei aber die von der Klägerin geltend gemachte Einschränkung der
Bestätigungsbedürftigkeit von Satzungen der Klägerin. Es erfolgte
allein eine neue Regelung der Zuständigkeit für die Bestätigung
eines Teils der Satzungen. Auch der Umstand, dass bestimmte
Satzungen der Genehmigungspflicht unterworfen sind (vgl. etwa § 20
Abs. 1 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes), lässt keinen
Rückschluss darauf zu, dass Satzungen der Klägerin nunmehr nicht
mehr bestätigungsbedürftig wären. Der Landesgesetzgeber
unterscheidet ausdrücklich zwischen Bestätigung und Genehmigung und
sieht diese jeweils in unterschiedlichen Fällen vor.
19 Die Bestätigung ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 des Berliner
Hochschulgesetzes zu versagen oder die Satzung gemäß § 90 Abs. 1
Satz 3 des Berliner Hochschulgesetzes nur eingeschränkt zu
bestätigen, wenn die Rechtsvorschrift gegen geltendes Recht
verstößt. Ausgehend davon hat die Beklagte die Bestätigung der
Erstattungssatzung zu Recht verweigert, denn die Satzung ist
rechtswidrig.
20 Vorliegend ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass die
Klägerin Recht verletzt, wenn sie in Anlehnung an die
Frauenförderrichtlinie des Akademischen Senats der Beklagten aus
dem Jahr 1994 Regelungen für die Mitglieder ihrer Gremien und ihre
Angestellten mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen trifft,
die es diesen ermöglichen soll, ohne finanzielle Verluste auch zu
aus Sicht eines Betreuenden ungünstigen Zeiten an Sitzungen der
Gremien der Klägerin teilzunehmen. Ausweislich des § 19 Abs. 2 des
Berliner Hochschulgesetzes hat die Klägerin das Recht, das
Verfahren ihrer Organe selbst zu regeln und ihren Haushalt selbst
zu verwalten. Das deckt auch die Festsetzung von Regeln darüber ab,
wie durch Erstattung von Aufwendungen für Ersatzbetreuung die
Durchführung der Sitzungen der Organe der Klägerin zu ausnahmsweise
ungünstigen Zeiten sichergestellt werden kann. Dafür, dass zur
Umsetzung der Ziele der Frauenförderrichtlinie andere
Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, so dass die Mitglieder der
Klägerin damit nicht belastet werden müssten, haben beide
Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt.
Unerheblich ist es auch, wenn in den Geschäftsordnungen der Gremien
und Organe noch nicht geregelt sein sollte, dass Sitzungen nur im
Ausnahmefall zu ungünstigen Zeiten stattfinden sollen. Dies berührt
die Rechtmäßigkeit der Erstattungsordnung nicht. Grundsätzlich ist
auch der Hinweis darauf, dass § 4 der Erstattungsordnung in der
aktuellen Fassung nicht mehr in Kraft befindlichen
tarifvertraglichen Bestimmungen nachgebildet ist, unerheblich, da
insoweit jedenfalls keine dynamische Verweisung, eher wohl sogar
nur ein Begründungselement vorliegt, das an ungewöhnlicher Stelle
berichtet wird.
21 Die Erstattungsordnung verstößt aber in der vorliegenden Form
gegen das in § 20 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes zum
Ausdruck kommende Gebot, Beiträge von den Mitgliedern der Klägerin
nur insoweit zu erheben, als sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 18 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes nach den Grundsätzen der
sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Dieses Gebot hat
die Klägerin in § 3 Satz 3 ihrer Finanzordnung i.d.F. vom 13. Juni
2012 (AMB 40/2012) ausdrücklich anerkannt. Eine sparsame
Haushaltsführung gebietet es, nur solche Mittel für Ersatzbetreuung
zur Verfügung zu stellen, die zur Erreichung des Zwecks
erforderlich sind. Vorliegend bedeutet dies, dass nur Aufwendungen
in der Höhe erstattet werden dürfen, die durch Ersatzbetreuung auch
tatsächlich anfallen. Das ist mit der Erstattungsordnung in der
aktuell zur Bestätigung anstehenden Fassung nicht gewährleistet.
