Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 M 27.17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-13
Aktenzeichen: OVG 11 M 27.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0213.11M27.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 146 Abs 2 VwGO, § 166 Abs 1 VwGO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 120a Abs 1 S 3 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 2 ZPO
Orientierungssatz
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Rechtsmittelbeschränkungen sind prinzipiell restriktiv und am Wortlaut orientiert auszulegen.(Rn.3)
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Der Begriff der „Ablehnung“ eines Prozesskostenhilfeantrages erfasst deshalb zwar die ursprüngliche Nichtgewährung, nicht aber die hier angefochtene nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.(Rn.3)
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Der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Prozesskostenhilfevoraussetzungen – dies sind gemäß §§ 114 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 2 S. 1 ZPO die Familienverhältnisse, der Beruf, das Vermögen, das Einkommen und die Lasten – bedarf es nicht wenn der PKH-Empfänger sich entgegen § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder unvollständig über eingetretene Veränderungen seiner Verhältnisse erklärt hat.(Rn.3)
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Dass der Prozesskostenhilfe beantragende Kläger die Formularerklärung und die Belege ungeachtet einer Fristsetzung und mehrfacher Erinnerungen des Verwaltungsgerichts ohne zureichende Entschuldigung verspätet abgegeben hat, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen.(Rn.6)