OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2013-11-11 — (1) 53 Ss149/13 (78/13) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-11
Aktenzeichen: (1) 53 Ss149/13 (78/13)
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen
Strafkammer des Landgerichts ... vom 16. Mai 2013 im
Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision gem.
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte wird wegen Bedrohung in Tateinheit mit
Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten
verurteilt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Landeskasse
und der Angeklagte jeweils zur Hälfte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht … sprach den Angeklagten mit Urteil vom
12. September 2012 der Nötigung in Tatmehrheit mit Bedrohung in
Tateinheit mit Beleidigung schuldig und verhängte eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, wobei für
beide Taten jeweils sieben Monate festgesetzt wurden. Auf seine
Berufung ist der Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil wegen
Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr verurteilt worden. In der Berufungshauptverhandlung
erging der rechtliche Hinweis gem. § 265 Abs. 2 StPO, dass
bezüglich der Vorwürfe der Nötigung, Beleidigung und Bedrohung
statt Tatmehrheit auch Tateinheit in Betracht komme. In den
Urteilsgründen heißt es, die Nötigung stünde, wäre sie begangen
worden, in Tateinheit mit der Bedrohung und Beleidigung. Es könne
allerdings nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen
Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte die Zeugin
genötigt habe. Da die Tat in Tateinheit begangen worden sei, sei
ein gesonderter Freispruch nicht geboten.
Mit seiner am 23. Mai 2013 bei Gericht eingegangenen, nach
Urteilszustellung am 06. Juni 2013 mit Anwaltsschriftsatz vom 04.
Juni 2013 begründeten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des
Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
-
Die gem. §§ 333 StPO statthafte, gem. §§ 341, 344, 345 StPO
form- und fristgemäß eingelegte Revision ist zulässig.
-
Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
Der Strafausspruch des Berufungsurteils kann keinen Bestand haben,
da das Verbot der Schlechterstellung gem. § 331 StPO verletzt wird,
indem der Angeklagte wegen der Tat, deretwegen er erstinstanzlich
zu einer Einzelstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde, nunmehr
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist.
Das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO gilt nicht nur für
die Gesamtstrafe, sondern für alle ihr zugrunde liegende
Einzelstrafen, (Bbg. OLG, B. v. 18. September 2009, 1 Ss 33/09,
zitiert nach juris; BayObLG, B. v. 11. September 2003, NStZ-RR
2004, 22; Meyer-Goßner, 56. A. 2013, § 331 Rn. 18). Dadurch soll
sichergestellt werden, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung
darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch macht,
nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch
die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer
Bestrafung entstehen, (Bbg. OLG, a. a. O.). Allerdings wird der
Richter nicht gezwungen, die Gesamtstrafe zu reduzieren, wenn eine
von mehreren Verurteilungen wegfällt. Denn das Verbot der
Schlechterstellung will den Angeklagten nicht in den Genuss eines
zusätzlichen, ihm nicht zustehenden Vorteils bringen. Werden
Einzelstrafen etwa wegen fehlerhafter Annahme von Tatmehrheit
aufgehoben, so steht das Verbot der Schlechterstellung einer
Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe nicht entgegen, wobei die
Höhe der neuen Einzelstrafe weder die Summe der bisherigen
Einzelstrafen noch die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe
überschreiten darf. Bei Wegfall einer Anzahl von Einzelstrafen kann
das Berufungsgericht aus den verbliebenen Einzelstrafen eine neue
Gesamtstrafe bis zur Höhe der angegriffenen Gesamtstrafe bilden.
Nur das Gesamtstrafübel darf nicht überschritten werden, (BGH, B.
v. 21. Mai 2003, NStZ–RR 2003, 272; Paul in Karlsruher
Kommentar zur StPO, 6. A. 2008, § 331 Rn. 2a). Bleibt allerdings
nur eine Verurteilung für eine Tat übrig, darf die für sie
festgesetzte Einzelstrafe nicht überschritten werden (Paul, a. a.
O.).
Im vorliegenden Fall konnte das Gesamtstrafübel der
erstinstanzlichen Verurteilung nicht die Obergrenze für die
Neufestsetzung der Strafe in der Berufungsinstanz bilden, da eine
Gesamtstrafenbildung nicht erfolgte.
Anders als in den Fällen der Neufestsetzung einer Gesamtstrafe
unter Erhöhung von Einzelstrafen kann dann, wenn der von § 54 StGB
eröffnete Spielraum der Gesamtstrafenbildung nicht zur Verfügung
steht, das bisherige Gesamtstrafübel nicht die Obergrenze der neu
zu bildenden Einzelstrafe sein. Die Annahme des Gesamtstrafübels
als Obergrenze des Schlechterstellungsverbots setzt zwangsläufig
voraus, dass eine Gesamtstrafenbildung stattfindet. Findet keine
Gesamtstrafenbildung statt, dann gebietet das
Schlechterstellungsverbot, die bisherige Einzelstrafe nicht zu
überschreiten, auch wenn das bisherige Gesamtstrafübel höher war.
Denn § 331 StPO gebietet gleichermaßen, die festgesetzten
Einzelstrafen nicht zu erhöhen.
Hätte die Strafkammer die Nötigung als tatmehrheitlich zu
Beleidigung und Bedrohung gewertet und den Angeklagten
diesbezüglich nicht für überführt gehalten, dann wäre er insoweit
freigesprochen worden. Für die weitere Tat hätte die
erstinstanzlich ausgesprochene Strafe die Obergrenze gebildet.
Nichts anderes kann aber in dem Fall gelten, in dem der
Berufungsrichter wegen anderer rechtlicher Bewertung der §§ 52, 53
StGB bei mangelndem Tatnachweis nicht zum Freispruch kommt und
deshalb nur eine einzelne Strafe festzusetzen hat.
-
Gem. § 354 Abs. 1 StPO konnte der Senat hier in der Sache
selbst entscheiden und die Strafe festsetzen, die die
Berufungskammer zwangsläufig bei richtiger Anwendung des § 331 StPO
bestimmt hätte, nämlich die durch das erstinstanzliche Urteil
festgelegte Obergrenze von sieben Monaten. So kann das
Revisionsgericht gem. § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, wenn es
Gewissheit über die Strafhöhe hat, die das Tatsachengericht bei
Vermeidung des ihm unterlaufenen Rechtsfehlers mit Sicherheit
erkannt hätte (OLG Düsseldorf, B. v. 08. Mai 2000, NStZ-RR 2001,
21; Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rn. 25a). Ausweislich ihrer
Feststellungen wollte die Strafkammer den Angeklagten wegen der
tateinheitlich begangenen Beleidigung und Bedrohung in keiner Weise
günstiger stellen, als ihn das Amtsgericht gestellt hatte, so dass
die absolut bestimmte Strafe nach dem Willen der Strafkammer hier
wie oben tenoriert feststeht.
-
Im Übrigen war die Revision wegen Unbegründetheit gem. § 349
Abs. 2 StPO zu verwerfen, da das Urteil keine Rechtsfehler
aufweist, § 337 Abs. 1 StPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Die
Auferlegung der Hälfte der Kosten und Auslagen entspricht dem
Umfang des Erfolgs im Revisionsverfahren.