OLG Brandenburg 6. Zivilsenat — 2011-04-14 — 6 U 55/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: 6 U 55/08
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 30.
Juni 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt (Oder) - 32 O 74/07 – werden
zurückgewiesen. Der Klagehilfsantrag lit. b wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe
von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe
von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der
Kommanditeinlage, hilfsweise auf Zahlung eines Verlustausgleichs in
Anspruch.
Die Klägerin ist ein Immobilienfonds. Gemäß § 5 Abs. 3 ihres
Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 23.11.2006 sind 200 % der
jeweiligen Pflichteinlagen der Kommanditisten als Haftsumme
(Hafteinlage) im Handelsregister eingetragen und bilden das
Gesellschaftskapital. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 des
Gesellschaftsvertrages haben die Kommanditisten die
Kommanditeinlage im Betrage der Differenz zwischen der Hafteinlage
und der Pflichteinlage nach schriftlicher Aufforderung durch die
Geschäftsführung innerhalb eines Monats nach Aufgabe zur Post zu
zahlen. Das setzt voraus, dass die Gesellschaft mit der Begleichung
ihrer Zahlungsverpflichtungen mindestens einen Monat in Verzug ist
und sie über keine anderen Mittel zur Begleichung der
Verbindlichkeiten verfügt. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
ist durch Beschluss vom 21.7.2006 um Satz 4 ergänzt worden. Danach
soll unabhängig von § 6 Abs. 2 S. 3 des Gesellschaftsvertrages die
Gesellschaft berechtigt sein, eine Zahlung aus der Differenz
zwischen der Haft- und der Pflichteinlage bis zur Höhe des
Gesamtbetrages von 4,3 Mio. € (66,61 %) zu fordern.
Scheidet ein Kommanditist durch Kündigung oder Ausschluss aus
der Gesellschaft aus, so hat er gemäß § 18 des
Gesellschaftsvertrages einen Anspruch auf ein
Auseinandersetzungsguthaben aus der zum Ende des
Auseinandersetzungszeitpunktes vorangegangenen Geschäftsjahres zu
erstellenden Auseinandersetzungsbilanz. Seit dem Bilanzstichtag
angefallene Gewinne und Verluste sind zeitanteilig zu
berücksichtigen.
Die T… GmbH vertrieb die Investition. Sie beauftragte die
W… GmbH als Untervermittlerin.
Der beklagte Rechtsanwalt erklärte am 20.6.1994 schriftlich den
Beitritt zur Klägerin mit einem Eigenkapital von 50.000 DM und
einer Kommanditeinlage von 100.000 DM. Der Erklärung war eine den
Gesetzeswortlaut wiedergebende Belehrung über das Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt. Diese wies die Klägerin
als Widerrufsempfängerin aus. Beitrittserklärung und
Widerrufsbelehrung unterzeichnete der Beklagte in B…. Auf
der Beitrittserklärung befindet sich der Stempel einer weiteren,
derzeit als I… mbH firmierenden
Vermittlungsgesellschaft.
Der Beklagte zahlte die Pflichteinlage. Sein Kommanditanteil in
Höhe von 100.000 DM macht einen Anteil von 0,296 % vom
Gesellschaftskapital in Höhe von 12.910.210 € aus.
Mit vorab per Fax versandtem Schreiben vom 8.6.2005 erklärte der
Beklagte den Widerruf seiner Beitrittserklärung. Das
Widerrufsschreiben ging am gleichen Tag bei der Klägerin ein.
Die Parteien streiten, ob die Erklärung des Widerrufs der
Beitrittserklärung wirksam ist.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 24.6.2005 den Beklagten, der
Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz per 8.6.2005
zuzustimmen. Sie teilte weiter mit, sie gehe vom Einverständnis des
Beklagten aus, wenn dieser sich bis zum 8.7.2005 nicht äußere.
DieKlägerin beschloss 2006, insgesamt 4,3 Mio. € der
ausstehenden Kommanditeinlage einzufordern. Mit Schreiben vom
18.10.2006 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, den
auf ihn entfallenden Anteil von 66,61 %, nämlich 17.031,02 €
bis zum 18.11.2006 zu zahlen.
Die Klägerin hat behauptet, die gesellschaftsvertraglichen
Voraussetzungen für die Einforderung der ausstehenden
Kommanditeinlage hätten vorgelegen. Sie hat deshalb gemeint, der
Beklagte habe jedenfalls eine offene Kommanditeinlage in Höhe von
50.000 DM zu leisten. Auch im Falle des Widerrufs seien die
Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Unabhängig
davon, dass das Geschäft und die Beitrittserklärung des Beklagten
nicht auf eine Haustürsituation zurückgingen, habe der Beklagte ein
Widerrufsrecht verwirkt. Im Schriftsatz vom 17.1.2008 führte die
Klägerin aus, dass sie dem Beklagten mit Schriftsatz vom 24.6.2005
angeboten habe, zum 8.6.2005 auszuscheiden; damit habe sich der
Beklagte einverstanden erklärt. Eine Umdeutung der Erklärung in
eine Kündigung scheide mangels Zustimmung des Beklagten aus.
