VerfG Potsdam — 2011-08-26 — 6/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 6/11
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
- Die Unvereinbarkeit zwischen dem Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters einer kreisangehörigen Gemeinde und der Mitgliedschaft in der Vertretung seines Landkreises steht im Einklang mit der Verfassung des Landes Brandenburg.
- Den Gesetzgeber trifft über die allgemeine Begründungsnotwendigkeit hinaus grundsätzlich keine Pflicht, seine Gesetze im Einzelnen zu begründen.
Tenor
-
Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichter Dr. Becker von
der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungswidrigkeit von § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land
Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326).
Die Vorschrift lautet:
„§ 12
Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)
(1) ...
(2) Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer, die im Dienst einer
in den Nummern 1 bis 6 genannten Körperschaften stehen, können in
den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
-
...
-
Stehen sie im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes, so können
sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises angehören, dem
die Gemeinde oder das Amt angehört.
-
...
...
²Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 und 2 sind hauptamtliche Beamte auf Zeit, Amtsleiter und
Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. [...] Satz 1
Nummer 1 und 2 gilt nicht für leitende Beamte oder leitende
Arbeitnehmer, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem
Eigenbetrieb beschäftigt sind.
(2) ...
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
-
Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder
Arbeiter im herkömmlichen Sinne sind,
-
Ehrenbeamte sowie
-
Beamte, die während der Dauer des Ehrenamtes ohne Dienstbezüge
beurlaubt sind; dies gilt für Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes oder einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts
entsprechend.“
Diese Vorschrift war in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 30. März 1998 (GVBl.
I S. 54) bereits Gegenstand des Beschlusses des Verfassungsgerichts
vom 17. September 1998 (VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111). Das
Verfassungsgericht hatte sie in den Gründen für vereinbar mit der
Verfassung des Landes Brandenburg (LV) erklärt. Der Wortlaut von §
12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG ist danach unverändert geblieben.
Im Satz § 12 Abs. 2 Satz 1 wurde der Begriff
„Angestellte“ durch „Arbeitnehmer“
ersetzt.
I.
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2003 hauptamtlicher
Bürgermeister der zum Landkreis X. gehörenden Gemeinde S.. Bei der
Kommunalwahl am 28. September 2008 wurde er in den Kreistag des
Landkreises X. gewählt. Die Wahl wurde festgestellt, der
Beschwerdeführer über die Wahl informiert und aufgefordert, binnen
einer Woche zu erklären, ob er die Wahl annehme, und ggf.
nachzuweisen, dass er die zur Beendigung seines Dienstverhältnisses
erforderliche Erklärung abgegeben habe. Mit Schreiben vom 30.
Oktober 2008 stellte der Kreiswahlleiter die Inkompatibilität des
Amtes des hauptamtlichen Bürgermeisters mit dem des
Kreistagsabgeordneten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG fest und
wies den Beschwerdeführer gem. § 51 Abs. 2 Satz 5 BbgKWahlG darauf
hin, dass er aus dem Kreistag ausscheide, wenn er nicht binnen
Monatsfrist die Abgabe der zur Beendigung seines
Dienstverhältnisses erforderlichen Erklärung nachweise. Der
Beschwerdeführer erklärte, an beiden Ämtern festhalten zu wollen.
Am 16. Dezember 2008 stellte der Kreiswahlleiter fest, dass der
Beschwerdeführer nach § 59 Abs. 1 Nr. 6 BbgKWahlG seine
Rechtsstellung als Kreistagsabgeordneter verloren habe. Den dagegen
gerichteten Wahleinspruch wies der Kreistag mit Beschluss vom 23.
März 2009 zurück.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Verwaltungsgericht Potsdam
Klage (Az.: 1 K 712/09) erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung
der Entscheidung des Kreistags vom 23. März 2009 festzustellen,
dass er in Folge der Wahl vom 28. September 2008 Mitglied des
Kreistags sei. Er machte die Verfassungswidrigkeit der
Inkompatibilitätsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG
geltend und regte an, das Verfahren nach Art. 100 Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland (GG) auszusetzen. Nach Einführung der
Direktwahl des Landrats seien die in der Entscheidung vom 17.
September 1998 angestellten Erwägungen des Verfassungsgerichts des
Landes Brandenburg zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht Potsdam
wies die Klage mit Urteil vom 29. April 2010 ab. Der zur
Entscheidung gestellte Sachverhalt unterscheide sich nicht vom dem,
der der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 17. September
1998 zu Grunde gelegen habe. Der amtierende Landrat des Landkreises
X. sei noch durch den Kreistag gewählt worden und unterliege gem.
§§ 127, 128 Abs. 2 BbgKVerf der Abwahlmöglichkeit durch den
Kreistag.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit
Beschluss vom 11. Januar 2011 (Az.: OVG 12 N 86.10) den auf
Berufungszulassung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers u. a.
mit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der
Annahme des Verwaltungsgerichts dargetan worden seien, wonach der
zur Entscheidung stehende Sachverhalt keine von der Entscheidung
des Verfassungsgerichts abweichenden verfassungsrechtlichen
Probleme aufwerfe.
II.
Mit seiner am 11. März 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg. Er rügt die Verletzung von Art. 12 und Art. 22
LV. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG sei formell und materiell
verfassungswidrig.
Der mit der Inkompatibilitätsvorschrift verbundene Eingriff in
die passive Wahlrechtsgleichheit sei nicht gerechtfertigt. Art. 22
Abs. 5 LV stelle zwar einen Gesetzesvorbehalt auf. Dieser erfordere
jedoch eine reale Gefahr der Interessenkollision, da nur eine
solche nach dem Gewaltenteilungsprinzip eine Limitation staatlicher
Macht erfordere. Da sich mit der Einführung der Direktwahl des
Landrates die Rahmenbedingungen geändert hätten, sei die Wertung,
die das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. September
1998 zu der streitgegenständlichen Vorschrift vorgenommen habe,
einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Die frühere Entscheidung des
Verfassungsgerichts entfalte für das vorliegende Verfahren schon
deswegen keine Rechtskraft, weil der Beschwerdeführer nicht
Beteiligter in diesem Verfahren gewesen sei und die Voraussetzungen
der Rechtskrafterstreckung im Wege der Gesetzeskraft nach § 29 Abs.
2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) nicht
vorlägen.
