Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 28/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: OVG 10 S 28/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0423.OVG10S28.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: 47 Abs. 1 Nr. 1; 47 Abs. 2 Satz 1; 47 Abs. 6 VwGO, 14; 16 BauGB, 3 Abs. 3; 3 Abs. 4 BbgKVerf, 2 BekanntmV, § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO ... mehr
Orientierungssatz
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Ein Antrag gegen eine nicht in Kraft getretene Veränderungssperre ist statthaft, wenn der Antragsgegner von einer bereits durch Bekanntmachung in Kraft gesetzten Veränderungssperre ausgeht. (Rn.14)
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Eine Satzung über eine Veränderungssperre ist bereits aus formellen Gründen unwirksam, wenn ihre Bekanntmachung oder ihre Bekanntmachungsanordnung fehlt oder ihre Ausfertigung mangelhaft ist. (Rn.20)
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Eine Veränderungssperre ist materiell fehlerbehaftet, wenn der räumliche Geltungsbereich der Satzung nicht hinreichend bestimmt ist oder zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht besteht. (Rn.32)
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Hat ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. (Rn.38)