OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat — 2014-01-22 — OVG 9 N 182.12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-22
Aktenzeichen: OVG 9 N 182.12
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2012 wird
abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 18.945,83 EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 zog der Beklagte den Kläger als
Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Wiesenaue zu
Gewässerunterhaltungsumlagen in Bezug auf die Tätigkeit der Wasser-
und Bodenverbände "... und "... in Höhe von insgesamt
18.945,83 Euro heran. Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das
Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das
Urteil ist dem Kläger am 12. November 2012 zugegangen. Er hat am
10. Dezember 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen
Zulassungsantrag erstmals am 11. Januar 2013 begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
zugelassen, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung
zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit Blick auf dieses
fristgebundene Darlegungserfordernis wird im
Berufungszulassungsverfahren nicht von Amts wegen geprüft, ob und
warum einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten
Berufungszulassungsgründe vorliegt; vielmehr knüpft die
diesbezügliche Prüfung allein an die fristgerechten und auch sonst
ordnungsgemäßen Darlegungen an. Dem Darlegungserfordernis ist nur
dann Genüge getan, wenn zumindest einer der in § 124 Abs. 2 VwGO
aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und zudem näher
erläutert wird, weshalb der Zulassungsgrund im konkreten Fall
gegeben sein soll. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn wenigstens
ein dargelegter Zulassungsgrund vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2
VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht,
dass die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen Divergenz
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen wäre.
a) Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht von dem
Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16.
Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - juris, abgewichen ist; das
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gehört nach der
abschließenden Aufzählung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu den
Divergenzgerichten.
b) Der Kläger macht zwar eine Divergenz zu dem Beschluss des OVG
Berlin-Brandenburg vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.09 - juris,
geltend, arbeitet aber nicht unter Bezugnahme auf den Wortlaut
dieses Beschlusses heraus, von welchem in diesem Beschluss
aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz das angegriffene Urteil
abweicht.
c) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass
das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich vom Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE
42, 210 <214>, vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.
November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie vom Beschluss
des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u. a. -
juris, Rdnr. 9, abgewichen wäre. Der Zulassungsantrag zitiert das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 und das
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 mit
Passagen, in denen eine finanzielle Abwälzung der
Gewässerunterhaltungslast auf den einzelnen Grundstückseigentümer
damit gerechtfertigt wird, dass sein Grundstück zum Einzugsgebiet
eines bestimmten Gewässers zweiter Ordnung gehört. Von eben dieser
Rechtfertigung ist erkennbar auch das Verwaltungsgericht
ausgegangen, als es die vorliegend in Rede stehende Erhebung einer
Gewässerunterhaltungsumlage nach dem Flächenmaßstab für zulässig
gehalten hat (vgl. S. 7 des angegriffenen Urteils). Eine Divergenz
zu den genannten Entscheidungen ist insoweit nicht gegeben.
Der Zulassungsantrag zitiert den Beschluss des OVG
Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 mit einer Passage, in der
betont wird, dass dem Flächenmaßstab für die Gewässerunterhaltung
insoweit ein diffenzierendes Element innewohne, als sich wegen des
Zuschnitts der Gewässerunterhaltungsverbände nach den
Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer landschaftliche und
hydrologische Besonderheiten in den jeweiligen Verbandsbeiträgen
voll niederschlügen und nicht über den Verbandszuschnitt nivelliert
würden. Der Zulassungsantrag lässt auch insoweit nicht erkennen,
dass das Verwaltungsgericht dies im angegriffenen Urteil anders
gesehen hätte.
Eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu den genannten
Entscheidungen ist darüber hinaus auch nicht gegeben, soweit das
Verwaltungsgericht es ungeachtet der auch von ihm ins Feld
geführten Rechtfertigung für die Erhebung der
Gewässerunterhaltungsumlage nach dem Flächenmaßstab für zulässig
erachtet, die Umlage auch dann nach dem Flächenmaßstab zu erheben,
wenn das Verbandsgebiet nicht ausschließlich nach hydrologischen
Merkmalen sondern auch nach "Gemeindegrenzen bzw.
Flurstücken" abgegrenzt werde, und soweit es ausgeführt hat,
dass der Gesetzgeber die jeweiligen Verbandsgebiete im Hinblick auf
die Praktikabilität der Verbandsarbeit anhand der Gemeindegrenzen
habe bestimmen dürfen und nicht gehalten gewesen sei, sie allein an
den hydrologischen Verhältnissen auszurichten. Diese Überlegungen
des Verwaltungsgerichts sind im Wesentlichen schon nicht
entscheidungserheblich gewesen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der
Anlage zum Gesetz über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14)
die seinerzeit 26 Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg
gerade nicht so gegeneinander abgegrenzt, dass alle Gemeinden
jeweils nur Mitglied eines einzigen Gewässerunterhaltungsverbandes
gewesen sind, sondern viele Gemeindegebiete zwischen
unterschiedlichen Verbänden aufgeteilt. Und auch nach den vom
Verwaltungsgericht zitierten Verbandssatzungen der Wasser- und
Bodenverbände "... und "... ist das Verbandsgebiet dieser
Verbände nicht nach vollständigen Gemeindegebieten abgegrenzt;
vielmehr ist kleinster Baustein der Abgrenzung zum Teil das
Flurstück. Unbeschadet der Frage der Entscheidungserheblichkeit der
Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung des Verbandsgebiets
nach "Gemeinden bzw. Flurstücken" ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass sich die vom Kläger zitierten Passagen des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70
-, BVerwGE 42, 210 <214>, des Urteils des OVG
Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 13 B 13.05 - juris
Rdnr. 16, sowie des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 18.
Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 - juris, Rdnr. 9, weder ausdrücklich noch
mittelbar mit der Frage beschäftigen, inwieweit beim Zuschnitt der
Verbandsgebiete nach Gewässereinzugsgebieten Spielraum für
Überlegungen zur Verwaltungspraktikabilität besteht. Auch wenn die
finanzielle Abwälzung der Unterhaltungslast auf den einzelnen
Grundstückseigentümer damit gerechtfertigt wird, dass sein
Grundstück zum Einzugsgebiet eines bestimmten Gewässers zweiter
Ordnung gehört und wenn sich wegen des Zuschnitts der
Gewässerunterhaltungsverbände nach Gewässereinzugsgebieten
landschaftliche oder hydrologische Besonderheiten in der Höhe des
Gewässerunterhaltungsbeitrages und der Gewässerunterhaltungsumlage
voll niederschlagen und dies die Rechtmäßigkeit des
Flächenmaßstabes stützt, schließt dies nicht wie selbstverständlich
aus, dass hinsichtlich des Zuschnitts von
Gewässerunterhaltungsverbänden gleichwohl ein Spielraum für
Praktikabilitätsüberlegungen besteht. Nachdem sich die zitierten
Passagen zu den Anforderungen an die Zulässigkeit solcher
Erwägungen nicht verhalten, konnte das Verwaltungsgericht insoweit
auch nicht von ihnen abweichen.
- Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des
Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung
eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen-
oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die
Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung
in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen
Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese
Voraussetzungen vorliegen würden.
a) Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits
geklärt, dass die räumliche Ausdehnung der oberirdischen
Gewässereinzugsgebiete [der Gewässer 2. Ordnung] für den Zuschnitt
der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bedeutungslos oder
grundsätzlich nur nachrangig wäre (Beschluss vom 10. Januar 2013 -
OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 am Ende), sondern dass Abweichungen
vom Gewässereinzugsgebiet rechtfertigungsbedürftig sind (vgl. a. a.
O., Rdnr. 15). Weiter ist geklärt, dass die Zulässigkeit einer
Rasterung nach vollständigen Gemeindegebieten weder auf das Gesetz
über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gestützt (a. a.
O., Rdnr. 13 am Ende) noch mit einem lediglich pauschalen Hinweis
auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt werden
kann (a. a. O. Rdnr. 14). Insoweit bedarf es keiner Klärung in dem
angestrebten Berufungsverfahren mehr. Es muss auch nicht in einem
Berufungsverfahren geklärt werden, ob das Verbandsgebiet eines
Gewässerunterhaltungsverbandes so zugeschnitten werden darf, dass
jedenfalls einzelne Flurstücke nicht geteilt, sondern jeweils zur
Gänze einem Verband zugewiesen werden. Diese Frage ist mit Blick
auf Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität vielmehr ohne
weiteres zu bejahen; schon die exakte Beschreibung eines
Verbandsgebiets durch Grenzen, die selbst einzelne Flurstücke noch
durchschneiden, bringt einen Aufwand mit sich, den die
Grundstückseigentümer auch mit Blick auf die Legitimation der
Gewässerunterhaltungsumlage und mit Blick auf Überlegungen zur
Abgabengerechtigkeit nicht verlangen können.
b) Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls
bereits geklärt, dass bei der Erhebung der
Gewässerunterhaltungsumlage nicht zwischen Wald- und sonstigen
Flächen unterschieden werden muss (vgl. insbesondere den Beschluss
vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 u. a. - juris; nachfolgend
VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - juris).
Einen weiteren Klärungsbedarf insoweit zeigt der Zulassungsantrag
nicht auf. Der Kläger stellt selbst nicht ernstlich in Frage, dass
die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage auch in Bezug auf
Waldgrundstücke durch die Überlegung gerechtfertigt ist, dass bei
generalisierender Betrachtung jedes Grundstück zur Notwendigkeit
der Gewässerunterhaltung beiträgt, sondern fordert angesichts des
Wasserrückhalte- und -verdunstungsvermögens von Waldflächen
sowie vor dem Hintergrund behaupteter Wachstumseinbußen seines
Waldes, die wiederum von dem Hintergrund eines ohnehin niedrigen
Grundwasserspiegels durch die Gewässerunterhaltung verursacht
würden, einen zugunsten von Waldgrundstücken differenzierten
Umlagesatz. Ist es indessen gerechtfertigt, auch in Bezug auf
Waldgrundstücke überhaupt eine Gewässerunterhaltungsumlage zu
erheben, so besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum
hinsichtlich des Umlagemaßstabes. Es ist auch mit Blick auf den
Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass insoweit eine
Mindestgrenze bestünde, bis zu der Waldgrundstücke jedenfalls
entlastet werden müssten; angesichts dessen muss der Gesetzgeber
keine Entlastung der Waldgrundstücke vorsehen, sondern kann es bei
den erhebungstechnischen Vorteilen des Flächenmaßstabes
belassen.
3. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht,
dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine förmliche Rückübertragung der
Streitsache vom Einzelrichter auf die Kammer ist hier schon deshalb
nicht erforderlich gewesen, weil die Streitsache - möglicherweise
anders als die zugehörige Eilsache - ausweislich der Akte niemals
auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Und der in der
mündlichen Verhandlung gefassten Verbindungsbeschluss lässt schon
dem Wortlaut nach erkennen, dass die Verbindung nur zum Zwecke der
gemeinsamen Verhandlung, nicht aber zum Zwecke der gemeinsamen
Entscheidung erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).