Die formelle Verfassungswidrigkeit ergebe sich aus der
Verletzung der dem Gesetzgeber im Hinblick auf die
Wählbarkeitsbeschränkung obliegenden Beobachtungs-, Abwägungs- und
Darlegungspflichten. Eine die Chancengleichheit berührende Norm des
Wahlrechts sei bei neueren Entwicklungen, die deren Rechtfertigung
in Frage stellten, zu überprüfen. Der Gesetzgeber habe diesen
Anforderungen im Gesetzgebungsverfahren nicht genügt. Er habe keine
Erwägungen hierzu wiedergegeben. Die von der Rechtsprechung
entwickelten Ansätze zum „Grundrechtsschutz durch
Verfahren“ seien auch auf die Legislative übertragbar. Dies
zeige die landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur
kommunalen Neugliederung und zum kommunalen Finanzausgleich. Bei
der angegriffenen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG
hätte es wegen des durch Art. 22 Abs. 5 LV eröffneten
Gestaltungsspielraums einer konkreten Abwägung bedurft. Es liege
aber nahezu ein Abwägungsausfall vor. Der Gesetzgeber habe die
Einführung der Direktwahl des Landrats nicht zum Anlass genommen,
die Auswirkungen auf die Gesamtstruktur der Wahlrechtsvorschriften
in den Blick zu nehmen. Dazu habe jedoch wegen der positiven
Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit nach dem Gesetz über
die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG), die zu
Einbindung der hauptamtlichen Bürgermeister in Gremien
übergemeindlicher Aufgabenerfüllung führe, bei der Mitgliedschaft
hauptamtlicher Bürgermeister in regionalen Planungsgemeinschaften
und bei der Zusammenarbeit auf Amtsebene in den dortigen
Ausschüssen Anlass bestanden. Dort komme es zu vergleichbaren
Situationen der an sich widerstreitenden Interessen der Gemeinde
und des jeweiligen Gremiums. Es sei aber nicht ersichtlich, dass es
zu den zwischen Gemeinde- und Kreistagsebene befürchteten
unüberwindbaren Interessenkollisionen gekommen sei.
Verfassungsrechtlich bedenklich seien ferner die Anknüpfung an
den Begriff des „leitenden“ Bediensteten gegenüber den
nicht leitenden Bediensteten sowie gegenüber den ehrenamtlichen
Bürgermeistern. Dies erscheine willkürlich. Darüber hinaus
entspreche das Wort „leitend“ nicht den
rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen.
Die Inkompatibilitätsregelung verletze das Zitiergebot des Art.
5 Abs. 2 Satz 3 LV. Es sei hier anzuwenden, weil Art. 22 Abs. 5
Satz 3 LV keinen allgemeinen Regelungsvorbehalt enthalte, für
welchen das Zitiergebot nicht gelte. Die Sätze 2 und 3, auf Grund
derer die Wahlrechtsgrundsätze eingeschränkt werden könnten,
stellten Eingriffsvorbehalte dar.
III.
Die Verfahrensakten waren beigezogen. Der Landtag, die
Landesregierung, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg, der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam
sowie der Kreistag des Landkreises X. hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
IV.
Die Landesregierung ist der Auffassung, die
Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, jedenfalls aber
unbegründet.
-
Einer erneuten Entscheidung des Verfassungsgerichts über die
Vereinbarkeit von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG mit den
Vorschriften der Verfassung des Landes Brandenburg stehe die
materielle Rechtskraft der Entscheidung vom 17. September 1998
entgegen. Stattgebende und auch abweisende Entscheidungen stellten
die Vereinbarkeit bzw. Unvereinbarkeit und damit die Nichtigkeit
oder Wirksamkeit einer Vorschrift mit Rechtswirkungen gegenüber der
Allgemeinheit fest. Die der Entscheidung zu Grunde liegende Sach-
oder Rechtslage habe sich nicht so wesentlich geändert, dass
nunmehr eine Verfassungsverletzung festgestellt werden könnte. Zum
Zeitpunkt der Wahl des Beschwerdeführers in den Kreistag des
Landkreises X. sei der Landrat noch vom Kreistag zu wählen gewesen.
Die Neuregelung zur Direktwahl sei erst zum 1. Januar 2010 in Kraft
getreten. Der Beschwerdeführer sei aus diesen Gründen auch nicht
beschwerdebefugt.
-
Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Es
handele sich nicht um eine bundesweit singuläre Vorschrift; in
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland sei eine
vergleichbare Rechtslage vorzufinden.
Die Vorschrift sei formell verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber
habe keinen erweiterten Begründungs- oder Anhörungspflichten
unterlegen. Art. 97 Abs. 4 LV sei im Gesetzgebungsverfahren
beachtet worden. Im Rahmen der Stellungnahmen der entsprechenden
Verbände sei die Frage der Inkompatibilitätsregelung kontrovers
diskutiert worden. Bei der Neufassung des § 12 BbgKWahlG unter
Aufrechterhaltung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sei die Regelung
einer erneuten Prüfung unterzogen worden. Eine darüber
hinausgehende Abwägungs- oder Beobachtungspflicht habe nicht
bestanden, denn eine für die Inkompatibilitätsregelung erhebliche
Änderung der Sach- oder Rechtslage habe sich nicht ergeben. Das
Zitiergebot sei nicht zu beachten gewesen, da Art. 22 Abs. 5 Satz 1
und 3 LV keine Einschränkungs- sondern Regelungsvorbehalte
enthielten, für die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und der überwiegenden Auffassung in der
Literatur das Zitiergebot nicht gelte.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG sei mit Art. 22 Abs. 5 Satz 3
LV vereinbar. Sie, die Landesregierung, nehme insoweit im
Wesentlichen auf die Ausführungen des Verfassungsgerichts im
Beschluss vom 17. September 1998 Bezug. Zu diesen Feststellungen
hätten sich keine relevanten Änderungen ergeben. Auch nach der
– für den Beschwerdeführer noch nicht relevanten –
Einführung der Direktwahl bestünden die dort beschriebenen
vielfältigen Möglichkeiten von Interessenkollisionen fort. Zudem
sei zu beachten, dass die Direktwahl nach den bisherigen
tatsächlichen Erfahrungen oft scheitere und der Landrat dann doch
wieder vom Kreistag zu wählen sei. Welche Folgen das Fehlen einer
Inkompatibilitätsregelung haben könne, zeige das Beispiel
Baden-Württembergs. Dort seien ca. 30% der Kreistagssitze mit
hauptamtlichen Bürgermeistern besetzt. Die Bestimmungen verletzten
in Bezug auf ehrenamtliche Bürgermeister und nichtleitende
Bedienstete nicht den Gleichheitssatz.
B.
Über die Verfassungsbeschwerde ist ohne Verfassungsrichter Dr.
