Vergabekammer Potsdam — 2010-08-17 — VK 39/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-17
Aktenzeichen: VK 39/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller in seinen
Rechten verletzt ist. Das Verfahren zur Vergabe von Leistungen zur
Bergung, Abholung, Aufnahme und Verwahrung von Fund- und
Verwahrtieren aus dem Stadtgebiet der …stadt …,
verbunden mit einem sozialpädagogischen/sozialtherapeutischen
Konzept für Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf
wird in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen
zurückversetzt. Der Auftraggeberin wird aufgegeben, bei
fortbestehendem Beschaffungsbedarf das Verfahren zur Vergabe der
streitigen Leistungen nur unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.
-
Die Auftraggeberin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Auslagen des Antragstellers. Die Auftraggeberin ist von
der Zahlung der Gebühren befreit.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den
Antragsteller wird für notwendig erklärt.
-
Der vom Antragsteller eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von
2.500,00 EUR wird an ihn nach Bestandskraft des Beschlusses zurück
gezahlt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin hatte nach vorheriger Durchführung eines
Interessenbekundungsverfahrens die Vergabe von Leistungen zur
Bergung, Abholung, Aufnahme und Verwahrung von Fund- und
Verwahrtieren aus dem Stadtgebiet der …stadt …,
verbunden mit einem sozialpädagogischen/sozialtherapeutischen
Konzept für Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf,
im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom …
2009 im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem
Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben.
Der Antragsteller hatte sein Interesse an der verbundenen
Leistungserbringung gegenüber der Auftraggeberin im Rahmen der
Interessenbekundung schriftlich angezeigt, wegen einer zu gering
bemessenen Frist aber keine weiteren Unterlagen eingereicht. Zwar
hatte er sich als Teilnehmer der Interessenbekundung, (auch) zur
Bildung einer Bietergemeinschaft für die verbundene
Leistungserfüllung bereit erklärt (Ziffer II.1.5 der
Bekanntmachung), an der nachfolgenden Ausschreibung beteiligte er
sich jedoch nicht.
Mit Schreiben vom … 2010 bat die Auftraggeberin
ausgewählte Freie Träger und Unternehmen, welche sich bereits im
Vorjahr für diese Leistungserbringung inte-ressiert hatten bzw.
aufgrund ihres Geschäftsprofils hierfür infrage kommen, sich am
erneuten Verhandlungsverfahren zur Vergabe der o.a. Leistungen zu
beteiligen. Sie teilte mit, dass das im Vorjahr durchgeführte
Vergabeverfahren aufgehoben worden sei und übersandte die
Verdingungsunterlagen teils unaufgefordert an zehn Unter-nehmen, so
auch an den Antragsteller.
Nach der Leistungsbeschreibung, Ziffer 1: Vorbemerkungen,
beabsichtigt die Auf-traggeberin, einen Bieter mit der Wahrnehmung
der ihr obliegenden ordnungs-behördlichen Pflichtaufgaben - die
Aufnahme und Verwahrung von Fund- und Verwahrtieren - zu
beauftragen; sie ist daran interessiert, diese Pflichtaufgabe
zusätzlich mit einem Konzept für
sozialpädagogische/sozialtherapeutische Betreuungsleistungen für
Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf zu verbinden
und erwartet für dieses Ausschreibungsverfahren entsprechende
Konzepte. Der unter Ziffer 2 beschriebene Leistungsumfang befasst
sich ausführlich mit einzelnen Maßgaben zum Betreiben eines
Tierheims für die Fund- und Verwahrtiere (lit. a bis k) im Zeitraum
… 2011 bis … 2026.
Unter lit. l) führt die Auftraggeberin an, dass
„dieser Fund und Verwahrtierbetreuung zusätzlich parallel
solche zukunfts-fähigen sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen
Angebote für Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf
über mehrere Jahre angegliedert werden sollen, welche nicht nur
eine perspektivische Zusammenarbeit mit dem Tierheimbetrieb
ermöglichen, sondern auch ein weites Entwicklungs-potenzial
besitzen. Ein entsprechendes Betreuungskonzept soll qualitativ und
plausibel dargelegt werden. Vorstellbar für die
Betreuungsleistungen von Menschen seien hierbei
-
die Durchführung einer Beschäftigung im Tierheimbetrieb und
gegebenenfalls in der Fund- und Verwahrtierbetreuung in
Zusammenarbeit mit sozialen Trägern und/oder Einrichtungen für
Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf;
-
sozialpädagogische Angebote für weitere Bedarfsgruppen aus
anderen Bereichen wie z.B. KJHG bzw. SGB VIII, soweit soziale
Träger/Einrichtungen einen entsprechenden Bedarf
anmelden.“
Für den Fall, dass die Leistungsaufnahme der Betreuungsleistung
nicht mit Beginn des Tierheimbetriebes erfolgen soll, müsse im
Konzept ein realistischer Zeitpunkt der Leistungsaufnahme benannt
werden.
Die den Tierheimbetrieb betreffenden speziellen Anforderungen
werden in Ziffer 4 a der Leistungsbeschreibung ausführlich, u.a.
unter Bezugnahme auf die einschlägigen rechtlichen Regelungen,
beschrieben. Spezielle Anforderungen an das
sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Betreuungskonzept (Ziffer 4
b) formuliert die Auftraggeberin wie folgt:
„Eine Anbindung der Arbeit mit Menschen mit entsprechendem
sozialen Betreuungsbedarf an das Tierheim muss vorhanden sein, in
der Konzeption nachvollziehbar und aus amtstierärztlicher Sicht
sowie unter Einhaltung sämtlicher infrage kommender Vorschriften
des Tierschutzgesetzes, aber auch den einschlägigen Bestimmungen
für die soziale Betreuung von Menschen, gegeben sein. Auftretende
Schnittstellen oder auch die geplante Vernetzung soll entsprechend
in der Konzeption dargelegt werden.
Ein entsprechender Bedarf in der …stadt … an
dieser Zusammenarbeit zwischen dem Tierheimbetrieb sowie der Arbeit
von Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf soll
plausibel festgestellt und die planerische Umsetzung dargelegt
werden.
Bei der geplanten Finanzierung des sozialen Betreuungsbedarfs
sollten möglichst viele Dritt- und Fremdmittel eingesetzt werden,
um den kommunalen Finanzierungsanteil entsprechend zu
verringern.“
Vorgaben zu den personellen Voraussetzungen hinsichtlich der
sozialen Betreuungs-leistungen wurden allgemein dahin formuliert,
dass „die jeweils notwendigen und erforderlichen
sozialpädagogischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen
Kompe-tenzen“ erwartet werden, ebenso wie eine enge
Zusammenarbeit mit den ent-sprechenden Fachbereichen der
Auftraggeberin.
In Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung waren die Unterlagen
aufgelistet, die mit dem Angebot einzureichen waren. Der Zuschlag
sollte gemäß Ziffer 10 auf das wirtschaftlichste Gesamtangebot
eines Tierheimbetriebes verbunden mit einem Angebot für Menschen
mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf erteilt werden. Die
beiden Leistungsteile werden separat gewertet und fließen mit 70
v.H. bzw. 30 v.H. in die Gesamtbewertung ein. Unter
Berücksichtigung von Preis und Qualität des Betreiberkonzeptes
(Bewertungsmatrix) konnten für den Tierheimbetrieb maximal 100
Punkte (Wichtung: 70 v.H.) erzielt werden, wobei der niedrigste
Preis der Angebote 50 Punkte (Maximalpunktzahl) erhält. Für das
soziale Betreuungskonzept gemäß nachfolgender Bewertungsmatrix
waren maximal 99 Punkte (Wichtung: 30 v.H.) erreichbar:
| Kriterien zum Betreuungskonzept | Bewertungspunkte | Max.