Sollte der Widerruf wirksam erklärt worden sein, habe sie, die
Klägerin, einen Anspruch auf Verlustausgleich gegen den Beklagten
aus den §§ 176 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 739 BGB in Höhe
des Fehlbetrages nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust der
Gesellschaft, beschränkt auf die Haftsumme abzüglich der bereits
geleisteten Einlage. Bei einem Fehlbetrag in Höhe von ca. 7 Mio.
€ belaufe sich der von dem Beklagten zu tragende Anteil am
Fehlbetrag auf 27.720,00 €. Da dieser Fehlbetrag höher als die
ausstehende Kommanditeinlage sei, habe der Beklagte die ausstehende
Kommanditeinlage in Höhe von 25.564,59 € zu leisten.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, 17.031,02 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.2.2007 zu zahlen,
hilfsweise klageerweiternd durch am 9.1.2008 dem Beklagten
zugestellten Schriftsatz vom 17.12.2007,
- den Beklagten zu verurteilen, 25.564,59 € nebst Zinsen in
Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 10.1.2008 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, seine Erklärung des Beitritts
zur Klägerin sei aus einer Haustürsituation heraus zustande
gekommen. Er hat gemeint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert,
da die Hafteinlage Gläubigern der Klägerin zustehe. Der Hilfsantrag
werde auf fehlerhafte Zahlen gestützt und eine
Auseinandersetzungsbilanz liege nicht vor. Der Beklagte hat im
Übrigen Verjährung eingewandt.
Das Landgericht hat die Ehefrau des Beklagten als Zeugin dazu
vernommen, ob die Erklärung des Beitritts des Beklagten zur
Klägerin in einer Haustürsituation zustande gekommen ist.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages als
unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrages als derzeit unbegründet
abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei
abzuweisen, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Ergänzung des
Gesellschaftsvertrages um § 6 Abs. 2 S. 4 im Jahr 2006 und damit
der Begründung des Forderungsrechts der Klägerin nicht mehr deren
Gesellschafter gewesen sei. Zwar stehe der Gesellschafterstellung
des Beklagten nicht bereits ein wirksamer Widerruf der
Beitrittserklärung durch den Beklagten entgegen. Der Beklagte habe
eine Haustürsituation nicht bewiesen. Auf das Schreiben des
Beklagten vom 8.6.2005 hätten die Parteien jedoch das
Gesellschafterverhältnis einvernehmlich zum 8.6.2005 beendet. Mit
diesem Schreiben habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er
seine Gesellschafterstellung nicht aufrechterhalte. Auch die
Klägerin sei entsprechend den Ausführungen in deren Schriftsatz vom
17.6.2008 von einer Kündigung der Gesellschafterstellung und damit
von deren Beendigung ausgegangen.
Die Klage sei wegen des Hilfsantrages derzeit unbegründet. Der
Anspruch sei derzeit nicht fällig, weil eine
Auseinandersetzungsbilanz (noch) nicht erstellt worden sei.
Dagegen wenden sich die Klägerin und der Beklagte mit ihren
jeweils selbständigen Berufungen.
Die Klägerin rügt, das Landgericht habe die Voraussetzungen
verkannt, unter denen ein Gesellschaftsverhältnis einvernehmlich
beendet werden könne. Die Aussage der Zeugin B… habe das
Landgericht überzeugend dahin gewürdigt, dass eine Haustürsituation
nicht bewiesen sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das
Gespräch auf Initiative des Beklagten stattgefunden habe. Den ihr,
der Klägerin, hierfür obliegenden Beweis habe der Beklagte durch
seine Weigerung, Namen und aktuelle Anschrift seines –
nunmehr verstorbenen - Steuerberaters zu benennen, vereitelt. Der
Beklagte habe den danach ihm obliegenden Beweis nicht erbracht,
dass das Gespräch auf Initiative des Anlagevermittlers
stattgefunden habe.
