Testo completo
VG Berlin 35. Kammer — 35 K 146/20 A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-03
Aktenzeichen: 35 K 146/20 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0203.35K146.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 AsylVfG 1992, § 74 Abs 1 Halbs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 VwGO, § 178 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 179 ZPO ... mehr
Leitsatz
Bei offenen Erfolgsaussichten einer Asylklage ist - unter der Voraussetzung, dass auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - Prozesskostenhilfe zu bewilligen.(Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend VG Berlin 35. Kammer, 25. Februar 2021, 35 K 146/20 A, Urteil
Tenor
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.
Gründe
1 Der Klägerin war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet - mithin der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und politischen Aktivitäten der Klägerin als jedenfalls offen zu betrachten ist - und nicht mutwillig erscheint, die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
2 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).
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