Testo completo
KG Berlin 26. Zivilsenat — 26 U 32/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-08
Aktenzeichen: 26 U 32/15
ECLI: ECLI:DE:KG:2017:0208.26U32.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 138 Abs 2 BGB, § 280 BGB, § 488 BGB
Orientierungssatz
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Auf einen im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensvertrag über 3 Millionen Euro zwischen einer Gemeinde und einer Bank, dessen Zinssatz von der Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses abhängig ist, finden die Grundsätze zu Swap-Geschäften keine Anwendung. Allein die Tatsache, dass die Zinsberechnungsformel auch in Swap-Geschäften Anwendung findet, macht weder den Darlehensvertrag als Ganzes noch die Entgeltabrede zu einem Kapitalanlage- bzw. Wertpapiergeschäft. Im Kreditgeschäft ist es nicht ungewöhnlich, dass Darlehen zu variablen Zinssätzen vergeben werden.(Rn.31)
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Der Vertrag ist auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig, wenn der Zinssatz im Laufe der Zeit auf 18,99% ansteigt und damit den ursprünglich vereinbarten Zinssatz und auch die für von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu zahlenden Zinsen um ein Mehrfaches übersteigt. Es liegt darin kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und auch keine Ausnutzung einer Notlage und/oder der Unerfahrenheit des Vertragspartners. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Bank noch nicht mit dem extremen Anstieg des Zinssatzes in den Folgejahren rechnen musste.(Rn.38)