Testo completo
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 67/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-16
Aktenzeichen: 67/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0916.67.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 2 VGHG BE, § 49ff VGHG BE
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Nachdem die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
(Rn.1)
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Gegenstandswertfestsetzung auf 90 000 Euro.
Tenor
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Das Verfahren wird eingestellt.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
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Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern zu 1, 2, 4 und 5 die notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.
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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 90.000 EUR (10.000 EUR für jeden Beschwerdeführer) festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. September 2008 ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung und die Gegenstandswertfestsetzung beruhen auf den §§ 33, 34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes. Nur die Auslagen der Beschwerdeführer zu 1, 2, 4 und 5 waren, weil ihre Verfassungsbeschwerden ohne die Erledigung Erfolg gehabt hätten, für erstattungsfähig zu erklären.
3 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof abgeschlossen.
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