Mag mit § 1 Satz 1 der Erstattungsordnung („Erstattung von
Entgelt, das für eine Ersatzbetreuung … anfällt“) und
der Verwendung des Begriffs der „Aufwendung“
ursprünglich noch der Gesichtspunkt tatsächlicher Aufwendungen
zugrunde gelegen haben, lässt sich den Regelungen über die
Grundentschädigung und den Regelungen über teilweise ganz
erhebliche „Zulagen“ von 50 % („wenn es zur
Deckung des Betreuungsbedarfs“ erforderlich ist, oder für die
Betreuung an Wochenfeiertagen, die auf Sonntage fallen) nicht mit
der für Rechtssätze erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die
Entschädigung der Höhe nach weiterhin auf tatsächliche Aufwendungen
beschränkt sein soll und nicht eine unangemessene Pauschalierung
des Erstattungsanspruchs erfolgt ist. Der aus einem Tarifvertrag
übernommene Wortlaut vermittelt, was im Rahmen eines
Tarifvertrages, nicht aber im Rahmen einer Aufwendungserstattung
sinnvoll ist, absolute Leistungsansprüche, nicht aber
Erstattungsobergrenzen. Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 2 der
Erstattungsordnung, der die bei Antragstellung vorzulegenden
Nachweise regelt, gerade die Vorlage eines solchen über die Höhe
der erbrachten Aufwendungen nicht vorsieht. Die Klägerin hat auch
nicht deutlich gemacht, dass hier zwecks Vereinfachung des
Verwaltungsverfahrens eine sich im Rahmen des Erfordernisses der
Sparsamkeit haltende Pauschalierung erfolgt wäre. Im Übrigen ließe
sich das Argument der Pauschalierung mit der bekundeten Absicht der
Klägerin, nur nachgewiesene tatsächliche Aufwendungen zu erstatten,
nicht in Einklang bringen. Soweit die Klägerin eine bisher unter
Geltung des § 4 der Erstattungsordnung alter Fassung vom
Finanzreferat begründete Praxis behauptet, sich Rechnungen vorlegen
zu lassen und nur tatsächliche Aufwendungen zu erstatten, verkennt
sie, dass es kaum möglich sein wird, vor dem Hintergrund der
diffizilen und kleinteiligen Formulierung der
„Aufwandsentschädigung“ bestehend aus
„Erstattungsgrundbetrag“ und „Zulagen“,
diese Praxis unangefochten fortzusetzen.
22 Ebenso ist nicht sicher gestellt, dass die Erstattung für
Ersatzbetreuung bezüglich der in § 2 Abs. 1 Satz 5 der
Erstattungsordnung den gewählten Mitgliedern von Organen der
Klägerin gleichgestellten Fachschaftinitiativen auf das zur
Aufgabenwahrnehmung nach § 18 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes
erforderliche Maß beschränkt bleibt. Noch in § 2 Abs. 3 der Satzung
Studierendenschaft (AMB 16/2007) hat die Klägerin den
Erstattungsanspruch selbst auf ihre gewählten Organe beschränkt.
Die nahezu gleichzeitig erfolgte Gleichstellung der
Fachschaftinitiativen mit gewählten Organen in der
Erstattungsordnung (AMB 17/2007) mag wenig stringent, aber dennoch
aus satzungsrechtlicher Sicht, da vom Studentenparlament auf
gleicher Satzungsebene beschlossen, insoweit rechtmäßig sein.
Inhaltlich lassen schwache Gewährleistungen (keine Wahl in der
Fachschaftsvollversammlung, nur Anerkennung der
Vertretungsberechtigung der für allgemeine Mitarbeit offenen
Fachschaftsinitiativen durch das Studentenparlament) und nicht
definierte Organisations- und Arbeitsstrukturen der „aktiven
Mitglieder einer Fachschaftsinitiative“ eine effektive
Kontrolle der sparsamen Verwendung der Beiträge der Studenten im
Sinne des § 18 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes nicht
erkennen.
23 Zudem verstößt § 5 Abs. 2, 4. Spiegelstrich der
Erstattungsordnung gegen § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht
aufgezeigt, dass für ihr Erstattungsverfahren die Abnahme einer
eidesstattlichen Versicherung durch Gesetz oder Rechtsverordnung
zugelassen wäre. Davon unabhängig wird in der Pauschalität, mit der
die Versicherung verlangt wird, dem Grundsatz der Subsidiarität der
Versicherung an Eides statt nicht Rechnung getragen, da der Umstand
tatsächlicher Betreuung durch Rechnungen und Zahlungsnachweise ohne
weiteres und einfacher belegt werden kann. Letztendlich wären
Täuschungshandlungen mit Hilfe fingierter Rechnungen auch ohne eine
Versicherung an Eides Statt etwa unter dem Gesichtspunkt des
Betruges strafbewehrt, eine darüber hinausgehende Strafbarkeit
vermittelte eine in einem dafür unstatthaften Verfahren abgegebene
eidesstattliche Versicherungen nicht.
24 Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Erstattungsordnung
gemäß der im Hinblick auf die Satzungsautonomie der Klägerin eng
auszulegende Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 des Berliner
Hochschulgesetzes unter Auflagen oder teilweise zu genehmigen, da
die Rechtsfehler der Ordnung dergestalt sind, dass zu deren
Behebung der Klägerin eine Mehrzahl von Optionen verbleibt,
einschließlich einer vollständigen Überarbeitung der Satzung auch
unter Gesichtspunkten der Praktikabilität. In dieses Ermessen bei
der Rechtssetzung dürfen weder die Beklagte noch das
Verwaltungsgericht eingreifen.
25 Aus dem Umstand, dass kein Anspruch auf Bestätigung der
Erstattungsordnung besteht, folgt, dass deren Bekanntmachung durch
die Beklagte derzeit nicht geschuldet wird. Die Beklagte darf eine
Satzung nicht bekannt machen, die mangels Bestätigung noch nicht
wirksam ist und im Hinblick darauf, dass hier eine Genehmigung
nicht vorgesehen ist, auch nicht rückwirkend in Kraft treten
kann.
26 Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11,
711 der Zivilprozessordnung.
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