VG Berlin 35. Kammer — 35 L 186/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-31
Aktenzeichen: 35 L 186/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0731.35L186.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 18 Abs 3 SchulG BE, § 55a Abs 2 SchulG BE, § 4 Abs 1 GrSchulV BE, § 3 Abs 2 BesPädSchulAufnV BE ... mehr
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz, Staatliche Europa-Schule Berlin, aufzunehmen,
3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.
4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
5 Wird – wie hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die Grundschule – faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorweggenommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris, Rn. 14), kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2).
6 Zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Anordnungsanspruch (bzw. der Anordnungsgrund) gestützt wird, reicht es dabei aus, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris, Rn. 4). Insoweit ist zwischen der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren und der für die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens zu unterscheiden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.Oktober 2025 – OVG 3 S 65/25 – juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 B 11489/20 – juris, Rn. 21, 27).
7 Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz, Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.
8 Rechtliche Grundlage für das Begehren ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung – GsVO – und den besonderen Vorschriften in § 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP.
9 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Grundschule am Arkonaplatz, SESB, ist nicht zu beanstanden.
10 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1, Satz 2 AufnahmeVO-SbP besteht in der Primarstufe an der Grundschule am Arkonaplatz ein Zug der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch. Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler, § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die Grundschule am Arkonaplatz, SESB, im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder Französisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Für jede Sprachgruppe stehen gemäß § 3 Abs. 6 Satz 12 AufnahmeVO-SbP grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung.
11 Diese Vorgaben wurden für das Schuljahr 2026/27 eingehalten. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 hat der Antragsgegner auf die höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülerinnen und Schüler festgelegt. Von den vorhandenen 26 Plätzen hat er gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zunächst zwei Plätze freigehalten für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien. Die danach zur Verfügung stehenden (26 – 2 =) 24 Plätze wurden gleichmäßig auf die drei Sprachgruppen aufgeteilt, sodass in jeder Sprachgruppe (24 / 3 =) 8 Plätze zu besetzen waren.
12 Für die zur Verfügung stehenden 24 Schulplätze lagen 60 Aufnahmeanträge (Erstwunsch) vor. Zwei Anmeldungen wurden bereits vor Durchführung des Auswahlverfahrens wieder zurückgezogen. Sechs Kinder wurden nicht berücksichtigt, da sie – aus Sicht des Antragsgegners – die Mindesteignung nicht nachgewiesen haben. Danach verblieben (60 – 2 – 6 =) 52 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder.
13 2. Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, ist ein Auswahlverfahren gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 3 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP durchzuführen. Die Auswahl erfolgt gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden (Satz 2). Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (Satz 3).
14 Nachdem die Zahl der Anmeldungen in der bilingualen Sprachgruppe (20) die Aufnahmekapazität der Schule (8) überstieg, wurden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für die bilinguale Sprachgruppe zunächst 3 Geschwisterkinder aufgenommen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP). Die verbleibenden (8 – 3 =) 5 Schulplätze wurden sodann unter den verbleibenden (20 – 3 =) 17 gleichrangig geeigneten Bewerberkindern verlost (§ 3 Abs. 7 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Die 5 gelosten Bewerberkinder erhielten einen Schulplatz, wobei der Antragsteller zu 1 kein Losglück hatte. 12 Bewerberkinder erhielten Nachrückplätze. Der Antragsteller zu 1 erhielt bei der Losung zur Nachrückliste der bilingualen Sprachgruppe Nachrückplatz 10 (siehe nummerierte Bl. 47, 51 des Generalvorgangs).
15 Bei der Durchführung dieses Losverfahrens wurden die rechtlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht eingehalten.
16 Die Antragsteller haben zwar glaubhaft gemacht, dass an dem Losverfahren ein auf die Schule aufgenommenes Kind beteiligt wurde, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse und damit die Mindesteignung nach § 3 Abs. 6 AufnahmeVO-SbP nicht erfüllt. Dessen Kenntnisse im deutschen Sprachtest sind mit höchstens 79 anstelle der vergebenen 80 von 100 Punkten zu bewerten. Damit fehlt es an den für den Nachweis der muttersprachlichen Kenntnisse erforderlichen 80 Punkten (a). Dieser Fehler führt aber nicht zu einem Anspruch des Antragstellers zu 1 auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/2027 der Grundschule am Arkonaplatz (b).
