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KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 Ws (B) 170/22, 3 Ws (B) 170/22 - 162 Ss 81/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-07-13
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 170/22, 3 Ws (B) 170/22 - 162 Ss 81/22
ECLI: ECLI:DE:KG:2022:0713.3WS.B170.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 3 OWiG, § 79 Abs 3 OWiG, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden.
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Für den Entbindungsantrag bedarf der zur Vertretung berechtigte Verteidiger nach § 73 Abs. 3 OWiG einer „nachgewiesenen Vollmacht“.
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Für die Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 26. April 2022, 326 OWi 29/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, allerdings nur durch den nach § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung berechtigten Verteidiger (vgl. BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]; Senat StraFo 2018, 482; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 73 Rn. 19 m. w. N.). Für die hier erhobene Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war (vgl. Senat StraFo 2018, 482; jüngst auch Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 Ws (B) 157/22 –). Dies ist nicht geschehen, mehr noch: Eine entsprechende Vollmacht befindet sich bis heute nicht bei den Akten oder ist anderweitig nachgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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