Überraschend sei das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass
das Gesellschaftsverhältnis der Parteien einvernehmlich zum
8.6.2005 beendet worden sei. Es fehle an einem übereinstimmenden
Aufhebungswillen der Geschäftsbesorgerin der Klägerin und des
Beklagten, den das Landgericht auch nicht festgestellt habe. Der
Wille des Beklagten als Rechtsanwalt sei unmissverständlich auf den
Widerruf der Beitrittserklärung gerichtet gewesen. Feststellungen
des Landgerichts zum Aufhebungswillen der Geschäftsbesorgerin der
Klägerin fehlten völlig. Die durch die Geschäftsbesorgerin
vorgenommene Umdeutung der Widerrufs- in eine Kündigungserklärung
beinhalte nicht deren Willen, das Gesellschaftsverhältnis auch dann
zu beenden, wenn diese die Voraussetzungen einer Umdeutung gemäß §
140 BGB verkenne. Im Übrigen habe ein – offensichtlich
fortbestehender - Dissens der Parteien im Hinblick darauf
bestanden, ob der Beklagte den Fehlbetrag der Klägerin per 8.6.2005
zu tragen habe. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass
die Aufhebungsvereinbarung allenfalls zwischen sämtlichen
Gesellschaftern geschlossen werden könne. Die Geschäftsbesorgerin
der Klägerin sei insoweit nicht von den übrigen Gesellschaftern
bevollmächtigt gewesen, eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung
abzuschließen.
Der Beklagte sei deshalb weiter ihr, der Klägerin,
Gesellschafter und gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 des Gesellschaftsvertrages
in Verbindung mit dem Aufforderungsschreiben vom 18.10.2006
verpflichtet, anteilig eine Zahlung aus den ausstehenden
Kommanditeinlagen in Höhe der Klageforderung zu leisten.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag Nr. 2 lit. a begründet. Sie, die
Klägerin, habe im Falle der Annahme eines Widerrufs der
Beitrittserklärung durch den Beklagten einen Zahlungsanspruch in
Höhe von 25.564,59 €. Der anteilig von dem Beklagten zu
tragende Fehlbetrag sei durch die Höhe der noch ausstehenden
Kommanditeinlage gedeckelt.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters sei in §§ 17, 18 des
Gesellschaftsvertrages geregelt. Zwischen den Parteien sei keine
Einigung über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zustande
gekommen. Der Präsident der Industrie- und Handelskammer …
habe einen Wirtschaftsprüfer zum Schiedsgutachter bestellt. Dieser
habe eine Abschichtungsbilanz zum 8.6.2005 erstellt, die gemäß § 18
Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages verbindlich sei. Sie, die
Klägerin, habe einen anteilig von dem Beklagten zu tragenden
Fehlbetrag in Höhe von 27.720,00 € ermittelt. Dieser Betrag
sei in Höhe der ausstehenden Kommanditeinlage gedeckelt. Der
Beklagte habe den ermittelten anteiligen Fehlbetrag mehrfach
bestritten.
Die Abschichtungsbilanz sei nicht offenbar unbillig. Der
Schiedsgutachter habe hinsichtlich des für die Ermittlung des
Gebäudeertragswertes maßgeblichen Jahresrohertrages auf alle bei
ordnungsgemäßer und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren
Einnahmen aus dem Grundstück abgestellt und in einer
nachvollziehbaren Begründung mit einer nachhaltig erzielbaren
Netto-Kaltmiete in Höhe von 500.000 € gerechnet. Das
Schiedsgutachten sei auch nicht deshalb grob unbillig, weil im Jahr
2007 die Banken auf einen Teil der Darlehensrückzahlungsansprüche
verzichtet hätten. Am maßgeblichen Stichtag sei weder vereinbart,
noch absehbar gewesen, dass die Banken auf einen Teil ihrer
Ansprüche verzichten würden. Ausweislich der Abschichtungsbilanz
habe der Beklagte einen anteiligen Fehlbetrag in Höhe von 26.483,88
€ zu tragen, der auf die Höhe der noch ausstehenden
Hafteinlage in Höhe von 25.564,59 € begrenzt sei.
Der Beklagte habe außerdem gemäß § 18 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages die klageerweiternd von Hilfsantrag Nr. 2
lit. b erfassten Kosten des Schiedsgutachtens in Höhe von 2.166,34
€ zu tragen, nämlich in dem Verhältnis, in dem das
Auseinandersetzungsguthaben laut Gutachten von demjenigen abweicht,
welches die Klägerin selbst ermittelt hat. Sie, die Klägerin, habe
einen anteiligen Fehlbetrag in Höhe von 27.720,00 € ermittelt
und diesen lediglich in Höhe der ausstehenden Kommanditeinlage von
25.564,59 € geltend gemacht. Ausweislich des Schiedsgutachtens
habe der Beklagte anteilig einen Fehlbetrag in Höhe von 26.483,88
€ ermittelt. Dieser Betrag liege höher als die noch
ausstehende Kommanditeinlage, so dass der Beklagte die Kosten voll
zu tragen habe. Für die Kostentragungspflicht komme es nicht darauf
an, ob sie, die Klägerin, dem Beklagten eine
Auseinandersetzungsbilanz vorgelegt habe. Zudem habe sie dem
Beklagten eine Auseinandersetzungsbilanz vorgelegt. Sie habe im
Rechtsstreit umfassend zu ihrem Aktiv- und Passivvermögen zum
Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten vorgetragen. Sofern der
Beklagte meine, die von ihr, der Klägerin, vorgelegte
Auseinandersetzungsbilanz sei fehlerhaft, sei dies für die
Kostentragungspflicht unerheblich. Ebenso unerheblich sei, ob die
Auseinandersetzungsbilanz in einer ordnungsgemäßen Form erstellt
worden sei.
