Vergabekammer Potsdam — 2011-05-13 — VK 12/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-13
Aktenzeichen: VK 12/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
-
Der Antragsteller trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.
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Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR
festgesetzt und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schloss mit der …, mit Datum vom
… 2011/… 2011 einen Kooperationsvertrag zur
Verbesserung des Entlassungsmanagements/ Einsatz von
Hilfsmittelkoordinatoren. Vereinbart ist hier u. a. Folgendes:
Der Kooperationspartner der Auftraggeberin übernimmt die
Koordination der Versorgung von Patienten mit Heil- und
Hilfsmitteln. Soweit die Versorgung nicht zum Kerngeschäft gehört
bzw. diese nicht erbracht werden kann, erfolgt eine enge Abstimmung
zwischen den Partnern, um eine qualitative sektorenübergreifende
Versorgung zu gewährleisten. Er erbringt – unter Einhaltung
des Patientenwahlrechts und der Therapiehoheit des behandelnden
Arztes – Dienst- und Beratungsleistungen, wie z.B. auf Wunsch
der aus der Klinik zu entlassenden Patienten bzw. ihrer Betreuer,
die Versorgung im außer-/innerklinischen Bereich mit den
notwendigen medizinischen Produkten und Dienstleistungen im Rahmen
der ärztlichen Vorgaben, Kontaktaufnahme mit den Patienten und/
oder Angehörigen in der Klinik zur Vorbereitung der Versorgung, auf
Wunsch der Patienten die Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Ärzten,
Kostenträgern und Pflegeeinrichtungen, die zeitnahe und umfassende
Organisation der Übernahme der Patienten in die außerklinische
Versorgung am Wohnsitz der Patienten oder die weiterbehandelnde
Einrichtung, die umfassende schriftliche Dokumentation der
Versorgung und deren Weiterleitung an den internen Casemanager der
Klinik und die Beratung über bestehende Abrechnungsmöglichkeiten
mit dem jeweiligen Sozialleistungsträger.
Der Kooperationspartner unterstützt das Entlassungsmanagement
mit qualifiziertem Personal in Form von Hilfsmittelkoordinatoren.
Hierzu werden arbeitstäglich zwei Hilfsmittelkoordinatoren mit acht
Stunden vor Ort tätig sein. Als Grundlage der Koordination und
Dokumentation bringt der Kooperationspartner seine firmeneigene
Software ein, stellt diese der Auftraggeberin zur Verfügung und
schult deren Mitarbeiter.
Der Kooperationspartner kann und wird die an die Patienten
gerichteten Leistungen in der Klinik erst dann erbringen, wenn die
Patienten und/ oder ihre Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertreter
sich damit einverstanden erklärt haben.
Die … wird zur berechtigten Abgabe von Hilfsmitteln im
Krankenhaus eine Zulassung nach § 126 SGB V beantragen und
entsprechende Versorgungsverträge mit den Krankenkassen schließen.
Die Auftraggeberin wird dafür Räumlichkeiten, die den Kriterien der
Krankenkassen entsprechen, im Krankenhaus auf Basis eines
Mietvertrages mit der … zur Verfügung stellen.
Eine Vergütung ist zwischen den Beteiligten nicht vereinbart. Zu
den Leistungen der Auftraggeberin gehört u. a. die Aufklärung der
Patienten über die freie Wahl des Leistungserbringers und die
Vorstellung der Versorgungsmöglichkeiten, die Information der
Patienten bzw. deren Angehöriger oder Betreuer über die
Dienstleistung des Kooperationspartners sowie die Beratung in
organisatorischen Fachfragen und in Fragen zu den Anforderungen der
Kliniken an das Überleitungsmanagement.
Der Antragsteller – Hersteller von und Lieferant für
Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V – hat am … 2011
bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen
Nachprüfungsantrag gestellt.
Er verzeichne seit dem … 2011 einen Rückgang von
Hilfsmittelaufträgen aus dem Klinikum gleichsam auf
„0“. Seit dem … 2011 habe er lediglich zwei
Aufträge für Hilfsmittelgestellungen erhalten, die zudem beide aus
seinen eigenen Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V herrührten. Aus
diesem Grund habe er um einen Besprechungstermin bei dem
Pflegedienstleiter der Auftraggeberin ersucht, der am … 2011
stattgefunden habe. Im Rahmen dieses Gespräches sei bestätigt
worden, dass ein Kooperationsvertrag mit der ... abgeschlossen
worden und dem Vertragsabschluss keine Ausschreibung vorweg
gegangen sei. Der Antragsteller sei nicht darüber informiert
worden, dass die … offenbar eine exklusive Position für die
Ermittlung des Bedarfs an und die Vermittlung bzw. Lieferung von
Hilfsmitteln erhalten solle. Vielmehr habe man auf Nachfrage
ausdrücklich gegenteilig informiert.
