VG Berlin 17. Kammer — 17 L 278/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 17 L 278/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0803.17L278.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: SchulG BE, SekIV BE
Rechtskraft: ja
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-xxx-xxx-Gymnasiums aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des O… aufzunehmen,
3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von zumindest vier Kindern am O… rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.
4 Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den zeitnah beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.
5 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2026, GVBl. S. 119 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
6 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das O… ist nicht zu beanstanden.
7 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt zudem, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.
8 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am O… Genüge getan. Hier wurden für das Schuljahr 2026/27 sogar vier neue 7. Klassen mit insgesamt jeweils 32 Schulplätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 – unter Verweis auf Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
9 Im Übrigen ist dem Vorbringen des Antragsgegners zu entnehmen, dass die räumlichen und personellen Kapazitäten geprüft wurden und man sich dabei in nicht zu beanstandender Weise im Hinblick auf die baulichen Kapazitäten sowie anstehende Sanierungsarbeiten für eine Vierzügigkeit entschieden hat.
10 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 176 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1.
11 Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
12 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
13 Bei der Vergabe der Schulplätze am O… wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten.
14 a) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat der Antragsgegner nicht aufgenommen, sodass 128 Schulplätze zu vergeben waren, die rechnerisch richtig mit 12 Plätzen dem Härtefall-, 77 Plätzen dem Kriterien- und 39 Plätzen dem Loskontingent zugeordnet wurden.
15 b) Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG wurde nicht anerkannt.
16 c) Bei summarischer Prüfung zu beanstanden ist jedoch das Verfahren zur Aufnahme im Rahmen des Kriterienkontingents, durch welches die Antragsteller in ihren Rechten verletzt wurden.
17 Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurden 29 Schulplätze für eine profilierte Musikklasse nach hierzu beschlossenen besonderen Aufnahmekriterien und 48 Schulplätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Die für die profilierte Musikklasse festgelegten Kriterien sind inhaltlich zu beanstanden und durften im Auswahlverfahren daher nicht zugrunde gelegt werden. In der Folge wurden nach Prüfung des Gerichts jedenfalls vier Bewerberkinder zu Unrecht am O… aufgenommen. Einen dieser Schulplätze können die Antragsteller für den Antragsteller zu 1. beanspruchen.
18 (1) Ausweislich des sich im Generalvorgang findenden Beschlusses der Schulkonferenz vom 13. November 2025 legte diese die Aufnahmekriterien ab dem Schuljahr 2026/27 dergestalt fest, dass höchstens eine Profilklasse (Musikklasse) mit 29 Kriterienplätzen und im Übrigen Regelklassen gebildet werden sollten. In den Regelklassen sollte sich die Vergabe der Kriterienplätze ausschließlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose bestimmen. Demgegenüber wurde für die Schülerrinnen und Schüler der Musikklasse beschlossen, dass hier nach den Kriterien des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 4 und 5 Sek I-VO ausgewählt werden sollte. Es wurde ein Punktesystem installiert, in dem dergestalt gewichtet wurde, dass 60 % der erreichten Punkte durch die Durchschnittsnote der Förderprognose, 10 % der Punkte durch innerhalb der Grundschule erworbene musikbezogene Kompetenzen und 30 % der Punkte als Ergebnis eines durchzuführenden Musiktestes bestimmt werden sollten. Diese Gewichtung sollte in der Weise umgesetzt werden, dass für das Kriterium der Durchschnittsnote 18 Punkte, der Besuch des Musikzweiges einer musikbetonten Grundschule 3 Punkte und für den Musiktest 9 Punkte vergeben werden konnten, was den entsprechenden Prozentwerten bei maximal zu vergebenden 30 Punkten entspricht.
19 Diese von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Schulbehörde am 4. Dezember 2025 genehmigten und entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO auf der die Schule betreffenden Schulportraitseite der Senatsverwaltung (https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/Schulportrait) veröffentlichten Festlegungen sind im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war ein Grenzwert für die Durchschnittsnote in die entsprechenden Formulare und die Veröffentlichung nicht einzustellen, weil ein solcher Grenzwert nicht beschlossen worden ist und nicht gelten sollte. Eine Aufnahme konnte danach bis zu jeder Durchschnittsnote erfolgen, sofern die Eignung für den Besuch eines Gymnasiums gegeben ist.