Selbst wenn das Gutachten keines im Sinne des § 18 Abs. 4 S. 3
des Gesellschaftsvertrages wäre, hätte der Beklagte die Kosten für
die Erstellung zu ersetzen. In diesem Fall wäre das Gutachten als
Auseinandersetzungsbilanz i. S. d. § 18 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages anzusehen mit der Folge, dass der Beklagte
die Kosten der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz gemäß § 18
Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages zu tragen hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 32 O 74/07 vom 30.6.2008 zu
verurteilen,
17.031,02 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2007 an die
Klägerin zu zahlen,
hilfsweise,
a) 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu
zahlen,
b) 2.166,34 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die
Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 30.6.2008 verkündeten Urteils des
Landgerichts Frankfurt (Oder), Az: 32 O 74/07, die Klage auch
hinsichtlich des Hilfsantrages als unbegründet abzuweisen sowie
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage im
Hilfsantrag zu lit. b abzuweisen.
Der Hilfsantrag sei mit einer für ihn, den Beklagten,
nachteiligen Einschränkung als „derzeit“ unbegründet
abgewiesen worden. Dadurch sei er, der Beklagte, beschwert und die
Berufung deshalb zulässig. Das Landgericht habe verkannt, dass er
auf Grund eines wirksamen Widerrufs nicht mehr Gesellschafter der
Klägerin sei. Die Beweisaufnahme über eine Haustürsituation sei
nicht erforderlich gewesen. Er, der Beklagte, habe eine
Haustürsituation schlüssig dargelegt. Dem sei die Klägerin nicht
erheblich entgegengetreten. Mit ihrem Schreiben vom 24.6.2005 habe
die Klägerin unter Bezugnahme auf sein, des Beklagten, Schreiben
vom 8.6.2005 den Widerruf ausdrücklich anerkannt.
Der Beklagte meint, unabhängig davon habe er die
Haustürsituation bewiesen. Ihm stehe daher ein Widerrufsrecht zu.
Den Widerruf habe er wirksam erklärt. Die Anwendung der Grundsätze
der fehlerhaften Gesellschaft dürfte dann nicht dazu führen, dass
den faktischen Gesellschafter eine Nachschusspflicht treffe. Dies
verstoße gegen die EU-Haustürgeschäftsrichtlinie, wie das OLG
München (Urteil vom 23.11.2006) entschieden habe. Der BGH habe das
Verfahren der gegen dieses Urteil eingelegten Revision (II ZR
292/06) ausgesetzt und die Vorlage der Sache an den EuGH
beschlossen. Werde die Entscheidung des OLG München bestätigt,
treffe ihn, den Kläger, keine Nachschusspflicht. Vor diesem
Hintergrund sei die Entscheidung des Landgerichts über den
Hilfsantrag nicht konsequent, weil die Klägerin den Hilfsantrag
gestellt habe, falls die Widerrufserklärung auf Grund der
Haustürsituation wirksam sein sollte. Sollte die Entscheidung des
OLG München nicht bestätigt werden und wäre ein negatives
Auseinandersetzungsguthaben zu erstatten, sei sowohl im Falle der
Kündigung respektive der einvernehmlichen Aufhebung des
Gesellschaftsverhältnisses als auch im Falle des wirksamen
Widerrufs die Erstellung einer stichtagsbezogenen
Auseinandersetzungsbilanz erforderlich. Da die Klägerin trotz
gerichtlichen Hinweises keine Auseinandersetzungsbilanz vorgelegt
habe, seien Hauptantrag und Hilfsantrag der Klage unbegründet.
