VG Berlin 27. Kammer — 27 K 258.14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-13
Aktenzeichen: 27 K 258.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0313.VG27K258.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 JMStVtr, § 5 Abs 3 JMStVtr, § 5 Abs 4 JMStVtr, § 17 Abs 1 S 3 JMStVtr, § 20 Abs 1 JMStVtr ... mehr
Orientierungssatz
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Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Für Veranstalter von privatem Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.(Rn.57)
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Die Entscheidung des KJM hinsichtlich eines medienrechtlichen Verstoßes muss hinreichend begründet werden. Ansonsten ist der Bescheid aufgrund formeller Fehler aufzuheben.(Rn.59)
Die sachverständige Beurteilung jugendmedienschutzrelevanter Angebote erschöpft sich insoweit nicht in der abschließenden Entscheidung, sondern umfasst auch die ihr zugrundeliegenden Erwägungen, die demzufolge in der Begründung der KJM ihren Niederschlag finden müssen. Es handelt sich dabei um eine unvertretbare Aufgabe.(Rn.61)
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Die objektivrechtliche Begründungspflicht der KJM dient zugleich der Sicherung der grundrechtlichen Positionen der betroffenen Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter. Sie haben Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebots unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet. Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch.(Rn.66)
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Grundsätzlich ist eine Bezugnahme auf die Begründung einer genannten Vorlage zulässig.(Rn.71)
Gleichwohl reicht eine Begründung nicht, wenn es ihr an der gebotenen Bestimmtheit fehlt. Eine Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage ist im Grundsatz nur zulässig, wenn dadurch eine klare und unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Die Bezugnahme muss dem Beschluss der KJM oder dem diesen enthaltenden Protokoll durch eindeutige Formulierungen zu entnehmen sein.(Rn.72)
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Ein Begründungsmangel kann nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich sein, da diese Vorschrift bei absoluten Verfahrensfehlern keine Anwendung findet.(Rn.83)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2014 (Az. 92/2013) wird
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v.
110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Klägerin ist Inhaberin einer von ihr von der Beklagten
erteilten medienrechtlichen Zulassung zur Veranstaltung des
Fernsehvollprogramms „P...“. Sie wendet sich gegen die
Beanstandung der Ausstrahlung der Sendung „t...“ (hier
Beitrag zum Thema „Jugendgewalt“ mit einer Länge von
etwa 3:30 Minuten) am 9. September 2013 (Montag) um 17.00 Uhr und
die Festlegung einer Sendezeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
2 Der Bericht thematisierte einen aktuellen Übergriff auf einen
jungen Mann, der am vorausgegangenen Wochenende vor einer Diskothek
in R.../Bayern mit einem Faustschlag tödlich verletzt worden sei;
das Motiv sowie der Täter seien unbekannt. Im Kontext des aktuellen
Falles nahm der streitgegenständliche Bericht Bezug auf ähnlich
gelagerte Fälle und warf die Frage auf, wie hart jugendliche
Straftäter bestraft werden sollten. Ferner wurden Passanten befragt
und ein Interview mit Deutschlands angeblich strengstem
Jugendrichter geführt.
3 Zu dem Beitrag erhielt die Beklagte eine Zuschauerbeschwerde,
die damit begründet wurde, dass insbesondere gezeigt werde, wie
einer Frau, die mit Gesicht nach unten reglos auf dem Boden liege,
mehrfach mit voller Gewalt auf den Hinterkopf getreten werde und
dies selbst für einen Erwachsenen erschreckende Bilder seien.
4 Nach Anforderung eines Sendemitschnitts bei der Klägerin
erstellte die Beklagte unter dem 15. Oktober 2013 eine Vorlage für
die Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz - KJM -. Die
Vorlage gliederte sich nach einer einleitenden Tabelle, die
insbesondere die Sendung „t...“, das Genre Magazin
sowie Datum, Sendezeit und Dauer des Beitrages bezeichnete, in fünf
Punkte. Sie stellte den Sachstand dar (unter 1.), beschrieb den
Inhalt (unter 2.) und gab (unter 3.) das Prüfergebnis an
(„Die Sendung „t...“, ausgestrahlt bei P... am
09.09.2013 im Tagesprogramm [17.00 Uhr], verstößt gegen § 5 Abs. 1
i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV“). Ferner führte sie (unter Punkt
4.) zur inhaltlichen Bewertung des Beitrags unter Berücksichtigung
des § 5 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Schutz der
Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV -) aus, der Beitrag
enthalte schockierende Gewaltbilder, die hinsichtlich der
Verarbeitungs- und Verstehensfähigkeit von Kindern unter 12 Jahren
nachhaltig beeinträchtigend wirken könnten. Hierfür sprächen die in
der Sendung eingespielten Videoaufnahmen, die die Misshandlung
eines hilflosen Menschen anschaulich verdeutlichten. Bedenklich sei
in diesem Zusammenhang, dass die Bilder der Gewalttat (mehrere
Fußtritte auf den Kopf des Opfers anstatt der eigentlichen
Gewalttat in Form eines Faustschlags) nichts mit dem aktuellen
Ereignis zu tun hätten, jedoch werde aufgrund der Montage genau
dieser Eindruck erweckt. Gewaltakte dieser Art ließen darauf
schließen, dass sie jeden und zu jeder Zeit treffen könnten mit dem
Ergebnis, dass sie verstärkt Ängste beim Betrachter erzeugten.
Belastend wirkten auch die weiteren Delikte. Auch wenn zusätzliche
Informationen zweifelsohne auf den Betrachter entlastend wirkten,
bliebe gleichwohl auch hier der Eindruck, dass Vorfälle dieser Art
zur Tagesordnung gehörten. Insofern sei der gesamte Beitrag
geeignet, vorhandene Ängste beim Zuschauer zu verstärken oder
solche auszulösen, was durch einzelne Stellungnahmen (Passanten,
Jugendrichter) noch untermauert werde. Erschwerend komme hinzu,
dass es sich bei den Tätern um Jugendliche handele, mit denen auch
Kinder täglich Umgang pflegten. Ein Beispiel vermittele dem
kindlichen/jugendlichen Zuschauer, dass selbst Erwachsene nicht in
der Lage seien, Kinder vor derartig brutalen Übergriffen zu
bewahren. Drastische und brutale Bilder könnten je nach
spezifischer Gestaltung und Wirkungsintensität Zuschauer unter 12
Jahren übermäßig ängstigen und psychisch überfordern. Dies sei in
dem vorliegenden Beitrag nach Auffassung der mabb der Fall.
Schließlich traf die Vorlage (unter Punkt 5.) eine inhaltliche
Bewertung des Beitrags unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 6 JMStV,
wonach diese Regelung vorliegend nicht anzuwenden sei, da die
eingespielten Videoaufnahmen der Überwachungskamera nichts mit dem
aktuellen Geschehen zu tun hätten und insofern überflüssig seien
bzw. sogar den eigentlichen Tathergang aufgrund der o.g.
Bildmontage verfälschten; die Einspielung diene demnach
ausschließlich dazu, dem aktuellen Fall mehr Dramatik zu verleihen
und die Schaulust des Betrachters zu bedienen. Diese Vorlage nebst
dem Mitschnitt übersandte sie der Prüfgruppe mit der Bitte um
Prüfung.
5 Die fünfköpfige Prüfgruppe der KJM, die gemäß dem
Sitzungsbericht den Beitrag in voller Länge gesehen hatte, empfahl
nach ihrer Prüfung am 23. Oktober 2013 einstimmig, die Platzierung
der Sendung im Tagesprogramm als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 3 und 4 JMStV festzustellen und eine Beanstandung
auszusprechen; eine Privilegierung gemäß § 5 Abs. 6 JMStV greife
nicht. Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte die Beklagte der
Klägerin diese Empfehlung mit und gab ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme. Nach Eingang der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013,
in der sich die Klägerin vornehmlich zu einer Nichtvorlagefähigkeit
der Sendung äußerte, neben einer Einstellung des Verfahrens eine
Einschaltung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. - FSF
- befürwortete und sich unter Bedingungen weitere Äußerungen
vorbehielt, fertigte die Beklagte unter dem 8. Januar 2014 eine
Vorlage für die KJM, in der sie empfahl, die Sendung vor der
endgültigen Entscheidung über einen möglichen Verstoß gegen den
JMStV zunächst der FSF als anerkannter Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne des JMStV, der die Klägerin angeschlossen
sei, zur Bewertung vorzulegen.
