VerfG Potsdam — 2011-11-18 — 40/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-18
Aktenzeichen: 40/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise verworfen und im
Übrigen zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch Entscheidungen des
Landgerichts Potsdam sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
in seinen Grundrechten verletzt.
Im März 2006 hatte der Beschwerdeführer mit seinem PKW bei
Glatteis auf der Kuppe einer Steigung im Bereich der Gemeinde
Seddiner See einen Unfall. Seine gegen das Land Brandenburg auf
Ersatz der Schäden an seinem PKW gerichtete Klage wies das
Landgericht Potsdam mit der Begründung ab, es sei keine
Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. An der Unfallstelle habe
keine Streupflicht bestanden. Der Winterdienst auf öffentlichen
Straßen müsse nicht jegliche Gefahr ausschließen. Innerorts
beschränkte sich die Streupflicht auf verkehrswichtige und zugleich
gefährliche Stellen, das heißt solche, an denen Kraftfahrer
erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung oder
Geschwindigkeit ändern müssten. Außerorts müsse nur an
verkehrswichtigen, besonders gefährlichen Fahrbahnstellen gestreut
werden, also dort, wo der Verkehrsteilnehmer trotz Beachtung der
allgemein erforderlichen Sorgfalt eine vorhandene Gefahr nicht oder
nicht rechtzeitig erkennen und sich deshalb nicht ohne weiteres auf
sie einstellen könne. Die Voraussetzungen für beide Konstellationen
lägen an der Unfallstelle, einer gut erkennbaren Steigung, nicht
vor, deshalb könne dahinstehen, ob sich der Unfall innerorts oder
außerorts ereignet habe. Selbst wenn aber eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht vorläge, wäre dem Kläger ein
überwiegendes Mitverschulden anzurechnen, weil er nach eigenem
Bekunden mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren sei, was
bei der von ihm geschilderten Eisglätte als zu schnell zu bewerten
sei.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die gegen das
landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurück. Es habe keine
Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes bestanden, weil die
Unfallstelle nicht als gefährlich zu werten sei. Die Steigung sei
erkennbar, die Glatteisbildung dem Kläger bewusst und an der
streitgegenständlichen Stelle nicht situationsbedingt erhöht
gewesen.
Mit seiner am 15. August 2011 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der
Art 12 Abs. 1 (Gleichheit), Art. 52 Abs. 3 und 4 (Gleichheit vor
Gericht; faires Verfahren), Art. 2 Abs. 1 und 5 (Rechtsstaat), Art.
5 Abs. 1 (Bindung an die Grundrechte), und Art. 6 Abs. 1 und 3
(Rechtsschutz; Staatshaftung) der Verfassung des Landes Brandenburg
(LV). Er hält die Entscheidungen der Gerichte für willkürlich. Die
Verfahren erfüllten nicht die Mindestanforderungen an einen
rechtsstaatlich akzeptablen Prozess. Die Gerichte hätten objektive
Tatsachen und Aussagen unabhängiger Zeugen ignoriert und sich
ausschließlich auf die Darstellung des Landesbetriebes bezogen, die
erkennbar nur dem Selbstschutz gedient habe. Technische Gutachten
seien ebenso wenig eingeholt worden wie Halterauskünfte, die er
beantragt habe, um weitere Zeugen benennen zu können. Die Gerichte
hätten verfassungswidriges Recht angewandt, ihre Entscheidungen
lägen deutlich außerhalb des Ermessensspielraumes eines Richters,
von einem Versehen könne nicht ausgegangen werden. Der Begriff
“gefährliche Stelle“ sei dehnbar. Unter Zugrundelegung
der Rechtsauffassung der Gerichte gebe es auf Straßen außerhalb
geschlossener Ortschaften faktisch keinen Winterdienst. Indem die
Gerichte Steigungen generell als ungefährlich einstuften,
ignorierten sie Erkenntnisse der Naturwissenschaft. Jede Steigung
verwandele sich beim Herabrutschen in ein Gefälle. Die
Rechtsprechung sei vor allem in Anbetracht der unbegrenzten
Erfolgsverpflichtung privater Grundstücksbesitzer beim Winterdienst
und der Haftung für Schäden durch Bäume willkürlich. Eine
eingeschränkte Winterdienstpflicht sei nur zu akzeptieren, wenn
spikesbewehrte Winterreifen zugelassen würden. Deren Verbot
verstoße gegen Art. 8 LV und beruhe auf einem Vorrang einer
Kosteneinsparung im Winter vor dem Schutz der körperlichen
Unversehrtheit der Bürger.
