VerfG Potsdam — 2014-02-21 — VfGBbg 54/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-21
Aktenzeichen: VfGBbg 54/13
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind sozialgerichtliche
Entscheidungen über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung und über ein Befangenheitsgesuch.
I.
- Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines Gendefekts
schwerstbehindert und schwerstpflegebedürftig. Seit dem Sommer des
Jahres 2008 besucht er eine Förderschule in N. Nach seiner
Darstellung bedarf er auch in den Ferien- und sonstigen
unterrichtsfreien Zeiten der Betreuung in einer ihm vertrauten
Gruppe. Fehlten ihm die von dieser Gruppe ausgehenden Impulse,
entwickele er infolge Reduzierung seiner Aktivitäten
Atemwegsinfekte bis hin zu Lungenentzündungen. Seit Beginn des
Schuljahres 2012/2013 sei diese Betreuung im Hort der Schule nicht
mehr gewährleistet.
Der Beschwerdeführer machte aus diesem Grund gegenüber dem
Landkreis O. einen Betreuungsanspruch nach § 55 Sozialgesetzbuch
(SGB) IX geltend, woraufhin der Landkreis drei
Bewilligungsbescheide über „Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen gemäß §§ 53 ff SGB XII“ erließ. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch mit der
Begründung, er habe Eingliederungshilfe nicht beantragt und sein
Zustand schließe die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe
nach SGB XII aus. Daraufhin erhob er im Zeitraum August 2012 bis
Februar 2013 drei Klagen gegen die Bescheide beim Sozialgericht
Neuruppin mit dem Ziel, dass er eine Ferienbetreuung als Hilfe zur
Teilhabe ohne Kostenbeteiligung unmittelbar nach SGB IX erhalte und
nicht unter Rückgriff auf Regelungen über die Eingliederungshilfe
im SGB XII. Ferner stellte er Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Tagesbetreuung für die
Herbstferien 2012 (S 14 SO 69/12 ER) sowie – unter dem 20.
Dezember 2012 - für die Winter- und Osterferien 2013 (S 14 SO
103/12 ER).
-
Der Beschwerdeführer lehnte die zuständige Richterin am
Sozialgericht in allen genannten Verfahren wegen der Besorgnis der
Befangenheit ab; zum einen, weil sie Mitglied im Landkreistag O.
sei, zum anderen wegen zögerlicher Bearbeitung der Anträge auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht wies die
Befangenheitsgesuche im Januar 2013 zurück, bezüglich des
Eilantrages für die Winter- und Osterferien 2013 mit dem (u. a.)
angegriffenen Beschluss vom 29. Januar 2013 (S 1 SV 1/13). Gegen
diese Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde, die mit Beschluss vom 17. Mai 2013 verworfen
wurde (VfGBbg 11/13).
-
Am 3. April 2013 wies die erfolglos abgelehnte Richterin die
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zwei
Beschlüssen zurück (S 14 SO 69/12 ER – Herbstferien 2012, S
14 SO 103/12 ER – Winter- und Osterferien 2013). Es fehle den
Anträgen am Rechtsschutzbedürfnis, weil der beklagte Landkreis die
begehrte Tagesbetreuung für die Herbstferien 2012 unter dem 7.
September 2012 und für die Winter- und Osterferien 2013 unter dem
-
November 2012 dem Grunde nach und ohne Anordnung einer
Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers bewilligt habe. Gegen diese
Entscheidungen legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Das
Landessozialgericht als Beschwerdegericht führte in seinen
Beschlüssen vom 10. Juni 2013 (L 15 SO 122/13 B ER) und 29. August
2013 (L 15 SO 123/13 B ER) jeweils aus, der Beschwerdeführer habe
ihm gegenüber das Verfahren - wegen Zeitablaufs - für erledigt
erklärt. Weil das erledigende Ereignis (Zeitablauf: Verstreichen
der Herbstferien 2012 sowie der Winter- und Osterferien 2013)
bereits vor Erhebung der Beschwerde eingetreten sei, sei eine
Belastung des Antragsgegners (Landkreis) mit den Kosten des
Beschwerdeverfahrens nicht gerechtfertigt. Gegen die Beschlüsse des
Sozialgerichts vom 3. April 2013 (S 14 S 69/12 ER) und des
Landessozialgerichts vom 10. Juni 2013 legte der Beschwerdeführer
ebenfalls Verfassungsbeschwerde ein, die mit Beschluss vom 29.
November 2013 verworfen wurde (VfGBbg 37/13).
II.
