Testo completo
VG Berlin 4. Kammer — 4 L 352.18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-14
Aktenzeichen: 4 L 352.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0814.VG4L352.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 3 Nr 1 SpielhG BE, § 33c Abs 2 Nr 1 GewO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE 2012, § 24 Abs 1 GlüStVtr BE 2012, § 15 Abs 2 GlüStVtrAG BE 2007 ... mehr
Orientierungssatz
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Eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung geht bei Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. (Rn.19)
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Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.25)
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Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn.31)
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Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. (Rn.39)