Becker zu entscheiden, weil er von der Ausübung seines Richteramtes
gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg ausgeschlossen ist. Nach dieser
Vorschrift ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben
Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der
Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt
verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14
Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem
verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem
unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten
Ausgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer
Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen
Sach- und Rechtsfragen gegeben haben (Beschluss vom 15. Oktober
2009 – VfGBbg 28/09 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Unter Berücksichtigung
dieser Maßstäbe ist Verfassungsrichter Dr. Becker von Berufs wegen
in derselben Sache tätig gewesen. Er wurde als Rechtsanwalt im
Oktober 2008 u. a. vom jetzigen Beschwerdeführer zu den
Erfolgsaussichten der nunmehr erhobenen Verfassungsbeschwerde
befragt. Darüber hinaus hat er dem Beschwerdeführer einen
Formulierungsvorschlag für einen Wahleinspruch zur Verfügung
gestellt. Damit ist er – auch wenn es letztendlich nicht zu
einer Mandatserteilung gekommen ist – im
Wahleinspruchsverfahren, welches dem dieser Verfassungsbeschwerde
zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren als Ausgangsverfahren
unmittelbar vorgeschaltet ist, tätig geworden.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
-
Prüfungsgegenstand der Verfassungsbeschwerde sind das Urteil
des Verwaltungsgerichts Potsdam und der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Dass der
Beschwerdeführer seinen Angriff gegen die Entscheidungen der
Gerichte darauf beschränkt, ausschließlich die formelle und
materielle Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Gesetzes zu
rügen, steht einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht nicht
entgegen. Eine Verfassungsbeschwerde kann mit der Behauptung
erhoben werden, eine angefochtene gerichtliche Entscheidung sei
zwar ansonsten in nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen,
gründe aber auf einem Rechtssatz, der für verfassungswidrig
gehalten werde. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dann
mittelbar gegen die Norm (Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes
Brandenburg, 2. Lfg. 2008, Art. 113 Nr. 4.6.1).
-
Der Überprüfung dieser Vorschrift steht die materielle
Rechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichts vom 17.
September 1998 (a.a.O.) nicht entgegen. Entscheidungen des
Verfassungsgerichts sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig
(LVerfGE 5, 67, 70). Die materielle Rechtskraft erstreckt sich
jedoch nach allgemeinen Grundsätzen nur auf die jeweiligen
Verfahrensbeteiligten und den Verfahrensgegenstand (vgl. zum
Bundesrecht: BVerfGE 104, 151, 196 sowie Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 31 Rdnr. 41, 77;
Lechner/Zuck, BVerfGG, Kommentar, 6. Auflage 2011, § 31 Rdnr. 15).
Der hiesige Beschwerdeführer wird mangels Beteiligung im früheren
Verfahren davon nicht erfasst. Ebenso wenig erstreckt sich § 29
Abs. 1 VerfGGBbg, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts die
Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes
binden, auf den Beschwerdeführer als natürliche Person.
Die in den Gründen der Entscheidung vom 17. September 1998
festgestellte Vereinbarkeit der Inkompatibilitätsregelung mit der
Verfassung des Landes Brandenburg entfaltet auch keine
Gesetzeskraft. Nur für den Fall, dass das Verfassungsgericht eine
Norm für unvereinbar mit der Verfassung oder für nichtig erklärt,
tritt diese Wirkung ein (§ 50 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 2
VerfGGBbg). Für die hier in Frage stehende positive Feststellung
der Vereinbarkeit gibt es – anders als im Bundesrecht - keine
vergleichbare Regelung. Eine Entfaltung von Gesetzeskraft setzt
zudem auch nach Bundesrecht die Vereinbarkeitsfeststellung im Tenor
voraus (BVerfGE 85, 117, 121).
- Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Die in § 45
VerfGGBbg vorausgesetzte Beschwerdebefugnis ist gegeben, wenn die
behauptete Verletzung eigener Grundrechte möglich erscheint. Der
Beschwerdeführer macht geltend, in seinen Grundrechten auf passives
Wahlrecht (Art. 22 LV) und auf Gleichbehandlung (Art. 12 Abs. 1 LV)
verletzt zu sein, weil die Inkompatibilitätsvorschrift des § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG, auf der die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidung beruhen würden, diese Rechte
verletze.
Die Rechtsbetroffenheit ist nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen. Das passive
Wahlrecht kann zwar nach dem Gesetzesvorbehalt in Art. 22 Abs. 5
Satz 3 LV eingeschränkt werden. Dies gilt aber nur, wenn damit dem
Gesetzesvorbehalt und den übrigen materiellen
verfassungsrechtlichen sowie den formellen Anforderungen an ein
Landesgesetz genügt wird (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 124, 348,
363 m.w.N). Der Beschwerdeführer hat einen Sachverhalt vorgetragen,
der eine andere als die in der Entscheidung vom 17. September 1998
getroffene Bewertung nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Der
normative Rahmen der Inkompatibilitätsregelung hat sich durch die
Einführung der Direktwahl der Landräte seit dem 1. Januar 2010 mit
dem Kommunalrechtsreformgesetz vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.
286) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 330)
geändert. Es ist möglich, dass damit der fraglichen Regelung die
verfassungsrechtliche Rechtfertigung entzogen sein könnte.
- Die im September 2011 anstehende Neuwahl des Bürgermeisters
der Gemeinde S. lässt das für die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht
entfallen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wieder zum
Bürgermeister gewählt werden sollte, bliebe er vom Kreistag
ausgeschlossen. Ebenso wenig hindert der Übergang des
Kreistagssitzes des Beschwerdeführers auf die Ersatzperson, der
nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises X. vom 19.
Januar 2009 mit Wirkung vom 29. Dezember 2008 erfolgt ist, die
Erreichung des Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers. Wenn das
Verwaltungsgericht - bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde - die
Feststellung zu treffen hätte, dass der Beschwerdeführer seinen
Sitz nicht verloren habe, müsste die Ersatzperson nach § 59 Abs. 1
Nr. 3 BbgKWahlG ihren Sitz aufgeben. Damit wäre der Sitz des
Beschwerdeführers wieder für diesen frei.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer
wird durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht in seinen
Grundrechten verletzt. Diese und die Entscheidung des
Kreiswahlleiters beruhen auf verfassungsmäßiger Grundlage.
-
Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LV hat jeder Bürger nach
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, zum Landtag und
zu den kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen und in diese
gewählt zu werden. Dabei gelten die Wahlrechtsgrundsätze des Art.
22 Abs. 3 Satz 1 LV, wonach Wahlen und Abstimmungen allgemein,
unmittelbar, gleich, frei und geheim sind. Diese Verfassungsnormen
beziehen sich nicht nur auf den Wahlakt als solchen, sondern
erfassen die Wählbarkeit im weiteren Sinne. Ein Wahlbewerber muss
nicht nur die Möglichkeit haben, ein Mandat zu erwerben, sondern
auch, das Mandat tatsächlich auszuüben (Urteil vom 25. Januar 1996
– VfGBbg 13/95 -, LVerfGE 4, 85, 91f. und LVerfGE 9, 111).