Punktzahl | | |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| | 5 | 20 | 33 | |
| | | | | |
| Konzept für Menschen mit entsprechendem sozialem
Betreuungsbedarf | nur sehr geringe,
nachvollziehbare Anbindung an Tierheimarbeit | | sehr plausibel, bietet Vernetzung
und Schnittstellen
zur Tierheimarbeit | 33 |
| sozialpädagogische/ sozialtherapeutische Betreuungsleistung | werden von anderen Trägern an anderer
Stelle abgedeckt,
deshalb kein Bedarf
an zusätzlicher
Leistung | Bedarf z. T. vorhan-
den, da Leistung
nicht in ausreichen-
der Form von
anderen Trägern erbracht wird | Bedarf vorhanden,
da Leistung nicht
von einem anderen
Träger erbracht
wird | 33 |
| Finanzierung | nur mit
kommunalen
Mitteln | mit
kommunalen Mitteln sowie mit Dritt-/ Fremdmitteln | nur mit Dritt-/
Fremdmitteln | 33 |
| | | | | |
| Gesamtbewertung | | | | 99 |
(Unterstreichungen nicht im Original)
Unter Ziffer 11 der Leistungsbeschreibung wird darauf
hingewiesen, dass die Bieter im Rahmen eines Präsentationstermins
Gelegenheit zur Erläuterung ihres Angebotes erhalten. Im Anschluss
bestehe die Möglichkeit zur abschließenden Ergänzung bzw.
Überarbeitung des Angebotes innerhalb einer für alle Bieter gleich
und von der Auftraggeberin im Präsentationstermin zu benennenden
Frist.
Erstmals mit Schreiben vom ... 2010 bemängelte der
Antragsteller, dass die (ursprünglich) auf den ... 2010 gesetzte
Frist für die Abgabe eines Angebotes angesichts der Komplexität des
Ausschreibungsgegenstandes zu kurz bemessen sei. Weitere Rügen und
zahlreiche Fragen zu den Verdingungsunterlagen folgten mit
Schreiben vom … und … 2010 sowie … 2010. Der
Antragsteller hat insbesondere auch mehrfach zu erfragen versucht,
was die Auftraggeberin unter Menschen mit sozialem Betreuungsbedarf
versteht und für welche sozialpädagogische/sozial-therapeutische
Betreuungsleistung sie Bedarf hat, die mit dem Betrieb eines
Tierheims gekoppelt werden soll. Er hat beanstandet, dass dies
nicht bekannt gegeben worden sei. Für die Auftraggeberin sei die
soziale Betreuung lediglich „vorstellbar“, ein
Leistungszeitraum werde ebenso wenig genannt, wie soziale
Träger/Einrichtungen, welche Bedarf anmelden könnten. Kenne die
Auftraggeberin ihren Bedarf nicht, lägen die Voraussetzungen für
ein Vergabeverfahren nicht vor.
Mit Schreiben vom … 2010 verlängerte die Auftraggeberin
die Angebotsfrist bis zum … 2010 und gab den Bietern auf
entsprechende Anfrage ein aktuelleres Gutachten zum
Erbbaugrundstück (Stand … 2009) zur Kenntnis. Mit beim
Antragsteller am … 2010 eingegangenen Schreiben vom …
2010 sowie weiteren Schreiben vom … 2010 beantwortete die
Auftraggeberin zahlreiche Einzelfragen des Antragstellers, u.a. zur
Angebotswertung und zum Tierheimbetrieb; die Rügen wies sie zurück.
Nach Aufhebung der europaweiten Ausschreibung vom Vorjahr sei das
gewählte Verfahren, Verhandlungsverfahren ohne vorgeschalteten
Teilnahmewettbewerb, zulässig, zumal nachrangige Dienstleistungen
im Sinne des Anhangs I B der Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR)
ausgeschrieben seien, sodass nur die §§ 8 a, 28 a des 2. Abschnitts
der VOL/A zur Anwendung kämen. Hinsichtlich der Fragen zum
abgeforderten sozialpädagogischen/sozial-therapeutischen
Betreuungskonzept äußerte sich die Auftraggeberin dahin,
-
dass … die(se) Leistung … nicht so eindeutig und
erschöpfend beschrieben werden könne, dass hinreichend
vergleichbare Angebote zu erwarten seien. Die Voraussetzungen für
eine freihändige Vergabe bzw. ein Verhandlungs-verfahren nach § 3
Nr. 4 lit. h VOL/A lägen vor (Schreiben vom … 2010, S. 1,
Ziffer 1.). … Die Beauftragung dieser Leistungen, …
sei beabsichtigt. Die genauen Inhalte des Betreuungskonzeptes seien
Gegenstand des Verhand-lungsverfahrens und würden mit den Bietern
im Rahmen der durchzu-führenden Verhandlungsgespräche im Einzelnen
erörtert und festgelegt“ (wie vor, S. 3, Ziffer 1.).
-
Im Hinblick auf die sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen
Angebote erfolgten … keine Festlegungen bzw. Einschränkungen
(Schreiben vom … 2010, S. 2, Pkt. I.3. „zu Ziffer 14
ff.“). Es solle dem Bieter freigestellt sein, vollumfänglich
eigene Ideen bzw. Konzeptionen vorzustellen. Aus diesem Grunde
seien auch keine Spezifikationen vorgegeben worden und keine
Festlegungen der Leistung im engeren Sinne erfolgt. Im Rahmen der
Leistungsbeschreibung seien lediglich allgemein gehaltene
Zielvorstellungen dargestellt worden; insofern werde jedoch
erwartet, dass sich geeignete Bieter am Verfahren beteiligen und es
keiner Erklärung allgemeingültiger Begriff-lichkeiten
bedürfe.“
-
„Die Verbindung der Leistungen des Betriebes des
Tierheims mit sozialen Leistungen (wie vor, S. 3, Pkt. I.7.) sei
vergaberechtlich nicht zu beanstanden, denn nach dem Vergaberecht
werde dem Auftraggeber nicht vorgegeben, was er zu beschaffen habe,
sondern allein, in welchem Verfahren er die Leistungen vergibt. Der
Auftraggeber lege daher fest, was Gegenstand eines Auftrages sein
soll. Im Übrigen sei die Verknüpfung der verschiedenen Leistungen
sach-lich begründet. Die Vorbemerkung des Betreibervertrages diene
… der Ausle-gung des Vertrages (wie vor, S. 3, Pkt. I.11.).