Die … erwerbe eine einzigartig exklusive und jeden
Wettbewerb ausschließende Stellung in Bezug auf die Bedarfsabfrage
für Hilfsmittel bei der Auftraggeberin. Denn den Patienten werde
nicht eröffnet, welche anderen Hilfsmittelhersteller bzw.
-lieferanten für die benötigten Hilfsmittel in Betracht kommen. Sie
erwerbe so die Möglichkeit, als Monopolistin alle
Hilfsmittelbedarfe der Patienten der Auftraggeberin abzufragen und
zu bearbeiten bzw. nach Gutdünken an Dritte zu verteilen, ohne
hierbei ein finanzielles Risiko zu tragen. Denn die
Hilfsmittellieferungen würden stets von den gesetzlichen oder
privaten Krankenkassen, in Ausnahmefällen auch von den Patienten
selbst gezahlt.
Für die Schätzung des Wertes der jährlich für die Patienten der
Auftraggeberin erbrachten Lieferleistungen gehe der Antragsteller
von einer Multiplikation seiner Umsätze mit insgesamt …
Hilfsmittelherstellern aus. Danach würde sich bereits für ein Jahr
ein Volumen von ca. XXX.XXX EUR ergeben.
Einer Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB habe es nicht bedurft. Nach §
107 Abs. 3 Satz 2 GWB sei dann, wenn die Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB
beantragt werde, eine Rüge überflüssig. Der Abschluss des
Kooperationsvertrages und damit der Zuschlag auf ein nicht
erfolgtes Vergabeverfahren seien für die Antragstellung und die
Antragsbefugnis des Antragstellers unschädlich. Denn nach § 101 b
Abs. 1 Nr. 2 GWB sei der abgeschlossene Vertrag unwirksam. Er habe
erst in der Besprechung vom … 2011 davon erfahren, dass ohne
Ausschreibung ein Kooperationsvertrag tatsächlich abgeschlossen
worden sei.
Bei der an die … vergebenen Leistung handele es sich im
Wesentlichen um eine Lieferleistung. In einigen wenigen
Ausnahmefällen müssten die Hilfsmittel an die Patienten angepasst
werden – sie nehme aber nur einen ganz zurücktretenden Umfang
der gesamt zu erbringenden Leistung ein. Selbst wenn es sich um
Dienstleistungen handeln solle, sei eine Dienstleistungskonzession
nicht anzunehmen. Denn die … trage kein Betriebsrisiko.
Der Antragsteller beantragt,
-
festzustellen, dass der Antragsteller in seinen Rechten
verletzt ist,
-
festzustellen, dass der zwischen der Auftraggeberin und der
… geschlossene Kooperationsvertrag unwirksam ist,
-
die Auftraggeberin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der
Absicht, die Ermittlung des Bedarfs an Hilfsmitteln, die
Koordination der und die Durchführung von Hilfsmittellieferungen
nach den Vorschriften des SGB V an Dritte zu beauftragen, diese
Beauftragung im Rahmen eines förmlichen, gemeinschaftskonformen
Vergabeverfahrens durchzuführen,
-
die Auftraggeberin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen des Antragstellers,
-
es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch den
Antragsteller notwendig war.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen,
-
der Antragsteller trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen des
Verfahrens) sowie die zum Zweck entsprechender Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.
-
es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des
Verfahrensbevollmächtigten der Auftraggeberin notwendig war.
Die Auftraggeberin habe im Jahr … eine Umstrukturierung
auch hinsichtlich ihres Sozialdienstes beschlossen, verbunden mit
der Diskussion um die Einführung des Konzeptes Casemanagement.
Nachdem sie die Entscheidung getroffen habe, als ein Teilprojekt
der Casemanagement-Einführung eine Kooperation mit dem Bereich des
Entlassungsmanagements im Zusammenhang mit Hilfsmitteln
durchzuführen, habe die Auftraggeberin mit diversen Anbietern
Kontakt aufgenommen, um ein eventuelles Interesse im Rahmen einer
Kooperation zu diskutieren. Der Antragsteller habe dabei um einen
Gesprächstermin gebeten, der für den … 2010 organisiert und
in dem das gesamte Konzept der Umstrukturierung dargestellt wurde.