Das von der Klägerin in der Berufung neu vorgelegte Gutachten
sei bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Unabhängig
davon sei das Gutachten für ihn, den Beklagten, nicht verbindlich,
weil die gesellschaftsvertraglich dafür festgelegten
Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin habe nicht, wie in §
18 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen, zunächst eine
Auseinandersetzungsbilanz erstellt, die den Anforderungen des 18
Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages genüge. Außerdem sei nur
dann ein Schiedsgutachten eines von dem Präsidenten der Industrie-
und Handelskammer … zu bestellenden Wirtschaftsprüfers
einzuholen, wenn eine Einigung über die Höhe des
Auseinandersetzungsguthabens auf Grundlage der
Auseinandersetzungsbilanz nicht zustande komme. Diesen Weg habe die
Klägerin nicht eingehalten. Die von der Klägerin eingereichte
bilanzierte Darstellung sei auch als Auseinandersetzungsbilanz
nicht verwertbar. Nach § 18 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages
seien in der Auseinandersetzungsbilanz sämtliche Aktiven und
Passiven der Gesellschaft mit ihren wahren Werten zum
Bilanzierungsstichtag anzusetzen. Daran fehle es. So werde im
Gutachten auf Grund von Erkenntnissen aus den Folgejahren, auf die
es bei der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 8.6.2005
nicht ankommen dürfe, eine unzutreffend niedrige erzielbare
Nettokaltmiete für die Gewerbe-Nutzflächen, die Kellerflächen und
die Stellplätze in Höhe von 500.000 € angesetzt. Außerdem sei
das von der Klägerin vorgelegte Gutachten nicht verbindlich, weil
es offenbar grob unbillig sei. Es stütze sich auf ungeprüft
übernommene Angaben der Klägerin und sei zudem auf der Grundlage
einer einseitigen Betrachtung der Erkenntnisse über die Entwicklung
des Objekts in den Jahren 2006 bis 2010 erstellt worden. Zu seinem,
des Beklagten, Nachteil sei nicht berücksichtigt worden, dass im
Jahr 2007 Banken auf Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber der
Klägerin im Umfang von 3 Mio. € verzichtet hätten und die
Klägerin zusätzlich angesparte liquide Mittel in Höhe von 1,5 Mio.
€ eingesetzt habe.
Auf die Berufung des Beklagten beantragt die Klägerin,
diese zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Berufung des Beklagten mangels formeller
Beschwer bereits für unzulässig.
Der Senat hat durch Beschluss vom 31.3.2009 den Rechtsstreit bis
zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über den
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 5.5.2008, Az. II ZR
292/06 analog § 148 ZPO ausgesetzt.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
15.4.2010, Az. C-215/08 hat der Senat durch Beschluss vom 10.2.2011
das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Den
Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, hat der
Senat festgesetzt auf Dienstag, den 22.3.2011.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässigen Berufungen der Parteien sind unbegründet.
- Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
a) Der Klägerin steht die Klageforderung im Hauptantrag auf
Zahlung der Kommanditeinlage aus § 6 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages nicht zu. Der Beklagte ist vor der im Jahr
2006 beschlossenen Änderung von § 6 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages aus der Klägerin ausgeschieden ist. Er hat
am 8.6.2005 wirksam seine Erklärung des Beitritts zur Klägerin
widerrufen.
aa) Der Beklagte hat mit der Erklärung seines Beitritts zur
Klägerin am 20.6.1994 ein Haustürgeschäft abgeschlossen.
(1) Der Erwerb einer Beteiligung an einer Anlage- oder
Publikumsgesellschaft ist ein entgeltlicher Vertrag im Sinne des §
1 Abs. 1 S. 1 HWiG (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. A., Rn. 7 zu § 312
BGB). Auf Grund der vom Landgericht dazu durchgeführten
Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte als Verbraucher gemäß
§ 13 BGB und im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG die Beitrittserklärung
nach mündlichen Verhandlungen in der Küche seines Wohnhauses
abgegeben hat. Die damalige Ehefrau des Beklagten hat bekundet,
dass zum betreffenden Zeitpunkt es an der Tür klingelte, ein Herr
vor der Tür stand, der sich mit dem Beklagten unterhielt und sie
beide in der Küche waren sowie, dass der Herr nach einiger Zeit
wieder ging. Außerdem habe der Beklagte ihr, der Zeugin, im
Nachhinein am selben Abend erklärt, dass er einen Anlagefonds
unterzeichnet habe. Im Vorfeld sei über die Anlage nicht gesprochen
worden. Dieses die Darlegungen des Beklagten bestätigende Ergebnis
wird gestützt durch die schriftlichen Vertragsunterlagen.
(2) Hinsichtlich der Kausalität zwischen den
Vertragsverhandlungen in der Haustürsituation und dem
Vertragsschluss greift wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges
der Anscheinsbeweis, der von der Klägerin zu entkräften wäre (vgl.
Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rn. 11 zu § 312 BGB a.E.). Das ist
hier nicht geschehen.
(3) Dem Widerrufsrecht des Beklagten steht nicht entgegen, dass
die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages
beruhte, auf vorhergehende Bestellung des Beklagten durchgeführt
worden wären (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG).
