Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — L 7 KA 106/12 KL ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-28
Aktenzeichen: L 7 KA 106/12 KL ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2013:0228.L7KA106.12KLER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35a Abs 6 S 1 SGB 5, § 35a Abs 6 S 2 SGB 5, § 35a Abs 7 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 SGB 5, § 130b SGB 5 ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Weder der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), ein
Verfahren der sog Bestandsmarkt-Nutzenbewertung nach § 35a Abs 6 S 1
SGB 5 einzuleiten, noch seine Aufforderung an einen pharmazeutischen
Unternehmer, im Falle des § 35a Abs 6 S 3 SGB 5 ein Dossier
einzureichen, stellen einen Verwaltungsakt dar. (Rn.28)
-
Es spricht viel dafür, dass die Auskünfte, die der GBA im Rahmen
seiner Beratungsaufgaben nach § 35a Abs 7 SGB 5, §§ 8 und 10
AM-NutzenVO erteilt, weitgehend verbindlich sind. (Rn.49)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 337.500, - € festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Antragstellerin vertreibt folgende Arzneimittel,
deren Zulassungsinhaberin jeweils die Novartis Europharma Limited
mit Sitz in Horsham (Vereinigtes Königreich) ist, unter eigenem
Namen:
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| Arzneimittel | Wirkstoff | Anwendungsgebiet |
| Galvus | Vildagliptin | „zur Behandlung von Diabetes
mellitus Typ 2:
In einer oralen
Zweifach-Kombinationstherapie mit
- Metformin bei
Patienten, deren Blutzucker trotz Monotherapie mit
maximal verträglichen Dosen von Metformin unzureichend
eingestellt ist,
- einem Sulfonylharnstoff bei
Patienten, deren Blutzucker trotz Monotherapie mit
maximal verträglichen Dosen eines Sulfonylharnstoffs
unzureichend eingestellt ist und bei denen Metformin
wegen Kontraindikationen oder Unverträglichkeit
ungeeignet ist,
- einem Thiazolidindion bei
Patienten mit ungenügender Blutzuckereinstellung, für
die die Anwendung eines Thiazolidindions geeignet
ist.“
(Fachinformation, Stand Januar 2011) |
| Eucreas | Metformin/
Vildagliptin | „Behandlung des
Typ-2-Diabetes-mellitus bei Patienten …(), deren
Blutzucker trotz Monotherapie mit der maximal
verträglichen Dosis von Metformin alleine unzureichend
eingestellt ist oder die bereits mit einer Kombination
aus Vildagliptin und Metformin in
separaten Tabletten behandelt
werden.
(Fachinformation, Stand Januar 2011) |
| Jalra | Vildagliptin | „Behandlung von Diabetes mellitus
Typ 2:
Als Monotherapie
- bei Patienten, die
durch Diät und Bewegung allein nicht ausreichend
therapiert sind und für die Metformin aufgrund von
Gegenanzeigen oder Unverträglichkeiten nicht geeignet
ist.
In einer oralen Zweifach-Kombinationstherapie
mit
- Metformin bei Patienten, deren Blutzucker
trotz Monotherapie mit maximal verträglichen Dosen von
Metformin unzureichend eingestellt ist,
- einem
Sulfonylharnstoff bei Patienten, deren Blutzucker trotz
Monotherapie mit maximal verträglichen Dosen eines
Sulfonylharnstoffs unzureichend eingestellt ist und bei
denen Metformin wegen Kontraindikationen oder
Unverträglichkeit ungeeignet ist,
- einem
Thiazolidindion bei Patienten mit ungenügender
Blutzuckereinstellung, für die die Anwendung eines
Thiazolidindions geeignet ist.
In einer oralen
Dreifach-Kombinationstherapie mit
- einem
Sulfonylharnstoff und Metformin, wenn Diät und Bewegung
zusätzlich zu einer Zweifachtherapie mit diesen
Arzneimitteln zu keiner adäquaten glykämischen Kontrolle
führen.
Vildagliptin ist auch
für die Anwendung in Kombination mit Insulin indiziert
(mit oder ohne Metformin), wenn Diät und Bewegung
zusätzlich zu einer stabilen Insulindosis zu keiner
adäquaten glykämischen Kontrolle führen.“
(Fachinformation, Stand Oktober 2012) |
| Icandra | Metformin/
Vildagliptin | „Behandlung des
Typ-2-Diabetes-mellitus bei Patienten …(), deren
Blutzucker trotz Monotherapie mit der maximal
verträglichen Dosis von Metformin alleine unzureichend
eingestellt ist oder die bereits mit einer Kombination
aus Vildagliptin und Metformin in
separaten Tabletten behandelt
werden.
(Fachinformation, Stand Juni 2012) |
3 Alle diese Arzneimittel wurden erstmalig vor dem 1.
Januar 2011 durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA)
zugelassen.