Die Erfüllung von sozialpäda-gogisch-sozialtherapeutischen Aufgaben
sei an den Betrieb des Tierheimes gekoppelt. Insofern werde das
Betreuungskonzept gemäß § 1 Grundlage des Vertrages. Weitergehende
Regelungen würden in Verhandlung und Umset-zung des Konzeptes
getroffen. Diesbezüglich sei beanstandet worden (wie vor, S. 5,
Pkt. II.6.), die Bedarfsermittlung fehle; da … im Hinblick
auf die einzelnen Leistungen keine inhaltlichen Vorgaben gemacht
würden, folglich jede Zielgruppe in unterschiedlicher Weise durch
das einzureichende Konzept angesprochen werden könne, habe
„mithin der Bieter Angaben zum „gesell-schaftlichen
Bedarf“ für die Prüfung der Plausibilität des Konzeptes
beizu-bringen. Insofern handele es sich auch nicht um den eigenen
Bedarf der …stadt … im engeren Sinne.“
Da den Beanstandungen nicht in dem abgeforderten Umfang
abgeholfen worden war, hat der Antragsteller mit anwaltlichem
Schriftsatz vom … 2010 bei der Vergabekammer des Landes
Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt. Seines Erachtens sei
die gewählte Verfahrensart nicht zulässig, da dem
Verhand-lungsverfahren keine Aufhebung einer öffentlichen oder
beschränkten Ausschreibung vorausgegangen sei, § 3 Nr. 4 n VOL/A.
Auch sei in der Regel ein Teilnahmewett-bewerb vorzuschalten, § 3
Nr. 1 Abs. 4 VOL/A und der Ablauf des Verfahrens bezüglich etwaiger
Verhandlungsrunden und Möglichkeiten einer Angebotsanpas-sung
hinreichend zu beschreiben. Die Angebotsfrist sei zu kurz bemessen,
um so-wohl für den Tierheimbetrieb als auch die
sozialpädagogische/sozialtherapeutische Betreuung für Menschen mit
entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf umfassen-de Konzepte zu
erarbeiten, zumal die insoweit gestellten Fragen des Antragstellers
bislang nicht abschließend beantwortet worden seien. Wesentliche
Fragestellungen zur Ausschreibung seien (erst heute) eine Woche vor
Ablauf der Angebotsfrist be-handelt worden. Für die Unternehmen
bestünden auch keine gleichen Ausgangsbe-dingungen, da davon
auszugehen sei, dass Bieter aus dem vorherigen, nicht
erfolg-reichen Vergabeverfahren zur Angebotsabgabe aufgefordert
wurden und nicht aus-zuschließen sei, dass diese über weitergehende
Informationen insbesondere hin-sichtlich des in den
Vergabeunterlagen nicht beschriebenen Konzeptes zum sozialen
Betreuungsbedarf verfügten und so einen zeitlichen Vorteil
besäßen.
Die Ausschreibungskonzeption verstoße zudem gegen das
Wettbewerbsgebot aus § 97 Abs. 2 GWB, das Losaufteilungsgebot aus §
97 Abs. 3 GWB und die Vorgaben zu wettbewerbsfremden Aspekten aus §
97 Abs. 4 GWB. Auftragsgegenstand seien zunächst die Leistungen
bezüglich der Fund- und Verwahrtiere. Die Verbindung mit einem
sozialpädagogischen und sozialtherapeutischen Konzept, die
Gegenstand der Zuschlagskriterien sei, ergebe sich nicht aus dem
Sachzusammenhang mit dem Auftragsgegenstand; vielmehr lägen zwei
unterschiedliche öffentliche Aufgaben vor, die sachlich nicht
miteinander verknüpft seien und regelmäßig von unterschiedlichen
Unternehmen durchgeführt würden, ohne dass vorliegend eine
Losaufteilung vor-gesehen sei. Dadurch werde der Wettbewerb
erheblich beschränkt. Die Kopplung unterschiedlicher
Auftragsgegenstände sei nach OLG Celle (Beschluss vom 24. Mai 2007
– 13 Verg 4/07) jedoch nicht uneingeschränkt zulässig.
Gefordert werde hier auch nicht der Einsatz von bestimmten
betreuungsbedürftigen Personen bei der Durchführung des Auftrages
zu den Leistungen bezüglich der Fund- und Verwahrtiere, das
Sozialkonzept gehe weit darüber hinaus. Die Auftrag-geberin habe
mit Schreiben vom … 2010 (dort Ziffer II. 6.) mitgeteilt,
dass die Bieter „den gesellschaftlichen Bedarf“
ermitteln müssten, es sich insoweit auch nicht um einen eigenen
Bedarf der Auftraggeberin handele. Damit fehle es an der
Aus-schreibungsreife. Die Bedarfsermittlung sei ureigene Aufgabe
des Auftraggebers, die in einem Vergabeverfahren nicht auf die
Bieter verlagert werden könne. Die fehlende Beschreibung dieses
Leistungsbestandteiles und die offenen Formulierungen im Hinblick
auf die Vertragslaufzeit legten nahe, dass eine Markterkundung
stattfinden solle. Zu diesem Teil der Ausschreibung sei die
Leistungsbeschreibung zudem un-klar, denn es seien weder die Ziele
der Auftraggeberin erkennbar, noch nenne sie ihren Bedarf oder die
zu betreuende Personengruppe – Jugendliche, Arbeitslose,
Pflegebedürftige – oder äußere sich zur Finanzierung.
Die Zuschlagskriterien seien nicht transparent. Es erschließe
sich nicht, wie die Angebote, die nicht den niedrigsten Preis
enthalten, bewertet werden. Die Kriterien zum sozialpädagogischen
und sozialtherapeutischen Betreuungsbedarf seien unge-eignet, weil
dem Antragsteller keine Informationen zum Bedarf vorlägen und die
Bieter den Bedarf „ins Blaue hinein“ zu ermitteln
hätten. Hinsichtlich des Tierheim-betriebes sei das Kriterium
„Grundstücksgröße“ ungeeignet, da nur das
Erbbau-grundstück des Auftraggebers in Betracht komme. Im Übrigen
habe die Auftrag-geberin nicht angegeben, wie sie die Anbindung der
sozialpädagogischen Betreu-ungsleistung an die Tierheimarbeit
bewerte und wie sie die Finanzierung des kommunalen Anteiles sowie
der Dritt- und Fremdmittel gewichte.
Weiter benachteilige die Vertragslaufzeit die Auftragnehmer
unangemessen, denn die Auftraggeberin lasse offen, ob sie die
Verlängerungsoption ausüben werde. Preisanpassungs- und
Gestaltungsrechte sehe der Vertrag nicht vor.
Hinsichtlich der Tierheimarbeit sei die Leistungsbeschreibung
unklar, da mangels Regelung bei Übernahme von mehr als 20 Tieren
eine Kalkulation nicht möglich sei. Im Hinblick auf das Grundstück
bestehe für die Bieter ein ungewöhnliches Wagnis durch den
Altlastenverdacht und den entschädigungslosen Heimfall bei
Beendigung des Betreibervertrages gemäß § 14 Nr. 4 des
Erbbaurechtsvertrages, der gegen § 27 Abs. 1 ErbbauRG verstoße. Ein
ungewöhnliches Wagnis folge ferner aus der Entgeltregelung zu
Ziffer 6.3 (i.V.m. Ziffer. 4.a) der Leistungsbeschreibung bei
Über-schreitung der geschätzten Anzahl zu betreuender Tiere.
Der Antragsteller beantragt,
-
die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 107 ff.