6 Auf ihrer Sitzung am 19. Februar 2014, an der zehn
abstimmungsberechtigte Mitglieder teilnahmen und in der nach der
Anwesenheitsliste Frau B... und Frau H... von der Gemeinsamen
Geschäftsstelle sowie Herr S... von jugendschutz.net zugegen waren,
fasste die KJM folgenden Beschluss:
7 Die KJM stellt fest, dass die P... mit der Ausstrahlung des
Beitrags „t... (Jugendgewalt)“ am 09.09.2013 um 17:00
Uhr im Programm P... gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 Satz 2
JMStV verstoßen hat.
8 Die Ausstrahlung dieser Sendung ist zu beanstanden.
9 Für die Ausstrahlung der Sendung „t...
(Jugendgewalt)“ wird eine Sendezeitbeschränkung für den
Zeitraum zwischen 20:00 und 6:00 Uhr ausgesprochen.
10 Abstimmungsergebnis: 8 : 0 : 2
11 Gegen die Anbieterin wird gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 5
Abs. 1 JMStV ein Bußgeld in Höhe von 3.000,- € verhängt.
12 Abstimmungsergebnis: 9 : 1 : 0.
13 In der zu dem Beschluss erstellten Niederschrift hieß es:
14 Bezugnehmend auf die in den Sitzungsunterlagen vorliegende
Prüffallakte und die zugehörige Beschlussvorlage für die KJM fasst
Frau B... den Verfahrensstand des Prüffalls zusammen.
15 Mehrheitlich machen sich die KJM-Mitglieder die in der Vorlage
für die Prüfgruppe vom 15.10.2013 dargelegte Einschätzung der mabb
unter der Berücksichtigung der Anhörung der Anbieterin hinsichtlich
der Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12 Jährige zu eigen.
16 Zudem seien die Mitglieder nach Diskussion zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Sendung vorlagefähig sei.
17 Die Beklagte erließ sodann den angegriffenen Bescheid vom 28.
Mai 2014. Dieser enthielt den Tenor:
18 Die Ausstrahlung der Sendung „t...“ (hier Beitrag
zum Thema „Jugendgewalt“) am 09.09.2013 um 17.00 Uhr
wird beanstandet.
19 Es wird eine Sendezeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
festgelegt.
20 Für die Bearbeitung werden Gebühren in Höhe von 250,-- Euro
gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Kostensatzung i.V.m. Nr. IV 8
des Verzeichnisses zur Kostensatzung erhoben.
21 Das Bußgeldverfahren wird weiterverfolgt, es ergeht ein
gesonderter Bescheid.
22 Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beitrag enthalte schockierende Gewaltbilder, die hinsichtlich
der Verarbeitungs- und Verstehensfähigkeit von Kindern unter 12
Jahren nachhaltig beeinträchtigend wirken könnten. Drastische und
brutale Bilder könnten je nach spezifischer Gestaltung und
Wirkungsintensität Zuschauer unter 12 Jahren übermäßig ängstigen
und psychisch überfordern. In dem vorliegenden Beitrag sei das nach
Auffassung der KJM der Fall.
23 Der Beitrag nehme Bezug auf ein aktuelles Zeitgeschehen. § 5
Abs. 6 JMStV sei vorliegend allerdings nicht anzuwenden. Die
eingespielten Videoaufnahmen der Überwachungskamera hätten nichts
mit dem aktuellen Geschehen zu tun. Sie dienten ausschließlich
dazu, dem aktuellen Fall mehr Dramatik zu verleihen und die
Schaulust des Betrachters zu bedienen. Ein berechtigtes Interesse
an dieser Form der Darstellung bestehe nicht.
24 Die KJM sei infolgedessen zu der mehrheitlichen Auffassung
gekommen, dass die Sendung geeignet sei, die Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen unter 12 Jahren zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen. Es liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 2
JMStV vor, die Sendung hätte nicht vor 20.00 Uhr ausgestrahlt
werden dürfen.
25 In ihrer Anhörung habe die Klägerin insbesondere ausgeführt,
dass der in Rede stehende Beitrag nicht vorlagefähig gewesen sei,
da es sich um eine Live-Sendung gehandelt habe. Bei einem möglichen
Verstoß gegen den JMStV sei zunächst die FSF zu befassen. Das
Nichtvorlegen der Sendung sei rechtsfehlerhaft und stelle zum
derzeitigen Zeitpunkt ein absolutes Verfahrenshindernis dar.
26 Die KJM sei der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt. Sie sei
mehrheitlich zu der Auffassung gekommen, dass die Sendung nach § 20
Abs. 3 Satz 2 JMStV vorlagefähig sei. Das Argument, es habe sich um
eine Live-Sendung gehandelt, trage nicht. Es habe sich insbesondere
nicht um einen Beitrag gehandelt, der wegen seiner Aktualität
sofort hätte ausgestrahlt werden müssen. Schließlich habe sich der
Vorfall, der zum Anlass genommen worden sei, um generell mit
Archivbildern über Jugendgewalt zu berichten, bereits am der
Sendung vorangegangenen Wochenende ereignet.
27 Die Höhe der Gebühren richte sich nach dem Gebührentarif der
Kostensatzung.
28 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. Juni 2014 Klage
erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
29 Die Zusammensetzung der KJM sei verfassungswidrig, sie verletze
das Gebot der Staatsferne. Die vom Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung zum ZDF-Fernsehrat aufgestellten Grundsätze zur
Staatsferne seien auf die KJM zu übertragen.
30 Die nach dem Abstimmungsergebnis von 8:0:2 mitgeteilten zwei
Enthaltungen seien unzulässig gewesen. Dies bedeute ohne weiteres
einen erheblichen Verfahrensfehler. Eine mathematische
Rechtfertigung berücksichtige unzureichend den Sinn und Zweck des
Sachverständigengremiums. Die sich enthaltenden Mitglieder hätten
mit ihren sachverständigen Erwägungen die Meinungsbildung des
gesamten Gremiums beeinflussen können.
31 Es liege eine Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit und
Nichtöffentlichkeit vor. Nach § 24 RStV habe jede mit der
Landesmedienanstalt verbundene Person, die Zugang und Kenntnis von
den der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglichen Daten
erhalte, diese vertraulich zu behandeln. Verstärkt werde dies für
die KJM durch § 14 Abs. 6 Satz 2 JMStV. Der elementare Grundsatz
der Vertraulichkeit beziehe sich bei einem beratenden Gremium wie
der KJM insbesondere auf Beratung und Abstimmung über die
behandelten Gegenstände und erhalte dadurch die Gestalt eines
Gebots der Nichtöffentlichkeit. Dritte könnten unter Umständen etwa
zur Einführung von Themen oder zwecks Sachauskünften hinzugezogen
werden. Während des sich anschließenden Prozesses der
Entscheidungsfindung, des Austausches der Standpunkte, des Abwägens
der unterschiedlichen Argumente und abschließenden Abstimmung
müssten die Mitglieder aber frei von jedwedem Einfluss sein. Dies
sei wegen der Anwesenheit weiterer Personen nicht der Fall
gewesen.