Das passive Wahlrecht nach Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LV wird
deshalb durch alle Maßnahmen beeinträchtigt, die die Übernahme des
Mandats beschränken. Der Beschwerdeführer wird durch die
gerichtlich bestätigte Feststellung des Kreiswahlleiters, wonach er
seinen Sitz im Kreistag verloren hat, gehindert, sein Mandat
auszuüben und damit in dem Grundrecht des passiven Wahlrechts
beeinträchtigt.
-
Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 22 LV ist durch §
59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen
dieser Vorschriften sind gegeben. Sie genügen ihrerseits
verfassungsrechtlichen Anforderungen und stellen eine
verfassungskonforme Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts des Art.
22 Abs. 5 Satz 3 LV dar. Danach kann der Landesgesetzgeber
vorsehen, dass Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und
Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen
Vertretungskörperschaften sein können.
a. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG ist formell
verfassungsgemäß.
aa. Das Zitiergebot ist nicht verletzt. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz
3 LV ist zwar, soweit nach der Verfassung ein Grundrecht durch oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf, in dem
einschränkenden Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu
nennen. Das landesverfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht auf
passives Wahlrecht wird durch § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG
eingeschränkt. Das danach grundsätzlich zu beachtende Zitiergebot
ist hier aber nicht anwendbar.
Die Ausnahme ergibt sich aus Sinn und Zweck des Zitiergebotes.
Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV vorgeschriebene Nennung des
Grundrechts in dem einschränkenden Gesetz hat eine Warn- und
Besinnungsfunktion, die dem Gesetzgeber verdeutlichen soll, dass
ein Gesetz zu einer Grundrechtsbeschränkung führt (vgl.
Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O., Art. 5 Nr. 3.3). Sie dient damit der
Vermeidung einer schleichenden Grundrechtsentwertung durch den
Gesetzgeber (vgl. Stern, Staatsrecht III/2, 1994, S. 747) und zur
Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen,
vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im
Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden
können (vgl. BVerfGE 24, 367, 396).
Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet für die Anwendbarkeit
des Zitiergebots in ständiger Rechtsprechung nach der Art des
Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf den in Art. 12 Abs. 1
Grundgesetz (GG) enthaltenen Regelungsvorbehalt hat es ausgeführt
(BVerfGE 64, 72, 79 m. w. N.), dass es grundrechtsrelevante
Regelungen gebe, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm
obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge,
Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen erlasse. Hier erscheine
die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem
Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst sei,
dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewege. Durch eine
Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die
Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen.
Diese das Zitiergebot einschränkende Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts trifft zwar in der Literatur zum Teil auf
erhebliche Kritik (Sachs, GG, Kommentar, 5. Auflage 2009, Art. 19
Rdnr. 29; Dreier, GG, Kommentar, Bd. I, 2. Auflage 2004, Art. 19
Abs. 1 Rdnr. 26; ausführlich Huber in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
GG, Kommentar, Bd. 1, 5. Auflage 2005, Art. 19 Rdnr. 74 ff.; Stern,
Staatsrecht III/2, 1994, S. 751 ff.). Die Formulierung, mit der die
Verfassung eine Einschränkung eines Grundrechts zulasse, könne
nicht entscheidend dafür sein, ob das Zitiergebot zu beachten sei.
Ob ein Gesetzes-, Regelungs-, Inhalts- oder Schrankenvorbehalt
bestehe, sei gleichgültig, in allen Fällen werde das Grundrecht i.
- von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt (vgl. Stern, a.a.O.,
- 756). Die Abgrenzung zu Eingriffen, die im Grundgesetz selbst
angelegt seien, sei zudem schwierig.
Ob dieser Kritik im Grundsatz zu folgen ist, kann aber offen
bleiben. Jedenfalls gebieten der Sinn und Zweck des Zitiergebots
bei der konkreten Ausgestaltung des Regelungsvorbehalts in Art. 22
Abs. 5 Satz 3 LV eine Ausnahme von dessen Anwendbarkeit und der
strengen Nichtigkeitsfolge. Nach Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV regelt
ein Gesetz das Nähere zur Ausgestaltung des Wahlrechts. Nach Satz 3
kann dieses Gesetz auch vorsehen, dass Beamte, Angestellte des
öffentlichen Dienstes und Richter nicht zugleich Mitglied im
Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können.
Damit hat der Verfassungsgeber den in Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV
enthaltenen allgemeinen Regelungsauftrag zur Ausgestaltung des
Wahlrechts hinsichtlich der Inkompatibilitätsregelungen thematisch
durch Satz 3 bereits vorgegeben. Er nennt selbst die Möglichkeit
der Beschränkung des passiven Wahlrechts für bestimmte
Personengruppen. Die zielgerichtete konkrete
Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich somit aus dem Normbereich
selbst. Sie ist bereits in ihm angelegt, indem der Verfassungsgeber
die mögliche Interessenkollision erkannt und klar abgegrenzte
Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt hat. Trifft der Gesetzgeber dann in
diesem eng gezogenen Rahmen eine Regelung, bedarf es keiner
Sicherstellung durch das Zitieren, dass sich der Gesetzgeber
besonders der Grundrechtseinschränkung besonnen habe. Es ist
geradezu offensichtlich, dass er mit einer
Inkompatibilitätsregelung, wie sie § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWahlG
enthält, in Ausführung des speziellen Regelungsvorbehalts in Art.
22 Abs. 5 Satz 3 LV in das Recht auf passives Wahlrecht eingreifen
wollte.
bb. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKWahlG verwendeten Be-griffe
des „leitenden Beamten“ und „leitenden
Arbeitnehmers“ genügen den aus dem in Art. 2 Abs. 1 und 5 LV
verankerten Rechtsstaatsprinzip folgenden verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsanforderungen (vgl. hierzu LVerfGE 10, 157, 163). Die
Begriffe werden für den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 in § 12 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlG legaldefiniert und
erfassen hauptamtliche Beamte auf Zeit, Amtsleiter und Inhaber
vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Weshalb es nach
Auffassung des Beschwerdeführers dennoch zu
Auslegungsschwierigkeiten kommen sollte, ist nicht dargetan und in
Bezug auf seine eigene Amtsstellung ohnehin nicht erkennbar.
cc. Der Gesetzgeber hat auch keine Vorgaben des
Gesetzgebungsverfahrens verletzt, insbesondere traf ihn keine
Begründungspflicht für die Aufrechterhaltung der angegriffenen
Inkompatibilitätsregelung nach Einführung der Direktwahl der
Landräte durch das Kommunalrechtsreformgesetz und das Zweite Gesetz
zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 18.