Er habe insoweit Interesse gezeigt, als Hilfsmittelkoordinator
tätig zu werden. In einem zeitlichen Zusammenhang seien dann die
Vertragsverhandlungen mit der … aufgenommen worden. Diese
hätten zu dem streitgegenständlichen Kooperationsvertrag geführt.
An den Antragsteller seien seit dem … über …
Hilfsmittelaufträge weitergeleitet worden.
Der Nachprüfungsantrag sei verfristet. Aufgrund der Tatsache,
dass sich der Antragsteller bereits am … bzw. am …
2011 bei der Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. bei der
Abteilungsleiterin Finanzen der Auftraggeberin wegen des Vertrages
beschwert habe, dass ohne Ausschreibung ein
Hilfsmittellieferantenvertrag abgeschlossen worden sei, habe die
Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB am … 2011 bzw. am
… 2011 zu laufen begonnen. Auf das Gespräch am … 2011
komme es nicht an, weil der Antragsteller schon vorher Kenntnis von
dem Gesamtvorgang erhalten habe.
Der Schwellenwert sei nicht überschritten. Die Auftraggeberin
gebe keinerlei Hilfsmittel ab und beziehe in diesem Zusammenhang
auch keinerlei Hilfsmittel von der … für die ambulante
Versorgung. Inhalt des Kooperationsvertrages sei nur die im
Servicebereich der Auftraggeberin einzuordnende Koordinierung der
Abgabe eines Hilfsmittels durch einen Hilfsmittellieferanten, der
von den Krankenkassen zugelassen sei. Durch den Kooperationsvertrag
habe die Auftraggeberin auch keinerlei Kosten erspart, insbesondere
finde eine Kostenreduzierung im Personalbereich nicht statt.
Insoweit sei im Rahmen einer Schätzung der Frage nachzugehen,
welchen qualitativen Wert die Tätigkeit der Koordination für die
Auftraggeberin auch im überobligatorischen Bereich der Versorgung
der Versicherten haben könne. Wenn man in diesem Zusammenhang
schätzungsweise eine Kalkulation vornehmen wolle, so gelange man
nicht zu einem Schwellenwert von 193.000 EUR.
Unabhängig davon handele es sich um eine
Dienstleistungskonzession. Die Auftraggeberin sei nicht
verpflichtet, die Versorgung der Patienten/ Versicherten mit
Hilfsmitteln für den ambulanten Bereich vorzunehmen. Sie habe auch
in diesem Zusammenhang keinerlei Verpflichtung, den Patienten
nachstationär mit Hilfsmitteln zu versorgen. Die Tatsache, dass die
Auftraggeberin freiwillig und überobligatorisch für den Patienten
die Organisation mit der Hilfsmittelversorgung vornehme, führe
nicht dazu, dass ein Dienstleistungsvertrag existiere. Das
wirtschaftliche Risiko des Erzielens eines Gewinns aus der
Tätigkeit obliege letztlich ausschließlich der … . Diese
erziele eine Vergütung der Krankenkasse, sofern sie Vertragspartner
nach den §§ 126, 127 SGB V sei. Tatsächlich trage die … das
Betriebsrisiko für die Lieferleistungen, denn sie habe zu prüfen,
ob sie überhaupt berechtigt sei, unter Beachtung der Verträge nach
§ 127 SGB V diese Hilfsmittel abzugeben oder ob eine Berechtigung
dafür nicht existiere. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass
ausweislich des Vertrages die … nicht die Möglichkeit habe,
sämtliche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, sie habe auch unter
Berücksichtigung der freien Hilfsmittelwahl die Wünsche der
Versicherten zu beachten, einen bestimmten Hilfsmittellieferanten
auszuwählen. Auch in diesem Falle sei sie verpflichtet, diese
Hilfsmittelverordnung an den entsprechenden Hilfsmittellieferanten
weiterzuleiten.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom … 2011 zum
Vorbringen der Auftraggeberin ausführlich Stellung genommen. Neben
weiteren Ausführungen meint er, entgegen der Einschätzung der
Auftraggeberin handele es sich weder um eine Dienstleistungs- noch
um eine Lieferkonzession. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf
vom 17. Januar 2008 sei insofern von Bedeutung, dass der
Vertragspartner, hier die …, zur Lieferung der Hilfsmittel
… verpflichtet sei, der geschlossene Vertrag insofern der
„Beschaffung von Waren“ im Sinne des § 99 Abs. 2 GWB
diene. Die … sei nach dem von der Auftraggeberin
dargestellten Inhalt des Kooperationsvertrages verpflichtet,
Hilfsmittel jedenfalls dann, wenn diese zum Gegenstand ihrer
Produktpalette gehören, an die Patienten des Klinikums zu liefern.