B.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
-
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1
und 5 LV vorträgt, kann er diese nicht mit der
Verfassungsbeschwerde angreifen. Beide Normen legen als Staatsziele
objektiv-rechtliche Strukturprinzipien fest; ihr Inhalt ist nicht
individuell einklagbar (Beschluss vom 19. November 2010 –
VfGBbg 26/10 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
-
Auch ein behaupteter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 LV kann
nicht Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein. Die
darin enthaltene Anordnung der allgemeinen Geltung der Grundrechte
begründet zwar deren Durchsetzbarkeit vor dem Verfassungsgericht
(Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2. Lfg.
2008, Art. 5 Nr. 1.1 ), entscheidet aber lediglich über das
„Ob“ der Bindung und enthält keine konkret einklagbaren
subjektive Rechte (vgl. zu Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz: BVerfGE 61,
126, 137).
-
Soweit der Beschwerdeführer Art. 8 LV durch das Verbot von
Spikes und die Pflicht, Winterreifen zu benutzen, verletzt sieht,
ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil beide Regelungen auf
Bundesebene erlassen worden sind (§ 36 Abs. 1 Satz 4 und 5
Straßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung vom 25. April 2006;
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und des
Bußgeldkatalogs vom 1. Dezember 2010, BGBl. 2010 I S. 1737). Solche
unterliegen nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
-
Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit
der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 LV rügt.
Diese Norm beinhaltet - wie auch Art. 34 Grundgesetz auf
Bundesebene (vgl. dazu BVerfGE 2, 336, 338 f.) - kein Grundrecht,
dessen Verletzung unmittelbar vor dem Verfassungsgericht geltend
gemacht werden kann (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, aaO, Art. 3 Nr. 3.2).
Zwar kommt der Norm grundrechtsähnlicher Charakter zu, allerdings
sollte nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers ein
Individualanspruch nicht ohne ein Art. 6 Abs. 3 LV ausgestaltendes
einfaches Gesetz gewährleistet werden (vgl. dazu Iwers, Entstehung,
Bindungen und Ziele der materiellen Bestimmungen des
Landesverfassung Brandenburg, Teil II, S. 315). Ob ein solches den
Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 LV genügt, kann zwar grundsätzlich
Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein; vorliegend
ist das von den Fachgerichten angewandte haftungsbegründende
einfache Gesetz - das Bürgerliche Gesetzbuch - allerdings ein
Bundesgesetz und der Prüfung durch das Verfassungsgericht eines
Landes deshalb entzogen.
-
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass mit der
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Landesgrundrechten im
Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens gerügt wird. Die
insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. zuletzt: Beschluss
vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 =
www.verfassungsgericht.brandenburg.de) sind erfüllt.
II. Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde aber
unbegründet.
- Ein Verstoß gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV, dem
gerichtlichen Gleichheitssatz, abgeleitete Willkürverbot liegt
nicht vor. Das Willkürverbot ist nicht bereits im Falle einer
etwaigen fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Fachgerichte
verletzt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts,
Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu
überprüfen. Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts ist
vielmehr grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte.
Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, etwa, weil eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. der
Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. zum
Bundesrecht: BVerfGE 87, 273, 279) oder die Rechtsanwendung jeden
Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet und sich der
Verdacht aufdrängt, dies beruhe auf sachfremden Erwägungen
(Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 8/09 -
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Allein der Umstand, dass
die Fachgerichte eine schadensersatzbegründenden
Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten verneint haben,
erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
a) Die angefochtenen Entscheidungen schließen sich in der
Beurteilung der Anforderungen an die Streupflicht öffentlicher
Straßenbaulastträger der seit den 1960er Jahren entwickelten
ständigen Rechtsprechung der bundesdeutschen Gerichte an (vgl. OLG
München, Urteil vom 22. Juli 2010 – 1 U 1804/10 –
m.w.N, zitiert nach juris). Diese verfehlt mit ihrer Beschränkung
der Streupflicht auf verkehrswichtige und gefährliche Stellen
innerorts bzw. besonders gefährliche Stellen außerorts das mit der
Normierung der Verkehrssicherungspflicht verfolgte gesetzgeberische
Anliegen nicht. Die Begründung von Verkehrssicherungspflichten
dient dem Schutz desjenigen, der in dem Verantwortungsbereich eines
anderen einer Gefahrenlage ausgesetzt ist, und verpflichtet
letzteren, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm
zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern
(Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 823 Rn. 46). Im Gegensatz zu
den von privaten Anliegern zu erfüllenden Winterpflichten sieht
sich der Straßenbaulastpflichtige allerdings der Pflicht gegenüber,
eine Vielzahl von Straßen in benutzungsfähigem Zustand zu erhalten.
Deshalb müssen Verkehrsflächen grundsätzlich zunächst so
hingenommen werden, wie sie sich darbieten und muss das
Fahrverhalten den gegebenen Voraussetzungen angepasst werden
(Palandt-Sprau, aaO, Rn. 221). Alle Straßen zu jeder Tages- und
Nachtzeit bei Eis- und Glättebildung in einen ungefährlichen
Zustand zu versetzen und ständig zu erhalten, ist praktisch
unmöglich und dem Straßenbaulastträger nicht zumutbar. Die
Beschränkung der Streupflicht auf öffentlichen Verkehrswegen auf
typische Gefahrstellen und solche, an denen das erhöhte Risiko für
den Verkehrsteilnehmen nicht ohne weiteres erkennbar ist, ist
deshalb weder unverständlich noch unvertretbar. Aus diesem
Zumutbarkeitskriterium rechtfertigt sich auch die Differenzierung
zwischen privaten Anliegern und dem öffentlichen
Straßenbaulastträger.
b) Soweit die Gerichte den Unfallort nicht als gefährliche
Stelle qualifiziert haben, sind willkürliche Erwägungen ebenfalls
nicht erkennbar. Dass als gefährliche Stellen nur solche
qualifiziert werden, an denen auch ein den winterlichen
Verkehrsverhältnissen angepasst Fahrender typischerweise oder
unvermutet in Schwierigkeiten geraten kann, lässt sachfremde
Erwägungen nicht erkennen. Es entspricht vielmehr der Grundidee,
dass der Verkehrsteilnehmer seine Fahrweise grundsätzlich der
Verkehrssituation anzupassen und ggf. sogar auf die weitere
Benutzung seines Fahrzeugs verzichten muss. Soweit eine gefährliche
Situation an der Unfallstelle verneint worden ist, stellt dies
ebenfalls keine unhaltbare Auslegung der haftungsbegründenden Norm
dar. Die Gerichte sind zwar den Darlegungen des Beschwerdeführers,
auch eine Steigung biete bei Glätte Gefährdungspotential, weil das
Fahrzeug nur mit einer Mindestgeschwindigkeit den Anstieg
überwinden könne, nicht gefolgt. Sie haben sich dabei allerdings
ausführlich mit der Tatsachen- und Rechtslage auseinandergesetzt
und insbesondere die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen
zur Bestimmung gefährlicher Situationen bei Glatteis, wie z.B.