17 a. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die SESB im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 11 Nr. 3 erfüllen (Mindesteignung) (Satz 1). Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen (Satz 3). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Bilinguale Kinder sind dabei solche, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 10 beherrschen (Satz 11 Nr. 3). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht (Satz 10).
18 Bei Leistungsbewertungen für die Entscheidung über den Zugang zu einem bestimmten Bildungsgang ist im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen – die nicht die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Antwort betreffen – ein Beurteilungsspielraum der Prüfer anzuerkennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 – juris, Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2026 – VG 35 L 13/26 – BA, S. 4; Beschluss vom 26. Juli 2022 – 35 L 93/22 – juris, Rn. 37; Urteil vom 16. Juni 2020 – VG 35 K 109/20 – juris, Rn. 42 m.w.N.; Beschluss vom 21. August 2015 – VG 9 L 355/15 – BA, S. 4; Rux, SchulR, 6. Aufl. 2018, Rn. 1582 f.; vgl. auch allgemein zum prüfungsrechtlichen Charakter der Sprachtests an den SESB OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 – juris, Rn. 5 ff.). Im Rahmen eines solchen verbleibt dem Gericht nur die Kontrolle, ob dessen Grenzen eingehalten wurden, insbesondere ob der Prüfer bei seiner Wertung Verfahrensfehler begangen hat, anzuwendendes Recht verkannt hat, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, willkürlich bewertet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 2025 – VG 35 L 48/25 – BA, S. 7; Beschluss vom 21. Juli 2021 – VG 35 L 169/21 – juris, Rn. 14 m.w.N.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 875 mit Fn. 448, Rn. 882 m.w.N.).
19 Für die Bewertung der erbrachten Leistungen im Sprachtest bedarf es vorab festgelegter Maßstäbe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 – juris, Rn. 7). Diese Festlegung ist hier durch die Handreichung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie für die Sprachstandserhebung zur Feststellung der Sprachkenntnisse vor der Aufnahme in die SESB „Spiel mit mir! 2025-2026“ (Handreichung) erfolgt. Sie beschreibt nicht nur die zu stellenden Fragen bzw. Aufgaben, sondern enthält auch detaillierte Vorgaben zur Durchführung des Tests sowie Erläuterungen und Beispiele zur Bewertung für die einzelnen Aufgabenbereiche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 – juris, Rn. 8). Die Eignung der Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ für die Ermittlung der Sprachbeherrschung wird von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen und ist zudem bereits gerichtlich bestätigt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2020 – OVG 3 S 108/20 – juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 – VG 35 L 169/21 – juris, Rn. 25 m.w.N.).
20 Die Handreichung formuliert den für die jeweiligen Aufgaben geltenden Erwartungshorizont. Im Aufgabenbereich 2, bei dem dem Kind nach und nach einzelne Puzzleteile eines Wimmelbildes gezeigt werden, steht das Erkennen und Benennen von Handlungen und damit das Verb im Vordergrund. Das Kind soll im Satz die dargestellten Handlungen benennen und beschreiben. Neben der inhaltlichen Richtigkeit der dargestellten Tätigkeit auf dem Wimmelbild werden dabei auch die Satzbildung, die Subjekt-Prädikat-Kohärenz sowie die Fähigkeit, einen komplexen Satz bestehend aus drei oder mehr Satzteilen (Subjekt, Prädikat, Ergänzung[en]) zu bilden, überprüft. Entsprechend den Erläuterungen zur Bepunktung der Äußerungen in Ziffer 9.2.6 der Handreichung werden zwei Punkte (von vier insgesamt erreichbaren Punkten) u.a. für einen fehlerfreien Satz bestehend aus zwei Satzgliedern (Subjekt und Prädikat) – Kurzsatz – vergeben. Ein Punkt wird u.a. vergeben für einen Kurzsatz (Subjekt, Prädikat), bei dem bei einem Satzglied ein Fehler vorliegt. Null Punkte sollen u.a. bei Einwortsätzen und Infinitivkonstruktionen vergeben werden.