Dezember 2007.
i) Aus den Vorschriften der Verfassung des Landes Brandenburg
ergibt sich keine generelle Pflicht zur Begründung von Gesetzen
durch den Landtag. Art. 75 ff. LV, die das Gesetzgebungsverfahren
regeln, geben hierfür nichts her. Jedoch sind nach § 44 der
Geschäftsordnung des Landtags Brandenburg vom 11. Mai 2010
Gesetzentwürfe in der ersten Lesung zu begründen.
ii) Eine über diese allgemeine Begründungsnotwendigkeit
hinausgehende Pflicht zur genauen Erläuterung des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes im Einzelnen besteht nicht. Die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die eine besondere
Darlegungslast des Gesetzgebers für konkrete Fallgestaltungen
annimmt, vermag keine allgemeine Wirkung zu entfalten. Sie betrifft
im Wesentlichen die Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit durch
5%-Klauseln (vgl. hierzu Verfassungsgerichtshof für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 1999, DVBl. 1999, 1271;
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern [LVerfG MV Urteil]
vom 14. Dezember 2000, LKV 2001, 270), Fragen der
Haushaltsgesetzgebung (BVerfGE 79, 311, 343), die kommunale
Neugliederung (z. B. LVerfG MV, Urteil vom 27. Juli 2007, DVBl.
2007, 1102) sowie die Ermittlung des Regelsatzes nach dem SGB II
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09
-, NJW 2010, 505). Das Verfassungsgericht des Landes
Mecklenburg-Vorpommern hat u. a. mit seinem Urteil vom 14. Dezember
2000 (a.a.O.) entschieden, dass das Unterlassen des Landtags, der
Frage einer weiteren Rechtfertigung der Sperrklausel des § 37 Abs.
2 Satz 1, 2. Halbsatz Kommunalwahlgesetz für das Land
Mecklenburg-Vorpommern nachzugehen, gegen das verfassungsrechtlich
gewährleistete Recht der Parteien auf Chancengleichheit im
politischen Wettbewerb bei Wahlen verstoße. Nach der zitierten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 311, 343)
entspricht dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum für den
Haushaltsgesetzgeber in formeller Hinsicht die Darlegungslast im
Gesetzgebungsverfahren, dass, aus welchen Gründen und in welcher
Weise er von der Befugnis des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GG
Gebrauch mache. Die Unbestimmtheit des materiellen Maßstabs finde
ihren Ausgleich in formell-verfahrensmäßigen Anforderungen.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat in seinen
Entscheidungen zum kommunalen Finanzausgleich und zur kommunalen
Neugliederung diese Ansätze ebenfalls aufgegriffen. Danach steht
dem Gesetzgeber bei der Verteilung von Mitteln auf die Kommunen
zwar ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei
aber auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung zu
stützen (vgl. LVerfGE 17, 103 und LVerfGE 18, 159). Bei den
Gebietsreformen habe der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten
Sachverhalt zutreffend und umfassend zu ermitteln (u. a. Beschluss
vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Er müsse die für die
Durchführung des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in
ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte
Folgerungen gezogen haben. Ebenso müsse er den ermittelten
Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit
dieser einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise
gewichtet und in die Abwägung eingestellt haben. Es sei dabei nicht
die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste
und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen habe (st. Rspr.
u. a. LVerfGE 8, 97, 169 f. und Beschluss vom 22. April 2004
– VfGBbg 182/03 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Eine Verallgemeinerung dieser Grundsätze dahingehend, dass jede
Entscheidung des Gesetzgebers einem in das Einzelne gehenden
Darlegungs- und Begründungszwang unterliege, ergibt sich aus der
angeführten Rechtsprechung nicht. Sie ist auch aus anderen Gründen
nicht angezeigt. Eine Gemeinsamkeit der genannten Entscheidungen
lässt sich darin erblicken, dass sie sich zu prognostischen
Bewertungen (Haushaltsgesetz, Neugliederung, Finanzausgleich)
verhalten, die dazu zum Teil einen gestalterischen Charakter haben
bzw. (wie bei der 5%-Klausel) der Abwehr vom Gesetzgeber vermuteter
Gefahren dienen. Die Bewertung, ob die gesetzgeberische
Entscheidung verfassungsgemäß ist, hat sich wegen des sich aus dem
Kontext ergebenden Beurteilungsspielraums auf den Abwägungsvorgang
und nicht auf dessen Ergebnis zu konzentrieren. Es muss ersichtlich
werden, welches Ziel der Gesetzgeber verfolgt und auf welcher
Tatsachengrundlage er seine Entscheidung getroffen hat. Die
Regelung muss in Bezug auf das verfolgte Ziel konsistent sein. Aus
diesen Gesichtspunkten lassen sich keine Schlüsse auf eine
umfassende Begründungspflicht des Gesetzgebers ziehen (so auch
Hebeler, DÖV 2010, 754, 762). Der generellen Annahme einer in das
Einzelne gehenden Darlegung bei jeder Gesetzgebung stehen im
Übrigen praktische Erwägungen entgegen. So wäre eine Abstimmung
über die Begründung erforderlich, um feststellen zu können, ob die
Mehrheit der Abgeordneten des Landtags diese Begründung trägt. Dies
sieht die Verfassung nicht vor.
iii) Die Interessenlage bei der Aufrechterhaltung der
Inkompatibilitätsregelung durch den Gesetzgeber im Jahr 2007 ist
mit den von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur
gesetzgeberischen Darlegungslast entwickelten Fallgruppen nicht
vergleichbar. Der Verfassungsgeber hat die Gefahr einer
Interessenkollision für bestimmte Personengruppen gesehen und sie
bereits in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV zum Anknüpfungspunkt für
mögliche Wählbarkeits-beschränkungen gemacht. Dieser
Regelungsvorbehalt enthält in den Tatbestandsmerkmalen keinen vom
Verfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum
oder prognostische Elemente, die eine besondere Darlegung der
tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen erforderlich machen könnten.
Soweit die Regelung Gewählte betrifft, deren berufliche Stellung
die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und
Entscheidungskonflikten nahe legt (vgl. hierzu BVerfGE 98, 145,
162), ist daher weder eine gesonderte Ermittlung der tatsächlichen
Gefahrenlage noch deren Darstellung durch den Gesetzgeber
erforderlich. Der Gesetzgeber kann die spezielle Ermächtigung
vielmehr durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die
Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (st. Rspr. BVerfGE
98, 145, 162 m. w. N.). Das Verfassungsgericht ist ohne weiteres
rechtlich und tatsächlich in der Lage, anhand dieser Maßstäbe die
materielle Rechtmäßigkeit unmittelbar zu prüfen, ohne dass es einer
gesonderten Darlegung der Entscheidungsgrundlagen und der
verfolgten Ziele bedürfte. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die
Überlegung, dass eine Überprüfung, ob es in der Vergangenheit zu
entsprechenden Konfliktlagen und Interessenkollisionen gekommen
ist, tatsächlich kaum möglich sein dürfte. Die Interessenkollision
ist ein innerer Vorgang beim jeweiligen Abgeordneten, der nur
selten offengelegt werden wird.
iv) Es bestand keine besondere Beobachtungspflicht des
Gesetzgebers im Hinblick auf die Inkompatibilitätsregelung des § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG, aus der möglicherweise eine
Begründungspflicht folgen könnte.
