Testo completo
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 48/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-25
Aktenzeichen: 48/07
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0425.48.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 52 S 1 VGHG BE, § 114 ZPO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die Verfassungsbeschwerde wird gem § 23 S 1 VGHG BE verworfen.
(Rn.2)
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. März 2007, L 31 KR 36/07
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
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Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine Berufungsentscheidung in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem sie die Feststellung erreichen wollte, bei einer bestimmten Ersatzkasse krankenversichert zu sein.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29.Oktober 2007 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof abgeschlossen.
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