VG Potsdam 2. Kammer — 2012-01-05 — 2 L 849/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-05
Aktenzeichen: 2 L 849/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
- Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, den Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu
befördern, so lange nicht über den Antrag des Antragstellers auf
Beförderung in der Beförderungsrunde 2011 bestandskräftig
entschieden bzw. über seine Beförderung erneut unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichtes entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
- Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, eine der Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A
12 nicht vor Bestandskraft der Entscheidung über seinen
Beförderungsantrag keinem anderen Bediensteten als ihm, dem
Antragsteller, zu übertragen,
ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann
das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein
Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht
gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem
Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem
Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.
§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der
Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass im Falle einer Beförderung
des Beigeladenen die Stellenbesetzung nicht mehr rückgängig gemacht
werden könnte und somit eine Vereitelung der Rechte des
Antragstellers droht.
Dem Antragsteller steht auch der erforderliche
Anordnungsanspruch zu. Hierfür reicht es aus, dass ein
berücksichtigungsfähiger, glaubhaft gemachter Auswahlfehler
vorliegt, der für die Auswahl potenziell kausal war, und die
Erfolgsaussichten einer erneuten Auswahl offen sind.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002 - BvR 857/02 -,
NVwZ 2003, 200, 201; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR
3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 und Urteil vom 21. August
2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, 373.
Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist
bereits deshalb fehlerhaft, weil dieser den Antragsteller zu
Unrecht nicht in das Feld der Beförderungsbewerber aufgenommen hat.
Die von dem Antragsgegner herangezogene - vom Gesamtpersonalrat
gebilligte – Festlegung des Polizeipräsidenten vom 3.
November 2011, wonach Beförderungen nach Erreichen des ersten
Beförderungsamtes grundsätzlich nur zulässig sind nach Ablauf von
drei Jahren seit der letzten Beförderung, erweist sich als
rechtlich nicht haltbar. Die hierdurch geregelte Wartezeit ist in
Ansehung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht
gerechtfertigt.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 21 Abs. 2 Satz 1
der Verfassung des Landes Brandenburg (VerfBbg) gewähren ein
grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen
Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Danach sind
öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu
besetzen. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf
ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die
Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Wenngleich
hieraus kein Anspruch auf Verleihung eines höheren
statusrechtlichen Amtes besteht, vielmehr die Entscheidung über die
Beförderung eines Beamten im pflichtgemäßen Ermessen des
Dienstherrn liegt, gibt Art. 33 Abs. 2 GG die entscheidenden
Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung
von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Diese
Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte
gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur
Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand
von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung
von Bewerbern ergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - Juris, Rn
13 m. w. N.
Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können
bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter nur
Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG
Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung
einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
der Verwaltung geht, also nur um Fragen des optimierenden
Ausgleichs mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es
zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck
des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften
Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
vorbeugen.
Vgl. BVerwG a. a. O., Rn 12, mit Hinweis auf BVerfG,
Kammerbeschluss vom 2. April 1996 – 2 BvR 169/93 – NVwZ
1997, 54 <55>.
Hiernach ist die vom Antragsgegner herangezogene Wartezeit von
drei Jahren seit der letzten Beförderung als Ausschlusskriterium
nicht gerechtfertigt. Eine unmittelbar drohende Beeinträchtigung
der Funktionsfähigkeit der Verwaltung als Rechtfertigung der
Regelung ist schlechterdings nicht zu erkennen, hierauf beruft sich
auch der Antragsgegner nicht.
Vielmehr ist in Anwendung des Vorstehenden schon fraglich, ob in
Ansehung der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 3 Nr. 3 des
Beamtengesetzes des Landes Brandenburg (LBG) vom 3. April 2009
(GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2010
(GVBl. I Nr. 13), wonach vor einer erneuten Beförderung eine
Mindestverweildauer im bislang erreichten Statusamt geregelt ist,
eine Handhabung, die eine über die dort angeordnete Verweildauer
hinausgehende Mindestdienstzeit im zuvor erreichten Statusamt
fordert, nicht ebenfalls einer gesetzlichen Regelung bedarf.
Vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober
2010 - OVG 6 S 3.10 -, Juris, Rn. 8.
Dies mag hier indes dahinstehen. Denn eine Beförderungspraxis,
die Beförderungsaussichten von einer über die in § 20 Abs. 3 LBG
angeordnete Mindestverweildauer hinausgehenden Zeit im zuvor
erreichten Statusamt abhängig macht, ist jedenfalls nur dann mit
dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG zu
vereinbaren, wenn sie der sachgerechten Anwendung des
Leistungsgrundsatzes dient. Eine „Wartezeit“ muss
demgemäß geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige
Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über
die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu
ermöglichen,
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 8; BVerwG, a. a. O.,
Rn. 16.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die von der
Antragsgegnerin geforderte – für die verschiedenen
Statusämter gleich lange – Wartezeit über drei Jahre geeignet
und erforderlich ist, um eine zuverlässige Prognose über die
voraussichtliche Bewährung im Beförderungsamt abzugeben.