32 Es habe aus § 20 Abs. 3 JMStV folgend ein Verfahrenshindernis
vorgelegen. Die KJM sei verpflichtet gewesen, die Sendung vor
Erlass des angefochtenen Bescheides der FSF vorzulegen, da es sich
um eine nichtvorlagefähige Sendung gehandelt habe. Dies gelte
sowohl im Hinblick auf die Sendung „t...“ als
Live-Ausstrahlung als Ganzes, auf die nach der gebotenen Auslegung
des § 20 Abs. 3 JMStV abzustellen sei, als auch - hilfsweise - auf
den einzelnen Beitrag. Dieser habe, wie im einzelnen dargestellt
werde, frühestens neun Minuten vor Ausstrahlung fertig bei ihr
vorgelegen, eine Prüfung durch die FSF innerhalb des verbleibenden
Zeitraums sei ausgeschlossen gewesen.
33 Ferner sei die KJM ihrer Begründungspflicht nach § 17 Abs. 1
Satz 3 und 4 JMStV nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet, eine
eigene Begründung abzugeben, eine Bezugnahme auf die Begründung der
Vorlage für die KJM-Prüfgruppe sei unzulässig. Dies gelte
vorliegend insbesondere, da die Klägerin angesichts der fehlenden
FSF-Vorlage explizit noch nichts zur Frage der
Entwicklungsbeeinträchtigung vorgetragen habe. Neben der Frage, ob
ihr vor einer eigenen Durch-Entscheidung nicht Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dieser Frage hätte gewährt werden müssen, hätte
sich die KJM in ihrer eigenen Begründung hiermit auseinandersetzen
müssen. Selbst wenn eine Bezugnahme zulässig wäre, sei die
vorliegende nicht hinreichend eindeutig und konkret genug und auch
nicht vollständig, da die Bezugnahme der KJM ausdrücklich nur im
Hinblick auf die „Einschätzung (...) hinsichtlich der
Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12-Jährige“ erfolgt
sei. Dies sei keine Bezugnahme auf die wesentlichen tatsächlichen
Gründe, wie z.B. den Sendungsinhalt, und könne auch nicht in eine
pauschale Bezugnahme auch auf die Ausführungen zum Sachverhalt
umgedeutet werden. Auch schweige die Begründung im Hinblick auf die
Frage des berechtigten Interesses an der Darstellung nach § 5 Abs. 6 JMStV völlig. Das Berichterstattungsprivileg stelle als Ausnahme
eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 JMStV einen wesentlichen
rechtlichen Grund dar, unter den es zu subsumieren gelte. Mit der
Beifügung von nicht von der KJM beschlossenen Begründungselementen
in dem angegriffenen Bescheid liege vor dem Hintergrund der
Bindungswirkung nach § 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV ein kompetenzwidriger
Vollzug vor.
34 Der angeordneten Bindungswirkung stehe entgegen, wenn ein
solcher Beschluss durch die Beklagte vollzogen werde, ohne dass sie
Klarheit über die zugrunde zu legende Begründung habe. An einer
solchen Klarheit fehle es, wenn die Beklagte nicht wisse oder nur
vermuten könne, welche bindende KJM-Begründung sie zu vollziehen
habe. Die Gemeinsame Geschäftsstelle habe mit Schreiben vom 27.
Februar 2014 den gefassten Beschlusstenor übermittelt. Wann -
insbesondere ob vor Bescheiderlass - der Auszug der Niederschrift
der Sitzung an die Beklagte gesandt worden sei, sei nicht
ersichtlich. Ungeachtet dessen enthalte die Niederschrift eine
weitere Verweisung auf die Begründung der Vorlage für die
Prüfgruppe, die als zeitlich vor der Anhörung der Klägerin
unvollständig und zudem auch als Kettenverweisung unzulässig
sei.
35 Wegen der nicht noch ergänzend durchgeführten Anhörung der
Klägerin, die sich lediglich zur Vorlagefähigkeit geäußert und sich
weitere Ausführungen für den Fall vorbehalten habe, liege auch ein
Anhörungsverstoß vor.
36 Die Entscheidung der KJM und in der Folge der Bescheid seien
auch deshalb rechtswidrig, weil die KJM-Mitglieder in ihrer Sitzung
am 19. Februar 2014 die Sendung nicht bzw. nicht vollständig
gesehen hätten. Es erscheine schon zweifelhaft, ob alle
abstimmenden Mitglieder einen vollständigen Sendemitschnitt
erhalten und ihn gesichtet hätten. Aus dem Protokoll zur Sitzung am
19. Februar 2014 ergebe sich dies nicht. Die Behauptung der
Beklagten, dass die in besagter KJM-Sitzung anwesenden
KJM-Mitglieder jeweils vor dieser Sitzung den Sendemitschnitt
gesichtet hätten, sei unsubstantiiert. Die Beklagte habe nicht
dargelegt, wann, wo und wie das jeweilige KJM-Mitglied den
Sendemitschnitt gesichtet habe.
37 In der fehlenden Sichtung liege ein Verfahrensfehler der
mangelnden Sachaufklärung. Denn das Wesen einer kollegialen
Gremienentscheidung setze zwangsläufig eine vorherige vollständige
Sachverhaltsermittlung und Information bzw. Befassung der
Gremienmitglieder voraus. Dies gelte erst recht vorliegend, soweit
die Bewertung der KJM als sachverständige Aussage qualifiziert
werde. Als materiell-rechtliche Kehrseite erschüttere dieser
Verfahrensfehler die sachverständige Äußerung selbst, weil sie
schon aufgrund unvollständiger Sachverhaltsermittlung schlicht
nicht plausibel sei.
38 Letztlich sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da kein
Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4 JMStV vorliege. Die Sendung
sei nicht geeignet, Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren in ihrer
Entwicklung zu beeinträchtigen. Die Bewertung der KJM sei zwar eine
sachverständige Äußerung, dieser fehle aber die Plausibilität. Für
Sendungen mit der FSK-Kennzeichnung „Freigegeben ab zwölf
Jahren“ sei gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV auch keine starre
Sendezeit vorgegeben, sondern nur die Verpflichtung des Anbieters,
bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu
tragen. Im Übrigen sei die Ausstrahlung um 17.00 Uhr jedenfalls
aufgrund des Berichterstattungsprivilegs nach § 5 Abs. 6 JMStV
zulässig gewesen.
39 Die Klägerin beantragt,
40 den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2014 (Az. 92/2013)
aufzuheben.
41 Die Beklagte beantragt,
42 die Klage abzuweisen.
43 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung der
ZDF-Aufsichtsgremien sei nicht übertragbar, weil Fernsehrat und
Verwaltungsrat intern beaufsichtigend tätig seien und so stetig
Einfluss auf die Programmgestaltung ausübten; dagegen sei die KJM
ein externes Aufsichtsgremium, das nur punktuell und nachträglich
auf Rechtsverstöße reagieren könne und daher keinen andauernden
Einfluss auf die Programmgestaltung nehme.
44 Der im Rahmen der Sendung „t...“ beanstandete
Beitrag zur Jugendgewalt sei aus den im Bescheid dargelegten
Gründen vorlagefähig gewesen. Die KJM habe ohne vorherige Befassung
der FSF entscheiden können.
45 Den KJM-Mitgliedern sei rechtzeitig vor der Sitzung der
Sendungsmitschnitt zugegangen, so dass davon auszugehen sei, dass
die Mitglieder den Mitschnitt vor der Entscheidung vollumfänglich
gesichtet hätten. Dieser sei mit Schreiben vom 12. Februar 2014 von
der Gemeinsamen Geschäftsstelle an sie versandt worden. Zum Beweis,
dass eine eigene Befassung mit dem streitgegenständlichen Angebot
durch die Mitglieder der KJM (samt Sichtung des Beitrages und Lesen
der Beschlussvorlage) im Vorfeld der Sitzung stattgefunden habe,
werde als Beweis das Zeugnis der in der Sitzung am 19. Februar 2014
anwesenden KJM-Mitglieder angeboten.