Der Beklagte hat zwar zunächst erklärt, ein Mitarbeiter von
„W…“ habe am 20.6.1994 an seiner Wohnung in der
Abendzeit geklingelt, sich als freier Finanzdienstleister
vorgestellt und erklärt, dass er auf besondere Empfehlung des
Steuerbüros des Beklagten käme. Daraus ergibt sich jedoch keine
vorhergehende Bestellung durch den Beklagten.
Die für diesen Ausnahmetatbestand darlegungs- und
beweispflichtige Klägerin hat dazu nichts dargelegt. Die Klägerin
hat schon nicht eine hinsichtlich des Gegenstandes der
Vertragsverhandlungen, Ort und Zeit substantiierte Bestellung durch
den Beklagten in einer dem Beweis zugänglichen Weise dargelegt. Das
wäre jedoch erforderlich gewesen, weil beispielsweise eine
Bestellung zu Informationszwecken oder ein Vorsprechen auf
Empfehlung des Steuerberaters nicht ausgereicht hätten.
(4) Der Beklagte ist nicht wegen Beweisvereitelung dafür
darlegungs- und beweispflichtig geworden, dass der
Ausnahmetatbestand der vorhergehenden Bestellung nicht vorliegt,
weil er seinen zwischenzeitlich verstorbenen Steuerberater nicht
benannt hat. Die Klägerin war nicht auf die Angaben des Beklagten
angewiesen, weil sie keine eigenen Erkenntnisse hätte haben können.
Die Klägerin hat sich zum Vertrieb ihrer Gesellschaftsanteile einer
Vertriebsorganisation bedient. Sie verfügte deshalb über
entsprechende Quellen und konnte auf diese zugreifen. Dass sie dies
wegen Zeitablaufs und aus tatsächlichen Gründen nicht mehr kann,
ändert nichts daran, dass das Risiko hierfür bei ihr liegt. Der
Beklagte ist unter diesen Umständen nicht verpflichtet, der
Klägerin die Beweismittel zu liefern, wenn die Klägerin nicht die
Person des letztlich für sie tätigen Vermittlers ermitteln
kann.
bb) Der Beklagte hat den Widerruf auch fristgerecht erklärt (§
361 a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.).
(1) Der Widerruf ist nicht deshalb verfristet, weil der Beklagte
ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Belehrung über
sein Widerrufsrecht erklärt hat. Die dem Beklagten erteilte
Widerrufsbelehrung entsprach nicht in vollem Umfang den
Anforderungen aus § 361 a Abs. 1 S. 2 BGB a.F., so dass deren
Erteilung nicht die Widerrufsfrist in Gang setzen konnte.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss unmissverständlich
den Beginn der Widerrufsfrist kennzeichnen (BGH, Urteil vom
27.4.1994, VIII ZR 223/93, LS 1 und 2 – zitiert nach juris).
Sie darf nicht den – wegen § 187 Abs. 2 BGB falschen –
Eindruck entstehen lassen, die Widerrufsfrist beginne bereits am
Tag der Aushändigung des Exemplars der Widerrufsbelehrung, was dazu
führt, dass dieser Tag bei der Berechnung der Wochenfrist
mitgezählt wird. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch wegen § 187 Abs.
2 BGB erst mit dem auf den Tag der Aushändigung der Belehrung
folgenden Tag (vgl. OLG Jena, Urteil vom 5.2.2003, 7 U 1305/01, LS
1 – zitiert nach juris).
Nach dem Wortlaut der dem Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung
beginnt die Widerrufsfrist „mit dem Tag der Aushändigung
dieser Widerrufsbelehrung zu laufen“. Dadurch kann bei dem
maßgeblichen objektiven Durchschnittsverbraucher der falsche
Eindruck entstehen, der erste Tag der Frist sei der der
Aushändigung der Belehrung, nicht der Tag danach.
(2) Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG a.F.
einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung
erloschen.
Zu den Leistungen, mit deren vollständiger Erfüllung die
Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören auch die mit der
Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere
die Auszahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante
Zuweisung von Verlusten (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02,
LS 2 – zitiert nach juris). Diese Vorteile wollte und sollte
der Beklagte jedoch für die Dauer seiner Beteiligung an der
Klägerin ziehen.
(3) Der Beklagte hat sein Widerrufsrecht nicht verwirkt.
