Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 S 98.16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-22
Aktenzeichen: OVG 3 S 98.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1222.OVG3S98.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 Abs 1 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, Art 10 Abs 3a EGRL 86/2003, § 26 AsylVfG 1992
Leitsatz
Begehren Kinder, deren Eltern im Hinblick auf ein bereits als Flüchtling im Bundesgebiet lebendes minderjähriges Kind im Besitz eines Visums nach § 36 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind, ein Visum gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), so ist bei der Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt, der Ausgang eines nach der Einreise möglichen Asylverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich einer möglichen Zuerkennung von internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.4)
Orientierungssatz
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Ist das Bleiberecht der Eltern zeitlich eng begrenzt, erscheint es regelmäßig nicht unverhältnismäßig, keine Ausnahme von der gebotenen Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 2004 anzunehmen, sofern nicht die Würdigung der Umstände des Einzelfalles etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, NVwZ 2013, 1493).(Rn.4)
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Gegen die Annahme eines sicheren Bleiberechts, das geeignet sein könnte, einen Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 2004 zu rechtfertigen, spricht, dass die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz die Einleitung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet voraussetzt, die vom Ausland aus nicht möglich ist.(Rn.7)
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Ein etwaiges Aufenthaltsrecht infolge eines Asylverfahrens kann grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 – OVG 3 S 55.16 –, AuAS 2016, 254).(Rn.7)
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§ 36 Abs. 1 AufenthG 2004 setzt Art. 10 Abs. 3 a) EGRL 86/2003 (Familienzusammenführungsrichtlinie) zutreffend und abschließend um.(Rn.8)