Mit seiner am 31. Oktober 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde
macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschlüsse des
Sozialgerichts vom 29. Januar 2013 und vom 3. April 2013 (14 S
103/12 ER) i. V. m. dem ihm am 31. August 2013 zugestellten
Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. August 2013 verletzten
ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1
Satz 2 der Landesverfassung (LV). Die Beschlüsse verkennten die
Reichweite der Zuständigkeit des Kreistages nach § 131, § 28 Abs. 2
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, aus der sich die
Eigenschaft der abgelehnten Richterin als Vorstand des Landkreises
im Sinne von § 60 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und deren
Befangenheit zwingend ergebe. Darüber hinaus habe sich auch in der
zögerlichen Bearbeitung des Eilantrags für die Herbstferien 2012
die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin deutlich
manifestiert. Ferner verletze ihn der Beschluss des Sozialgerichts
vom 3. April 2013 (S 14 SO 103/12 ER) i. V. m. dem Beschluss des
Landessozialgerichts vom 29. August 2013 in seinen Grundrechten auf
ein faires und zügiges Verfahren, effektiven Rechtsschutz und auf
rechtliches Gehör. Die Richterin habe nach Zurückweisung des
Befangenheitsantrags (Beschluss vom 29. Januar 2013) mehr als zwei
Monate zugewartet, bis sie am 3. April 2013 eine Sachentscheidung
getroffen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Osterferien 2013
annähernd beendet gewesen. Hätte die Richterin seinen Eilantrag
nach dem 29. Januar 2013 unverzüglich abgelehnt, wäre er in der
Lage gewesen, noch rechtzeitig vor den Osterferien eine
Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erwirken. Die Richterin habe
sich im angegriffenen Beschluss vom 3. April 2013 zudem mit dem
zentralen Streitpunkt und seinem hierzu angeführten Sachvortrag
nicht auseinandergesetzt. Das Landessozialgericht habe mit seinem
Beschluss vom 29. August 2013 nichts getan, diese
Grundrechtsverletzungen oder deren Folgen zu beseitigen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu
verwerfen.
I.
Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen die Garantie des
gesetzlichen Richters aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV und das Recht
auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV rügt, fehlt der
Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Der Gegenstand der
einstweiligen Anordnung (Tagesbetreuung für die Winterferien und
Osterferien 2013) hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sein Anspruch auf
Ferienbetreuung sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuch IX
über die Hilfe zur Teilhabe oder aus den Regelungen des
Sozialgesetzbuch XII über die Eingliederungshilfe ergibt, ist
grundsätzlicher Natur. Die Klärung derartiger Rechtsfragen erfolgt
– entgegen der Erwartung des Beschwerdeführers – nicht,
wenn nach Hauptsacheerledigung nur noch eine
Billigkeitsentscheidung über die Kosten zu treffen ist (vgl. nur
Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
10. Aufl., § 193 Rn. 13; Schenke, in: Kopp/Schenke, Kommentar zur
Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 15). Dies
gilt umso mehr, als bei Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Rahmen der Sachentscheidung der Anordnungsanspruch ohnehin nur
summarisch geprüft wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht
im Hinblick darauf anzuerkennen, dass die abgelehnte Richterin in
weiteren vom Beschwerdeführer angestrengten und noch nicht
erledigten Verfahren tätig ist. Das Verfassungsgericht hat bereits
in dem Verfahren VfGBbg 11/13 darauf hingewiesen, dass nach dem
Subsidiaritätsgrundsatz ein etwaiger Verstoß gegen die Garantie des
gesetzlichen Richters durch unberechtigte Zurückweisung von
Befangenheitsanträgen (zunächst) in der gegen die Endentscheidungen
der abgelehnten Sozialrichterin eröffneten Rechtsmittelinstanz
geltend zu machen ist. Dass sich das Landessozialgericht vorliegend
mit diesem behaupteten Verfassungsverstoß nicht näher befasst hat,
weil der Beschwerdeführer das Verfahren dort für erledigt erklärt
hat, kann kein Grund sein, hiervon abzurücken (vgl. bereits
Beschluss vom 29. November 2013 – VfGBbg 37/13 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
II.
Die weitergehende Rüge, die Gerichte hätten gegen sein Recht auf
ein faires und zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV
verstoßen und hierdurch effektiven Rechtsschutz verweigert, ist
unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht den Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat. Nach
diesem im Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1
VerfGGBbg verankerten Grundsatz muss der Beschwerdeführer alle nach
Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Instanzenzug zu
verhindern oder zu beseitigen (ständige Rspr., vgl. zuletzt
Beschluss vom 29. November 2013 – VfGBbg 48/13 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Vorliegend hat es der
Beschwerdeführer unterlassen, nach § 202 SGG i. V. m. §§ 198 ff
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Wege der Verzögerungsrüge beim
Sozialgericht die Dauer des die Tagesbetreuung für die Winter- und
Osterferien 2013 betreffenden Eilverfahrens als unangemessen zu
beanstanden und dergestalt auf eine Beschleunigung des Verfahrens
und Erlangung effektiven Rechtsschutzes hinzuwirken (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 BvR
2447/11 -, NVwZ 2014, 62, 63 f). Dies gilt nach § 198 Abs. 6 Nr. 1
GVG auch für Verfahren auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.