46 Die Stimmenthaltungen führten nicht zur Aufhebung des
Bescheides. Die Stimmverteilung stelle eine wirksame
Mehrheitsentscheidung dar, da acht KJM-Mitglieder dem gefassten
Beschluss zugestimmt hätten. Die spätere Änderung in der
Geschäftsordnung der KJM zu einer Unzulässigkeit von
Stimmenthaltungen stehe dem nicht entgegen.
47 Ein Anhörungsverstoß liege nicht vor. Die Klägerin sei zu einem
möglichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
angehört worden. Dass sie sich nicht zu einem möglichen Verstoß
geäußert habe, sei ihre freie Entscheidung gewesen und ändere
nichts an der ordnungsgemäßen Anhörung.
48 Eine Verletzung der Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit sei
nicht gegeben. Die drei sonstigen Anwesenden seien keine Dritten im
Sinne der Geschäftsordnung der KJM gewesen. Auch seien sie schon
aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Die benannten gesetzlichen Vorgaben bezweckten den
Schutz der Veranstalter, nicht den Schutz der KJM-Mitglieder
dahingehend, ohne äußere Einflüsse frei diskutieren zu können.
49 Dem Begründungserfordernis sei die KJM gerecht geworden. Sie
habe in zulässiger Weise auf die Beschlussvorlage der Beklagten
Bezug genommen, die den Sachverhalt und die Gründe auf der
Grundlage der Prüfgruppenbefassung und der Anhörung des
Veranstalters enthalten habe. Ausweislich des KJM-Protokolls habe
sie sich diese Beschlussvorlage zu eigen gemacht und somit ihren
Beschluss hinreichend begründet. Ausdrücklich sei auch die
„Anhörung der Anbieterin“ berücksichtigt worden. Die
KJM habe auch hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht davon
ausgegangen sei, dass das Berichterstattungsprivileg im
vorliegenden Fall Anwendung finde. Ein kompetenzwidriger Vollzug
liege nicht vor.
50 Aus den im Bescheid genannten Gründen bestehe kein
Berichterstattungsprivileg zugunsten der Klägerin. Auch wenn es
sich bei dem Beitrag um einen solchen des politischen
Zeitgeschehens gehandelt habe, hätte das Problem der
„Jugendgewalt“ auch ohne die Darstellung der
Videoaufnahmen thematisiert werden können.
51 Schließlich sei der Bescheid auch in materieller Hinsicht nicht
zu beanstanden. Zum Vortrag der Klägerin, Sendungen, die für unter
12-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend seien, könnten im Rahmen
eines ihr zustehenden Beurteilungsspielraums auch vor 20.00 Uhr
platziert werden, werde auf die entgegenstehende Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen.
52 Zu beurteilen sei hinsichtlich der Nichtvorlagefähigkeit der
Beitrag in „t...“. Dieser sei vorproduziert gewesen und
nicht live gesendet. Er hätte der Selbstkontrolle zur Verfügung
gestellt werden können. Die Vorlage und Prüfung einer Sendung vor
der Ausstrahlung sei der Regelfall, die nachträgliche Kontrolle der
Selbstkontrolle der Ausnahmefall.
53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der
Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
54 I. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
55 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, sie ist insbesondere
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und damit
fristgemäß nach § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - erhoben worden. Der Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 7 Abs. 3 Halbs. 1, § 2 Nr. 7 Staatsvertrag über die
Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der
Medien - MStV - nicht.
56 2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Verwaltungsakte
in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2014 sind rechtswidrig
und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
57 a. Rechtsgrundlage der angegriffenen medienaufsichtlichen
Maßnahme ist § 20 Abs. 1 und 2 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10./27. September 2002
(Berlin GVBl. 2003 S. 69 ff.; Brandenburg GVBl. I 2003 S. 21 ff.)
in der hier maßgeblichen, nämlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des Dreizehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Oktober/20. November 2009
(Berlin GVBl. 2010 S. 39, 44; Brandenburg GVBl. I 2010 Nr. 8 S. 1,
12) - JMStV - i.V.m. § 58 Abs. 1 des Staatsvertrags über die
Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der
Medien vom 29. Februar 1992 (Berlin GVBl. 1992 S. 150 ff.;
Brandenburg GVBl. I 1992 S. 142 ff.) in der hier maßgeblichen
Fassung des Fünften Staatsvertrages zur Änderung des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und
Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 30. August/11. September
2013 (Berlin GVBl. S. 638 ff.; Brandenburg GVBl. I Nr. 41 S 1 ff.)
- MStV -. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein
Anbieter (vgl. dazu § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV) gegen die Bestimmungen
des JMStV verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen
gegenüber dem Anbieter (§ 20 Abs. 1 JMStV). Für Veranstalter von -
privatem (vgl. dazu die amtliche Überschrift des fünften Abschnitts
des JMStV [„Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks“], in dem § 20 JMStV sich
findet) - Rundfunk trifft gemäß § 20 Abs. 2 JMStV die zuständige
Landesmedienanstalt durch die KJM (§ 14 Abs. 2 Satz 1 JMStV)
entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige
Entscheidung. Die landesrechtliche Regelung, entsprechend der die
Entscheidung im vorliegenden Fall zu treffen gewesen ist, ist § 58
Abs. 1 MStV. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Medienanstalt den
Verstoß eines Veranstalters gegen die rechtlichen Bindungen nach
diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses
Staatsvertrages ergangenen Entscheidung beanstandet, wenn sie einen
solchen feststellt, und den Veranstalter unter Hinweis auf die
möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auffordert, den
Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen.
58 Zuständig ist nach § 20 Abs. 6 Satz 1 JMStV die
Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des
Rundfunkveranstalters erteilt wurde. Dies ist hier die Beklagte,
die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, von der der Klägerin die
Sendeerlaubnis erteilt wurde. Stellt die Beklagte als nach dem
JMStV zuständige Landesmedienanstalt - wie im vorliegenden Fall
geschehen - fest, dass ein Veranstalter von privatem Rundfunk - wie
hier die Klägerin, die Rundfunk in Form von Fernsehen veranstaltet
- gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat, so beanstandet
sie nach § 20 Abs. 2 JMStV und entsprechend § 58 Abs. 1 MStV den
Verstoß gegenüber dem Veranstalter und fordert den Veranstalter
(unter besagtem Hinweis) auf, den Verstoß zu beheben und künftig zu
unterlassen. Diese Entscheidung trifft die Beklagte nach § 20 Abs. 2 JMStV durch die KJM, die ihr als Organ bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben dient (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 JMStV) und als solches für
das Treffen der Entscheidung funktionell zuständig ist.
59 b. Der Entscheidung, die die Beklagte durch die KJM getroffen
hat, liegt ein formeller Fehler zu Grunde, der zur Aufhebung des
Bescheides führt.
60 Die KJM ist ihrer in § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV bestimmten
Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen.
61 § 17 JMStV enthält nähere Regelungen zum Verfahren der KJM, die
sich aus zwölf Sachverständigen zusammensetzt (§ 14 Abs. 3 JMStV).
Unter anderem ist ausdrücklich bestimmt, dass die KJM ihre
Beschlüsse, die gegenüber den anderen Organen der zuständigen
Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu
legen sind (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV), zu begründen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV). In der Begründung sind die wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV). Die sachverständige Beurteilung
jugendmedienschutzrelevanter Angebote erschöpft sich nicht in der
abschließenden Entscheidung, sondern umfasst auch die ihr
zugrundeliegenden Erwägungen, die demzufolge in der Begründung der
KJM ihren Niederschlag finden müssen. Es handelt sich dabei um eine
unvertretbare Aufgabe (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 -
7 B 12.2358 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.
November 2014 - OVG 11 B 10.12 - juris Rn. 83).
