Testo completo
VG Berlin 4. Kammer — 4 K 486.17 V — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-16
Aktenzeichen: 4 K 486.17 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1116.VG4K486.17V.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 328 ZPO, § 418 Abs 3 ZPO ... mehr
Orientierungssatz
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Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird zum Schutz von Ehe und Familie erteilt und verlängert. (Rn.13)
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Nationale Reisepässe, wie der von der Klägerin vorgelegte, haben nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion. (Rn.15)
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Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, so ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. (Rn.17)