Das Recht ist nicht starr. Es kann sich grundsätzlich dem Wandel
der politischen Verhältnisse bei gleichbleibendem Wortlaut anpassen
(vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, NJW 1986, 1126, 1127f.
m.w.N.) Den Gesetzgeber trifft auf Grund der Bindung an die
verfassungsmäßige Ordnung (Art. 2 Abs. 5 LV) zwar eine allgemeine
Beobachtungs- und gegebenenfalls Korrekturpflicht in Bezug auf
seine Gesetze (vgl. hierzu LVerfGE 10, 157, 177 m.w.N.). Er ist von
Verfassungs wegen gehalten, die Auswirkungen seiner Entscheidungen
im Blick zu behalten und erforderlichenfalls auf Fehlentwicklungen
zu reagieren. Besondere Beobachtungspflichten ergeben sich aber
erst dann, wenn auf unsicherer Tatsachengrundlage Regelungen
ergehen oder wenn prognostische Entscheidungen getroffen werden.
Dann kann es geboten sein, dass er die weitere Entwicklung
verstärkt beobachtet sowie die Norm überprüft und revidiert, falls
sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr
zutreffen (BVerfGE 110, 141, 157 m. w. N., vgl. auch BVerfGE 90,
226, 238; 111, 333, 361). Mit der Inkompatibilitätsregelung hat der
Gesetzgeber jedoch keine Prognoseentscheidung getroffen (dazu
bereits unter iii)), deren Grundlagen bzw. tatsächliche Entwicklung
zu überprüfen sein könnten.
Aus der vom Beschwerdeführer zur Begründung einer besonderen
Beobachtungspflicht in Bezug genommenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 120, 82) lässt sich nichts
anderes herleiten. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht schon in
einer früheren „Apellentscheidung“ festgestellt, dass
eine 5%- Sperrklausel auf kommunaler Ebene möglicherweise auf Grund
der Einführung der Direktwahl der Landräte und hauptamtlichen
Bürgermeister ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung verloren
haben könnte. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherstellung
der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen genügte nicht
mehr, um die Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit durch eine
Sperrklausel zu begründen. Die Sperrklausel basierte dabei auf der
prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers zu den durch den
Einzug von Splitterparteien in den kommunalen Vertretungen zu
erwartenden Funktionsstörungen. Voraussetzung für den Erlass der
Inkompatibilitätsregelung nach Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV ist aber
weder, dass es in der Vergangenheit nachweislich zu
Interessenkollisionen noch zu dadurch verursachten
Funktionsstörungen gekommen ist. Sinn und Zweck der bereits in der
Verfassung eröffneten Möglichkeit der Unvereinbarkeitsregelungen
ist es, Interessenkollisionen bei der Amts- und Mandatsausübung
bereits im Vorfeld auszuschließen. Dies ist nur durch Anknüpfung an
Tatbestände, die solche Kollisionen typischerweise erwarten lassen,
möglich.
Ungeachtet dessen lassen die vom Beschwerdeführer zur Begründung
einer Beobachtungspflicht weiter angeführten positiven Erfahrungen
in den Amtsausschüssen und auf dem Gebiet der kommunalen
Zusammenarbeit keinen Schluss darauf zu, welchen inneren Konflikten
der einzelne Vertreter bei den Entscheidungen unterlegen hat. Sie
betreffen auch nicht die Kollision bei der Ausübung von Amt und
Mandat.
b. Die Inkompatibilitätsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BbgKWahlG ist materiell verfassungsgemäß.
Nach der Einführung der Direktwahl der Landräte mit dem
Kommunalrechtsreformgesetz und dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, beide vom 18. Dezember
2007, kann die Inkompatibilitätsregelung einer erneuten Prüfung
unterzogen werden, die jedoch zu keinem anderen Ergebnis führt. Das
Verfassungsgericht hält an seiner im Beschluss vom 17. September
1998 dargelegten Rechtsauffassung fest.
aa. Die materiellrechtliche Prüfung der Vorschrift ist nicht auf
den bei der Wahl des Beschwerdeführers zum Kreistag im Jahr 2008
noch betroffenen Übergangszeitraum zu begrenzen. Zwar wurde der
Landrat des Landkreises X. noch von dem im September 2008 gewählten
Kreistag gewählt. Der Landrat kann nach Art. 3 Abs. 4 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes
vom 18. Dezember 2007, § 128 Abs. 2 BbgKVerf noch vom Kreistag
abgewählt werden, so dass sich für den Beschwerdeführer zur Zeit
keine andere Interessenlage als bei der der Entscheidung vom 17.
September 1998 zu Grunde liegenden Rechtslage ergibt.
Die das Grundrecht einschränkende Norm muss sich jedoch in
formeller und materieller Hinsicht insgesamt als verfassungsgemäß
erweisen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 29, 402, 408) und nicht nur in
ihrer Anwendung im speziellen Fall zu einem verfassungsrechtlich
gerechtfertigten Ergebnis führen. Wenn der Beschwerdeführer eine
eigene Rechtsverletzung geltend machen kann, ist der angegriffene
Akt unter jedem verfassungsrechtlich erdenklichen Gesichtspunkt zu
prüfen (Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage
2005, § 90 Rdnr. 13 m.w.N.). Insoweit kommt der
Verfassungsbeschwerde neben dem subjektiven Rechtsschutz ein
objektivrechtlicher Charakter zu (vgl.
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Kommentar, Bd. 2,
Losebl. Stand: August 2010, § 78 Rdnr. 117). Die mittelbar
angegriffene Inkompatibilitätsregelung ist auf dauerhafte Geltung
angelegt. Das Kommunalrechtsreformgesetz und das Zweite Gesetz zur
Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 18.
Dezember 2007, welche die Direktwahl der Landräte einführten, sind
am Tag nach deren Verkündung, dem 21. Dezember 2007, in Kraft
getreten. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Wahl des
Beschwerdeführers und des Erlasses der angegriffenen Entscheidungen
geltendes Recht. In den von Anfang an geltenden
Übergangsvorschriften des § 127 BbgKVerf und Art. 3 Abs. 2 des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes ist
bestimmt, dass vor dem 1. Januar 2010 der Landrat auf acht Jahre
durch den Kreistag gewählt wird und insoweit weiterhin die
Abwahlmöglichkeit durch den Kreistag besteht.
bb. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG trifft eine zulässige
Inkompatibilitäts- und keine Ineligibilitätsregelung. Art. 22 Abs.