GWB,
-
die Auftraggeberin zu verpflichten, das Vergabeverfahren
unter Berück-sichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer
fortzuführen,
-
die Auftraggeberin zu verpflichten, das Vergabeverfahren bis
zu einer Entscheidung der Vergabekammer zu unterbrechen und die
Angebots-frist angemessen zu verlängern,
-
hilfsweise andere geeignete Maßnahmen zu treffen,
-
dem Antragsteller Einsicht in die Vergabeakten zu
gewähren,
-
der Auftraggeberin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens
aufzuer-legen,
-
festzustellen, dass die Auftraggeberin dem Antragsteller die
zur ent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu
erstatten hat,
-
festzustellen, dass für den Antragsteller die Hinzuziehung
eines Bevoll-mächtigten notwendig war.
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom … 2010
aufgefordert worden war, sein zum … 2010 eingereichtes
Angebot bis zum … 2010 hinsichtlich der mit der
Tierheimdienstleistung gekoppelten sozialen Betreuungsleistung zu
vervollständigen und das insoweit fehlende Konzept, ausgefüllte
Preisblatt und die Eignungsnachweise nachzureichen – die
vorzulegenden Eignungsnachweise für den Tierheimbetrieb seien
vollständig –, hat er sein Angebot ergänzt. Mit Schriftsatz
der Auftraggeberin vom … 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass das
Angebot ausge-schlossen werde, da es noch immer nicht vollständig
sei. Der Antragsteller hat den Angebotsausschluss mit Schreiben vom
… 2010 gegenüber der Auftraggeberin gerügt und beantragt mit
anwaltlichem Schriftsatz vom … 2010 ergänzend,
- die Auftraggeberin zu verpflichten, das Angebot des
Antragstellers nicht auszuschließen und in Verhandlungen mit dem
Antragsteller einzu-treten.
Dass die Auftraggeberin bereits Verhandlungsgespräche mit
anderen Bietern geführt habe, wie einer Pressemitteilung zu
entnehmen sei, verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung
und Transparenz, die auch im Verhandlungsverfahren zu beachten
seien.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der
Auftraggeberin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu
erklären,
-
dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der
Auftraggeberin aufzu-erlegen.
In ihrer Antragserwiderung vom … 2010 verweist sie
insbesondere auf die in der Privatautonomie wurzelnde
Dispositionsbefugnis/Beschaffungsfreiheit eines (öffent-lichen)
Auftraggebers. Die Auftraggeberin habe grundsätzlich die
Möglichkeit von Synergieeffekten bei einer Verbindung der beiden
Leistungsteile gesehen. Den sozialen Trägern bzw. Einrichtungen
seien für die von ihnen zu entwickelnden
sozialpädagogischen/sozialtherapeutischen Angebote mit möglichst
weitem Entwick-lungspotenzial in der Zusammenarbeit mit dem
Tierheimbetrieb bewusst keine Vor-gaben für bestimmte
Personengruppen (beispielsweise behinderte Menschen, Ob-dachlose,
obdachlose Jugendliche bzw. junge Erwachsene oder ähnliche
Bedarfs-gruppen) gemacht worden. Die einheitliche Auftragsvergabe
sei gewählt worden, um nicht lediglich unverbindliche Aussagen zu
möglichen perspektivischen Koopera-tionen der verschiedenen
Leistungserbringer zu erhalten. Diese hätten aus tech-nischen und
wirtschaftlichen Gründen einen erheblichen Abstimmungsbedarf,
sodass von einer losweisen Vergabe aus Zweckmäßigkeitserwägungen
und ohne Verstoß gegen § 97 Abs. 3 GWB abgesehen worden sei.
Dem Antragsteller gehe es vorrangig um die Verhinderung der
gekoppelten Vergabe. Wie unter anderem aus dem Antragsschriftsatz
vom … 2010 folge, habe er kein Interesse am konkreten
Auftrag, der verbundenen Leistungsvergabe, sodass ihm die
Antragsbefugnis fehle, § 107 Abs. 2 GWB. Ein interessiertes
Unternehmen könne dem Auftraggeber jedoch keine von seinen
Vorstellungen abweichende Beschaffung vorschreiben, sondern habe
die diesbezüglich gestellten Anforderungen als zu-lässige
Vergabebedingungen grundsätzlich hinzunehmen. Der Antragsteller
werde weder durch die Wahl der Verfahrensart noch die konkrete
Beschaffungsentschei-dung diskriminiert. Eine Wettbewerbsschränkung
liege ebenfalls nicht vor; diese wäre vielmehr dann anzunehmen,
wenn hinsichtlich der sozialpädagogischen/sozialthera-peutischen
Leistungen Vorgaben gemacht worden wären, der Kreis der
Interessen-ten indes überschaubar sei und sich in der Branche eine
weitgehend gleichartige Leistungserbringung noch nicht
herausgebildet habe. Aus fehlenden Vorgaben für die sozialen
Betreuungskonzepte auf eine fehlende Bedarfsermittlung der
Auftrag-geberin zu schließen, verkenne den tatsächlichen
Leistungsgegenstand.
Da der Antragsteller sowohl Teilnehmer des im … 2009
durchgeführten Inte-ressenbekundungsverfahrens gewesen sei, als
auch Kenntnis von der am … 2009 europaweit bekannt gemachten
Ausschreibung hatte, sei er mit seinen Rügen in Bezug auf eine
vermeintlich unzulässige Verbindung des Betriebes des Tierheimes
mit den sozialen Leistungen, die unterbliebene Losaufteilung, die
fehlende Aus-schreibungsreife sowie eine teils unklare
Leistungsbeschreibung präkludiert. Sämt-liche Einwände hätte er
spätestens im Zuge der Vorjahresausschreibung anbringen können und
müssen. Bereits an dieser Ausschreibung teilnehmende Bieter hätten
keinen den Antragsteller benachteiligenden Vorteil, der
auszugleichen gewesen wä-re. Dem Antragsteller habe seinerzeit die
Teilnahme frei gestanden.
Obwohl nachrangige Dienstleistungen betroffen seien, habe die
Auftraggeberin den Bietern auch die Zuschlagskriterien hinreichend
transparent mitgeteilt, denn die maß-geblichen Bewertungsmatrizen
seien mit den Verdingungsunterlagen übersandt wor-den. Die weiteren
Beanstandungen seien zurückzuweisen. Unklarheiten der
Leis-tungsbeschreibung (§ 8 Nr. 1 VOL/A) für den Fall der Übernahme
von mehr als 20 Tieren beantworteten sich aus der anzubietenden
Mindestplatzzahl. Der erwähnte Altlastenverdacht auf dem
städtischen Grundstück stelle kein ungewöhnliches Wag-nis dar. Die
Bieter seien nicht verpflichtet, dieses Angebot zu nutzen. Der
übersandte Erbbaurechtsvertrag sei nur als Muster zu verstehen
gewesen, ein Verstoß gegen § 27 ErbbauRG sei nicht erkennbar,
jedenfalls sei der Antragsteller mit dieser erst-mals im Zuge des
Nachprüfungsverfahrens erhobenen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB
präkludiert.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom … 2010
ergänzend den Aus-schluss seines im Ergebnis noch immer
unvollständigen Angebotes angefochten habe, werde darauf
hingewiesen, dass er zu keiner Zeit ein verbindliches Angebot
vorgelegt habe: es fehle aufgrund der erklärten Vorbehalte an der
Abgabe eines Angebotes. Die Vorbehalte stellten eine unzulässige
Abänderung der insoweit un-missverständlich formulierten
Verdingungsunterlagen dar, sodass der Angebots-ausschluss gemäß §
25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A zwingend gewesen sei.
