VerfG Potsdam — 2014-02-21 — VfGBbg 35/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-21
Aktenzeichen: VfGBbg 35/13
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. Dezem ber 2012
(20 StVK 125/12) und der Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2013 (1 Ws 60/13) verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Freiheit der Person aus
Art. 9 Abs. 1 der Landesverfassung. Die Beschlüsse werden
aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das
nunmehr zuständige Landgericht Cottbus zurückverwiesen.
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Das Land hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen
zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche
Entscheidungen über die Fortdauer seiner Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus.
I.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.
Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung –
begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit - zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Daneben ordnete das
Landgericht die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) an. Der
Beschwerdeführer ist seit dem 7. März 2006 im Asklepios
Fachklinikum Teupitz (im Folgenden: Klinik) untergebracht, zunächst
aufgrund eines Unterbringungsbefehls, seit Eintritt der Rechtskraft
des Urteils am 27. Februar 2007 in Vollzug der Maßregel. Bereits im
Jahre 2004 wurde ein gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung
geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt.
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Unter dem 16. Juni 2011 ordnete die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts die Fortdauer der Unterbringung an. Zwar
betrachteten die behandelnden Ärzte die Gefahr körperlicher
Angriffe des Beschwerdeführers auf andere nicht mehr als gegeben,
jedoch sei nicht auszuschließen, dass er exhibitionistische Delikte
oder Brandstiftungen begehe. Die erste Begutachtung des
Beschwerdeführers durch einen klinikexternen Sachverständigen
erfolgte im Frühjahr des Jahres 2012. Nach dessen Gutachten vom 18.
April 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer dependenten
Persönlichkeitsstörung (ängstlich-abhängig, gehemmt mit Tendenz zur
Überanpassung), einer Störung der Impulskontrolle im Sinne des
Brandstiftens und einem Fetischismus. Auf dem Fetischismus beruhe
die Anlasstat. Bezüglich der Brandstiftung bestehe allenfalls ein
geringes Rückfallrisiko. Was sexuell motivierte Delinquenz
anbelange, falle eine statistische Prognose wegen Fehlens
spezifischer Voruntersuchungen schwer; insoweit sei jedoch für die
nächsten Jahre von einer Rückfallwahrscheinlichkeit von unter 10 %
auszugehen. Insgesamt erscheine es derzeit sehr unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer zukünftig Gewaltdelikte nach Art der
Anlasstat begehe.
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In dem der Entscheidung des Landgerichts vom 13. Dezember
2012 vorangegangenen Anhörungstermin erklärte der Beschwerdeführer
u.a., er habe in der zweiten Hälfte des Jahres unter einem anderen
Namen bei einem Telefonsex-Anbieter angerufen. Die behandelnde
Oberärztin der Klinik schilderte in dem Termin außerdem einen
exhibitionistischen Vorfall. Die Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers vertrat im Rahmen der Anhörung die Ansicht, der
Verurteilte sollte entlassen werden können, weil es sich bei den
drohenden Straftaten nicht um erhebliche handele.
Das Landgericht ordnete in dem angegriffenen Beschluss die
Fortdauer der Unterbringung an. Der Behandlungs- und
Lockerungsstand rechtfertige nicht die Annahme, der
Beschwerdeführer werde in Freiheit keine erheblichen rechtswidrigen
Taten mehr begehen, wie sie für eine Aussetzung der
Maßregelvollstreckung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB
erforderlich sei. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen in dem
Gutachten vom 18. April 2012 sei die von dem Beschwerdeführer in
Freiheit ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weiterhin hoch;
dies beziehe sich „ausdrücklich auch auf Risikotaten, die dem
Anlassdelikt vergleichbar sind oder dieses im Schweregrad
übertreffen“. Die behandelnde Oberärztin habe in der Anhörung
deutlich gemacht, es sei nicht auszuschließen, dass die jüngsten
exhibitionistischen Handlungen des Beschwerdeführers Weiterungen
bis hin zu dem Anlassdelikt entsprechenden Taten erfahren würden.