Geschwindigkeitsveränderung oder Richtungswechsel, berücksichtigt.
Sie haben das Vorliegen einer gefährlichen Situation sodann vor dem
Hintergrund der Erkennbarkeit der Steigung und ihres geraden
Verlaufes verneint, die es dem Beschwerdeführer in der konkreten
Situation ermöglicht hätte, das Gefahrenpotential abzuschätzen und
sich hinlänglich darauf einzustellen. Dies lässt sachfremde
Erwägungen nicht erkennen.
c) Ob für die Haftung wegen Astbruches möglicherweise, wie der
Beschwerdeführer vorträgt, strengere Maßstäbe gelten, kann
dahinstehen. Denn anders als der Zustand von Straßen ist derjenigen
eines Baumes, unter dem ein Weg verläuft, für den
Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht abzuschätzen, so dass die
Möglichkeit, sich auf etwaige Gefahrenlagen einzustellen,
eingeschränkt ist. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt damit
nicht vor.
Auch soweit der Beschwerdeführer die angeführte Rechtsprechung
vor dem Hintergrund der für Pkw angeordneten Winterreifenpflicht
und des Spikes-Verbots für willkürlich erachtet, ist ihm nicht zu
folgen. Die Auslegung eines Gesetzes ist willkürlich, wenn sie das
gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt, etwa dem Gesetz
einen Sinn unterlegt, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat
verwirklichen wollen und den das Gesetz auch nicht im Verlauf einer
Rechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat.
Mit den vom Beschwerdeführer angeführten Regelungen hat der
Bundesgesetzgeber die Anforderungen an die Bereifung von
Kraftfahrzeugen modifiziert, nachdem die Rechtsprechung zur
Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis bereits entwickelt war. Die
Haftungsmaßstäbe für den Straßenbaulastträger sind dabei gleichwohl
nicht verändert worden. Anhaltspunkte dafür, dass die
Rechtsprechung der Instanzgerichte mit der gesetzgeberischen
Intention nicht mehr vereinbar ist, bestehen deshalb nicht. Ob eine
solche Anpassung zweckmäßig gewesen wäre, ist nicht vom
Verfassungsgericht zu entscheiden.
-
Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren
(Art. 52 Abs. 4 LV) liegt ebenfalls nicht vor. Dieses untersagt es,
den Menschen zum bloßen Objekt eines Verfahrens zu machen, schützt
vor seiner Benachteilung im Prozess und gewährt einen Anspruch auf
ausreichende, angemessen und gleiche Beteiligung im Prozess. Dass
die Fachgerichte die vom Beschwerdeführer angeregten Gutachten und
Informationen nicht eingeholt haben, verletzt dieses Recht nicht,
weil es nach der von ihnen vertretenen, verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandenden Rechts-auffassung auf diese zusätzlichen
Beweismittel nicht ankam.
-
Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit behauptet, bleibt
die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Der aus Art. 8 LV folgenden
Pflicht, Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren auf winterglatten
Straßen zu treffen, ist mit der gesetzlichen Regelung und der
skizzierten Rechtsprechung, die besondere Vorkehrungen nur an den
Stellen verlangt, an denen der Verkehrsteilnehmer typischerweise
oder einer nicht ohne weiteres erkennbaren Gefährdungssituation
ausgesetzt ist, Genüge getan.
-
Auch Art. 6 Abs. 1 LV ist nicht verletzt. Die dort
garantierte Gewährleistung des Rechtswegs eröffnet zwar nicht nur
den Zugang zu Gerichten, sondern bietet auch effektiven Rechtschutz
zur Umsetzung des Anspruches auf mögliche wirksame gerichtliche
Kontrolle (Lieber/Iwers/ Ernst, aaO, Art. 6 Nr. 1). Das Grundrecht
garantiert aber nicht ein dem Beschwerdeführer günstiges
Ergebnis.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.