4 Seinen Beschluss vom 7. Juni 2012 (veröffentlicht nur im
Internet), eine Nutzenbewertung für die Wirkstoffe Sitagliptin,
Vildagliptin und
Saxagliptin sowie für die
Wirkstoffkombinationen Metformin/Sitagliptin und
Metformin/Vildagliptin zu veranlassen,
begründete der Antragsgegner, der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA),
damit, dass diese Wirkstoffe gemäß § 35a Abs. 6 Satz 2
Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) im Wettbewerb stünden mit dem
Wirkstoff Linagliptin, für den er am 29. März
2012 einen Beschluss über die Nutzenbewertung gefasst habe (Tragende
Gründe zum Beschluss vom 7. Juni 2012, veröffentlicht ebenfalls nur
im Internet).
5 Die Antragstellerin informierte der Antragsgegner
zunächst mit Schreiben vom 18. Juni 2012 von diesem Beschluss. Mit
zwei weiteren Schreiben vom 27. September 2012 übersandte er der
Antragstellerin den Beschluss, verbunden mit der Aufforderung,
spätestens bis zum 31. Dezember 2012 Dossiers zur Nutzenbewertung
für Vildagliptin einerseits und die
Wirkstoffkombination Vildagliptin/Metformin
andererseits vorzulegen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten
diese beiden Schreiben nicht.
6 Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 29. Oktober
2012 Widerspruch gegen den Beschluss vom 7. Juni 2012 ein, weil ein
Wettbewerbsverhältnis mit Linagliptin nicht mehr
bestehe, seit die pharmazeutischen Hersteller von ihrer sog.
Opt-out-Option Gebrauch gemacht hätten. Daraufhin teilte der
Antragsgegner mit, dass er den „Widerspruch“ für nicht statthaft
halte und ihn daher nicht förmlich bescheiden werde (Schreiben an
die Antragstellerin vom 28. November 2012). Hiergegen richtet sich
die am 5. Dezember 2012 erhobene Klage (Az.: L 7 KA 105/12 KL), mit
der die Antragstellerin zur Prüfung stellen will, ob die
Aufforderung des Antragsgegners zur Vorlage eines Dossiers zur
Bestandsmarkt-Nutzenbewertung inhaltlich den Anforderungen des § 35a
Abs. 6 Satz 2 SGB V entspreche.
7 Unabhängig hiervon hatte die Antragstellerin am 20.
September 2012 von der EMA für das Arzneimittel
Galvus eine sog. „positive opinion“ für ein
weiteres Anwendungsgebiet erhalten. Die Antragstellerin rechnet auf
der Basis dieser „positive opinion“ mit einer entsprechenden
Zulassungserweiterung. Unter Berufung auf § 3 der
Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenVO) forderte der
Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2012
(ohne Rechtsbehelfsbelehrung) auf, „rechtzeitig, d.h. innerhalb von
4 Wochen nach der Zulassung des neuen Anwendungsgebietes oder der
Unterrichtung über eine Genehmigung für eine Änderung des Typs 2
nach Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, ein vollständiges Dossier für das neue Anwendungsgebiet“
einzureichen. Sofern „die Zulassung für das neue Anwendungsgebiet
nach der Veranlassung und mindestens 4 Wochen vor Beginn des
Bewertungsverfahrens für das Arzneimittel nach 5. Kapitel, § 16
VerfO des G-BA erteilt“ werde, sei das Dossier für das neue
Anwendungsgebiet „zusammen mit dem Dossier nach 5. Kapitel, § 16 der
VerfO des G-BA einzureichen“.
8 Auch in diesem Fall hielt der Antragsgegner den von der
Antragstellerin mit Schreiben vom 12. November 2012 eingelegten
Widerspruch für unstatthaft (Schreiben vom 11. und 12. Dezember
2012). Hiergegen richtet sich die Klage der Antragstellerin vom 12.
Dezember 2012 (Az.: L 7 KA 112/12 KL).
9 Bereits am 5. Dezember 2012 hatte die Antragstellerin
wegen beide Komplexe einstweiligen Rechtsschutz begehrt.
10 Sie beantragt zum einen,
11 1. festzustellen, dass ihre Klage vom 5. Dezember 2012
gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 7. Juni 2012 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2012,
12 hilfsweise der Widerspruch vom 29. Oktober 2012 gegen
den Beschluss des Antragsgegners vom 7. Juni 2012,
13 aufschiebende Wirkung hat.
14 Zur Begründung führt die Antragstellerin aus: Ihr
Rechtsschutzinteresse beruhe auf der Vermeidung der Rechtsfolge von
§ 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V. Lege sie das Dossier nicht bis zum 31.
Dezember 2012 vor und erkenne der Antragsgegner deswegen keinen
Zusatznutzen von Vildagliptin bzw.
Metformin/Vildagliptin gegenüber der
zweckmäßigen Vergleichstherapie an, könne sie mit dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen gemäß § 130b Abs. 3 Satz 1 SGB V keinen
Erstattungsbetrag vereinbaren, der zu höheren Jahrestherapiekosten
als die zweckmäßige Vergleichstherapie führe. Dies würde gegenüber
dem aktuellen Preisniveau voraussichtlich eine Preisabsenkung von
ca. 90 % bedeuten.