Die mit Konkurrenten bereits geführten Verhandlungsgespräche
diskriminierten den Antragsteller nicht. Die Auftraggeberin sei
nicht verpflichtet gewesen, die zu seinen Gunsten eingeräumte
Nachbesserungsfrist abzuwarten.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer vom …
2010 wurde die Entscheidungsfrist bis zum … 2010
verlängert.
Dem Antragsteller wurde mit Schreiben der Vergabekammer vom
… 2010 unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen
Akteneinsicht gewährt. Mit Schriftsatz vom … 2010 vertiefte
er seinen Vortrag.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom … 2010 hat die
Auftraggeberin insbesondere darauf verwiesen, dass die
Dokumentation des bisherigen Vergabeverfahrens ord-nungsgemäß
erfolgt sei. Beigefügt war der „Vermerk für die Vorbereitung
der Vergabe“ vom … 2010, welcher dem Antragsteller in
teilgeschwärzter Fassung zur Kenntnis gegeben wurde. Der in dem
Schriftsatz erwähnte, undatierte Vergabe-vermerk, dessen Erstellung
mit dem … 2010 angegeben wird, ging mit auf den …
2010 datiertem Anschreiben der Auftraggeberin bei der Vergabekammer
am … 2010 ein.
In der mündlichen Verhandlung am 17. August 2010 hatten die
Beteiligten Gelegen-heit, ihre Standpunkte darzulegen.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist im Wesentlichen zulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprüfungs-antrag zuständig. Bei den der beabsichtigten Vergabe
zugrunde liegenden Leistun-gen handelt es sich um Dienstleistungen
nach §§ 99 Abs. 1, 4 GWB, die dem Land Brandenburg zuzurechnen sind
und den maßgeblichen Schwellenwert übersteigen (§§ 104 Abs. 1, 100
Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 EG-VO Nr. 1177/2009 vom 30.
November 2009).
Die Auftraggeberin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts
öffentlicher Auftrag-geber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.
Nach der Richtlinie 2004/18/EG wird zwischen vorrangigen und
nachrangigen Dienst-leistungsaufträgen, aufgeführt in Anhang I bzw.
II A und Anhang I bzw. II B der Richtlinie, unterschieden mit der
Folge, dass beide Kategorien von Leistungen unter-schiedlichen
Regeln unterworfen werden. Dienstleistungsaufträge wie der
Vorliegen-de sind solche des Anhangs I B, für die, auch als
nachrangige Dienstleistungs-aufträge, ein Nachprüfungsverfahren
eröffnet ist, wenn wie hier der Schwellenwert überschritten
ist.
Der Antragsteller ist seiner Rügeverpflichtung rechtzeitig
nachgekommen. Er hat bereits zwei Tage nach Erhalt der
Verdingungsunterlagen, zwischen dem … und … 2010, in
sechs Schreiben Fragen zu den Verdingungsunterlagen gestellt und
diverse Vergaberechtsverstöße, teils wiederholt, gerügt. Die
Auftraggeberin hat erstmals mit Schreiben vom … 2010, beim
Antragsteller am … 2010 eingegangen, auf die Fragen und
Beanstandungen des Antragstellers reagiert, sodass mit dem vor
Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gestellten Nachprüfungsantrag
vom … 2010 auch die Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB
eingehalten wurde.
Der Antragsteller ist teilweise antragsbefugt, § 107 Abs. 2 GWB.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB
geltend macht; dabei ist darzulegen, dass durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder
zu entstehen droht.
Sein Interesse am Auftrag hat der Antragsteller bekundet, indem
er Bieteranfragen gestellt, Vergaberechtsverstöße gerügt und sich
mit einem Angebot an dem ausge-schriebenen Auftrag beteiligt hat.
Soweit das fristgerecht zum … 2010 eingereichte Angebot
nicht sämtliche Unterlagen umfasst, hatte der Antragsteller bereits
im Anschreiben zu seinem Angebot vom … 2010 erklärt, dass er
aufgrund der unzureichenden Antworten der Auftraggeberin auf seine
Bieterfragen sowie aufgrund der Nichtabhilfe der von ihm gerügten
Vergaberechtsverstöße, den Gründen, die zur Erhebung dieses
Nachprüfungsantrages führten, nicht in der Lage gewesen sei, ein
vollständiges Angebot vorzulegen. Dies wiederholte er nach
Angebotsabgabe mit Schriftsatz vom … 2010, nachdem er
vonseiten der Auftraggeberin mit Schreiben vom … 2010 zur
Vervollständigung seines Angebotes bis zum … 2010
aufgefordert worden war. Das ursprünglich eingereichte Angebot des
Antragstellers war im Wesentlichen in Bezug auf die mit der
Tierheim-Dienstleistung gekoppelten
sozialpädagogischen/sozialtherapeutischen Betreuungsleistungen
unvollständig. Es fehlten das Konzept und die geforderten
Eignungsnachweise sowie die Angaben im Preisblatt.
Die Antragsbefugnis scheitert nicht an der Unvollständigkeit des
Angebotes. Dieser Fall ist denjenigen gleich zu stellen, in denen
die betreffenden Antragsteller gerade wegen der geltend gemachten
Vergabeverstöße nachvollziehbar entschieden haben, gar kein Angebot
abzugeben. Im Hinblick auf die Klarstellung des BVerfG (Beschluss
vom 29. Juli 2004 – 2 BVR 2248/03, NZBau 2004, 564) zu der
vormals umstrittenen Frage, ob ein Antragsteller darlegen muss,
welches Angebot er in einem fehlerfrei durchgeführten
Vergabeverfahren abgegeben hätte, dürfen an die Darlegungen eines
bereits entstandenen oder drohenden Schadens keine strengen
Anforde-rungen gestellt werden, sodass auch die vorliegende
Fallgestaltung, in der sich der Antragsteller angesichts der
beanstandeten Vergabefehler zur Ausarbeitung eines beide
Leistungsteile vollständig umfassenden Angebotes nicht in der Lage
sah, ein-zubeziehen ist.
Der Schadensbegriff muss unter dem Gesichtspunkt der Gewährung
des Primär-rechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden. Hiernach
genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast. Er macht eine
Verletzung seiner Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB geltend und rügt im
Wesentlichen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und
des Wettbewerbsgebotes aus § 97 Abs. 1, 2 GWB – elementare
Grundsätze des Vergabeverfahrens, auf deren Einhaltung jeder Bieter
einen Anspruch hat –, sowie des Transparenzgebotes aus 97
Abs. 1 GWB i.V.m. § 16 Nr. 1, 2 VOL/A. Er legt auch dar, dass durch
die behauptete Rechtsverletzung ein Schadenseintritt nicht
ausgeschlossen ist (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). Neben weiteren
Vergaberechts-verletzungen hat er insbesondere angeführt, die als
vergaberechtsfehlerhaft gerüg-ten Verdingungsunterlagen seien in
den von ihm aufgelisteten Punkten unklar; ihm drohe ein Schaden,
denn er könne kein chancenreiches Angebot kalkulieren, wenn nicht
vonseiten der Auftraggeberin weitere Angaben zum Tierheimgrundstück
gemacht werden und, die verbundene Leistung betreffend,
insbesondere zur Perso-nengruppe, für die konkret der Bedarf der
Auftraggeberin an sozialpädago-gischen/sozialtherapeutischen
Betreuungsleistungen gegeben ist.