Nur dann, wenn die Produkte nicht von der … geliefert werden
können, sollen diese über weitere Hilfsmittellieferanten –
etwa den Antragsteller – beschafft werden. Die … sei
darüber hinaus vertraglich verpflichtet, das Entlassungsmanagement
für die Auftraggeberin zu betreiben, indem sie die Bedarfsabfrage
nach Hilfsmitteln für die Ärzte der Auftraggeberin übernehme und
die für den speziellen Patienten erforderlichen Hilfsmittel aus den
einschlägigen Produktgruppen für die Ärzte der Auftraggeberin
auswähle. Insofern regele der Kooperationsvertrag die Ware/Leistung
und den Preis. Dass der Preis nur indirekt, nämlich durch Ersparnis
der Aufwendungen und Rückvergütung durch die Krankenkassen,
geregelt sei, sei ebenso unerheblich wie die Frage, wer die Ware
körperlich liefere und aushändige und wie, wann und an wen das
Eigentum an den Hilfsmitteln übergehe. Das für eine Konzession
maßgebliche Kriterium des eigenen wirtschaftlichen (Betriebs-)
Risikos der … sei nicht gegeben. Denn die Auftraggeberin
habe es versäumt, die Abrechnungspraxis für die
Hilfsmittellieferungen nach § 127 Abs. 1 und 2 SGB V darzulegen.
Nach dieser Praxis bestehe aber kein wirtschaftliches Risiko für
die Hilfsmittellieferanten, weil die Lieferung auf Basis einer
vertraglichen Vereinbarung mit der betreffenden Krankenkasse durch
eine reine Versorgungsanzeige erfolge, die dann auch ohne Ausnahme
vergütungspflichtig sei und von den Kassen vergütet werde.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom … 2011 wurde die
Entscheidungsfrist bis zum … 2011 verlängert.
Auf die Vergabeakte sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprüfungsantrag zuständig, da die verfahrensgegenständliche
Leistungsvergabe dem Land Brandenburg zuzurechnen ist, § 104 Abs. 1
GWB.
Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die …, die in
der Rechtsform einer gemeinnützigen privaten Kapitalgesellschaft
als öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB zu qualifizieren
ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Februar 2004 – 1 Verg
15/03, IBR 2004, 335).
Die zur Nachprüfung durch die Vergabekammer gestellte Vergabe
unterliegt nicht dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, §
102 GWB. Der Nachprüfung durch die Vergabekammer unterliegt danach
nur die Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Nachprüfungsverfahren
betreffend den Abschluss eines Kooperationsvertrages zur
Verbesserung des Entlassungsmanagements/ Einsatz von
Hilfsmittelkoordinatoren bezieht sich nicht auf einen öffentlichen
Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 4 GWB. Vielmehr ist die
Leistungserbringung als den Nachprüfungsinstanzen entzogene
Dienstleistungskonzession einzuordnen.
Nach § 99 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche
Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben,
Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu
Dienstleistungsaufträgen führen sollen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst.
a), d) der Richtlinien RL 2004/17/EG und RL 2004/18/EG).
Der Begriff der Dienstleistungskonzession wird zwar nicht vom
Bundesgesetzgeber, aber in den Richtlinien 2004/17/EG und
2004/18/EG (Art. 1 Abs. 3 Buchst. b) bzw. Art. 1 Abs. 4) definiert
als „ein Vertrag, der von einem Dienstleistungsauftrag nur
insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der
Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der
Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines
Preises besteht.“
In seinen Urteilen vom 10. September 2009 und 10. März 2011
vergleicht der EuGH (Rs. C-206/08, Rn. 51 ff.; Rs. C-274/09, Rn.
24ff.) die beiden Definitionen und verweist auf den sich aus der
Art der Gegenleistung ergebenden Unterschied zwischen Auftrag und
Konzession und stellt fest, dass der Unterschied zwischen einem
Dienstleistungsauftrag und einer Dienstleistungskonzession in der
Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen liegt. Der
Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom
öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den
Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Fall einer
Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der
Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung
besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises. Im
Fall eines Vertrages über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass
eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an
den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das
Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, dem Erfordernis
einer Gegenleistung.