15 Der Beschluss vom 7. Juni 2012 stelle einen
Verwaltungsakt dar, der eigenständig anfechtbar sei. Es handele sich
insoweit um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, das mit dem
Beschluss gemäß Kapitel 5, § 15 VerfO G-BA seinen Abschluss in der
Form des Verwaltungsaktes finde. Die rechtliche Situation liege
parallel zum Verfahren der Freistellung nach § 35a Abs. 1a SGB V,
Kapitel 5 § 15 VerfO G-BA: dort erlasse der Antragsgegner die
Entscheidung über die Ablehnung einer beantragten Freistellung von
der frühen Nutzenbewertung in Form eines mit Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen Verwaltungsaktes.
16 Statthafte Rechtsbehelfe gegen den Beschluss seien daher
Widerspruch und Anfechtungsklage. Da § 35a Abs. 8 SGB V explizit die
nicht gesondert mit Rechtsbehelfen angreifbaren Entscheidungen des
Antragsgegners benenne, seien gegen seine anderen belastenden
Verwaltungsakte im Rahmen von § 35a SGB V die regulären
Rechtsbehelfe statthaft. Der Ausschluss von Rechtsmitteln stelle
einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) dar. Da die mit der
Klage anfechtbare Schiedsstellen-Entscheidung erst 15 Monate nach
dem Beginn der Nutzenbewertung ergehe (§ 35a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3
Satz 1, § 130b Abs. 4 SGB V) und die Klage keine aufschiebende
Wirkung entfalte (§ 130b Abs. 4 Satz 5 SGB V), sei in Anbetracht
der sozialgerichtlichen Verfahrensdauer Rechtsschutz realistisch
nicht vor Ablauf von 4 bis 6 Jahren nach Beginn der Nutzenbewertung
erreichbar. Effektiver Rechtsschutz komme dann zu spät, weil im Fall
einer frühen Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1 SGB V dann bereits
die Hälfte des über den Unterlagenschutz erreichten
Konkurrenzschutzes eines patentgeschützten Arzneimittels verstrichen
sei und im Fall einer Bestandsmarkt-Nutzenbewertung die betroffenen
Arzneimittel dann bereits regelmäßig generischem Wettbewerb
ausgesetzt seien. Zu berücksichtigen seien auch die immensen Kosten:
während der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen sei, für
ein Dossier entstünden insgesamt Kosten i.H.v. ca. 5.000.- €, habe
sie – die Antragstellerin – allein für die Übersetzung der weltweit
veröffentlichten Studien 550.000.- € aufwenden müssen. Im Übrigen
müsse ein pharmazeutischer Unternehmer schon Monate vor der
möglichen Einleitung einer Bestandsmarkt-Nutzenbewertung durch den
Antragsgegner mit der Dossiererstellung beginnen, weil die Frist von
3 Monaten viel zu kurz bemessen sei. Im konkreten Fall sei –
umgerechnet – die Arbeitskraft von 6 Mitarbeitern für ein ganzes
Jahr gebunden worden.
17 Zum anderen beantragt die Antragstellerin,
18 2. festzustellen, dass ihre Klage vom 12. Dezember 2012
gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 11. Oktober 2012 in der
Fassung der Widerspruchsentscheidung von 11./12. Dezember 2012,
19 hilfsweise ihr Widerspruch vom 12. November 2012 gegen
den Beschluss des Antragsgegners vom 11. Oktober 2012,
20 aufschiebende Wirkung hat.
21 Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf die o.g.
Erwägungen, die hier entsprechend gälten.
22 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
23 die Anträge zurückzuweisen.
24 Er hält „den Antrag“ für unzulässig, weil sich aus der
Gesetzesbegründung zu § 35a Abs. 8 SGB V ergebe, dass alle
Zwischenschritte im Verfahren der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V
nicht mit einer Klage gesondert angreifbar seien. Wenn der
Gesetzgeber schon die isolierte Angreifbarkeit der Nutzenbewertung
nach § 35a Abs. 2 SGB V habe ausschließen wollen und die
pharmazeutischen Unternehmer in dieser Bewertung ihre eigentliche
materielle Beschwer sähen, dann müsse der Rechtsbehelfsausschluss
erst recht für alle Verfahrenshandlungen gelten, die auf eine
Nutzenbewertung hinführten.
25 Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, weil die
Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.
26 Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne
von Art. 19 Abs. 4 GG hat der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember
2012 im Wege der Zwischenverfügung die in den beiden Schreiben des
Antragsgegners an die Antragstellerin vom 27. September 2012
genannte Frist zur Übermittlung eines Dossiers zur Nutzenbewertung
nach § 35a Abs. 6 SGB V bis zum 31. März 2013 verlängert. Er hat
ferner die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 30. Januar
2012 mündlich erörtert.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der
Gerichtsakten L 7 KA 106/12 KL ER, L 7 KA 105/12 KL und L 7 KA
112/12 KL und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners,
die dem Senat vorgelegen hat, Bezug genommen.
28 II. Weder die Haupt- noch die Hilfsanträge haben Erfolg,
da die angegriffenen Entscheidungen des Antragsgegners keine
Verwaltungsakte darstellen, die im Wege von Widerspruch und/oder
Anfechtungsklage überprüfbar wären.
