OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat — 2010-11-26 — 3 N 46.09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-26
Aktenzeichen: 3 N 46.09
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Bei einem auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Widerruf der Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht zu beachten.
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 zuzulassen, wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob für den Widerruf oder die Rücknahme der Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (§
73 Abs. 3 AsylVfG) die Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2
Satz 2 VwVfG gelte.
Diese Frage ist nur insoweit entscheidungserheblich, als es um
die Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 (i.V.m.§ 49 Abs. 2
Satz 2) VwVfG hinsichtlich des Widerrufs der Feststellung eines
Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG geht. Denn der
angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
betrifft den Widerruf der Feststellung, dass zugunsten des Klägers
ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG (nunmehr: § 60
Abs. 5 Auf-enthG) vorliegt. Zur Klärung der Frage, ob die
Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Falle des Widerrufs einer auf
diesen nationalen Abschiebungsschutz bezogenen Feststellung (zur
Differenzierung nach nationalem und gemeinschaftsrechtlichen
subsidiären Schutz vgl. Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, Rzn. 216 ff
zu § 73) zu beachten ist, bedarf es der Durchführung eines
Berufungsverfahrens nicht, weil sie sich - verneinend - schon im
Wege der Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG beantworten lässt (so
auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 13 A 1639/10.A
-, juris).
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft
ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift gibt zu erkennen,
dass mit ihr eine abschließende Regelung getroffen ist, die eine
ergänzende Heranziehung der §§ 48, 49 VwVfG ausschließt (vgl.
Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2008, Rz. 75 zu § 73
AsylVfG; Schäfer in GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, Rz. 111 zu § 73;
Wolff in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, Rz. 47 zu § 73
AsylVfG). Die anschließende Regelung in § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
rechtfertigt mit ihrem Hinweis auf § 48 VwVfG ein anderes
Verständnis nicht. Denn abgesehen davon, dass es im vorliegenden
Verfahren nicht um eine Rücknahme, sondern um einen Widerruf der
Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses
geht, dient der Hinweis auf § 48 VwVfG allein der Klarstellung,
dass eine Rücknahme nach dieser Vorschrift etwa auch dann in
Betracht kommen kann, wenn Ausschlusstatbestände nach § 3 Abs. 2
AsylVfG vorlagen, diese im Zeitpunkt der Anerkennung als
asylberechtigt oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber
nicht bekannt waren (so die Begründung zum Regierungsentwurf des
Richtlinienumsetzungsgesetzes, BT-Drs. 16/5065, S. 220 zu Art. 3,
Nr. 46 Buchst. e, Doppelbuchst. bb des Entwurfs).
Auch die Systematik des § 73 AsylVfG spricht gegen eine Geltung
der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bei einer auf § 73 Abs. 3
AsylVfG gestützten Entscheidung. Denn im Gegensatz zu § 73 Abs. 1
und Abs. 2a AsylVfG ist die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung
in § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht von einem zeitbezogenen Kriterium
abhängig (so zu Recht: OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2010,
a.a.O., Rz. 15). Diese mit dem Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni
1992 (BGBl. I S. 1126) in Kraft getretene Bestimmung ist seither im
Wortlaut - mit Ausnahme der Anpassung an die geänderten
Abschiebungsschutzbestimmungen im Aufenthaltsgesetz gegenüber dem
früheren Ausländergesetz - nicht verändert worden. Insbesondere hat
der Gesetzgeber weder die Einführung des § 73 Abs. 2a AsylVfG durch
Art. 3 Nr. 46 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950, 1994) noch die Änderungen des § 73 Abs. 1 bis Abs. 2a und
die Einfügung von Absätzen 2b und 2c in § 73 durch Art. 3 Nr. 46
des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
Seite 1970, 1999) zum Anlass für Ergänzungen oder Veränderungen
genommen.
Der Anwendung von § 48 Abs. 4 VwVfG im Rahmen einer auf § 73
Abs. 3 AsylVfG gestützten Entscheidung steht ferner der Sinn und
Zweck dieser Vorschrift entgegen. Der nachträgliche Wegfall der
ursprünglich gegebenen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hat
zwingend den Widerruf der Entscheidung, dass diese Voraussetzungen
vorliegen, zur Folge. Anders als in § 49 Abs. 2 VwVfG besteht für
die Widerrufsentscheidung kein Ermessen. Maßgeblich ist allein, ob
die ursprüngliche Entscheidung noch durch die objektive Sachlage
gedeckt ist. Der Gesetzgeber hat mithin in § 73 Abs. 3 AsylVfG eine
Durchbrechung der Bestandskraft im öffentlichen Interesse geregelt
und der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit
eingeräumt (vgl. Marx, a.a.O., Rz. 219 m.w.N.). Die auf § 73 Abs. 3
AsylVfG gestützte Entscheidung ist auch nicht von humanitären
Zumutbarkeitserwägungen abhängig; eine dem § 73 Abs. 1 Satz 3
AsylVfG entsprechende Regelung enthält Abs. 3 der Vorschrift nicht.
Ebenso wenig kommt es auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
an (Wolff, a.a.O., Rz. 48). Dient § 73 Abs. 3 AsylVfG demnach
allein dazu, die Entscheidung über das Vorliegen eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nur so lange
fortbestehen zu lassen, wie ein nach den tatsächlichen
Gegebenheiten hierfür vorhandenes Bedürfnis besteht, ist die
Anwendbarkeit von § 48 Abs. 4 VwVfG damit nicht vereinbar, weil
sonst eine früher gewährte Schutzposition allein aufgrund eines
zögerlichen behördlichen Verhaltens aufrecht erhalten bliebe,
obwohl hierfür kein tatsächliches Bedürfnis mehr besteht (vgl. OVG
Münster, a.a.O.).
Eine andere Einschätzung ist schließlich nicht im Hinblick
darauf gerechtfertigt, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- September 2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335, 337; Urteil vom
- Juni 2007 - 10 C 24.07 -, NVwZ 2007, 1330) die allgemeinen
Vorschriften der §§ 48 f. VwVfG neben den spezialgesetzlichen
Regelungen in § 73 AsylVfG anwendbar sind, soweit Letztere dafür
Raum lassen. Aus dieser, zu § 73 Abs. 1 und 2
AsylVfG a.F. sowie zu § 73 Abs. 1 und Abs. 2a AsylVfG in der seit
dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung mag
sich ergeben, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf der
Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs.
5 AufenthG nach § 48 bzw. § 49 VwVfG - dann unter Beachtung der
Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG - erfolgen kann, wenn die
Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen. Daraus
lässt sich indes nicht ableiten, dass auch im originären
Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 die Jahresfrist Geltung
beanspruchen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, §
152 Abs. 1 VwGO).