Für die Verwirkung eines Rechts müssen ein Zeit- und ein
Umstandsmoment vorliegen. Der Ablauf einer erheblichen Zeit allein
reicht nicht aus und es ist für die Frage der Verwirkung eines
Widerrufsrechts auch unerheblich, aus welchen Motiven der
Widerrufende den Widerruf erklärt (BGH, NJW-RR 2005, 180, 182; NJW
1986, 1679, 1681). Hier kann jedenfalls das erforderliche
Umstandsmoment nicht festgestellt werden. Das OLG Frankfurt hat
entschieden, dass es auch dann, wenn der Widerruf erst nach neun
Jahren erklärt wird, für die Annahme der Verwirkung des
Widerrufsrechts am Umstandsmoment fehlt, wenn es eine große
deutsche Geschäftsbank in Kenntnis der Unwirksamkeit der
Widerrufsbelehrung wegen fehlender Belehrung über den Beginn der
Widerrufsfrist jederzeit in der Hand gehabt hätte, durch eine
nachträglich erteilte wirksame Belehrung den Lauf der Frist in Gang
zu setzen und den Schwebezustand damit endgültig zu beenden (Urteil
vom 25.10.2000, 9 U 59/00 LS 3 und Rn. 31 – zitiert nach
juris). Nach diesen vom Senat für richtig gehaltenen Maßstäben kann
im hier zu entscheidenden Fall keine Verwirkung des Widerrufsrechts
angenommen werden. Die Klägerin hätte jedenfalls in Kenntnis der
Rechtsprechung, insbesondere des Urteils des BGH vom 27.4.1994
(VIII ZR 223/93 – zitiert nach juris), eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung nachholen können, so dass dadurch die
Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden wäre. Außerdem ist nicht
ersichtlich, dass sich der Beklagte in einer Weise verhalten hätte,
die die Klägerin berechtigt darauf hätte vertrauen lassen dürfen,
dass der Beklagte sein noch bestehendes Widerrufsrecht künftig
nicht mehr ausüben würde. Solches ergibt sich insbesondere nicht
aus dem Umstand, dass der Beklagte unstreitig jedenfalls in den
Anfangsjahren seiner Beteiligung an der Klägerin widerspruchslos
Verlustzuweisungen steuerlich berücksichtigen ließ. Der Beklagte
hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin ihr steuerliches
Ergebnis direkt an das für die Klägerin zuständige Finanzamt
gemeldet und dieses dann eigenständig das für den Wohnsitz des
Beklagten zuständige Finanzamt benachrichtigt hat. Der Beklagte hat
danach Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung nicht
selbst geltend gemacht und hatte auf die Verlustzuweisungen keinen
Einfluss.
b) Die Klage ist im Hilfsantrag zu lit. a aus § 18 des
Gesellschaftsvertrages jedenfalls derzeit unbegründet. Zwar hat die
Klägerin zwischenzeitlich entsprechend der Regelungen in §§ 17, 18
des Gesellschaftsvertrages vom Präsidenten der Industrie- und
Handelskammer … einen Wirtschaftsprüfer zum Schiedsgutachter
bestellen lassen, weil keine Einigung zwischen den Parteien über
die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zustande gekommen ist.
Dieser als Schiedsgutachter bestellte Wirtschaftsprüfer hat auch
eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag 8.6.2005 erstellt, die
die Klägerin eingereicht hat. Daraus ergibt sich ein auf den
Beklagten entfallender anteiliger Fehlbetrag in Höhe von 26.483,88
€, der die noch ausstehende Hafteinlage des Beklagten von
25.564,59 € übersteigt. Diese Auseinandersetzungsbilanz kann
jedoch nicht berücksichtigt werden.
(1) Das gilt schon deshalb, weil der Gutachter nur von der
Klägerin und nicht von den Parteien gemeinsam beauftragt wurde.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.2.2005, II ZR
365/02), der sich der Senat anschließt, kann zwar auch einer der
Vertragspartner allein den Schiedsgutachtervertrag schließen, wenn
dabei eindeutig klargestellt wird, dass es sich um ein für beide
Seiten zu erstattendes Schiedsgutachten handelt. Das ist hier aber
nicht der Fall.
(2) Zudem ist die Abschichtungsbilanz als Schiedsgutachten für
den Beklagten mangels Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Verfahrensweise zur Auseinandersetzung bei Ausscheiden
eines Gesellschafters nicht verbindlich.
Nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hat bei Ausscheiden oder
Ausschluss eines Kommanditisten die Klägerin zunächst eine
Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, aus dem sich das
Auseinandersetzungsguthaben ergibt. Erst dann, wenn eine Einigung
über das Auseinandersetzungsguthaben nicht zustande kommt, erstellt
gemäß § 18 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ein von dem
Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu … zu
bestellender Wirtschaftsprüfer ein Schiedsgutachten, das für die
Klägerin und den ausgeschiedenen Kommanditisten verbindlich ist, es
sei denn, es ist offenbar unbillig. Voraussetzung für die Einholung
eines Schiedsgutachtens ist mithin, dass die Klägerin auf der
Grundlage einer von ihr erstellten Auseinandersetzungsbilanz eine
Einigung mit dem Beklagten versucht hat. Dadurch hat der Beklagte
zum einen die Gelegenheit, Einwände gegen die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Ansätze in der Auseinandersetzungsbilanz geltend zu
machen, die dann auch von einem eventuellen späteren
Schiedsgutachter berücksichtigt werden können. Zum anderen hat er
dadurch auch die Chance, sich mit der Klägerin über einen Betrag zu
einigen, der möglicherweise unter dem liegt, wie er sich aus einem
dann einzuholenden Schiedsgutachten ergibt.