29 1) Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Ist
zweifelhaft, ob die aufschiebende Wirkung eingetreten ist, kann das
Gericht auf Antrag feststellen, dass der Rechtsbehelf diese Wirkung
hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10.A., § 86b Rd. 15 m.w.N.). Da Widerspruch und Anfechtungsklage zwingend
einen Verwaltungsakt voraussetzen (§ 78 Abs. 1 Satz i.V.m. § 83 SGG;
§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG), kann keine aufschiebende Wirkung
eintreten, wenn die angefochtene Entscheidung keinen Verwaltungsakt
darstellt. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder
andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines
Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die
auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder
ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 31
Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch – SGB X).
30 2) Der Beschluss des Antragsgegners vom 7. Juni 2012 ist
kein Verwaltungsakt.
31 a) Dagegen spricht zunächst, dass der Antragsgegner mit
diesem Beschluss ein von ihm durchzuführendes Verfahren eingeleitet
hat, welches auf seiner Ebene mit dem Erlass einer Norm endet, wie
sich aus § 35a und § 130b SGB V, jeweils in der seit dem 26. Oktober
2012 geltenden Fassung, ergibt.
32 aa) Nach § 35a SGB V (in der Fassung des zum 1. Januar
2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des
Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) vom 22. Dezember 2010)
bewertet der GBA den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit
neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört insbesondere die Bewertung des
Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des
Ausmaßes des Zusatznutzens und seiner therapeutischen Bedeutung
(Abs. 1 Sätze 1 und 2). Auch für bereits zugelassene und im Verkehr
befindliche Arzneimittel kann der GBA eine Nutzenbewertung
veranlassen. Vorrangig sind Arzneimittel zu bewerten, die für die
Versorgung von Bedeutung sind oder mit Arzneimitteln im Wettbewerb
stehen, für die ein Beschluss nach Absatz 3 vorliegt (Abs. 6 Sätze 1
und 2). Bei Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets für ein
Arzneimittel, für das der GBA eine Nutzenbewertung nach Satz 1 in
Auftrag gegeben hat, reicht der pharmazeutische Unternehmer ein
Dossier nach Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung ein
(Abs. 6 Satz 4). Die Nutzenbewertung erfolgt auf Grund von
Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmers, die er einschließlich
aller von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen
Prüfungen spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens
als auch der Zulassung neuer Anwendungsgebiete des Arzneimittels an
den GBA elektronisch zu übermitteln hat, und die zahlreiche,
gesetzlich näher bestimmte Angaben enthalten müssen (Abs. 1 Satz 3).
Legt der pharmazeutische Unternehmer die erforderlichen Nachweise
trotz Aufforderung durch den GBA nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig vor, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt (Abs. 1 Satz 5). Die (eingereichten) Nachweise prüft der GBA und entscheidet, ob
er die Nutzenbewertung selbst durchführt oder hiermit das Institut
für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen oder Dritte
beauftragt. Die Nutzenbewertung ist spätestens innerhalb von drei
Monaten nach dem nach Absatz 1 Satz 3 maßgeblichen Zeitpunkt für die
Einreichung der Nachweise abzuschließen und im Internet zu
veröffentlichen (Abs. 2 Sätze 1 und 3). Innerhalb von drei Monaten
nach ihrer Veröffentlichung beschließt der GBA über die
Nutzenbewertung. Mit dem Beschluss, der im Internet zu
veröffentlichen ist und Teil der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie – AM-RL) ist, wird
insbesondere der Zusatznutzen des Arzneimittels festgestellt (Abs. 3
Sätze 1, 3, 5 und 6). Wurde für ein Arzneimittel, das mit einem
Festbetragsarzneimittel pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar
ist, keine therapeutische Verbesserung festgestellt, ist es in
diesem Beschluss des GBA in die Festbetragsgruppe nach § 35 Absatz 1
SGB V mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln
einzuordnen (Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4).
33 Für Arzneimittel, die in dem Beschluss keiner
Festbetragsgruppe zugeordnet werden, vereinbaren der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern im Benehmen
mit dem Verband der privaten Krankenversicherung auf der Grundlage
des Beschlusses Erstattungsbeträge mit Wirkung für alle
Krankenkassen (§ 130b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Für ein Arzneimittel,
das nach dem Beschluss des GBA über die Nutzenbewertung keinen
Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden
kann, ist ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 zu vereinbaren, der
nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die nach § 35a
Absatz 1 Satz 7 SGB V bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie (§ 130b Abs. 3 SGB V). Kommt eine Vereinbarung nach § 130b Absätze 1
oder 3 SGB V nicht innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung
des Beschlusses über die Nutzenbewertung zustande, setzt die hierfür
zu bildende Schiedsstelle den Vertragsinhalt innerhalb von drei
Monaten fest (§ 130b Abs. 4 Satz 1 SGB V).
