Testo completo
VerfG Potsdam — 2011-12-16 — 45/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-16
Aktenzeichen: 45/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die „sofortige Rechtsbeschwerde“ des
Beschwerdeführers vom 27. November 2011 – hier eingegangen am
28. November 2011 - gegen den Beschluss vom 18. November 2011 wird
verworfen.
Gründe
A.
Die „sofortige Rechtsbeschwerde“ ist nicht
statthaft. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind
grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem
Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl.
Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 183/03 - und vom
28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich
zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das
Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung
verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann zwar bei einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verfassungsgericht
selbst bestehen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009, aaO). Für eine
solche hat der Beschwerdeführer indes nichts Hinreichendes
vorgetragen. Das gilt auch hinsichtlich der am 23. November 2011
und 1. Dezember 2011 übermittelten Schriftsätze nebst Anlagen. Eine
Rechtsverletzung wird darin nicht deutlich gemacht. Auch sind die
diesen Schriftsätzen anliegenden Entscheidungen nicht Gegenstand
der Verfassungsbeschwerde geworden. Ein solcher Wille kann den
Anschreiben nicht entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit
seiner sofortigen Beschwerde zu den Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde eine von der des Verfassungsgerichts
abweichende Auffassung vertritt, wendet er sich gegen dessen
rechtliche Bewertung. Mit inhaltlichen Bedenken kann die Verletzung
rechtlichen Gehörs aber nicht mit Erfolg begründet werden.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.