21 Gemessen daran rechtfertigt die im Aufgabenbereich 2 unter Nr. 4 protokollierte Äußerung des Bewerberkinds Nr. 55 „Das Kinder malen“ (siehe durchnummeriertes Bl. 410 des Generalvorgangs) auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Prüfer lediglich eine Bewertung mit einem statt zwei Punkten.
22 Die Antragsteller wenden zutreffend ein, dass der aus dem Subjekt „Kinder“ und dem Prädikat „malen“ bestehende (Kurz-)Satz bei einem Satzglied einen Fehler aufweist, namentlich dem Artikel „Das“ zum Subjekt „Kinder“. Nomen können entweder alleinstehend oder als Nominalgruppe zusammen mit Artikeln oder Attributen Subjekte sein (vgl. https://www.duden.de/sprachwissen/fuer-lernende/satzglieder-subjekt, zuletzt abgerufen am 31. Juli 2026). Sofern demnach Nomen mit Artikeln zusammen verwendet werden, sind die Artikel Teil des Subjekts. Der allein richtige Artikel im streitgegenständlichen Satz wäre: „Die Kinder malen“. Mithin ist der vom Bewerberkind verwendete Artikel „das“ fehlerhaft, sodass ein Fehler beim Satzglied Subjekt vorliegt, der nach der Handreichung zu einer Bewertung mit einem Punkt führt. Selbst wenn der Satz „Das Kinder malen.“ dahingehend zu verstehen wäre, dass die Verwendung des Artikels „das“ nur ein Kind beim Malen beschreiben sollte, lägen sowohl im Subjekt, als auch im Prädikat und damit in beiden Satzteilen Fehler vor, sodass ebenso keine Bewertung mit mehr als einem Punkt gerechtfertigt wäre. Dass der Artikel Teil des Subjekts ist und damit ein dortiger Fehler zu einer Bewertung mit einem Punkt führt, wird auch durch die in der Handreichung genannten Beispielsätze verdeutlicht. Diese führt den Satz „Die Mädchen will Wurst“ aufgrund des Fehlers beim Artikel als Beispielsatz für einen Punkt auf, während nur eine richtige Nennung des Artikels in den Sätzen „Die Kinder basteln“ sowie „Die Enten laufen“ zu einer beispielhaften Bewertung mit zwei Punkten führt.
23 Soweit der Antragsgegner anführt, dass sich der grammatikalische Fehler auf die Verwendung des Artikels beschränke, die dargestellte Handlung jedoch richtig erkannt und sprachlich wiedergegeben werde, was den eigentlichen Gegenstand der Aufgabe darstelle, überzeugt dies nicht, denn die Aufgabe dient ausweislich der Handreichung des Antragsgegners auch der Überprüfung der Satzbildung und Subjekt-Prädikat-Kohärenz. Aus diesem Grund ist die – insoweit objektiv überprüfbare – Fehlerhaftigkeit eines Satzes entsprechend der Erläuterungen zur Bepunktung zu berücksichtigen.
24 Auf die anderen von den Antragstellern geltend gemachten Fehler in der Bewertung und etwaige sonstige Rügen betreffend dieses Bewerberkind kommt es danach nicht an.
25 b. Da das Los des Bewerberkinds Nr. 55 bei der Verlosung innerhalb der Sprachgruppe bilingual Erfolg hatte und das Kind auf die Grundschule am Arkonaplatz aufgenommen wurde, ist dieser eine Platz rechtswidrig besetzt worden. Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu 1 vorläufig auf die Grundschule am Arkonaplatz aufzunehmen.