Diese Möglichkeiten hat der Beklagte nicht gehabt, nachdem die
Klägerin nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
15.4.2010 ohne Beteiligung des Beklagten einen Schiedsgutachter hat
bestellen lassen. Die Klägerin hat auch nicht dadurch eine
Auseinandersetzungsbilanz vorgelegt, dass sie in diesem
Rechtsstreit zu dem Aktiv- und Passivvermögen der Klägerin
vorgetragen hat. Die Darlegungen der Klägerin beschränkten sich auf
die Darstellung des Ertragswertes der Immobilie, sowie der
Verbindlichkeiten per 31.12.2005. Das ersetzt keine
Auseinandersetzungsbilanz. Im Übrigen hat die Klägerin dies selbst
so gesehen, wenn sie im Schriftsatz vom 1.9.2008 (Seite 5)
angekündigt hat, erforderlichenfalls eine auf den 8.6.2005 bezogene
Stichtagsbilanz vorzulegen.
c) Die Klage ist im Hilfsantrag zu lit. b unbegründet.
aa) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten
der Abschichtungsbilanz aus § 18 Abs. 4 S. 2 des
Gesellschaftsvertrages, weil sie kein bindendes Schiedsgutachten
beigebracht hat.
bb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der
Kosten der Abschichtungsbilanz aus § 18 Abs. 2 S. 2 des
Gesellschaftsvertrages.
Die Klägerin hat die vorgelegte Abschichtungsbilanz als von
einem unabhängigen Dritten, d.h. nicht von ihr, erstelltes
Schiedsgutachten vorgelegt. Die Auseinandersetzungsbilanz nach § 18
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages hat sie jedoch selbst zu
erstellen, wie sich aus der Zusammenschau dieser Bestimmung mit §
18 Abs. 4 S. 3 a. E. des Gesellschaftsvertrages ergibt. Die
Klägerin setzt sich jedoch zu ihrem eigenen Vorbringen in
Widerspruch, wenn sie in Begründung ihres Hilfsantrages lit. a und
in erster Linie auch in Begründung ihres Hilfsantrages lit. b
geltend macht, die von ihr vorgelegte Abschichtungsbilanz sei ein
von einem unabhängigen Dritten erstelltes und bindendes
Schiedsgutachten, für den Fall des Misserfolges dieses Antrages
bzw. des Nichtdurchgreifens der Hauptbegründung dagegen, sie könne
die Kosten deshalb erstattet verlangen, weil es eine von ihr selbst
erstellte Auseinandersetzungsbilanz sei.
- Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
2.1. Die Berufung des Beklagten ist allerdings zulässig. Der
Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert, weil er die
endgültige Klageabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels
Fälligkeit der Forderung nur als derzeit unbegründet abgewiesen
worden ist (BGH, Urteil vom 4.5.2000, VII ZR 53/99, Rn. 15 f.
– zitiert nach juris).
2.2. Die Berufung des Beklagten hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Die Klage kann nicht bereits endgültig abgewiesen
werden.
a) Der Beklagte ist allerdings nach vorstehenden Ausführungen
durch den wirksam erklärten Widerruf seiner Erklärung des Beitritts
zur Klägerin mit Wirkung zum 8.6.2005 aus der Klägerin als
Gesellschafter ausgeschieden.
Die Rechtsfolgen des Ausscheidens des Beklagten als
Gesellschafter aus der Klägerin auf Grund des wirksam erklärten
Widerrufs ergeben sich jedoch aus der Lehre von der fehlerhaften
Gesellschaft. Diese Lehre soll entsprechend den allgemeinen
Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine
gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten
sichern und ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und
deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand zu Anlagezwecken
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog.
„Haustürsituation“ beitritt (BGH, Urteil vom 12.7.2010,
II ZR 292/06, vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.4.2010, C-215/08).
Gleiches muss gelten, wenn – wie hier – zu
Anlagezwecken einer Kommanditgesellschaft einer sog.
„Haustürsituation“ beigetreten wird.
Danach hat der Beklagte keinen Anspruch auf vollständige
Rückzahlung seiner Einlage, sondern allenfalls auf Zahlung eines
eventuellen positiven Guthabens auf Grund einer zu erstellenden
Auseinandersetzungsbilanz. Unter Umständen ist der Beklagte auch
auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden
Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung bis zur Höhe seiner
noch offenen Hafteinlage verpflichtet.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).