OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat — 2010-11-22 — OVG 9 S 29.10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-22
Aktenzeichen: OVG 9 S 29.10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.628,82 EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Bürgermeister einer brandenburgischen
Gemeinde, die ein Gewerbegebiet durch eine Erschließungsträgerin
erschließen ließ. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen war wegen
des Erschließungsvertrages zwischen Gemeinde und
Erschließungsträgerin zunächst nicht geplant. Dies änderte sich,
nachdem sich der Erschließungsvertrag als nichtig erwiesen und die
Erschließungsträgerin die Erstattung ihrer
Erschließungsaufwendungen durch die Gemeinde gefordert hatte.
Seither beabsichtigt der Antragsgegner die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen, um die Aufwendungen zu decken, die der
Gemeinde aus der Erstattungspflicht gegenüber der
Erschließungsträgerin erwachsen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in dem
Gewerbegebiet. Mit Bescheid vom 3. Januar 2008 zog der
Antragsgegner sie zu einer Vorausleistung auf den geplanten
Erschließungsbeitrag heran. Die Höhe der Vorausleistung berechnete
er auf der Grundlage der Erstattungsforderung der
Erschließungsträgerin, gegen die sich die Gemeinde allerdings
ihrerseits zur Wehr setzte.
Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen den
Vorausleistungsbescheid und beantragte beim Verwaltungsgericht
zunächst erfolglos die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs. Seinen diesbezüglichen Beschluss hat das
Verwaltungsgericht indessen mit Beschluss vom 24. März 2010 von
Amts wegen abgeändert und dem Eilantrag der Antragstellerin
teilweise stattgegeben, nachdem es zuvor eine (Teil-)klage der
Erschließungsträgerin in Bezug auf deren Erstattungsforderung (mit
einem noch nicht rechtskräftigen Urteil) abgewiesen hatte. Da sich
der zu erwartende Erstattungs- gleich Erschließungsaufwand der
Gemeinde durch das Urteil verringert habe, müsse auch die
geforderte Vorausleistung reduziert werden. Hiergegen richtet sich
die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist
beschwerdefähig. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung übersieht die
Antragstellerin, dass sich der Antragsgegner dagegen wendet, dass
das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 13.
August 2008 vorläufigen Rechtsschutz zum Teil gewährt hat, während
die von ihr zitierte Rechtsprechung die Frage betrifft, ob eine in
einem Abänderungsverfahren getroffene Entscheidung des Gerichts,
seinen Beschluss nicht von Amts wegen zu ändern, im Beschwerdeweg
überprüft werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar
1995 – Bs VII 2.95 -, Juris Rn. 13 ff.; OVG Münster,
Beschlüsse vom 1. August 2006 – 18 B 510.06 -, Juris Rn. 5
und vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287.01 -, Juris Rn. 3 f. m.
w. Nachw.; siehe ferner Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1197;
Redeker, NVwZ 1991, 526, 528).
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und
6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des
Beschwerdeführers entscheidet, ist jedoch unbegründet. Der
angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen des
Antragsgegners bezogenen Überprüfung stand.
Der Einwand des Antragsgegners, eine Abänderung gem. § 80 Abs. 7
VwGO verlange stets eine - vorliegend angeblich fehlende - Änderung
der Sach- und Rechtslage, überzeugt nicht. Die Kammer hat
„aus Anlass des geäußerten Änderungsinteresses der
Antragstellerin von Amts wegen ihre Änderungsbefugnis nach § 80
Abs. 7 Satz 1 VwGO“ wahrgenommen (S. 2 BA). Der insoweit
missverständliche Tenor des angefochtenen Beschlusses berührt die
verfahrensrechtliche Grundlage, die der Abänderung des
Ausgangsbeschlusses zugrundeliegt, nicht. Die Änderung von Amts
wegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das
nach den gleichen Grundsätzen auszuüben ist, wie sie für das
Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4
VR 1.94 -, Juris Rn. 14 m. w. Nachw., VGH Mannheim, Beschluss vom
8. November 1995 - 13 S 494.95 -, NVwZ-RR 1996, 603, 604; OVG
Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Bs VII 2.95 -, Juris Rn.