26 Im Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber – die sogenannte Nachrückliste – erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 10-17). Der Antragsgegner hat vorliegend für jede der drei Sprachgruppen im Wege der Losung eine separate Nachrückliste erstellt (durchnummerierte Bl. 47ff. des Generalvorgangs). Sonstige Fehler bei der Durchführung des Losverfahrens oder bei der Erstellung der vorliegend maßgeblichen Nachrückliste für die Sprachgruppe bilingual sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit ist ein fiktiv freier Schulplatz an das bestberechtigte Bewerberkind auf der Nachrückliste für die Sprachgruppe bilingual zu vergeben, das um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Vorliegend haben zwei Bewerberkinder um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, und zwar neben dem Antragsteller zu 1 (Nachrückplatz 10 der Nachrückliste für die Sprachgruppe bilingual) auch das Bewerberkind Nr. 3 (Nachrückplatz 5 der Nachrückliste für die Sprachgruppe bilingual) im Verfahren VG 35 L 7_____/26. Der – einzige – fiktiv freie Schulplatz ist damit an das bestberechtigte Bewerberkind im Verfahren VG 35 L 7_____/26 (Nachrückplatz 5) zu vergeben, dessen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage stattgegeben hat.
27 3. Soweit die Antragsteller darüber hinaus unsubstantiiert einwenden, es sei nicht dokumentiert, dass die Personen, die die Sprachstandserhebung durchgeführt hätten, über die nach dem Leitfaden vorausgesetzte Schulung verfügten und entsprechend den dort vorgesehenen Bewertungsstandards eingesetzt worden seien, wird die Fehlerhaftigkeit der Bewertung von Sprachstandserhebungen anderer Bewerberkinder schon nicht ausdrücklich geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es ist nicht Aufgabe des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das Nichtvorliegen von Verfahrensfehlern im Auswahlverfahren darzulegen, sondern vielmehr Aufgabe der Antragsteller, deren Vorliegen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dem genügt ihr Vorbringen nicht.
28 Im Übrigen erfolgt die hier von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigte Überprüfung i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 3 AufnahmeVO-SbP nach der Handreichung „Spiel mit mir! 2025/2026“. Die von den Antragstellern geltend gemachte Anforderung, Prüfer müssten „entsprechend den dort vorgesehenen Bewertungsstandards eingesetzt“ werden, ist sprachlich bereits unverständlich und damit unbeachtlich. Sollte damit gemeint sein, Prüfer müssten bei ihrem Einsatz die dort niedergelegten „Bewertungsstandards“ beachten, legen die Antragsteller bereits nicht dar, was genau sie mit „Bewertungsstandards“ überhaupt in Bezug nehmen. Auch woraus sich die von den Antragstellern offenbar angenommene Dokumentationspflicht betreffend die Anwendung nicht näher dargelegter „Bewertungsstandards“ normativ ergeben soll, zeigen sie nicht nachvollziehbar auf. Überdies – und für sich selbst genommen tragend – haben sich bei einer kursorischen Durchsicht der Verwaltungsvorgänge durch das Gericht keine relevanten Anhaltspunkte für eine Missachtung der Handreichungsvorgaben ergeben.
29 4. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Schulungen von Prüfern seien nicht hinreichend dokumentiert, zeigen sie wiederum nicht auf, woraus sich eine solche Dokumentationspflicht normativ ergeben soll. Darüber hinaus hat der Antragsgegner unter Vorlage einer Stellungnahme der Schulleiterin (Anlage 6 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Juli 2026) substantiiert dargelegt, dass die an der streitgegenständlichen Grundschule eingesetzten Testpersonen entsprechend fortgebildet worden sind. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts Erhebliches vor.
30 5. Auch die sinngemäße Rüge der Antragsteller, die Aufnahme eines Bewerberkindes nach einer sprachgruppenübergreifenden Gesamtnachrückliste für die Vergabe eines Platzes aus der Menge der zunächst gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP freigehaltenen zwei Plätze begegne rechtlichen Bedenken, greift jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise durch.
31 Gemäß § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten (Satz 1). Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los (Satz 2). Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 3).
32 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die in § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP normierte Vergabe der nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP nicht in Anspruch genommenen Plätze „entsprechend der Nachrückerliste“ überhaupt eine Vergabe freigehaltener und danach auch freigebliebener Plätze an im Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP nicht zum Zuge gekommene Bewerberkinder nach einer Gesamtnachrückliste anordnet.