20 Nicht beanstandungsfrei ist hingegen der Umstand, dass nach dem Beschluss der Schulkonferenz ab einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,8 und schlechter jeweils null Punkte vergeben werden sollten. Dies zugrunde gelegt, würden ab diesem Wert sämtliche Durchschnittsnoten in einer Gruppe von null Punkten zusammengefasst und es findet hier keine Differenzierung der erbrachten Leistungen, wie sie in den Durchschnittsnoten der Förderprognosen ihren Ausdruck gefunden haben, mehr statt. Ebenso wie in den Fällen, in denen von Beginn der Reihung der Durchschnittsnoten an mehrere Nachkommastellen zu Gruppen zusammengefasst werden (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – VG 14 L 207/20 –, S. 5 f. EA und Beschluss vom 2. September 2025 – VG 41 L 473/25 –, S. 5 f.), verschiebt sich bei der gemeinsamen Gruppierung ab einer Durchschnittsnote von 2,8 und schlechter die Bewertungsskala derart, dass das angewandte Kriterium nicht mehr unter das nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO zulässige Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose oder ein anderes der in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO abschließend geregelten zulässigen Kriterien gefasst werden kann, sondern dabei von einem in dieser Verordnung nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Aliud auszugehen ist. Durch diese Vorgehensweise werden die Chancen der betroffenen Bewerberkinder verändert, ohne dass dies durch den der Schule nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO eingeräumten Spielraum gedeckt wäre. Auch wenn es durchaus sachliche Gründe für eine derartige Gruppenbildung geben mag, steht doch die grundsätzliche Entscheidung darüber, welche Kriterien zulässigerweise überhaupt in Betracht kommen, nicht den einzelnen Schulen, sondern auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG allein der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Verordnungsgeberin zu. Diese aber hat in der hier allein maßgeblichen Sek I-VO eine solche Gruppenbildung weder explizit vorgesehen, noch als zulässige Möglichkeit zumindest in irgendeiner Weise anklingen lassen (vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – VG 14 L 223/20 –, juris Rn. 22 f.).
21 Soweit der Antragsgegner einwendet, es habe am O…in der Vergangenheit keine Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern mit einer schlechteren Durchschnittsnote als 2,7 gegeben, mag dies so sein. Dies dürfte aber nicht zuletzt darin begründet sein, dass in der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 16, 140 (im Folgenden: GsVO) in den Fassungen des § 24 Abs. 2 mit einer Wirksamkeit bis zum 31. Januar 2025 eine Prognose für das Gymnasium bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 erteilt werden konnte. Darüber hinaus war die Inanspruchnahme eines Gymnasiums daher nicht zu erwarten.
22 Hiervon wurde in § 24 der GsVO in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) geänderten Fassung Abstand genommen und nunmehr für die Feststellung der Eignung zum Besuch eines Gymnasiums eine Notensumme mit einem Zahlenwert von 14, der sich aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache bildet, etabliert. Die Durchschnittsnote der Förderprognose spielt für den Zugang am Gymnasium daher keine Rolle mehr; diese ist lediglich noch im Rahmen der Auswahl im Kriterienkontingent bei Übernachfrage der Schulplätze ausschlaggebend.
23 Wie die Antragsteller zu Recht feststellen, kann auch bei einer Notensumme, die den Zahlenwert von 14 nicht überschreitet, eine Durchschnittsnote der Förderprognose vorliegen, die 2,8 und schlechter ist. Zudem kann gemäß § 29a Abs. 2 Sek I-VO auch bei einer Überschreitung der Notensumme der Förderprognose von 14 ein Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden, aus dem sich die Eignung zum Besuch eines Gymnasiums ergeben kann. Auch in diesem Falle ist das Vorliegen einer Durchschnittsnote der Förderprognose in dieser Höhe ohne Weiteres denkbar.
