Testo completo
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 138/08, 138 A/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-10
Aktenzeichen: 138/08, 138 A/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0210.138.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 49ff VGHG BE
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im vorausgegangenen Hinweis mitgeteilten Gründen verworfen.
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
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Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
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Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Ladung als Zeuge zu einem Termin des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg am 30. September 2008.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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