33 Wäre dies nicht der Fall, könnte der Antragsteller zu 1 aus der gleichwohl erfolgten Aufnahme eines Bewerberkindes allein schon deshalb keine Rechtsverletzung herleiten, weil er dann auch bei rechtmäßiger Verfahrensdurchführung keinen Schulplatz erhalten hätte und es mit Blick auf das dann rechtswidrig aufgenommene Bewerberkind nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 – BVerwG 2 WD 6/94 – juris, Rn. 9).
34 Wären nach Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP freibleibende Plätze allerdings nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP unter den nicht im Aufnahmeverfahren nach § 3 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP zum Zuge gekommenen Kindern durch Los zu vergeben, wäre hierbei jedenfalls auf eine Gesamtnachrückliste aller nach dem Auswahlverfahren verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zurückzugreifen. Die nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP freizuhaltenden Plätze sind schon vom Wortlaut her nicht an eine Sprachgruppe gebunden. Das wäre jedenfalls im vorliegenden Fall nur eines Zugs auch nicht möglich, da die Zuordnung von zwei Plätzen auf drei Sprachgruppen – vorliegend deutsch, französisch und bilingual – rechnerisch unmöglich ist. Ferner sieht in systematischer Hinsicht auch § 3 Abs. 6 Satz 14 AufnahmeVO-SbP vor, dass zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen der Aufteilung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufnahmeVO-SbP nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben werden. Sinn und Zweck der Freihaltung ist, Kindern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Berlin zuziehen, eine Aufnahme auf die SESB zu ermöglichen. Das wird durch die Entstehung der Freihalteregelung bestätigt. Bei Einführung erklärte der Verordnungsgeber ausdrücklich, die Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Schülerinnen und Schülern aus hochmobilen Familien bis kurz vor den Sommerferien solle Nachteile für diese Kinder vermeiden, die wegen häufig kurzfristiger Umzüge nicht im regulären Verfahren angemeldet werden könnten, aufgrund ihres biografischen Hintergrunds jedoch die Voraussetzungen zum Besuch der SESB in besonderer Weise erfüllten (Abghs-Drs. 16/3841, Verordnung Nr. 16/294, S. 14). Eine Aufteilung dieser freigehaltenen Plätze nach Sprachgruppen hat er weder erkennbar beabsichtigt noch für notwendig gehalten.
35 Vorliegend hat der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahren eine Nachrückliste mit allen nicht mit einem Schulplatz berücksichtigten geeigneten Bewerbungen erstellt (siehe Auswahlvermerk vom 25. Februar 2026, nummeriertes Bl. 5 des Generalvorgangs). Im Auswahlvermerk hat er bereits vorgesehen, dass für den Fall, dass bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien weniger als zwei Schulanfängerinnen oder Schulanfänger zuziehen und die Aufnahme in die SESB beantragen, diese zwei oder weniger Plätze für die übrigen bisher nicht berücksichtigten Bewerbungen zur Verfügung stehen, wofür die entsprechend gebildete Gesamtnachrückliste diene. Wie aus dem Vermerk zum Aufnahmeverfahren für Zuzüge nach Auswahlverfahren und Nachrückverfahren vom 25. Juni 2026 (Anlage 5 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. Juni 2026) hervorgeht, hat der Antragsgegner einen der frei gehaltenen Plätze an ein zugezogenes Kind vergeben. Den weiteren der frei gehaltenen Plätze hat er an das bestberechtigtste Bewerberkind der allgemeinen Nachrückliste vergeben. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts Durchgreifendes vor.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG.
38 Die Kammer hält an der hälftigen Festsetzung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr fest. Vielmehr ist der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Denn die Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die Grundschule nimmt faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorweg, was sich im Übrigen auch in der hohen Kontrolldichte manifestiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris, Rn. 14; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 6. September 2021 – 2 B 319/21 – juris, Rn. 11; vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung vom 21. Februar 2025).
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