62 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 19. September
2013 - 7 B 12.2358 - juris Rn. 28 ff. m.w.N.) hat entschieden:
63 Es handelt sich bei der Begründungspflicht nicht um eine nur
„wünschenswerte Vorgehensweise“ und „unnötige
Förmelei“. Die Vertragsparteien des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und der Gesetzgeber haben ihre
Erfüllung explizit der KJM selbst auferlegt. Allein diese ist dazu
berufen, die von ihr getroffene Entscheidung aufgrund ihrer
sachverständigen Bewertung zu begründen. Auch die Begründung der
Prüfgruppe oder der Begründungsvorschlag der Beklagten ersetzen die
Begründung der KJM nicht, sofern nicht die KJM darauf ausdrücklich
Bezug nimmt und hierdurch zu erkennen gibt, dass sie sich die
Auffassung der Prüfgruppe oder der Beklagten zu eigen macht.
...
64 Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist
Teil der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung
geforderten gesetzlichen Rundfunkordnung zum Schutz der in Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkfreiheit, die anders als
Grundrechte sonst ihrem Träger nicht nur zum Zweck der
Persönlichkeitsentfaltung und Interessenverfolgung eingeräumt ist,
sondern auch der freien individuellen und öffentlichen
Meinungsbildung dient ... Sie soll zum einen die KJM dazu anhalten,
den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln
und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in
jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten.
Des Weiteren dient sie der Klarheit für die anderen Organe der
zuständigen Landesmedienanstalt, denen gegenüber die Beschlüsse der
KJM bindend sind und die sie einschließlich der Begründung ihren
Entscheidungen zu Grunde zu legen haben (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6
JMStV).
65 Neben diesen objektiv-rechtlichen Funktionen dient die
Begründung aber vor allem auch den Rechten der betroffenen
Rundfunkveranstalter und der Anbieter von Telemedien. Die Pflicht
der KJM, ihre Entscheidungen zu begründen und dabei die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen,
wurde ausdrücklich „mit Blick auf die Rechte der
Betroffenen“, die eventuell gegen eine abschließende
Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in die
Regelung aufgenommen. ... Die Betroffenen können die Einschätzung
der KJM als sachverständige Aussage im gerichtlichen Verfahren nur
mit dem gleichen Aufwand in Frage stellen, der notwendig ist, um
die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. Ist
die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht entkräftet, so ist es
dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der
Bewertung der KJM zu setzen. ... Ohne Kenntnis der Gründe, auf die
die KJM ihre Entscheidung stützt, kann der Betroffene diese jedoch
nicht erschüttern. Er ist daher darauf angewiesen, zu erfahren,
welche Gründe die KJM als sachverständiges Gremium zu ihrer
Entscheidung bewogen haben.
66 Die objektivrechtliche Begründungspflicht der KJM dient damit
zugleich der Sicherung der grundrechtlichen Positionen der
betroffenen Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter. Sie haben
Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender
Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebots unter Bekanntgabe ihrer
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet.
... Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt
durch.
67 Eine Verletzung der Begründungspflicht führt zur
Rechtswidrigkeit des daraufhin ergangenen Bescheides (vgl. BayVGH,
Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 - juris Rn. 27; VG
Berlin, Urteil vom 3. Mai 2012 - VG 27 A 19.07 - juris Rn. 43).
68 Die KJM hat in ihrer Begründung - nach der (wohl) erfolgten
Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 19. Februar 2014
(vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 GVO-KJM i.d.F. nach Änderung vom 7. März
2012) - ausgeführt:
69 „Mehrheitlich machen sich die KJM-Mitglieder die in der
Vorlage für die Prüfgruppe vom 15.10.2013 dargelegte Einschätzung
der mabb unter der Berücksichtigung der Anhörung der Anbieterin
hinsichtlich der Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12 Jährige
zu eigen.“
70 Gemessen an den obigen Maßstäben genügt dieser zu dem
KJM-Beschluss in der Niederschrift enthaltene Satz den
Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht.
71 Grundsätzlich ist eine Bezugnahme auf die Begründung der
genannten Vorlage nach den obigen Ausführungen zulässig. Auch ist
vorliegend mit der Bezugnahme allein auf eine einzelne Vorlage (vom
15. Oktober 2013) keine Kettenverweisung gegeben. Ferner findet
sich - als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bezugnahme - in
der Begründung der KJM der Ansatz des Sichzueigenmachens.
72 Gleichwohl reicht die Begründung nicht hin. Es fehlt ihr an der
gebotenen Bestimmtheit. Eine Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage
ist im Grundsatz (nur) zulässig, wenn dadurch eine klare und
unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Die
Bezugnahme muss dem Beschluss der KJM (Plenum oder Prüfausschuss)
oder dem diesen enthaltenden Protokoll durch eindeutige
Formulierungen zu entnehmen sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.
Juni 2015 - 13 A 1215/12 - juris Rn. 46). Diesen Anforderungen ist
vorliegend nicht genügt. Die als Begründung genutzte bezugnehmende
Formulierung ist nicht aus sich heraus in einem eindeutigen Sinne
zu verstehen.
73 Die Bezugnahme ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157
BGB aus der Perspektive des Empfängerhorizontes so auszulegen, wie
ihre Adressaten nach den ihnen bekannten oder ohne Weiteres
erkennbaren Umständen ihren materiellen Gehalt unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen müssen; die
hierdurch gegebene Begründung ist hinreichend bestimmt, wenn sie
sich unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29.
April 2014 - 2 A 10894/13 - juris Rn. 39 und - zu § 37 VwVfG -
BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - juris Rn. 14). So
liegt es hier nicht.
74 Die Beklagte hat dem Beschluss und der Begründung der KJM den
Inhalt ihres Bescheides vom 28. Mai 2014 entnommen, wie sie in
ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015, Seite 7 f., darstellt. Sie
versteht den Inhalt des Beschlusses an dieser Stelle so, dass sich
die KJM-Mitglieder „die in der Vorlage für die Prüfgruppe vom
15.10.2013 dargelegten Einschätzungen der mabb“ zu eigen
gemacht hätten, mithin die gesamten Beurteilungen der Beklagten.
Dies erscheint nach dem Wortlaut zunächst nachvollziehbar.
75 Die Klägerin (Schriftsatz vom 8. Dezember 2014, Seite 6)
versteht die Bezugnahme hingegen dahin, dass sich „die in der
Vorlage für die Prüfgruppe vom 15.10.2013 dargelegte(n)
Einschätzung der mabb ... hinsichtlich der
Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12 Jährige“ zu eigen
gemacht werde, mithin nicht der Sendungsinhalt, die Gründe für die
Ablehnung des Nachrichtenprivilegs und die Wiedergabe der
Einlassung der Klägerin. Nach dem Wortlaut der
Sitzungsniederschrift ist auch diese Lesart bei unbefangenem
Sprachverständnis vertretbar.
76 Die sich somit in ihrer Reichweite ergebene Unklarheit des
Begründungs- und Bezugnahmesatzes wird eindrucksvoll bestätigt
durch die weiteren Ausführungen der Beklagten, die an anderer
Stelle (Schriftsatz vom 23. Juli 2015, Seite 15) gerade den
Satzteil der „Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12
Jährige“ betont. Denn sie lässt sich dahin ein (Schriftsatz
vom 6. Dezember 2016, Seite 7), der Satz bedeute nicht, dass
„die KJM ihrerseits die Anhörung bezüglich der
Entwicklungsbeeinträchtigung berücksichtigt hat, sondern vielmehr,
dass die mabb bei ihrer diesbezüglichen Einschätzung die Anhörung
der Klägerin berücksichtigt hat“. Letzteres kann indes nicht
der Fall sein, da die Anhörung erst mit Schreiben vom 20. November
2013 und damit zeitlich nach dem Erstellen der benannten Vorlage
vom 15. Oktober 2013 erfolgte. Das hier vorgetragene Verständnis
der Beklagten zugrundegelegt wäre die Begründung der KJM eindeutig
unzutreffend und im Ergebnis nicht umsetzbar gewesen. In jedem Fall
ist damit aber auch auf die Perspektive des Empfängerhorizontes der
hiesigen Beklagten abgestellt eine Konfusion in der Begründung der
KJM festzustellen.