5 Satz 3 LV ermächtigt den Landesgesetzgeber nur zu
Unvereinbarkeitsregelungen, nicht dagegen zu einem Ausschluss
öffentlicher Bediensteter von Wahlen (Ineligibilität). Die
angegriffene Norm hält sich in diesem Rahmen. Die von ihr erfassten
Personen können sich zur Wahl stellen und gewählt werden. Sie
müssen sich im Falle der Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden.
Unbeschadet der faktischen Einengung dieser Entscheidungsfreiheit
durch berufliche und wirtschaftliche Zwänge, die in den meisten
Fällen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis
entgegenstehen werden, beinhaltet die angegriffene Vorschrift damit
lediglich eine Inkompatibilität (ausführlich LVerfGE 9, 111, 117
m.w.N.).
cc. In den tatsächlichen Auswirkungen kann § 12 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BbgKWahlG der in der Folge der Annahme des Mandats zur
Aufgabe des bisherigen (hauptberuflichen) Dienstverhältnisses
zwingt, einem Ausschluss der Wählbarkeit in die Vertretung des
Landkreises nahekommen. Eine Begrenzung der Wählbarkeit mit einer
so weitreichenden Folge kann im Hinblick auf die Bedeutung der
Wahl- und Wählbarkeitsgleichheit nicht allein mit der
verfassungsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV
begründet werden. Ein solcher Hinweis genügt zwar grundsätzlich für
die Einführung einer Unvereinbarkeitsregelung (vgl. zum Bundesrecht
BVerfGE 38, 326, 340). Wenn aber Folge der gesetzlich festgelegten
Unvereinbarkeit von Dienststellung und Mandat ein faktischer
Ausschluss von der Wählbarkeit sein könnte, ist die Regelung nur
dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von
Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (LVerfGE 9,
111, 117, vgl. auch BVerfGE 48, 64, 90), was jedoch traditionell im
kommunalen Bereich der Fall ist (Magiera, in: Sachs, GG, Kommentar,
5. Auflage 2009, § 137 Rdnr. 10). Diese Voraussetzungen sind
– auch nach Fortfall der Wahl- und Abwahlmöglichkeit des
Landrats – gegeben.
Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand der Prüfung nicht ist, ob
es eine Interessenkollision mit der Amtsführung durch den Landrat
geben kann, sondern welchem Interessenwiderstreit die Ausübung des
Kreistagsmandats und die des Amtes des hauptamtlichen
Bürgermeisters unterliegen können. Die Aufgabenverteilung und
Möglichkeiten solcher Konflikte haben sich mit der Einführung der
Direktwahl des Landrats und dem Erlass der neuen Kommunalverfassung
im Wesentlichen nicht geändert.
i) Zwischen dem Amt als leitender Beamter einer Gemeinde oder
eines Amtes und der Wahrnehmung eines Mandats im Kreistag ergeben
sich unbeschadet dessen, dass sich Amt und Mandat auf verschiedenen
Ebenen gegenüberstehen, vielfältige Interessenskollisionen. Der
Kreis und seine Gemeinden bzw. Ämter bilden eine Gemeinschaft, die
nicht nur territorial, sondern auch nach Zweckbestimmung und
Funktion eng verbunden und verflochten ist (BVerfGE 23, 353, 368).
Die rechtlichen und tatsächlichen Interessen der verschiedenen
Selbstverwaltungsebenen greifen ineinander und können je nach
Fallgestaltung in unterschiedliche Richtungen weisen (LVerfGE 9,
111, 118).
ii) Das Verfassungsgericht ist in seinem Beschluss vom 17.
September 1998 von Interessenskollisionen im Bereich der
Kommunalaufsicht, der Sonderaufsicht und der Fachaufsicht des
Kreises gegenüber den kreisangehörigen Ämtern und Gemeinden
ausgegangen. Diese bestanden – wie ausgeführt - nicht direkt,
sondern nur mittelbar. Der Landrat sei für die Kommunal-, Sonder-
und Fachaufsicht über die Gemeinden zuständig, wobei er als
allgemeine untere Landesbehörde tätig werde, der Dienstaufsicht des
Ministers des Innern unterliege und nur den übergeordneten
staatlichen Behörden verantwortlich sei. Der Landrat sei jedoch
insgesamt auf das Vertrauen des Kreistags angewiesen, was aus der
Wahl und der Abwahlmöglichkeit durch den Kreistag sowie dessen
Dienstaufsicht in den übrigen Bereichen folge. Derweilen hat sich
diese Interessenlage - bis auf die direkte Wahl- und
Abwahlmöglichkeit durch den Kreistag - nicht verändert. Der Landrat
untersteht – soweit er nicht als allgemeine untere
Landesbehörde tätig wird (§ 132 Abs. 4 BbgKVerf) - weiterhin der
Dienstaufsicht durch den Kreistag (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs.
2 Satz 1 BbgKVerf). Die Kreistagsmitglieder sind befugt, eine
Kontrolle der Verwaltung auszuüben (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 29
BbgKVerf). Zudem kann der Kreistag gem. § 83 i. V. m. § 81 Abs. 2
Nr. 1 b BbgKVerf durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit das
Abwahlverfahren gegenüber dem Landrat einleiten. Das Argument, dass
der Landrat auf das Vertrauen der Kreistagsabgeordneten angewiesen
ist, bleibt damit – wenn auch abgeschwächt - bestehen.
iii) Die weitere und stärker zu gewichtende direkte
Interessenkollision im Rahmen der Selbstverwaltungs-, Ergänzungs-
und Ausgleichsaufgaben, die vom Kreistag wahrzunehmen sind bzw.
deren Erledigung durch den Landrat vom Kreistag kontrolliert werden
kann, besteht unverändert fort.
Die Festsetzung der Kreisumlage hat unmittelbare Auswirkungen
auf die Kommunen und kann weiterhin auch unter Festlegung von Mehr-
oder Minderbelastungen für einzelne Gemeinden erfolgen (§ 130 Abs.
