Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 NC 2.18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-09
Aktenzeichen: OVG 5 NC 2.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0109.OVG5NC2.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 41 ÄApprO, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008 ... mehr
Orientierungssatz
-
Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19.(Rn.8)
-
Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses.(Rn.11)
-
Es besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber erschöpft.(Rn.11)
-
Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden.(Rn.14)
-
Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat.(Rn.16)