34 bb) Somit ist das Verfahren, soweit es in den Händen des
Antragsgegners liegt, gemäß § 35a Abs. 3 SGB V mit dem Beschluss
über die Nutzenbewertung beendet. Da dieser Beschluss Teil der AM-RL
wird und diese – wie § 91 Abs. 6 SGB V belegt – eine
untergesetzliche Norm darstellt (ständige Rechtsprechung des BSG
seit BSGE 78, 70 – Methadon-Richtlinie – und BSGE 81, 73 –
immuno-augmentative Therapie), ist der Schlusspunkt des
Nutzenbewertungsverfahrens nach § 35a SGB V eine Normsetzung. Dann
aber stellen sich Beschlüsse des Antragsgegners, eine sog.
Bestandsmarkt-Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 6 Satz 1 SGB V zu
veranlassen, als Einleitung des Normsetzungsverfahrens, nicht jedoch
als Verwaltungsakt dar. Auch sonstige Entscheidungen eines
untergesetzlichen Normgebers, von einer parlamentsgesetzlichen
Ermächtigung Gebrauch zu machen und ein Normsetzungsverfahren in
Gang zu setzen, wurden bislang – soweit ersichtlich – nicht als
Verwaltungsakt qualifiziert. Dies gilt beispielsweise auch für den
Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Baugesetzbuch (BauGB): durch ihn
wird das Verfahren zur verbindlichen Bauleitplanung eingeleitet,
welches mit dem Erlass des als Satzung zu beschließenden
Bebauungsplans endet (§ 10 BauGB).
35 b) Insbesondere aber wohnen weder dem Beschluss des
Antragsgegners vom 7. Juni 2012 noch allgemein dessen Beschlüssen,
eine Bestandsmarkt-Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 6 Satz 1 SGB V zu
veranlassen, eine Regelung i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X inne.
Entscheidendes Merkmal der "Regelung" ist, dass sie die
Rechtsstellung einer Person ohne weiteren Umsetzungsakt berührt
sowie einseitig und verbindlich einen Lebenssachverhalt gestaltet.
Durch die Regelung muss ein subjektives Recht unmittelbar begründet,
aufgehoben, beeinträchtigt, geändert, festgelegt oder verneint
werden (BSGE 75, 97 - Neutralitätsausschuss; BSG SozR 3-2200 § 306
Nr. 2 - Begrüßungsschreiben einer Krankenkasse; jeweils m.w.N.). Der
Beschluss des Beklagten vom 7. Juni 2012 wirkt nicht unmittelbar auf
die Rechte der Antragstellerin ein.
36 aa) An einer unmittelbaren Wirkung fehlt es – entgegen
der Auffassung der Antragstellerin – zunächst hinsichtlich der
Obliegenheit, gemäß § 130b Absätze 1 oder 3 SGB V an der
Vereinbarung eines Erstattungsbetrags mitzuwirken. Diesbezügliche
Verhandlungen mit der Kassenseite setzen zwingend einen Beschluss
des Antragsgegners über die Nutzenbewertung (§ 35a Abs. 3 SGB V)
voraus. Beinhaltet dieser Beschluss die Zuordnung des bewerteten
Arzneimittels zu einer Festbetragsgruppe (§ 35a Abs. 4 SGB V), ist
ein Erstattungsbetrag noch nicht einmal zu vereinbaren.
37 bb) Aber auch zur Vorlage von Nachweisen i.S.v. § 35a
Abs. 1 Satz 3 SGB V in Gestalt eines Dossiers verpflichtet ein
Beschluss des Antragsgegners nach § 35a Abs. 6 Satz 1 SGB V keinen
der betroffenen pharmazeutischen Unternehmer unmittelbar. Abweichend
von den Bestimmungen zur sog. frühen Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB V, aus denen sich unmittelbar das Gebot zur Vorlage des
Dossiers einschließlich des maßgeblichen Einreichungszeitpunkts
ergibt, entsteht bei Bestandsmarkt-Nutzenbewertungen (§ 35a Abs. 6
Satz 1 SGB V) die Obliegenheit zur Dossierübermittlung nach § 3 Nr. 3 der auf der Grundlage von § 35a Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB V
erlassenen AM-NutzenVO erst nach Anforderung durch den GBA (a.A.
Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht / von Dewitz § 35a SGB V,
Rd. 43, ohne auf das Kriterium der Unmittelbarkeit einzugehen).
38 c) Da sich die Antragstellerin mit der Klage vom 5.
Dezember 2012 (nur) gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 7.
Juni 2012 wendet, muss der Senat an dieser Stelle nicht entscheiden,
ob in der Aufforderung zur Dossiereinreichung (Schreiben vom 27.
September 2012) ein Verwaltungsakt zu sehen ist.
39 3) Auch das Schreiben des Antragsgegners vom 11. Oktober
2012 stellt keinen Verwaltungsakt dar.
40 a) Das gilt zunächst, soweit der Antragsgegner darin
seine Entscheidung, ein Verfahren der Bestandsmarkt-Nutzenbewertung
für das Arzneimittel Galvus aufgrund einer zu
erwartenden Zulassungserweiterung einzuleiten, bekannt gibt. Auf die
Ausführungen unter 2) wird verwiesen.
41 b) Aber auch die in diesem Schreiben enthaltene
Aufforderung zur Einreichung eines Dossiers ist kein Verwaltungsakt
i.S.v. § 31 Abs. 1 SGB X.