Die Kammer folge den Einschätzungen des Sachverständigen und der
Klinikärzte. Für eine bedingte Entlassung des seinen spontanen
Eingebungen und Trieben folgenden Beschwerdeführers gebe es zu
viele Unwägbarkeiten. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit
festgestellt werden, dass die von ihm zu erwartenden Straftaten nur
minder schweren Grades wären. Im Hinblick auf die bei einer
Rückfalltat gefährdeten Rechtsgüter sei der weitere Vollzug der
Unterbringung auch noch verhältnismäßig.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 11. Februar 2013 legte der
Beschwerdeführer unter dem 18. Februar 2013 sofortige Beschwerde
ein und begründete diese. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss
vom 15. Mai 2013 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht
(Oberlandesgericht) das Rechtsmittel als unbegründet. Aus der
Zusammenschau von Charakter der Anlasstat und psychischer Störung
des Beschwerdeführers ergebe sich die fortbestehende Gefahr sexuell
motivierter Straftaten. In Ansehung der vom Beschwerdeführer
„begangenen gravierenden Straftaten“ erweise sich die
„Dauer der bisherigen Unterbringung“ als
verhältnismäßig. Der Beschluss ging der Verteidigerin des
Beschwerdeführers am 23. Mai 2013 zu.
II.
Mit der am 23. Juli 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt
der Beschwerdeführer die Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus
Art. 9 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).
Für die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus habe es keine Rechtfertigung gegeben. Mit der Annahme,
deren Voraussetzungen lägen vor, hätten die Gerichte Bedeutung und
Tragweite seines Freiheitsgrundrechts verkannt. Die angegriffenen
Entscheidungen ließen eine hinreichende richterliche Sachaufklärung
vermissen und hätten in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichende
Grundlage. Die behandelnden Klinikärzte und der Sachverständige
schlössen aus, dass er künftig der Anlasstat vergleichbare Delikte
begehen werde. Etwaige exhibitionistische Handlungen wären
jedenfalls keine erheblichen Straftaten. Das Landgericht habe zudem
nicht die für eine Unterbringung erforderliche Wahrscheinlichkeit
künftiger Delinquenz festgestellt. Ferner sei die nunmehr sieben
Jahre währende Unterbringung gemessen an den allenfalls von ihm
drohenden Straftaten minderer Schwere unverhältnismäßig. Um dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, gebe es
mildere Mittel wie Führungsaufsicht oder Bewährungsauflagen, welche
die Gerichte nicht einmal in Erwägung gezogen hätten. Schließlich
hätten die für die Fortdauer der Unterbringung angeführten
Argumente der Klinik einer besonders gründlichen Kontrolle bedurft,
weil diese ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen sei.
III.
Die Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
sowie die Staatsanwaltschaft Potsdam hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens und das
Vollstreckungsheft wurden beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Einer Sachentscheidung
des Verfassungsgerichts steht nicht entgegen, dass die Verletzung
eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten
Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen
sind gegeben; insbesondere besteht Inhaltsgleichheit zwischen dem
Freiheitsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 1 LV einerseits und Art. 2 Abs.
2 Satz 2 Grundgesetz (GG) andererseits (vgl. Beschluss vom 18.
September 2003 – VfGBbg 178/03 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Art. 9 Abs. 1 LV.
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Das Freiheitsgrundrecht darf wegen seines hohen Rangs nur aus
besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Zu diesen zählt
der Schutz der Allgemeinheit, wie er durch das Straf- und das
Strafverfahrensrecht bezweckt wird (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG: Bundesverfassungsgericht – BVerfG - E 58, 208, 224 f).
Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer einer Unterbringung
im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63, § 67d Abs. 2 StGB
betreffen die Freiheitsentziehung und berühren damit das
Freiheitsgrundrecht unmittelbar (Beschlüsse vom 18. September 2003,
a. a. O., und vom 19. Oktober 2013 – VfGBbg 72/12 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Sie bedürfen daher
zureichender richterlicher Sachaufklärung und einer in
tatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage (BVerfGE 58, 208, 222,
230; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 2521/11 -, NStZ
2013, 116, 117 f). Hierzu gehört regelmäßig die Einholung
sachverständiger, vom Gericht selbständig zu würdigender
Einschätzungen, soweit in Prognoseentscheidungen – wie
vorliegend hinsichtlich künftiger Straffälligkeit des
Beschwerdeführers nach § 67d Abs. 2, 6 StGB – geistige oder
seelische Anomalien zu beurteilen sind (BVerfGE 70, 297, 309 f;
BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 – 2 BvR 371/12 -,
zitiert nach juris Rn. 42). Solche Entscheidungen müssen zudem den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, indem sie den –
mit zunehmender Dauer der Unterbringung bedeutsamer werdenden
– Freiheitsanspruch des Untergebrachten und das
Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, ausgedrückt durch das Maß der
vom Untergebrachten ausgehenden Gefahr, gegeneinander abwägen
(BVerfGE 70, 297, 311 ff). Dabei darf in die Abwägung nur die
Gefahr solcher rechtswidrigen Taten eingestellt werden, die ihrer
Art und ihrem Gewicht nach auch die Anordnung der Unterbringung
nach § 63 StGB rechtfertigen können; ferner ist der Grad der
Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, dass sich diese Gefahr realisiert
(BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., zitiert nach
juris Rn. 44 f und vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 -,
zitiert nach juris Rn. 26 f). Mit der Dauer der Unterbringung
erhöhen sich zudem die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und
infolgedessen auch die Anforderungen, die an eine
Entscheidungsbegründung zu stellen sind, mit der im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Schutz der Allgemeinheit der
Vorrang vor dem Freiheitsanspruch eingeräumt und die Aussetzung der
Maßregelvollziehung nach § 67 d Abs. 2 StGB abgelehnt werden
(BVerfGE 70, 297, 315 f). In der Anordnung der
Unterbringungsfortdauer ohne eine diese Anforderungen erfüllende
Begründung manifestiert sich eine Verkennung der Tragweite des
Freiheitsgrundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Eine solche Anordnung rechtfertigt eine weitere Freiheitsentziehung
nicht und verletzt den Untergebrachten in seinem
Freiheitsgrundrecht (BVerfGE 70, 297, 314 f, 316 f; BVerfG,
Beschluss vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 48 f).
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Die angegriffenen Entscheidungen werden den vorstehend
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht und
verstoßen daher gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art.
9 Abs. 1 LV.
a. Das Landgericht hat seine für den Beschwerdeführer
nachteilige Gefahrenprognose u. a. auf das externe
Sachverständigengutachten vom 18. April 2012 gestützt. Aus diesem
Gutachten ergibt sich aber gerade nicht, dass vom Beschwerdeführer
in Freiheit die Ausübung erheblicher Straftaten zu erwarten sei.
Das Risiko künftiger Brandstiftungsdelikte, mit dem das Landgericht
noch im Beschluss vom 16. Juni 2011 die Unterbringungsfortdauer
begründet hatte, bezeichnet der Sachverständige als allenfalls
gering; die Begehung von der Anlasstat vergleichbaren
Gewalthandlungen als sehr unwahrscheinlich. Zwar empfiehlt er mit
Blick auf die teilweise labilen Bedingungen für die vom
Beschwerdeführer erzielten Fortschritte (noch) keine
Langzeitbeurlaubung, stellt dies jedoch in keinen Zusammenhang mit
der Einschätzung von dessen Gefährlichkeit nach einer etwaigen
Entlassung. Wohl kann das Gericht kraft seiner alleinigen Befugnis,
die erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen, von dem
Sachverständigengutachten abweichen; regelmäßig muss es eine solche
Abweichung jedoch sorgfältig begründen, um der Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
5. Juli 2013, a. a. O., Rn. 32, 35). Dem wird die Entscheidung des
Landgerichts vorliegend schon deshalb nicht in der von Verfassungs
wegen gebotenen Weise gerecht, weil sie - unzutreffend - davon
ausging, ihre Prognose stimme mit den sachverständigen Bewertungen
überein.
Die Stellungnahme der behandelnden Oberärztin im Anhörungstermin
war ebenfalls keine die Anordnung der Unterbringungsfortdauer
tragende Grundlage. In deren Rahmen berichtete die Ärztin von einer
exhibitionistischen Handlung des Beschwerdeführers auf dem
Klinikgelände. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine dem
Anlassdelikt vergleichbare oder noch schwerer wiegende Straftat,
auf die das Landgericht für seine Gefahrenprognose abgestellt hat.
Zudem sind exhibitionistische oder sexuelle Handlungen im Sinne von
§ 183, § 183a StGB nicht ohne weiteres dem Bereich der mittleren
Kriminalität zuzuordnen und mit einer schweren Störung des
Rechtsfriedens verbunden, wie dies für das Vorliegen erheblicher
Straftaten im Sinne von § 63 StGB mindestens erforderlich ist (vgl.
Fischer, Kommentar zum StGB, 61. Aufl. 2014, § 63 Rn. 16, 17, 18).
