Testo completo
VG Berlin 12. Kammer — 12 L 418.18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-07
Aktenzeichen: 12 L 418.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0107.VG12L418.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 GG, Art 12 GG, § 123 Abs 1 VwGO
Orientierungssatz
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Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.8)
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Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisheriger Prüfungsordnungen erbracht wurden, können angerechnet werden. (Rn.10)
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Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt gerade bei der Änderung berufsbezogener Prüfungsordnungen, vermeidbare Ungleichbehandlungen der Prüflinge zu unterlassen. (Rn.12)