42 Dagegen spricht zwar nicht die fehlende Unmittelbarkeit
zwischen der Aufforderung des Antragsgegners und dem Handelnmüssen
der Antragstellerin. Allerdings begründet die Anordnung des
Antragsgegners keine selbständige, ggf. mit den Mittel des
Verwaltungszwangs durchsetzbare (Rechts-)Pflicht (wie z.B. eine auf
§ 3 Abs. 1 Satz 2 WehrpflG gestützte Aufforderung der
Wehrverwaltung), sondern lediglich eine Obliegenheit. Deren
Missachtung führt – ebenso wie bei der nicht befolgten
straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, sich medizinisch-psychologisch
untersuchen zu lassen (hierzu BVerwGE 34, 248) – lediglich dazu,
dass sie das Ergebnis einer später zu treffenden Entscheidung
maßgeblich beeinflussen kann oder kraft gesetzlicher Anordnung
(hier: Fiktion des fehlenden Zusatznutzens gemäß § 35a Abs. 1 Satz 5
SGB V) präjudiziert. Auch im übrigen Sozialrecht sind Aufforderungen
zur Mitwirkung nur ausnahmsweise wegen der mit ihr verbundenen
faktischen Wirkungen als Verwaltungsakt eingestuft worden. So wurden
nur die Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit an einen
Arbeitslosenhilfe-Empfänger, einen Rentenantrag zu stellen (BSGE 87,
31) oder die Aufforderung einer Krankenkasse an einen
Krankengeldbezieher, einen Reha-Antrag zu stellen (BSGE 101, 86),
als Verwaltungsakt gewertet, auf § 60ff. Sozialgesetzbuch/Erstes
Buch (SGB I) gestützte reine Mitwirkungsverlangen hingegen nicht
(BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1). Die Aufforderung an einen Arbeitslosen
zu Eigenbemühungen oder zur Vorlage bestimmter Nachweise wurden
ebenso wie die Arbeits- und Weiterbildungsangebote eines
Sozialleistungsträgers als bloße Vorbereitungshandlungen angesehen
(BSGE 95, 176 m.w.N.). Einzelne Verfahrenshandlungen sind jedoch
auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht gesondert
anfechtbar, was bislang aufgrund einer analogen Anwendung von § 44a
Verwaltungsgerichtsordnung angenommen wurde (BSG SozR 4-2500 § 36
Nr. 1 m.w.N.) und künftig durch einen neu einzuführenden § 56a (Art. 7 Nr. 4 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuorganisation
der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
(BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 21. Dezember 2012,
BR-Drs. 811/12) ausdrücklich im SGG verankert wird.
43 Die zuletzt genannten Entscheidungen betreffen zwar
allesamt nur Verfahrenshandlungen oder Mitwirkungsverlangen, die
innerhalb eines Verwaltungsverfahrens erfolgten. Es ist aber nach
Auffassung des Senats nichts dafür ersichtlich, dass für
Verfahrenshandlungen oder Mitwirkungsverlangen innerhalb eines
untergesetzlichen Normsetzungsverfahrens etwas anderes gilt.
44 4) Angesichts dessen kommt es auf die Auslegung von § 35a Abs. 8 SGB V nicht mehr an. Nach dieser Vorschrift ist eine
gesonderte Klage gegen die Nutzenbewertung nach Absatz 2, den
Beschluss nach Absatz 3 und die Einbeziehung eines Arzneimittels in
eine Festbetragsgruppe nach Absatz 4 unzulässig. § 35 Absatz 7 Satz 1 bis 3 SGB V gilt entsprechend.
45 a) Der Antragstellerseite ist allerdings zuzugeben, dass
nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Klage gegen die Einleitung
eines Verfahrens nach § 35a Abs. 6 SGB V bzw. die Aufforderung, ein
Dossier einzureichen, nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Auch
ließe sich möglicherweise darüber streiten, ob § 35a Abs. 8 SGB V
auch Bestandsmarkt-Nutzenbewertungen nach § 35a Abs. 6 SGB V
erfasst. Unsicherheiten darüber, ob für diese Art der
Nutzenbewertung die gleichen Regeln gelten wie für die sog. frühe
Nutzenbewertung nach § 35a Absätze 1 bis 5 SGB V, sind insbesondere
der unglücklichen Formulierung von § 35a Abs. 6 SGB V geschuldet.
Auf den ersten Blick könnte nämlich der singuläre Verweis in § 35a
Abs. 6 Satz 3 SGB V auf Abs. 5 dieser Vorschrift und somit nur auf
eine der zahlreichen die frühe Nutzenbewertung betreffenden
Regelungen den Umkehrschluss nahe legen, dass die Absätze 1 bis 4
auf Bestandsmarkt-Nutzenbewertungen gerade nicht anzuwenden seien.
Sofern daher in der aktuellen politischen Diskussion (vgl.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, Online-Ausgabe vom 10. Februar 2013,
Deutsches Ärzteblatt und Focus, jeweils Online-Ausgabe vom 12.
