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KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 52/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-16
Aktenzeichen: 6 U 52/16
ECLI: ECLI:DE:KG:2016:1216.6U52.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23
des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leisten.
Gründe
1 Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO zurück zu weisen, da der Senat einstimmig der Überzeugung ist,
dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine
mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, weswegen auch im
Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision
nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre.
2 Dazu kann auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2
Satz 2 ZPO vom 8. November 2016 verwiesen werden, zu dem die
Klägerin innerhalb der ihr nachgelassenen Frist keine Stellungnahme
abgegeben hat.
3 Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine
Veranlassung, von der in dem Hinweis vertretenen Auffassung
abzuweichen.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des
angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
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