24 Ob es zu derartigen Bewerbungen tatsächlich kommt, ist spekulativ und mag dahingestellt bleiben, denn jedenfalls besteht diese Möglichkeit, sodass die Gruppenbildung für diese Bewerberkinder zum Tragen käme und sie unrechtmäßig benachteiligte.
25 Unbeachtlich ist ferner, ob an dem hier streitgegenständlichen konkreten Aufnahmeverfahren Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, bei denen die Durchschnittsnote der Förderprognose 2,8 oder schlechter gewesen ist und sich damit die unzulässige Gruppierung überhaupt ausgewirkt hat. Im Rahmen der Beurteilung der Festsetzung von Aufnahmekriterien sind diese zunächst abstrakt zu betrachten und auf ihre generelle Wirksamkeit zu überprüfen.
26 (2) Da somit bei summarischer Prüfung von einer wirksamen Festlegung von Aufnahmekriterien durch die Schulkonferenz desk… für das Schuljahr 2026/27 nicht ausgegangen werden kann, ist für die Vergabe der Plätze des Kriterienkontingents im diesjährigen Aufnahmeverfahren der Schule das „Auffangkriterium“ der Durchschnittsnote der Förderprognose zugrunde zu legen, welches nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO auch dann gilt, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
27 Demgemäß waren nach Überprüfung des Gerichts zunächst 71 der 77 Schulplätze im Kriterienkontingent an die Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote bis zu 1,3 zu vergeben. Weitere 6 Schulplätze hätten unter den 12 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,4 in einem kleinen Losverfahren verlost werden müssen.
28 Tatsächlich wurden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens amh… insgesamt vier Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die eine entsprechende Durchschnittsnote nicht aufwiesen. Dabei handelt es sich um die Kinder mit den laufenden Nummern 44 (Durchschnittsnote 1,8) sowie 50, 52 und 56 (Durchschnittsnote 1,6). Darüber hinaus wurden im Kriterienkontingent eine Schülerin mit der laufenden Nummer 58 (Durchschnittsnote 1,6) und ein Schüler mit der laufenden Nummer 26 (Durchschnittsnote 1,5) aufgenommen, die zwar grundsätzlich als Geschwisterkinder im Aufnahmeverfahren hätten Berücksichtigung finden müssen, jedoch dem falschen Kontingent zugeordnet waren. Wie sich Letzteres im Rahmen der Korrektur ausgewirkt hätte, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
29 (3) Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes:
30 Die fehlerhafte Aufnahme der benannten Bewerberkinder im Kriterienkontingent führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.).
31 Es sind bei Gericht insgesamt vier Verfahren anhängig gemacht worden, in denen sich die Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den die Platzvergabe an ihrer Erstwunschschule L…ablehnenden Bescheid wenden und weiter die Aufnahme an dieser Schule begehren. Diese können die ohne Berücksichtigung einer Geschwistereigenschaft unrechtmäßig vergebenen Schulplätze für sich in Anspruch nehmen. Einer Rangbestimmung bedarf es insoweit nicht. Dies zumal bei einer zusätzlichen Aufnahme von einem Kind je Schulklasse die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes weiter gewährleistet ist (vgl. zu einer Grenze von drei zusätzlichen Schulkindern an Gymnasien: VG Berlin, Beschluss vom 2. September 2025 – VG 41 L 473/25 –, S. 7 EA).
32 Ohne dass es hier darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass gerade auch der Antragsteller zu 1. bei der Aufnahme im Kriterienkontingent aufgrund seiner Durchschnittsnote von 1,4 in einem kleinen Losverfahren, in dem die verbliebenen 6 Schulplätze unter den 12 entsprechenden Bewerberkindern hätten verlost werden müssen, Beteiligung gefunden und eine realistische Chance auf die Zuteilung eines Schulplatzes gehabt hätte.
33 Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen danach keiner Betrachtung mehr.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf die mit dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache wurde von einer Halbierung des Regelstreitwertes abgesehen.
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