Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — OVG 1 N 56.19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-26
Aktenzeichen: OVG 1 N 56.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1126.1N56.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 S 1 GewO, § 1 Abs 1 Nr 1 SpielV, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 33c Abs 3 S 1 GewO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO ... mehr
Leitsatz
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nur in solchen Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Getränken oder der Verzehr zubereiteter Speisen an Ort und Stelle nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt (sog. Vollgaststätte).(Rn.7)
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Bei verschiedenen gewerblichen Nutzungen einer Betriebsstätte ist der Schwerpunkt der angebotenen Nutzungen maßgeblich.(Rn.7)
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Hierfür sind neben dem optischen Gesamteindruck, die jeweils in Anspruch genommene Flächen und die jeweils erzielten Umsätze von indizieller Bedeutung.(Rn.12)
Orientierungssatz
zur Rechtsfigur des indizierten Ermessens