Februar 2013) eine Klarstellung von § 35a SGB V erwogen wird, würde
der Senat dies begrüßen. In diesem Zusammenhang könnte auch der
derzeit bestehende Widerspruch zwischen § 35a Abs. 6 Satz 4 SGB V
(Dossiereinreichung bei Zulassungserweiterung für ein Arzneimittel
des Bestandsmarktes, für das der GBA eine Nutzenbewertung nach Satz 1 dieser Vorschrift in Auftrag gegeben hat) und § 4 Abs. 3 Nr. 2
AM-NutzenVO (Dossiereinreichung im gleichen Fall, wenn eine
Nutzenbewertung nach Satz 1 durchgeführt wurde) und damit ein
weiterer Streitpunkt zwischen pharmazeutischem Hersteller und GBA
beseitigt werden.
46 b) Dahin stehen kann auch, ob angesichts der rechtlichen
Konsequenzen, die einem pharmazeutischen Hersteller bei verspäteter
oder unvollständiger Dossiereinreichung drohen, ausnahmsweise und in
Abweichung von § 35a Abs. 8 Satz 1 SGB V der Beschluss des GBA über
die Nutzenbewertung (§ 35a Abs. 3 Satz 1 SGB V) dann einer
gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könnte, wenn er sich als
willkürlicher und deshalb unverhältnismäßiger Eingriff in die durch
Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit erwiese.
47 aa) Eine willkürliche Einleitung eines
Nutzenbewertungsverfahrens nach § 35a Abs. 6 Satz 1 SGB V könnte
etwa dann anzunehmen sein, wenn die Voraussetzungen hierfür unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt zu bejahen wären. Hierbei ist
allerdings zu beachten, dass wegen der Verwendung des Begriffs
„vorrangig“ (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB V) der GBA zur Einleitung einer
Bestandsmarkt-Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 6 Satz 1 SGB V nicht
nur in den beiden in Satz 2 genannten Konstellationen berechtigt
ist, sondern darüber hinaus weitere, gesetzlich nicht genannte
Umstände zum Anlass für eine solche Nutzenbewertung nehmen darf.
Darüber hinaus könnte Willkür vorliegen, wenn die Voraussetzungen
für die Einleitung einer Bestandsmarkt-Nutzenbewertung zu dem
Zeitpunkt, zu dem der GBA den Beschluss über die Nutzenbewertung (§ 35a Abs. 3 SGB V) fasst, auch nach dessen Auffassung nicht mehr
vorlägen bzw. er die Voraussetzungen nicht mehr prüft, weil er diese
Prüfung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für erforderlich hält.
Letzteres wäre offenkundig fehlerhaft. Denn es versteht sich von
selbst, dass bei grundrechtseinschränkenden Maßnahmen – sei es dem
Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) oder dem Erlass einer
Norm – die Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff nicht nur bei
der Verfahrenseinleitung, sondern auch zum Zeitpunkt der
verfahrensbeendenden Entscheidung gegeben sein müssen.
48 bb) Im vorliegenden Fall hat der GBA bei Einleitung der
Bestandsmarkt-Nutzenbewertung nicht willkürlich gehandelt. Hierbei
kann dahin stehen, ob – wie von der Antragstellerin bestritten –
zwischen Arzneimitteln mit den im Beschluss vom 7. Juni 2012
genannten Wirkstoffen / Wirkstoffkombinationen und
Linagliptin-haltigen Arzneimitteln ein
Wettbewerb besteht. Jedenfalls sind – was die Antragstellerin auch
nicht bestritten hat – Arzneimittel mit den im Beschluss vom 7. Juni
2012 genannten Wirkstoffen / Wirkstoffkombinationen
versorgungsrelevant. Denn im Jahr 2011 betrug der Anteil der
Gliptine (= Inhibitoren der
Dipeptidylpeptidase 4, sog. DPP4-Inhibitoren)
an allen Verordnungen oraler Antidiabetika über 1/8, der
Umsatzanteil betrug sogar mehr als die Hälfte (vgl.
www.insight-health.de/upload/IH-OAD_MVF-02-2012.pdf).
49 cc) Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der durch § 35a Abs. 8 SGB V bewirkte weitreichende Rechtsmittelausschluss
(skeptisch hierzu Axer, SGb 11, 246) der pflichtgemäßen Erfüllung
der dem GBA obliegenden Beratungspflichten nach § 35a Abs. 7 SGB V
i.V.m. §§ 8 und 10 AM-NutzenVO, 5. Kapitel § 7 Verfahrensordnung-GBA
(VerfO-GBA) besonderes Gewicht verleiht. Die Beratungspflicht des
GBA entsteht im Rahmen der sog. frühen Nutzenbewertung (§ 35a Abs. 1
SGB V) auf Anforderung des pharmazeutischen Unternehmers (§ 8 Abs. 1
Satz 1 AM-NutzenVO, 5. Kapitel § 7 Abs. 1 Satz 1 VerfO-GBA), im
Rahmen der Bestandsmarkt-Nutzenbewertung hingegen von Gesetzes wegen
schon vor der Aufforderung zur Dossiereinreichung (§ 8 Abs. 2 Satz 6
AM-NutzenVO, § 7 Abs. 3 Satz 1 VerfO-GBA). Ob das Ziel der Regelung,
das Verfahren effizienter und schneller zu gestalten (BT-Drs.