Macht ein potenzieller Bieter geltend, dass durch unklare
Verdingungsunterlagen ein Verstoß gegen die Chancengleichheit
vorliegt, ist ein zumindest drohender Scha-denseintritt im Sinne
des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ohne weiteres dargelegt (BVerfG,
a.a.O.). Dies gilt ebenso für die seit dem … 2010 bestehende
Situation, dass der Antragstellerin in Konsequenz des gerügten
Auftraggeberverhaltens (noch immer) kein vollständiges Angebot bis
zum Ablauf auch der Nachfrist einzureichen vermochte. Er muss nicht
darlegen, welches Angebot er in einem fehlerfrei durchge-führten
Vergabeverfahren abgegeben hätte.
Allerdings fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, soweit
er die Wahl und Durchführung des Verhandlungsverfahrens
beanstandet. Der Antragsteller gehört zum Kreis derjenigen
Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert und somit am
Verfahren beteiligt wurden. Er hat weder dargelegt noch ist sonst
ersichtlich, inwieweit durch die Wahl der Verfahrensart anstelle
beispielsweise einer Öffentlichen Ausschreibung seine
Zuschlagschancen beeinträchtigt worden sein können. Dazu hätte es
der Darlegung bedurft, dass und inwieweit er im Falle einer
Öffentlichen Ausschreibung ein anderes, chancenreicheres Angebot
abgegeben haben würde, als er dies im Rahmen des tatsächlich
durchgeführten Verhandlungsverfahrens/freihän-digen Vergabe getan
hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2002 – Verg
22/02).
Mit dem Vorbringen, auch die verlängerte Angebotsfrist sei zu
kurz bemessen gewe-sen, jedenfalls habe die Auftraggeberin einen
Teilnahmewettbewerb vorschalten müssen, kann der Antragsteller
nicht gehört werden. Insoweit fehlt ihm das Rechts-schutzbedürfnis.
Unabhängig davon, dass weder aus einer Rechtsvorschrift noch
vonseiten der Rechtsprechung ersichtlich das Gebot aufgestellt
wird, nach Aufhe-bung einer im Verhandlungsverfahren mit
vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ge-mäß § 3 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A
geführten Ausschreibung sei – abweichend von den Re-gelungen
zum Offenen oder Nichtoffenen Verfahren bzw. zur Öffentlichen oder
Be-schränkten Ausschreibung – einem erneuten anschließenden
Verhandlungsver-fahren in gleicher Beschaffungsangelegenheit
wiederum ein Teilnahmewettbewerb voranzustellen, sind die
Angebotsabgabefrist und letztlich noch die Nachlieferungs-frist für
noch fehlende Angebotsbestandteile mit dem … 2010 über den
zeitlichen Rahmen der Frist des § 18 a Abs. 1 VOL/A hinaus
verlängert worden und damit jedenfalls im Sinne des § 18 Nr. 1 Abs.
1 VOL/A als ausreichend zu qualifizieren. Insoweit kann der
Antragsteller auch seinen Kenntnisstand und sein bisheriges
Ver-halten in dieser Vergabeangelegenheit nicht vollständig
ausblenden. Im Gegensatz zu anderen zur Angebotsabgabe am …
2010 aufgeforderten potenziellen Bietern hatte der Antragsteller im
… 2009 an der Interessenbekundung teilgenommen. Damit kannte
er die Grundzüge der beabsichtigten Auftragsvergabe. Die Gründe für
die Nichtbeteiligung an der nachfolgenden europaweiten
Ausschreibung sind zwar nicht bekannt. Allerdings konnten der
europaweiten Bekanntmachung vom … 2009, bis auf eine
Ausnahme (polizeiliches Führungszeugnis) die auch in diesem
Verfahren (in insgesamt geringerer Zahl) vorzulegenden
Eignungsnachweise entnommen werden.
Ebenso muss dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis
abgesprochen werden, sofern er eine Wettbewerbsbeeinträchtigung
durch die Verbindung der beiden Teile der zu vergebenden Leistungen
beanstandet, § 97 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Der Antrag-steller hatte sich
im Nachgang der der Vorjahresausschreibung vorangestellten
Interessenbekundung damit einverstanden erklärt, gegebenenfalls
eine Bieterge-meinschaft zu bilden und schriftlich sein
Einverständnis gegeben, entsprechend in der europaweiten
Ausschreibung (Ziffer II.1.5. der Bekanntmachung) benannt zu
werden.
Der Nachprüfungsantrag ist mit seinem Hauptanliegen
begründet.
Auch wenn das Verhandlungsverfahren nur geringen formalen
Anforderungen unter-liegt, muss sich der Auftraggeber an die
wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts halten. Das gilt
ausnahmslos für die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der
Trans-parenz und der Nichtdiskriminierung. Dies gilt auch für
Verfahren, die die Vergabe nachrangiger Dienstleistungen zum
Gegenstand haben (OLG Brandenburg, Be-schluss vom 15. Mai 2007
– Verg W 2/07). Außerdem muss der Auftraggeber die Vorgaben
der jeweiligen Verdingungsordnung einhalten.
Grundlegend für ein Vergabeverfahren ist, dass sich ein
Auftraggeber über seinen Bedarf, welche Leistung er konkret zu
beschaffen beabsichtigt, vor Beginn einer Aus-schreibung Klarheit
verschafft. So bestimmt § 16 Nr. 1 VOL/A, dass der Auftraggeber
erst dann ausschreiben soll, wenn alle Verdingungsunterlagen fertig
gestellt sind und die Leistung aus Sicht des Auftraggebers
innerhalb der angegebenen Frist ausge-führt werden kann. Dem
Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, welche Anforde-rungen und
Spezifikationen er in der Leistungsbeschreibung an den
Beschaffungs-gegenstand, hier: die zu beschaffenden
Dienstleistungen, stellt. Dazu gehört, dass er den jeweiligen
Beschaffungsgegenstand vor Veröffentlichung der
Vergabebekannt-machung zutreffend ermittelt und die benötigte
Leistung eindeutig und erschöpfend beschreibt (vgl. § 8 Nr. 1 Abs.
1 VOL/A), sodass die Bieter den Leistungstext im gleichen Sinne
verstehen können und vergleichbare Angebote abzugeben in der La-ge
sind.
Daran mangelt es vorliegend in Bezug auf die mit dem Betreiben
eines Tierheimes auf dem Gebiet der …stadt …
verbundene Leistung, die Erstellung eines
sozialpädagogischen/sozialtherapeutischen Konzeptes für Menschen
mit ent-sprechendem sozialen Betreuungsbedarf.
Das Herstellen der Ausschreibungsreife (§ 16 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A)
beinhaltet, dass der Bieter vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe
erkennen kann, auf welche Anfor-derungen der Auftraggeber
besonderen Wert legt, um ein dem Beschaffungsbedarf entsprechendes
Angebot zu erstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.
Ja-nuar 2008 – Verg 31/07 – zur Erkennbarkeit der
Anforderungen bei der Zuschlagser-teilung durch Mitteilung der
Wertungskriterien). Anderenfalls läuft er Gefahr, dem Auftraggeber
durch ein nicht auf den tatsächlichen Bedarf zugeschnittenes
Angebot eine andere, nicht oder nicht so benötigte Leistung
anzubieten. Nur eine große Anzahl auf den tatsächlichen Bedarf
zugeschnittener Angebote bietet die Gewähr für einen echten Preis-
und Qualitätswettbewerb.