77 Die maßgebliche Begründung zum Beschlusstenor - mit Ausnahme der
näheren Ausführungen zu einer Vorlagefähigkeit nach § 20 Abs. 3
Satz 2 JMStV - erschöpft sich in diesem einen Satz. Eine konkrete
Zuordnung zu den fünf Punkten der Ausführungen in der Vorlage für
die Prüfgruppe vom 15. Oktober 2013 findet sich nicht. Auch ist in
dieser Vorlage das von der KJM benutzte Wort
„Einschätzung“ kein Teil einer Abschnittsüberschrift.
Bei einem Abstellen auf die
„Entwicklungsbeeinträchtigung“ könnte eine Bezugnahme
auf die dort unter „5. Inhaltliche Bewertung des Beitrags
unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 6 JMStV“ (d.h. zu dem
Berichterstattungsprivileg) enthaltenen Ausführungen ausscheiden
und die Begründung wäre in diesem Punkt defizitär. Auch ist in der
Vorlage unter „3. Prüfergebnis“ ausgeführt:
78 Die Sendung „t...“, ausgestrahlt bei P... am
09.09.2013 im Tagesprogram (17.00 Uhr), verstößt gegen § 5 Abs. 1
i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV.
79 Die KJM hat in ihrem Beschluss hingegen von diesem Wortlaut
abweichend nur einen Verstoß „des Beitrags ´t...
(Jugendgewalt)´“ festgestellt.
80 Im Übrigen ist im Unterschied zu der in Bezug genommenen Vorlage
für die Prüfgruppe vom 15. Oktober 2013 im Beschlusstenor nicht
lediglich auf § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV, sondern auch
auf § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV abgestellt worden, so dass auch eine
inhaltliche Abweichung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen ist. § 5
Abs. 4 Satz 2 JMStV bestimmt, dass Gleiches (wie in Satz 1) gilt,
wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder
Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur
zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
Soweit die Beklagte die Benennung dieser Bestimmung als
redaktionelles Versehen wertet, wie sich aus der übrigen Bezugnahme
auf unter 12-Jährige ergebe (Schriftsatz vom 23. Juli 2015, Seite 15), ist auf die Bindungswirkung des Beschlusses der KJM für die
Beklagte zu verweisen (im Bescheid ist im Übrigen auf Abs. 4 Satz 2
abgestellt [dort Seite 4 zu Punkt 5 und 6, wenn auch mit einer
Sendezeitbeschränkung ab 20.00 Uhr]). Auch vor diesem Hintergrund
hätte sich eine klärende Nachfrage vor dem Bescheiderlass am 28.
Mai 2014 aufgedrängt.
81 Die dem Begründungssatz nachfolgenden Ausführungen in der
Niederschrift zu einer Diskussion, ob es sich bei dem Angebot um
eine nichtvorlagefähige Sendung handele, und zur Frage der
Bußgeldhöhe helfen zur Klärung der obigen Frage der Bestimmtheit
nicht weiter. Gleiches gilt für den letztlich verabschiedeten
Beschlusstenor, der sich etwa zu § 5 Abs. 6 JMStV nicht
verhält.
82 Der somit in hohem Maße zu Mehrdeutigkeiten und Unklarheiten
führende Begründungssatz der KJM vermag danach auch in der
notwendigen Auslegung eine klare und eindeutige Begründung des
Beschlusses nicht darzustellen. Zwar kann vermutet werden, welche
vielleicht die zutreffende Interpretation des verschachtelten und
mit mehrfachen Bezügen versehenen Satzes sein mag, ein im Hinblick
auf seine Bindungswirkung und seine Funktion der Rechtewahrung des
Betroffenen geboten eindeutigen Inhalt kann ihm aber nicht
entnommen werden.
83 Der sich aus dem oben Ausgeführten ergebende Begründungsmangel
ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn § 46 VwVfG
findet keine Anwendung auf absolute Verfahrensfehler (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 46 Rn. 20). Um einen
solchen absoluten Verfahrensfehler handelt es sich vorliegend, weil
der Gesetzgeber einerseits die Entscheidungskompetenz für die
abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStV (§ 16 Satz 1
JMStV) der KJM als schon nach ihrer gesetzlichen Besetzung mit
besonderem Sachverstand ausgestattetem Gremium übertragen hat, so
dass nicht nur die von diesem Gremium getroffene Entscheidung,
sondern auch die vom Gesetz verlangte Begründung dieser
Entscheidung unvertretbar ist, und andererseits nach der Konzeption
des JMStV die KJM nur verwaltungsintern als Organ der jeweils
zuständigen Landesmedienanstalt, jedoch nicht als
Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 13 VwVfG tätig wird. Damit ist
das Vorliegen einer vom Entscheidungsgremium - also der KJM -
stammenden Begründung essentiell für die Rechtmäßigkeit einer von
der jeweiligen Landesmedienanstalt erlassenen Aufsichtsmaßnahme
nach dem JMStV, ohne dass letztere auf das Verfahren der KJM
Einfluss nehmen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Juni 2015 -
13 A 1215/12 - juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2012 -
VG 27 A 70.08 - juris Rn. 21; zur Sicherung grundrechtlicher
Positionen durch die objektivrechtliche Begründungspflicht der KJM
vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 - juris
Rn. 31).
84 Aufgrund des vorliegenden Begründungsmangels des Beschlusses der
KJM vom 19. Februar 2014 ist die von der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV getroffene Entscheidung
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf
fehlerfreie Gestaltung des Verwaltungsverfahrens.
85 c. Im Übrigen leidet diese Beanstandung auch an einem
materiell-rechtlichen Mangel. Denn es ist die sinngemäße Behauptung
der Beklagten nicht erwiesen, der Beitrag sei geeignet, die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 12 Jahren zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, nämlich übermäßig ängstigend, weil sich die Bilder
der dargebotenen Gewaltakte in das Gedächtnis eines Kindes
„einbrennen“ und es nachhaltig ängstigen und verstören
könnten.
86 Der Erlass einer Beanstandung durch die Beklagte aufgrund einer
Entscheidung der KJM setzt gemäß § 20 Abs. 1 JMStV die Feststellung
eines Verstoßes eines Anbieters gegen Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages voraus. Hier kommt allein ein
Verstoß der Klägerin gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV in
Betracht. Nach § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter, sofern sie Angebote
verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht
wahrnehmen. Der Anbieter kann seiner Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV
dadurch entsprechen, dass er die Zeit, in der die Angebote
verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder
und Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die
Angebote nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV). Bei Filmen, die
nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht
freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer
Kinder Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV).
87 Die Annahme eines Verstoßes gegen § 5 JMStV unterliegt
vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Ein gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der KJM bei
der Feststellung der Eignung eines Angebots zur Beeinträchtigung
der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht zu (BVerwG,
Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 10.15 - juris Rn. 33 f.).
88 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit der
Ausstrahlung des im Bescheid angeführten ´t...´-Beitrages zum Thema
„Jugendgewalt“ am 9. September 2013 um 17.00 Uhr gegen
§ 5 Abs. 1 JMStV verstoßen hat. Dabei kann dahinstehen, ob es sich
bei einem einzelnen Beitrag um ein Angebot (zum Begriff: § 3 Abs. 2
Nr. 1 JMStV) im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
handelt. Denn die Kammer ist jedenfalls nicht überzeugt davon, dass
die Ausstrahlung des Beitrags geeignet gewesen ist, die Entwicklung
von Kindern im Alter bis zu 12 Jahren zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen (vgl. dazu BVerwG a.a.O. Rn. 36).
89 (1) Da die KJM die Feststellung eines Verstoßes gegen die
Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages als
sachverständiges Gremium trifft, deren Mitglieder nach § 14 Abs. 6
Satz 1 JMStV weisungsunabhängig sind, sind ihren Entscheidungen
zugrunde liegenden Wertungen bei ihrer gerichtlichen Überprüfung
als sachverständige Aussagen anzusehen (BVerwG a.a.O. Rn. 35).