Dass, wie die Ärztin weiter ausgeführt hat, eine Entwicklung des
von ihr beschriebenen exhibitionistischen Verhaltens bis hin zu dem
Anlassdelikt entsprechenden Taten nicht ausgeschlossen werden
könne, beschreibt lediglich die Möglichkeit weitergehender Delikte
des Beschwerdeführers; eine solche vermag die weitere
Maßregelvollstreckung indes nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE
70, 297, 313).
b. Das Landgericht hat darüber hinaus nicht – wie
verfassungsrechtlich geboten - das Maß der vom Beschwerdeführer
ausgehenden Gefahr bestimmt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen,
die Art der vom Beschwerdeführer drohenden erheblichen Straftaten
(den Deliktstypus) und den Grad der Wahrscheinlichkeit zu
konkretisieren, dass er sie in Freiheit beginge; insoweit bedarf es
zur Rechtfertigung der (Fortdauer der) Unterbringung einer
Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.
Juli 2013, a. a. O., Rn. 42; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.
Februar 2009 – 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, 306, 307).
Demgegenüber hat die Kammer mit dem Abheben auf dem Anlassdelikt
vergleichbare oder noch schwerere Straftaten die notwendige
Klarstellung nicht getroffen, welche Straftaten genau vom
Beschwerdeführer zu erwarten seien. Ferner hat sie es unterlassen,
die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades festzustellen
und diese ausreichend von der – eine Unterbringungsanordnung
nicht tragenden - bloßen Möglichkeit weiterer erheblicher
Straftaten abzugrenzen. In ihrer Einschätzung der gutachterlichen
und ärztlichen Stellungnahmen führt sie in Verkennung des
verfassungsrechtlich zwingenden Ansatzes lediglich aus, es könne
derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, der
Beschwerdeführer werde künftig nur minder schwere Straftaten
begehen.
c. Schließlich verhält sich der landgerichtliche Beschluss nicht
zu der Frage, ob die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht
durch Maßnahmen der Führungsaufsicht (§ 68a, § 68b StGB –
etwa ambulante psychotherapeutische Behandlung) gewahrt werden
können, die im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur
Bewährung kraft Gesetzes eintritt (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB). Dies
erscheint mit Blick auf die ärztlicherseits festgestellte geringe
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, seine Beschäftigung in einer
LKW-Waschanlage, die positive Entwicklung des Beschwerdeführers in
der Unterbringung und seine im Anhörungstermin durch seine
Verteidigerin signalisierte Bereitschaft, sich ambulant weiter
therapieren zu lassen, jedenfalls nicht von vornherein
ausgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der
Unterbringungsfortdauer hätte sich das Landgericht mit dieser
Möglichkeit auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
26. August 2013, a. a. O., Rn. 46, 58 und vom 5. Juli 2013, a. a.
O., Rn. 43).
d. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2013
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht. Soweit
das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung
auf den Beschluss des Landgerichts Bezug nimmt, ergibt sich dies
aus den vorstehenden Ausführungen. Darüber hinaus enthält auch die
weitergehende Feststellung des Oberlandesgerichts, die Gefahr
sexuell motivierter oder ausgelöster erheblicher Straftaten bestehe
fort, nicht die verfassungsrechtlich gebotene Konkretisierung der
Art der vom Beschwerdeführer drohenden Delikte und des Grades der
Wahrscheinlichkeit, dass er sie in Freiheit ausüben werde. Zudem
verfehlt das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlich gebotenen
Begründungsanforderungen, indem es auf die Verhältnismäßigkeit
„der bisherigen Unterbringung“ abstellt statt auf deren
in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts angeordnete
Fortdauer.
C.
Danach sind die Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 und 15. Mai
2013 aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das
Landgericht Cottbus zurückverwiesen. Nach § 50 Abs. 3 Halbsatz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verweist das
Verfassungsgericht die Sache an „ein“ zuständiges
Gericht zurück. Im Rahmen des hierdurch eingeräumten Ermessens hält
das Verfassungsgericht eine Zurückverweisung an das Landgericht für
angemessen, weil dieses am 10. Dezember 2013 bereits eine erneute
Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Angesichts der
Bedeutung des verletzten Grundrechts geht das Verfassungsgericht
von einer zeitnahen Entscheidung aus.
Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 €
festzusetzen.
D.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.