Testo completo
KG Berlin 1. Zivilsenat — 1 AR 36/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-18
Aktenzeichen: 1 AR 36/17
ECLI: ECLI:DE:KG:2017:0718.1AR36.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 S 1 Nr 4 FamFG, § 5 Abs 2 FamFG, § 343 Abs 2 FamFG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG ist es unerheblich, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland zurückliegt.(Rn.1)
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bielefeld.
Gründe
1 Die Zuständigkeit für die weitere (einfache) Verwahrung
der Testamente und die sonstigen Maßnahmen (vgl. dazu Senat, FGPrax
2014, 163) ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG i.V.m. § 343 FamFG (vgl. BT-Drucks. 18/4201 S. 59) zu bestimmen. Das
Amtsgericht Bielefeld ist gemäß § 343 Abs. 2 FamFG örtlich
zuständig, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland (bis 1967) im Bezirk dieses Gerichts hatte. Es ist
unerheblich, dass der Aufenthalt bereits 50 Jahre zurückliegt. Der
klare Wortlaut des § 343 Abs. 2 FamFG enthält – ebenso wie § 2 Abs. 4 S. 2 IntErbRVG und die vergleichbare Vorschrift des § 27 Abs. 2
ZPO – keine zeitliche Grenze. Auch der Sinn und Zweck der Regelung
gebietet keinen Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit des § 343
Abs. 3 S. 1 FamFG, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland
länger als 5 Jahre oder einen sonstigen längeren Zeitraum
zurückliegt (so aber wohl Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 343
Rn. 75). Vielmehr erfordert eine effektive Zuständigkeitsordnung
eindeutige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Ohnehin verfügt das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort
regelmäßig auch nach Jahrzehnten über eine größere Sachnähe als das
Amtsgericht Schöneberg, mit dem den Erblasser nichts verbindet.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld kommt es für seine
Zuständigkeit auch nicht darauf an, dass der Erblasser länger im
Ausland gelebt hat als in Bielefeld.
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