Denn nach der im Bereich des Polizeipräsidiums praktizierten
Stellenbewirtschaftung im Rahmen der sog. Topfwirtschaft nehmen
eine Vielzahl von Beamten des gehobenen Polizeidienstes stets und
über lange Zeiträume höherwertige – ihr Statusamt regelmäßig
um mehrere Besoldungsgruppen übersteigende – Dienstposten
wahr, deren Übertragung wie Beibehaltung zudem von einer
Beförderung in der Regel gänzlich unabhängig ist. Dies offenbart
die vom Antragsgegner vorgelegte Liste zum Ranking der
Beförderungsbewerber der hier in Rede stehenden Beförderungsrunde
(BA 1, Bl. 19) und ist im Übrigen der Kammer aus einer Vielzahl von
Verwaltungsstreitverfahren zu Beförderungen und auch zu
Zulagengewährungen nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes
bekannt.
Eine Mindestbewährungszeit seit der letzten Beförderung zur
Absicherung einer in der Leistungsbeurteilung zum Ausdruck
kommenden Prognose über die künftige Bewährung auf einem
höherwertigen Dienstposten ist daher nicht erforderlich. Denn die
Beamten werden – wie hier der Antragsteller – ganz
regelmäßig in ihren Leistungen auf höherwertigen Dienstposten
beurteilt. Der Umstand, dass die Anforderungen im niedrigeren
Statusamt geringer sind, eine Beurteilung bei gleicher Leistung
also besser ausfällt, kann durch entsprechend höhere Anforderungen
an die in diesem Statusamt erzielten Noten ausgeglichen werden.
Der Antragsgegner hat mit der unterschiedslos geregelten
grundsätzlichen Unzulässigkeit von Beförderungen innerhalb von drei
Jahren seit der letzten Beförderung auch nicht etwa an
Bewährungsgrundsätze angeknüpft, die vorangegangene Verwendungen
voraussetzen und die damit ihrerseits mit bestimmten Dienstzeiten
auf diesen Dienstposten verknüpft sind, und als solche den
Charakter von Verwendungs- und Fördergrundsätzen haben und im
Rahmen von Anforderungsprofilen Bedeutung erlangen können.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11
-, Juris, Rn. 35.
Damit hat das vom Polizeipräsidenten in der Verfügung vom 3.
November 2011 aufgestellte grundsätzliche Beförderungsverbot binnen
drei Jahren nach der letzten Beförderung keinen anderen Gehalt als
ein an das Dienstalter anknüpfendes Ausschlusskriterium. Als nicht
unmittelbar leistungsbezogener Gesichtspunkt darf es damit indes
nicht der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde
gelegt werden. Das personalpolitische Interesse an ausgewogenen
Altersstrukturen – das die hier fragliche Wartezeit
verständlich machen könnte – hat keinen
verfassungsrechtlichen Stellenwert, der eine Einschränkung des
Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung der Beförderungsämter einer
Laufbahn rechtfertigen könnte. Ein ausgewogener Altersaufbau in den
einzelnen Laufbahnen wird zwar in aller Regel personalpolitisch
wünschenswert sein; er gehört jedoch nicht zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Abs. 5 GG
geschützt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a. a. O., Rn. 19.
Da der Antragsteller aus Anlass eines
Stellenbesetzungsverfahrens mit Vermerk vom 31. August 2011 die für
ihn erstellte Beurteilung vom 27. April 2011 mit dem Gesamturteil
von 9 Punkten bestätigt erhalten hat, damit besser beurteilt ist
als der Beigeladene, zudem Eignungs- oder Befähigungsmängel nicht
ersichtlich oder vorgetragen sind, sind die Erfolgsaussichten einer
erneuten Auswahl unter Einbeziehung des Antragstellers zumindest
offen, so dass dem Antrag stattzugeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO;
hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
entsprach es nicht der Billigkeit, diese Kosten dem Unterlegenen
oder der Staatskasse aufzuerlegen, weil er sich mangels eigenen
Antrags keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte; § 162 Abs. 3
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53
Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei für die auf Freihaltung
eines Beförderungsdienstpostens gerichtete Konkurrentenstreitigkeit
der volle Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 S
15.07 -, juris.