90 Die Wertungen, die den mit dem angefochtenen Bescheid
umgesetzten Beschlüssen der KJM vom 19. Februar 2014zugrunde
liegen, sind nicht als sachverständige Aussagen und damit als
Beweis dafür verwertbar, dass der Beitrag geeignet ist, die
Entwicklung von Kindern im Alter bis zu 12 Jahren zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen. Denn diese Wertungen leiden an einem
entscheidenden Mangel. Es ist davon auszugehen, dass den
Mitgliedern der KJM, die an der Fassung der genannten Beschlüsse
beteiligt waren, die für die sachverständige Beurteilung der
Wirkung des Beitrags auf die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen notwendige Tatsachengrundlage gefehlt hat.
91 Grundlage jeder sachverständigen Äußerung ist die Wahrnehmung
des Lebenssachverhaltes, auf den sie sich bezieht. Sie verschafft
dem Sachverständigen Kenntnis von den tatsächlichen
Voraussetzungen, auf denen seine sachverständigen Äußerungen
basieren. Ist - wie bei einem hier in Rede stehenden Verstoß gegen
§ 5 JMStV - die Wirkung eines Medienangebotes auf Kinder und
Jugendliche sachverständig zu beurteilen, besteht die
Tatsachengrundlage, die dieser Äußerung zugrunde zu legen ist, in
der Kenntnis des zu beurteilenden Medienangebots (vgl. VG Berlin,
Urteil vom 25. September 2012 - VG 27 K 139.09 - juris Rn. 46).
92 Tatsachengrundlage für die sachverständige Beurteilung der
Wirkung des hier in Rede stehenden Beitrags auf Kinder und
Jugendliche ist dessen Kenntnis. Diese Kenntnis kann den
Mitgliedern der KJM, die an den genannten Beschlüssen der KJM
mitgewirkt haben, vorliegend nicht zugesprochen werden. Es kann
offen bleiben, ob diese KJM-Mitglieder vor jenen Entscheidungen
jeweils einen Mitschnitt der gesamten Sendung oder auch nur des
Beitrags tatsächlich erhalten haben und überhaupt zur Kenntnis
nehmen konnten, da die entsprechende Absendung für die Sitzung am
19. Februar 2014 nach dem Vorbringen der Beklagten erst am 12.
Februar 2014 erfolgte und damit unter Berücksichtigung der
Postlaufzeit und des dazwischen liegenden Wochenendes nur ein
kleines Zeitfenster gegeben war. Denn es ist jedenfalls nicht davon
auszugehen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den Mitschnitt vor
den Entscheidungen selbst angesehen, mithin den Beitrag vorher zur
Kenntnis genommen haben. Konkrete Anhaltspunkte für eine vorherige
Sichtung des Mitschnitts durch besagte KJM-Mitglieder sind nicht
vorhanden.
93 (2) Dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, insbesondere dem
Protokoll der KJM-Sitzung vom 19. Februar 2014, lässt sich nicht
entnehmen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den Mitschnitt vor
den Entscheidungen selbst angesehen hätten.
94 Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten in Kopie
vorgelegten Schreiben des KJM-Mitglieds S... vom 2. Juni 2015 und
des KJM-Mitglieds A... vom 25. Juni 2015 ergibt sich nicht, dass
wenigstens diese beiden KJM-Mitglieder den Mitschnitt vor den
Entscheidungen angesehen hätten. Diese Schreiben enthalten - wie
die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat -
Schilderungen, wie die KJM-Mitglieder R... und F... für gewöhnlich
Prüffälle für KJM-Sitzungen vorbereiten, insbesondere
Sendemitschnitte sichten, mithin Darstellungen üblicher Abläufe der
Vorbereitung solcher Sitzungen durch diese KJM-Mitglieder. Hingegen
sagen die allgemein gehaltenen, insbesondere teilweise vage
formulierten (z.B. der Passus „am letzten oder vorletzten
Arbeitstag“ im Schreiben vom 25. Juni 2015) Erklärungen
nichts darüber aus, ob die KJM-Mitglieder R... und F... auch im
vorliegenden Fall so verfahren sind. Mit anderen Worten besagen die
Schreiben nicht, dass die KJM-Mitglieder R... und F... einen
Mitschnitt des hier im Streit stehenden Beitrags oder der gesamten
Sendung vor den betreffenden Entscheidungen der KJM gesichtet
haben.
95 Der sinngemäße Hilfsbeweisantrag der Beklagten, Beweis zu
erheben darüber, dass eine eigene Sichtung des
streitgegenständlichen Angebots durch die an der Beschlussfassung
in der Sitzung vom 19. Februar 2014 beteiligten KJM-Mitglieder im
Vorfeld dieser Sitzung stattgefunden hat, durch Vernehmung der in
besagter Sitzung anwesenden, schriftsätzlich im Einzelnen benannten
KJM-Mitglieder als Zeugen, ist abzulehnen. Dieser Beweisantrag ist
unzulässig, da es sich bei ihm um einen bloßen
Ausforschungsbeweisantrag handelt. Die Behauptung der Beklagten,
die betreffenden Mitglieder der KJM hätten den umstrittenen Beitrag
vor der genannten Sitzung gesichtet, stellt eine ohne greifbare
Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung dar (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 - juris Rn. 19,
und vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - juris. Rn. 9). Das prozessuale
Verhalten der Beklagten lässt den Schluss zu, dass sie nicht weiß,
ob besagte KJM-Mitglieder den Beitrag vor der Sitzung gesichtet
haben, sondern lediglich vermutet, dass es sich so verhält (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 86 Rn. 12). Die Beklagte hat
nicht mitgeteilt, woher sie weiß, dass die betreffenden
KJM-Mitglieder den Beitrag jeweils vor der Sitzung gesichtet haben,
mithin die Quelle ihres scheinbaren Wissens nicht benannt (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - juris Rn. 10).
Sie hat ihre hier in Rede stehende, pauschale Behauptung, die die
Klägerin in zulässiger Weise bestritten hat, auch nicht in
zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisiert. Trotz
diesbezüglicher gerichtlicher Auflagen hat sie nicht angegeben,
wann und wo die betreffenden KJM-Mitglieder den Beitrag im Vorfeld
der Sitzung gesichtet haben sollen. Zu derlei Angabe ist die
Beklagte nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung - ZPO - verpflichtet gewesen. Danach haben die
Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände u.a.
vollständig abzugeben. Zu den tatsächlichen Umständen des
vorliegenden Falles gehören auch die Umstände, ob und
gegebenenfalls woher die Beklagte weiß, dass die betreffenden
KJM-Mitglieder den Beitrag vor der Sitzung gesichtet haben. Diese
Umstände fallen in die Wissens- und Einflusssphäre der Beklagten.
Die Beklagte ist hinsichtlich der vorherigen Sichtung des Beitrags
durch die KJM-Mitglieder nicht auf Vermutungen angewiesen, sondern
kann und muss wissen, ob eine solche Sichtung erfolgt ist. Die
betreffenden KJM-Mitglieder sind verpflichtet, der Beklagten
Entsprechendes zu offenbaren. Die KJM ist im vorliegenden Fall als
Organ der Beklagten tätig geworden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV).
Die Mitglieder der KJM üben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ein öffentliches Amt aus. Bei
den betreffenden Informationen handelt es sich um dienstliches
Wissen der KJM-Mitglieder, die an besagter Beschlussfassung
beteiligt waren. Die vorherige Sichtung des Beitrags hat zu den
dienstlichen Pflichten dieser KJM-Mitglieder gehört, da die
Kenntnis des Beitrags Voraussetzung für die sachverständige
Beurteilung der Wirkung desselben auf die Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse
vom 8. August 2013 - OVG 6 S 27.13 - juris Rn. 5, und vom 13. März
2013 - OVG 6 S 4.13 - juris Rn. 15 f.). Der Angabe der betreffenden
Umstände steht nicht entgegen, dass die KJM aus Sachverständigen
besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JMStV) und dass die Mitglieder der KJM
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht an Weisungen gebunden sind
(§ 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV). Denn diese Angaben beeinträchtigen die
KJM-Mitglieder weder in ihrer Eigenschaft und Tätigkeit als
Sachverständige noch in ihrer Weisungsfreiheit bei der Erfüllung
ihrer genannten Aufgaben.