Die Auftraggeberin hat vorliegend in Bezug auf das zu 30 v.H. in
die Angebots-wertung einfließende soziale Betreuungskonzept nur
scheinbar einen Bedarf für die-se Beschaffung ermittelt und
festgelegt. Nach Lage der an die Bieter versandten
Ver-dingungsunterlagen ist dieser scheinbare Bedarf breit
gefächert. Die Gruppe der „Menschen mit entsprechendem
sozialen Betreuungsbedarf“ umfasst einen weiten
Personenkreis. Dieser Umstand musste insbesondere den am …
2010 zur Ange-botsabgabe aufgeforderten Bietern bewusst sein, die,
wie der Antragsteller, bereits ein Jahr zuvor an der
Interessenbekundung teilgenommen haben; in diesen
Vor-jahresunterlagen waren in Bezug auf die Konzeption sozialer
Betreuung neben den Vorschriften der §§ 53, 54 SGB XII und §§ 67
– 69 SGB XII (je i.V.m. § 75 SGB XII) und den §§ 75 SGB XII
ff. (für obdachlose Bürger/Jugendliche) die „weiteren
Hilfe-bedarfsgruppen“ aus dem Bereich des KJHG bzw. SGB VIII
genannt worden. Die Leistungsbeschreibung vom … 2010
schließt keine der damals erfassten Be-darfsgruppen aus, benennt
lediglich keine einzelnen Vorschriften mehr.
Darüber hinaus verweist die Leistungsbeschreibung zu Ziffer 4 b
darauf, dass (vom Bieter) „ein entsprechender Bedarf in der
…stadt … an dieser Zusammenarbeit … plausibel
festgestellt und die planerische Umsetzung dargelegt werden“
soll.
Diese Formulierung führte offensichtlich zu der Frage des
Antragstellers, was die Auftraggeberin unter Menschen mit sozialem
Betreuungsbedarf versteht und für wel-che Bedarfsgruppe
Betreuungsleistungen angeboten werden sollen. Die Frage wur-de von
der Auftraggeberin nicht adäquat beantwortet. Ihre Antworten
führten viel-mehr zu der weiteren Beanstandung, die
Ausschreibungsreife sei nicht gegeben. Die Auftraggeberin hat auf
die Verdingungsunterlagen verwiesen und insbesondere mit Schreiben
vom … 2010 offen mitgeteilt, dass die Leistungsbeschreibung
lediglich allgemein gehaltene Zielvorstellungen darstelle, die
geeignete Bieter mit ihren eigenen Ideen ausfüllen und in der
Umsetzung konkretisieren sollen. Da Zielvor-gaben nicht gemacht
worden seien, könne folglich jede Zielgruppe in unterschied-licher
Weise durch das einzureichende Konzept angesprochen werden. Der
Bieter habe Angaben zum gesellschaftlichen Bedarf für die Prüfung
der Plausibilität des Konzeptes beizubringen. Insofern (Zitat)
handele es sich auch nicht um den eigenen Bedarf der …stadt
...
Speziell mit Blick auf die Wertungsmatrix zum Betreuungskonzept
widerlegt die Auftraggeberin ihre Aussagen gegenüber dem
Antragsteller, jede Zielgruppe könne Erfolg versprechend mit dem
Betreuungskonzept angesprochen werden. Sie hat zwar mit Schreiben
vom …2010 geäußert, dass der Inhalt des in Rede stehenden
Betreuungskonzeptes Gegenstand des Verhandlungsverfahrens sei und
der genaue Inhalt im Rahmen der Verhandlungen erörtert und
festgelegt werden solle. Hat jedoch ein Bieter die Betreuung einer
bestimmten Personengruppe angeboten, kann er laut Wertungsmatrix
auch die geringste Punktzahl (5 Punkte) erhalten, und zwar dafür,
dass er Betreuungsleistungen angeboten hat, die bereits von anderen
Trägern abgedeckt werden und für die deshalb vonseiten der
Auftraggeberin „kein Bedarf“ an zusätzlicher Leistung
besteht.
Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang für den zur
Angebotsabgabe aufge-forderten potenziellen Bieter, wann die
Auftraggeberin zu der Erkenntnis gelangt(e) bzw. gelangen wird,
welche Leistung sie nicht benötigt, die sie gleichwohl (mit)
ausgeschrieben und zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht hat
– vor oder nach Öffnung der Angebote.
Wertet die Auftraggeberin pflichtgemäß auf der Grundlage der mit
den Verdingungs-unterlagen übersandten Wertungsmatrizen nach den
mitgeteilten Zuschlagskriterien, wie gegenüber dem Antragsteller
bestätigt, könnte dies nach der keineswegs abwe-gigen Überlegung,
dass der angebotene „fehlende Bedarf“ hinsichtlich der
zu betreu-enden Personengruppe ausschließlich aus
Dritt-/Fremdmitteln finanziert werden soll und sehr plausibel mit
der Tierheimarbeit vernetzt ist (sodass hier die jeweilige
Höchstpunktzahl erreicht wird), dazu führen, dass bei entsprechend
hoch zu bewer-tendem Angebot für das Betreiben des Tierheimes eine
soziale Betreuungsleistung mitbeauftragt würde bzw. mitbeauftragt
werden müsste, für die seitens der Auftrag-geberin kein Bedarf
besteht. Dass an ihrem Bedarf vorbei angeboten werden kann, hätte
der Auftraggeberin mit den Ergebnissen der Vorjahresausschreibung
bewusst werden müssen.
Auch unter Berücksichtigung der gewählten Verfahrensart, dass
der konkrete Inhalt des Konzeptes sozialer Betreuungsleistungen
Gegenstand der Verhandlungen sein wird, ist der sich in der
Wertungsmatrix manifestierende Mangel des Vergabever-fahrens nicht
zu heilen. Unterstellt, die Auftraggeberin hätte zwischenzeitlich
eine Vorstellung über nicht benötigte soziale Betreuungsleistungen,
könnten Verhand-lungen über den angebotenen Personenkreis der
Menschen mit sozialem Betreu-ungsbedarf mit dem Ziel geführt
werden, das Angebot (nachträglich) auf eine be-darfsgerechte(re)
Leistung auszurichten, im Extremfall bis hin einem inhaltlich
voll-ständig vom ursprünglich eingereichten Angebot abweichenden
Konzept – sofern dies vom Bieter überhaupt geleistet werden
kann. Das Personal für soziale Betreu-ungsleistungen (mit den
entsprechenden Befähigungsnachweisen) wird regelmäßig auf die zu
betreuende Klientel ausgerichtet sein. Massive Änderungen des
Konzep-tes beträfen daher auch die damit einhergehenden
Angebotspositionen im Preisblatt für die sozialen
Betreuungsleistungen, die sich nicht allein in Preisverhandlungen
er-schöpften, sondern darüber hinaus insbesondere das einzusetzende
Personal und dessen Qualifikationen beträfen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt einer
funktionalen Leistungs-beschreibung, die ebenfalls gewissen
Anforderungen an die Bestimmtheit unterliegt. Der Auftraggeber darf
nicht von jeder eigenen Planungstätigkeit absehen und diese
gänzlich den Bietern übertragen, wie es hier nach Ziffer 4 b der
Leistungsbe-schreibung den Anschein hat: „ein entsprechender
Bedarf in der …stadt … an dieser Zusammenarbeit
… soll plausibel festgestellt werden“. Vom
Auftraggeber sind zumindest das Leistungsziel, die
Rahmenbedingungen sowie die wesentlichen Einzelheiten der Leistung
in der Weise zu ermitteln und den Bietern mitzuteilen, dass
Veränderungen nicht mehr zu erwarten sind. Dies folgt dem Gebot,
dass auch bei funktionalen Leistungsbeschreibungen
Missverständnisse bei den Bietern vermieden werden und damit sicher
gestellt ist, dass miteinander vergleichbare Angebote abgegeben
werden. Hier erfolgte im Vorfeld der Ausschreibung keine
Festlegung, welche soziale Betreuungsleistung dem Bedarf der
Auftraggeberin entspricht. Vielmehr scheint die Auftraggeberin mit
der zur Vorjahresausschreibung unveränderten Wahl der Verfahrensart
(dort: mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb – unabhängig
davon, ob das Verhandlungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe zu
beanstanden wäre oder nicht) und ihren Hinweisen, die sozialen
Betreuungs-leistungen könnten nicht eindeutig und erschöpfend
beschrieben werden, zu ver-suchen, die ihrem Verantwortungsbereich
zuzurechnenden Mängel der Ausschrei-bung zu kaschieren (ähnlich:
vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16. September 2002 – 1 Verg
2/02).