Ferner stellt der EuGH darauf ab, dass bei einer
Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der
fraglichen Dienstleistungen übernimmt und dass die fehlende
Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen
Risikos auf den Dienstleistungserbringer darauf hinweist, dass es
sich bei dem betreffenden Vorgang um einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine
Dienstleistungskonzession (EuGH, Urt. v. 10. März 2011,
a.a.O.).
Soweit der Dienstleistungserbringer ausschließlich von Dritten
vergütet wird, genügt die Übertragung eines „erheblich
eingeschränkten“ Betriebsrisikos durch den öffentlichen
Auftraggeber für die Annahme einer Dienstleistungskonzession.
Begründet wird dies u. a. damit, dass – insbesondere in
Bereichen, die die öffentliche Daseinsvorsorge betreffen –
öffentliche Auftraggeber keinen Einfluss auf die
öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Dienstleistung und damit
auf die Größe des zu übertragenden Risikos haben (EuGH, Urt. v. 10.
März 2011, a.a.O.).
Das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung ist dabei
als das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes
ausgesetzt zu sein, das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere
Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen
Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit
derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen
schulden, das Risiko einer nicht vollständigen Deckung der
Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung
für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der
Erbringung der Dienstleistung äußern kann (EuGH, Urt. v. 10. März
2011, a.a.O.).
Eine Dienstleistungskonzession liegt somit vor, wenn es sich um
einen Dienstleistungsauftrag handelt, dem Auftragnehmer das Recht
zur Nutzung dieser Dienstleistung übertragen wird und der
Auftragnehmer sein Entgelt von Dritten erhält und in irgendeiner
Art und Weise ein wirtschaftliches Risiko trägt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die hier vom Kooperationspartner geschuldete Leistung ist als
Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren, da im vorliegenden Fall
nicht der Einkauf von Waren (vgl. § 99 Abs. 2 GWB) sondern andere
Leistungen überwiegen (§ 99 Abs. 7 GWB). Für die vergaberechtliche
Einordnung als Dienst- oder Lieferleistung kommt es darauf an, wie
das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu
qualifizieren ist. Denn nur dieses Vertragsverhältnis bildet den
öffentlichen Auftrag. Maßgeblich ist mithin ausschließlich die
aufgrund des Kooperationsvertrages durch den Auftragnehmer konkret
geschuldete Leistung, die hier im Wesentlichen in kooperativen
Koordinierungs- Organisations- und Beratungsleistungen im Rahmen
der Optimierung des Überleitungs-/ Entlassungsmanagements der
Auftraggeberin besteht. Die Belieferung der Patienten mit
Hilfsmitteln im Falle einer Ausübung des Patientenwahlrechts
zugunsten des Kooperationspartners ist nicht konkret gegenüber der
Auftraggeberin geschuldete Leistung und losgelöst vom
Beschaffungsbedarf der Auftraggeberin zu betrachten.
Der Kooperationspartner erhält von Seiten der Auftraggeberin
keine Vergütung. Eine solche erfolgt ausschließlich von Seiten
Dritter, nämlich der Sozialversicherungsträger, Privatversicherten
oder – im Falle von Zuzahlungen, Aufzahlungen oder sonstigen
Aufträgen von Seiten der Patienten selbst. Der Partner hat insoweit
das Recht, seine erbrachten Leistungen wirtschaftlich zu
verwerten.
Er trägt auch – gemessen an den o. g. Kriterien –
ein wirtschaftliches Risiko. Die Nachfrage nach Leistungen des
Kooperationspartners kann Schwankungen unterliegen, resultierend
aus dem Wahlrecht des Patienten sowie aus einer eingeschränkten
Leistungsfähigkeit des Kooperationspartners. Ob und in welchem
Umfang das Patientenwahlrecht, dessen Beachtung auch in der
Kooperationsvereinbarung ausdrücklich niedergelegt ist (ebenso wie
die Aufklärung der Patienten über die freie Wahl des
Leistungserbringers und die Vorstellung der
Versorgungsmöglichkeiten von Seiten der Auftraggeberin), zugunsten
des Kooperationspartners überhaupt ausgeübt wird, ist ungewiss und
fällt in seinen Risikobereich. Eine feste Anzahl der jeweiligen
Hilfsmittel ist ihm nicht garantiert. Ihn trifft das damit
verbundene finanzielle Wagnis der hinreichenden Auslastung, zumal
er nach der Kooperationsvereinbarung mit zwei sog.