17/2413, S. 23), angesichts eines durch die engen zeitlichen
Vorgaben nach § 35a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 SGB V, § 4 Abs. 3
Ziff. 3 AM-NutzenVO ohnehin schon stark gestrafften
Verfahrensablaufs verwirklicht werden kann, ist an dieser Stelle
nicht zu beurteilen. Jedenfalls ist anerkannt, dass in
grundrechtssensiblen Bereichen das Gebot des fairen Verfahrens auch
schon im vorprozessualen Bereich zu beachten ist (BSG, Urteil vom
19. Oktober 2011, Az.: B 6 KA 20/11 R, veröffentlicht in Juris).
Damit kollidieren könnte die auf 5. Kapitel § 7 Abs. 2 Satz 4
VerfO-GBA gestützte Praxis des GBA, seine im Rahmen einer Beratung
erteilten Auskünfte, etwa zur zweckmäßigen Vergleichstherapie, für
unverbindlich zu erklären. Sollte sich der GBA damit lediglich
vorbehalten wollen, dass sich der allgemein anerkannte Stand der
medizinischen Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über
die Nutzenbewertung ändern und daher ggf. eine andere
Vergleichstherapie die zweckmäßige sein könnte, bedürfte es der ggf.
Missverständnisse auslösenden Kennzeichnung als „unverbindlich“
nicht. Denn dass der allgemein anerkannte Stand der medizinischen
Erkenntnisse einer permanenten Entwicklung unterliegt und somit
denkbar ist, dass die in der Beratung als zweckmäßig bezeichnete
Vergleichstherapie im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Nutzenbewertung aufgrund neuerer Erkenntnisse überholt ist, versteht
sich nahezu von selbst. Diese Konstellation dürfte indes eher selten
auftreten, da sich der allgemein anerkannte Stand der medizinischen
Erkenntnisse äußerst selten quasi über Nacht ändert. Für diesen Fall
wäre der GBA wegen des Grundsatzes des fairen Verfahrens gehalten,
den pharmazeutischen Unternehmer möglichst frühzeitig über die
diesbezüglichen Änderungen – letztlich eine Änderung seiner
Entscheidungsgrundlagen – umfassend zu informieren. Eines generellen
Vorbehalts, dass alle im Rahmen der Beratung erteilten Auskünfte
unverbindlich seien, bedarf es hierfür nach Auffassung des Senats
gerade wegen der Pflicht zu fairem Verhalten nicht.
50 5) Zur Klarstellung weist der Senat ferner darauf hin,
dass auch nach der vollständigen Ablehnung der Anträge im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes die durch den Beschluss vom 20.
Dezember 2012 der Antragstellerin gewährte Fristverlängerung bis zum
31. März 2013 aus Vertrauensschutzgründen bestehen bleibt. Einer
Verlängerung dieser Frist bedarf es hingegen nicht. Im
Erörterungstermin hat der Leiter der Rechtsabteilung der
Antragstellerin mitgeteilt, dass diese bis zur Bekanntgabe des
Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 2012 auf eine Einreichung des
Dossiers zu der vom Antragsgegner gesetzten Frist, d.h. bis zum 31.
Dezember 2012, hingearbeitet und erst nach der Bekanntgabe die
weitere Bearbeitung des Dossiers eingestellt habe. Die der
Antragstellerin nach der Bekanntgabe des hiesigen Beschlusses bis
zum 31. März 2013 verbleibende Zeit ist länger als die im Dezember
2012 ohne Zwischenentscheidung des Senats verbliebene Zeit und
berücksichtigt auch, dass ein nahtloses Anknüpfen an die nach dem
20. Dezember 2012 eingestellte oder zumindest nur noch eingeschränkt
betriebene Dossiererstellung nicht ohne weiteres möglich ist.
51 6) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG
i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
52 Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der
Senat hat hierbei jedoch nicht den von der Antragstellerin
mitgeteilten Streitwert (125.000.- €) zugrunde gelegt, weil dieser
in Widerspruch zu ihren weiteren Darstellungen steht. So sollen
allein die Kosten für die Übersetzung der für das Dossier
vorgesehenen Studien über 550.000.- € betragen. Diese sowie weitere
Kosten zu vermeiden, ist das Ziel der von der Antragstellerin
erhobenen Klage vom 5. Dezember 2012 (Az.: L 7 KA 105/12 KL ER), die
sich gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 7. Juni 2012 und
mithin generell gegen die Durchführung der damit eingeleiteten
Bestandsmarkt-Nutzenbewertung richtet. Die Bedeutung der Sache
bemisst somit zumindest nach Kosten in der o.g. Höhe. Für das
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat
entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung den Streitwert insoweit
halbiert.
53 Für den weiteren Streitgegenstand des Eilverfahrens –
den einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Aufforderung zur
Dossiereinreichung bezüglich des Arzneimittels
Galvus – hat der Senat den für das
Klageverfahren mitgeteilten Streitwert i.H.v. 125.000.- halbiert.
Der Streitwert für das Eilverfahren beläuft sich daher insgesamt auf
337.500.- €.
54 Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum
Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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