Aus den der Kammer vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich
ebenso wenig, wie aus der Leistungsbeschreibung, dem mit dem
Antragsteller geführten Schriftverkehr oder der Antragserwiderung,
dass die Auftraggeberin ihren Bedarf vor Einleitung des
Vergabeverfahrens ermittelt hat. Sie hat auch nichts derartiges in
Form eines Verga-bevermerkes in den Vergabeakten dokumentiert. Sie
hat ihre bisherigen Erkennt-nisse aus den Wertungsergebnissen der
Vorjahresausschreibung, welchen Bedarf sie hiernach gegebenenfalls
nicht hat, nicht ausgewertet und damit den potenziellen Bietern
dieses Verfahrens Konkretes in vergaberechtskonformer Weise nicht
mitzu-teilen vermocht. Ebenso wenig sind daher die
Verdingungsunterlagen etwaigen Er-kenntnissen entsprechend
überarbeitet worden, wie beispielsweise die Bewertungs-matrix für
das soziale Betreuungskonzept im Hinblick auf die Möglichkeit der
Ein-schätzung „kein Bedarf“. Hier hätte sich eine
Korrektur der Auftraggeberin auf-drängen müssen. Unter
Berücksichtigung der aufgeführten Mängel kann das streitige
Vergabeverfahren nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossen
werden. Das Ver-fahren war vielmehr in den Stand vor Versendung der
Verdingungsunterlagen zu-rückzuversetzen.
Es ist nicht Sache der Bieter, den Bedarf eines Auftraggebers zu
ermitteln. Bei fort-bestehendem Beschaffungsbedarf hat die
Autraggeberin daher vor Einholung neuer Angebote die Vergabereife
herzustellen. Insoweit ist der Auftraggeberin jedenfalls zumutbar,
ihren Bedarf in Bezug auf die sozialen Betreuungsleistungen im
Vorfeld der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzustellen und den
potenziellen Bietern bei entsprechend angepasster,
bedarfsorientierter Wertungsmatrix mitzuteilen. Die
Bedarfsbeschreibung sollte kalkulationsrelevante Aspekte umfassen,
u.a. Informa-tionen über die dem Bedarf unterfallenden
Personenkreise und die voraussichtliche bzw. geschätzte Anzahl der
diesen Personenkreisen zugehörigen Personen mit entsprechendem
sozialen Betreuungsbedarf.
Das in diesem Vergabeverfahren praktizierte Einholen von
Angeboten, bei dem die Bieter Gefahr laufen, in dem mit 30 v.H.
wertungsrelevanten Teil am Bedarf vorbei anzubieten, widerspricht
dem Gebot, die Leistungen in einem transparenten Verfahren zu
vergeben, in dem alle Bieter ein gleiches Verständnis von der
anzubie-tenden Leistung haben, sodass untereinander vergleichbare
Angebote Gegenstand der Verhandlungen sein können, die sodann in
die Wertung gelangen können.
Ein Verstoß gegen § 16 Nr. 2 VOL/A ist nicht anzunehmen, da eine
Interessenbe-kundung bereits im Vorjahr stattgefunden hat und das
hier zur Beurteilung stehende Verhandlungsverfahren nach Scheitern
der Vorjahresausschreibung gerade auch auf dieser Grundlage
durchgeführt wird. Ob angesichts der Resonanz in dem von der
Auftraggeberin angenommenen potenziellen Bieterkreis tatsächlich
ein „Markt“ für die Vergabe der Leistungsteile im
Verbund vorhanden ist, obliegt der Einschätzung der
Auftraggeberin.
Die weiteren Beanstandungen des Antragstellers, hinsichtlich des
Tierheimbetriebes werde den Bietern ein ungewöhnliches Wagnis
aufgebürdet, § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A, sind zurückzuweisen. Die
Übernahme von mehr als 20 Tieren bewegt sich unter Berücksichtigung
der vorzuhaltenden Kapazitäten nach Ziffer 4. lit. a) der
Leistungs-beschreibung (Hunde: 50 Plätze; Katzen: 65 Plätze
…) im Bereich der kalkulierbaren Unterbringungskosten. Mit
einem gewöhnlichen Wagniszuschlag kalkulierbar wären auch –
jedenfalls nicht auf Dauer zu erwartende – etwaige
Überschreitungen der geschätzten Kapazitäten.
Weitere Angaben zum Erbbaugrundstück, speziell zu etwaigen
Altlasten, hatte die Auftraggeberin mit Schreiben vom … 2010
gemacht, dem sie das aktuellere Gutachten mit Stand … 2009
beilegte. Hiernach (S. 6: Bodenkontamination) sind „nach
Bodenprüfungen die Verdachtsmomente ausgeräumt und es besteht kein
Anlass auf Verdachtsmomente für Bodenkontaminationen“, sodass
das Gutachten „die Verdachtsflächen oder Altlasten, …,
als nicht vorhanden unterstellt“. Den Stand der mit dem
aktuellen Gutachten ergänzten Verdingungsunterlagen haben die
Bieter ihrer Angebotskalkulation zugrunde zu legen.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers werden
Preisanpassungsmodalitäten in § 8 des Vertragsentwurfes geregelt.
(vgl. auch Ziffer 6. der Leistungsbeschreibung). Ein etwaiger
Verstoß gegen § 27 Abs. 1 ErbbauRG ist nicht ersichtlich, da die
Inves-titionen in das Grundstück in die Preiskalkulation
„Fund- und Verwahrtiere“ einflie-ßen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB.
Danach hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im
Verfahren unterliegt. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag im
Ergebnis Erfolg.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Festsetzung einer Gebühr,
weil die Auftrag-geberin nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG unter die
persönliche Gebührenfreiheit fällt.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den
Antragsteller war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten
sich im Zusammenhang mit den vom Antragsteller erhobenen
Beanstandungen Rechtsfragen, deren Schwierigkeiten anwaltliche
Vertretung erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4 Satz 1, 4 GWB
i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.
IV.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abge-lehnt, so kann das
Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die
auf-schiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde
verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).