Hilfsmittelkoordinatoren täglich acht Stunden vor Ort tätig ist, er
für die Dauer des Vertrages die firmeneigene Software und
Auftragsverwaltung mit einbringt, diese der Auftraggeberin zur
Verfügung stellt und deren Mitarbeiter in diesen EDV-Programmen
schult. Darüber hinaus hat der Kooperationspartner Räumlichkeiten
des Krankenhauses anzumieten. Unschädlich ist dabei, dass
überwiegend eine Abrechnung über die Sozialversicherungsträger oder
privaten Krankenkassen erfolgt, da eine Kostenübernahme erst zum
Tragen kommt, wenn eine Leistung tatsächlich in Anspruch genommen
worden ist und dies nicht dazu führt, dass der Kooperationspartner
kein wirtschaftliches Risiko mehr zu tragen hat.
Das Risiko des Kooperationspartners kann entgegen der Auffassung
des Antragstellers auch nicht im Rahmen der Regelungen des § 127
SGB V vollständig ausgeglichen werden, weil das nach § 33 Abs. 6
SGB V garantierte Versichertenwahlrecht fortbesteht bzw. nicht
zugunsten des Kooperationspartners beschränkt ist. Zwar ist nach §
127 Abs. 1 und 2 SGB V vorgesehen, dass Krankenkassen, ihre
Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften unter bestimmten
Bedingungen im Wege der Ausschreibung Verträge mit
Leistungserbringern über die Hilfsmittelversorgung schließen können
(§ 127 Abs. 1 SGB V) und im Übrigen Verträge über die
Hilfsmittelversorgung ohne Ausschreibung geschlossen werden dürfen
(§ 127 Abs. 2 SGB V). Aber in Anbetracht der Tatsache, dass sich
das Vertragssystem im Spannungsfeld von wirtschaftlicher,
insbesondere sparsamer Versorgung angesichts steigender Kosten
innerhalb des Hilfsmittelbereichs einerseits und bedarfs- bzw.
qualitätsgerechter Versorgung unter Aufrechterhaltung
entsprechender Wahlmöglichkeiten der Versicherten andererseits
bewegt, läuft der Dienstleistungserbringer im Hinblick auf die
Konkurrenz mit anderen ausgewählten Leistungserbringern Gefahr,
dass die vereinbarten Entgelte/ Pauschalen nicht ausreichen, um
seine gesamten Betriebsausgaben zu decken. Darüber hinaus ist der
ausgewählte Leistungserbringer in einem bestimmten Maß dem Risiko
des Ausfalls der Leistungsempfänger ausgesetzt, denn ein nicht
unerheblicher Teil der Patienten der Auftraggeberin sind
Privatversicherte und in Ausnahmefällen Nichtversicherte.
Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen
ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht gegeben. Aus
dem Gebot der Beachtung der allgemeinen Grundsätze wie dem
Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Transparenzgebot folgt nicht
zwangsläufig die Verpflichtung, einen Primärrechtsschutz zu
gewähren (OLG München, Beschluss v. 25. März 2011 – Verg
4/11).
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund
der Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch den Antragsteller gemäß § 111
Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem
Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte des
Antragstellers aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK
Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss
vom 25. Februar 2005 – VK 4/05). Dies gilt auch und
insbesondere im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers auf
Einsichtnahme in den zwischen der Auftraggeberin und der …
abgeschlossenen Kooperationsvertrag. Ein Akteneinsichtsrecht
besteht darüber hinaus lediglich bezüglich entscheidungsrelevanter
Aktenbestandteile (OLG Brandenburg, Beschluss v. 7. Oktober 2010
– Verg W 12/10). Wesentliche Aspekte für die Annahme einer
Dienstleistungskonzession und damit ausschlaggebend für die
Entscheidung sind das Patientenwahlrecht und die damit verbundenen
Risiken für den Kooperationspartner, die dem Antragsteller als
Hersteller von und Lieferant für Hilfsmittel bekannt sind.
IV.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
X.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des
Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens andererseits für
angemessen, zumal keine Beiladung erfolgt ist und eine mündliche
Verhandlung nicht stattgefunden hat.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin war notwendig. Mit dem Nachprüfungsverfahren
stellten sich für die Auftraggeberin Rechtsfragen, deren
Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben,
§ 128 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unter-zeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.