14; enger OVG Münster, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74.99
-, NVwZ 1999, 894 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. November
2004 - 1 M 287.04 -, NVwZ-RR 2006, 365, 367).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer danach die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen
den Vorausleistungsbescheid vom 3. Januar 2008 teilweise angeordnet
hat. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe dabei den
für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
Vorausleistungsbescheides maßgeblichen Zeitpunkt verkannt, trägt
nicht. Auch überzeugt der Einwand nicht, es könne nicht richtig
sein, für die Bewertung der Rechtmäßigkeit eines
Vorausleistungsbescheides einen über Jahre hinweg offenen Ausgang
eines Klageverfahrens gegen Kostenpositionen abwarten zu müssen. Es
kann ferner keine Rede davon sein, dass die Auffassung des
Verwaltungsgerichts zu einer laufenden Aktualisierung der
Vorausleistungsbescheide mittels wechselnder Kostenberechnungen
führen muss und entsprechende neue Anträge auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes zur Folge hat. Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
Vorausleistungsbescheides ist der Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung. Ist - wie hier - über einen Widerspruch
gegen einen Vorausleistungsbescheid noch nicht entschieden und
daher das ihm zugrundeliegende Verwaltungsverfahren noch nicht
abgeschlossen, steht die maßgebliche letzte behördliche Verfügung
noch aus. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das - wie
vorliegend - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs gegen einen Vorausleistungsbescheid betrifft, ist
daher zu berücksichtigen, ob eine ursprünglich sachgerechte
Schätzung des voraussichtlich entstehenden Aufwands infolge einer
bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Änderung
der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse überholt ist und
der Anforderung der Vorausleistung nicht mehr zugrunde gelegt
werden darf (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl.,
§ 21 Rn. 34 m. w. Nachw.). Dass die Vorausleistungspflicht nicht
bereits kraft Gesetzes, sondern erst mit Erlass des
Vorausleistungsbescheides begründet wird, ist entgegen der
sinngemäßen Auffassung des Antragsgegners insoweit nicht erheblich.
Vielmehr lässt der Umstand, dass die Vorausleistungspflicht erst
mit Erlass eines Vorausleistungsbescheides und nicht kraft Gesetzes
entsteht, gerade Raum dafür, späteren Änderungen Rechnung zu
tragen.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf die
geltend gemachte Schätzungsbefugnis und den mit ihm einhergehenden
Schätzungsspielraum berufen. Zwar kommt es für die Rechtmäßigkeit
der Vorausleistung nur auf die sachgerechte Schätzungsgrundlage an.
Das bedeutet aber nicht, dass alle späteren Änderungen insoweit
unbeachtlich sind. Haben sich bis zum Abschluss eines
Widerspruchsverfahrens die einer Schätzung zugrundeliegenden
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse derart geändert, dass
die ursprüngliche Schätzung nunmehr in einem deutlichen
Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten steht, hat
die Gemeinde dem Rechnung zu tragen (vgl. Driehaus, a. a. O.), da
gem. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen nur bis zur Höhe
des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt
werden können. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt
hat, dass der Antragsgegner nach dem Urteil der Kammer vom 16.
Februar 2010 (7 K 2381/04) der Erschließungsgesellschaft wesentlich
geringere Aufwendungspositionen zu erstatten hat, so dass ihr ein
gegenüber ihrer ursprünglichen Kalkulation verringerter
beitragsfähiger Aufwand entstanden sein wird. Dass der Betrag von
218.346,46 Euro, den die Antragstellerin nach der ursprünglichen
Kalkulation als Vorausleistung zu erbringen hatte, in einem
deutlichen Missverhältnis zu den nach der unbestrittenen Berechnung
des Verwaltungsgerichts tatsächlich zu erwartenden Kosten von
lediglich 83.831,16 Euro steht, bedarf keiner Begründung. Aus dem
in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwand des
Antragsgegners, das Urteil vom 16. Februar 2010 sei nicht
rechtskräftig, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Zum einen
betrifft die Vorausleistung gem. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB den
voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrag. Zum
anderen verteidigt der Antragsgegner das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 in dem insoweit anhängigen
Berufungszulassungsverfahren zu OVG 10 N 33.10.
Soweit der Antragsgegner sich darauf stützt, dass die
angefochtene Entscheidung im Widerspruch zu den Beschlüssen des
Senats in den Verfahren OVG 9 S 1.09, OVG 9 S 2.09 und OVG 9 S 3.09
stehe, weil der Senat dort die Vorausleistungsbescheide auch in
Hinblick auf die Höhe der geforderten Beiträge einer summarischen
Prüfung unterzogen und im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an
deren Rechtmäßigkeit gehabt habe, ergibt sich auch daraus nichts zu
seinen Gunsten. Der Senat hatte in den zitierten Verfahren über die
dortigen Beschwerden gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im
Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Beschwerdeführer zu
entscheiden und insoweit auch noch den eingeschränkten
Prüfungsrahmen des Eilverfahrens zu beachten. Soweit sich die
Prüfungspunkte der damaligen Senatsentscheidungen überhaupt mit
denen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Februar 2010
decken, liegt auf der Hand, dass die Kammer im Hauptsacheverfahren
durchaus zu anderen Ergebnissen kommen konnte; dass sie insoweit
falsch läge, behauptet der Antragsgegner – wie schon gesagt
– selbst nicht.
Die Rüge des Antragsgegners schließlich, das Verwaltungsgericht
habe „so lange mit einer Entscheidung zugewartet, bis ein
vermeintlich – neuer – Fehler gefunden zu sein schien,
um sodann einen für den Antragsgegner negativen Beschluss verfassen
zu können“ hat keinen Bezug zum Inhalt der angefochtenen
Entscheidung und liegt neben der Sache.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, §
52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).