3 BbgKVerf). Wie auch nach der früheren Rechtslage fördert der
Kreis die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter in der Erfüllung
ihrer Aufgaben, ergänzt durch sein Wirken die Selbstverwaltung der
Gemeinden und Ämter und trägt zu einem gerechten Ausgleich zwischen
den Gemeinden und Ämtern bei. Bei der Entscheidung darüber, ob und
in welchem Maße er in diesem Sinne tätig wird, muss der Kreis neben
den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden und Ämter notwendigerweise
seine eigenen Bedürfnisse und die Gesamtsituation im Kreisgebiet
berücksichtigen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf). Die daraus folgende
Befürchtung, dass ein leitender Bediensteter einer kreisangehörigen
Gemeinde oder eines Amtes, der als Kreistagsmitglied an solchen
Entscheidungsprozessen beteiligt wäre, geneigt sein könnte, im
Interesse der “eigenen” Kommune die Bedürfnisse des
Kreises oder anderer Kommunen hintanzusetzen, ist demnach immer
noch gerechtfertigt. Darüber hinaus ist (und war) der Landkreis
berechtigt, unter bestimmten Umständen freiwillig von den
kreisangehörigen Gemeinden übernommene Aufgaben und Einrichtungen
auch ohne Zustimmung der Gemeinde zu übernehmen (§ 122 Abs. 3
BbgKVerf) oder auch eine ausschließliche eigene Zuständigkeit für
bestimmte Aufgaben gegenüber der Gemeinde zu beschließen. Bei
solchen Entscheidungen liegt die Gefahr einer Interessenkollision
geradezu auf der Hand (vgl. auch BVerfGE 58, 177, 197).
iv) Die Regelung der Inkompatibilität ist wegen der weiterhin in
vielfältiger Weise bestehenden Möglichkeiten von
Interessenkollisionen noch immer gerechtfertigt. Sie ist zu deren
Vermeidung auch im Hinblick auf die Befangenheitsregelung in § 131
Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 31 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 3
BbgKVerf erforderlich. Danach ist ein Kreistagsmitglied u. a. dann
von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn die
Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder einer von ihm
kraft Gesetzes vertretenen juristischen Person einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Regelung ist jedoch
unbehelflich und reicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten
nicht aus. Zum einen wäre in einer Vielzahl von Fällen zweifelhaft,
ob das Kreistagsmitglied an der Mitwirkung gehindert und die
Wirksamkeit von Kreistagsbeschlüssen gegeben ist (vgl. §§ 22 Abs. 6
BbgKVerf). Zum anderen können sich unerwünschte
Interessenskollisionen zwischen Amt und Mandat auch außerhalb des
Bereichs von “unmittelbaren” Vor- und Nachteilen für
den Mandatsträger selbst oder eine von ihm vertretene juristische
Person ergeben. Zur Vorbeugung gegen Interessenskollisionen konnte
der Gesetzgeber deshalb eine generelle Unvereinbarkeitsregelung
bestimmen (vgl. zur inhaltsgleichen alten Rechtslage LVerfGE 9,
111, 119 m. w. N.).
v) Der hohe Stellenwert der Wahl- und Wählbarkeitsgleichheit
verlangt weiter, dass der Gesetzgeber innerhalb der von der
Verfassungsnorm erfassten Personengruppen keine sachwidrigen
Differenzierungen vorgenommen hat (BVerfGE 48, 64, 89 f.; 18, 172,
184). Auch diesen Vorgaben genügt § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BbgKWahlG. Soweit der Beschwerdeführer einen Gleichheitsverstoß
wegen der Differenzierung zwischen leitenden und nicht leitenden
Bediensteten sowie zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen
Bürgermeistern rügt, hat das Verfassungsgericht diese Fragen
bereits in seiner Entscheidung vom 17. September 1998 geklärt und
dazu das Folgende ausgeführt:
„Der Landesgesetzgeber konnte die Unvereinbarkeitsregelung
des § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 KWahlG auf leitende Beamte und
Angestellte i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 2 KWahlG (hauptamtliche
Beamte auf Zeit, Amtsleiter und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie
ihre Vertreter) begrenzen. Nachgeordnete Bedienstete der
kreisangehörigen Ämter und Gemeinden sind im Kreistag in ungleich
geringerem Maße Interessenskollisionen ausgesetzt als leitende
Beamte und Angestellte, denen das Geschick der Kommune anvertraut
ist und deren Verantwortungsbereich durch Entscheidungen des
Kreistages, die sich auf die (kreis) amtsangehörigen Ämter
und Gemeinden auswirken, unmittelbar berührt wird. Die
Unterscheidung erscheint deshalb sachlich vertretbar. Jedenfalls
ist die Gesetz gewordene Regelung geeignet, die Gefahr von
Interessenskollisionen zu verringern und damit nicht sachwidrig.
Wie der Wortlaut des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV (“kann”)
zeigt, muss der Gesetzgeber die Ermächtigung nicht ausschöpfen
(vgl. zu Art. 137 Abs. 1 GG BVerfGE 38, 326, 340).
Es stellt sich auch nicht als ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung dar, dass ehrenamtliche Bürgermeister der
kreisangehörigen Gemeinden dem Kreistag angehören dürfen. Dies
folgt schon daraus, dass Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV ehrenamtliche
Bürgermeister nicht erfasst. Die Ehrenbeamten zählen nicht zu den
Beamten i.S. des Art. 137 Abs. 1 GG (BVerfGE 18, 172, 184 f.;
kritisch hierzu Stober, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 137
Abs. 1, Rn. 287, 317 ff.). Da der Landesgesetzgeber den
Ermächtigungsrahmen des Art. 137 Abs. 1 GG zwar unter-, aber nicht
überschreiten darf (s.o.), bezieht sich auch Art. 22 Abs. 5 Satz 3
LV nicht auf Ehrenbeamte. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit
schützt den Beschwerdeführer nur vor sachwidrigen Differenzierungen
innerhalb des von Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV erfassten
Personenkreises.“
vi) Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl.
I S. 330) der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKWahlG von
„Angestellte“ auf „Arbeitnehmer“ erweitert
worden ist. Um nicht über die Ermächtigung des Art. 22 Abs. 5 Satz
3 LV (Angestellte) hinaus zu gehen, wurde der Anwendungsbereich
durch § 12 Abs. 4 Nr. 1 BbgKWahlG beschränkt (vgl. LT-Drs. 4/5053,
S. 41) und erfasst u. a. keine Arbeiter im herkömmlichen Sinne
sowie Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Tätigkeiten
ausüben. Damit geht der erfasste Personenkreis nicht über den von
in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV verwendeten Begriff des Angestellten
hinaus, der Personen erfasst, die in einem Dienstverhältnis zu
einem öffentlichen Arbeitgeber stehen, aber weder Beamte noch
Arbeitnehmer sind (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O., Art. 22 Nr. 6).
- Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 LV ist daneben nicht zu
prüfen. Gegenüber dem speziellen Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit
aus Art. 22 Abs. 1 und 3 LV tritt der allgemeine Gleichheitssatz
zurück (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O., Art. 12 Nr. 2.1).
D.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist
unanfechtbar.