96 Unter den gegebenen Umständen, insbesondere der zuletzt
genannten, ins Blaue hinein aufgestellten und unsubstantiierten
Behauptung der Beklagten, hat die Kammer auch keine Veranlassung,
von Amts wegen durch die Vernehmung der betreffenden KJM-Mitglieder
als Zeugen Beweis darüber zu erheben, ob diese den Beitrag vor der
Sitzung angesehen haben (vgl. Kopp/Schenke a.a.O.).
97 (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den
Beitrag vor den in Rede stehenden Entscheidungen der KJM gesichtet
haben. Es kann dahinstehen, ob keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass diese KJM-Mitglieder den Beitrag vorher nicht gesehen haben.
Denn es ist nicht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, d.h. ohne
weiteres, anzunehmen, dass Mitglieder der KJM, die an einer
Entscheidung der KJM mitgewirkt haben, das betreffende Angebot vor
der Entscheidung tatsächlich in Augenschein genommen haben, wenn
ihnen - wie hier unterstellt wird - vor der Entscheidung ein
Mitschnitt des Angebots übersandt worden ist (a.M. VG München,
Urteil vom 16. April 2015 - M 17 K 13.1601 - juris Rn. 59 f., und
VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/12 - juris Rn. 51
ff., die die Frage der - vorherigen - Sichtung des Angebots durch
die entscheidenden KJM-Mitglieder ohne Begründung als
verfahrensrechtliche Frage ansehen). Das Fehlen konkreter
Anhaltspunkte für die Nichtsichtung des Angebots lässt nicht
zuverlässig darauf schließen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder
den ihnen übersandten Mitschnitt des Angebots vor der Entscheidung
tatsächlich in Augenschein genommen haben, zumal die Übersendung
des Mitschnitts ihnen lediglich die Möglichkeit zur
Inaugenscheinnahme des Angebots gibt. An dieser Beurteilung ändert
es nichts, dass KJM-Mitglieder verpflichtet sind, ein Angebot in
Augenschein zu nehmen, bevor sie über dieses entscheiden. Das
Bestehen dieser Pflicht lässt nicht den verlässlichen Schluss
darauf zu, dass ihr im Einzelfall auch genügt worden ist. Das von
der Beklagten angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 29. April 2014 - 2 A 10894/13 - (juris
insbesondere Rn. 44 f.) steht dieser Bewertung schon deswegen nicht
entgegen, weil dieses Urteil nicht Entscheidungen der KJM, sondern
Entscheidungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
betrifft. Entscheidungen der ZAK zugrunde liegende Wertungen sind
bei ihrer gerichtlichen Überprüfung nicht als sachverständige
Aussagen anzusehen.
98 Dies gilt nach Auffassung der Kammer umso mehr, als die
zuständige Landesmedienanstalt es selbst in der Hand hat, die
Sichtung eines Angebots durch die KJM-Mitglieder, die an der
Entscheidung der KJM über das Angebot mitwirken, im
Verwaltungsverfahren zu dokumentieren. Es mag letztlich auf sich
beruhen, ob - wofür einiges spricht (z.B. dass den Entscheidungen
der KJM zugrunde liegenden Wertungen bei ihrer gerichtlichen
Überprüfung als sachverständige Aussagen anzusehen sind und dass
eine medienaufsichtliche Beanstandung eines Angebots den Anbieter
in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft) - diese
Landesmedienanstalt verpflichtet ist, die betreffenden, in ihre
Wissens- und Einflusssphäre fallenden Umstände im
Verwaltungsverfahren als aktenführungspflichtige Behörde zu
dokumentieren. Denn jedenfalls ist sie in ihrem eigenen Interesse
gehalten, dies zu tun (z.B. um für den Fall späterer
Rechtsstreitigkeiten vorzusorgen). Die vorherige Sichtung des
Angebots durch die die Entscheidung treffenden KJM-Mitglieder ist -
wie oben ausgeführt - unerlässliche Grundlage für sachverständige
Aussagen der KJM. Bei solchen Aussagen handelt es sich um ein von
der Landesmedienanstalt, als deren Organ die KJM bei der
Entscheidung handelt, selbst geschaffenes Beweismittel für
Tatsachen, für die die Landesmedienanstalt die Beweislast trägt.
Derartige Aussagen dienen als Beweismittel zumindest für Tatsachen,
die das Tatbestandsmerkmal „… geeignet …, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, …“ des § 5 Abs. 1 JMStV erfüllen. Die
betreffenden Tatsachen stellen Tatsachen dar, die die
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründen, der in Umsetzung der
Entscheidung der KJM zu erlassen ist.
99 Es ist unerheblich, dass die Mitglieder der Prüfgruppe der KJM
am 23. Oktober 2013 den Beitrag vor der Sitzung der KJM angesehen
haben. Denn die Sichtung des Beitrags durch die Mitglieder dieser
Gruppe ersetzt nicht die eigene unmittelbare Wahrnehmung desselben
durch die Mitglieder der KJM, die an der Fassung der mit dem
angefochten Bescheid umgesetzten Beschlüsse der KJM vom 19. Februar
2014 beteiligt waren. Insbesondere kann eine bei den Mitgliedern
der Prüfgruppe möglicherweise vorhandene Kenntnis des Beitrags den
betreffenden Mitgliedern der KJM, mithin des
Sachverständigengremiums, das letztere Entscheidungen traf, nicht
zugerechnet werden (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 25.
September 2012 a.a.O. Rn. 51 ff.). Im Übrigen wurde von der KJM
auch nicht Bezug auf die Prüfung der Prüfgruppe vom 23. Oktober
2013, sondern auf die Vorlage für die Prüfgruppe vom 15. Oktober
2013 genommen.
100 Die Kammer hat gemäß dem Vorstehenden keine Veranlassung, weiter
aufzuklären, ob der Beitrag geeignet ist, die Entwicklung von
Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen,
insbesondere ob er solche Kinder nachhaltig ängstigen und verstören
könnte.
101 d. Nach alledem kann dahinstehen, ob die weiteren von der
Klägerin geltend gemachten formellen und materiellen Mängel
vorliegen.
102 e. Nachdem die Kammer die Beanstandung des von der Beklagten
angenommenen Verstoßes der Klägerin gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
und 4 JMStV mit diesem Urteil aufgehoben hat, ist auch die
Gebührenerhebung auf der Grundlage von § 35 Abs. 11 des
Rundfunkstaatsvertrages i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 der
Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des privaten Rundfunks
vom 9. Oktober 2009, Abl. S. 2518 - Kostensatzung - i.V.m. Nr. IV.8
des Verzeichnisses zur Kostensatzung aufzuheben. Der
Gebührentatbestand ist nicht (mehr) erfüllt. Ein Verstoß gegen
Bestimmungen des JMStV und/oder die Anordnung einer Maßnahme auf
Grundlage des JMStV wie in Nr. IV.8 des Verzeichnisses zur
Kostensatzung für die Gebührenerhebung gefordert, wurde nicht
wirksam festgestellt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich
im Beschluss der KJM vom 19. Februar 2014 keine Festsetzung von
Gebühren nach der Kostensatzung findet (s.a. § 2 Abs. 3 der
Kostensatzung), sondern nur eine Festsetzung der Bußgeldhöhe; auch
die in der Niederschrift benannte Vorlage für die Prüfgruppe vom
15. Oktober 2013 enthält zu ersterem keine Ausführungen.
103 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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