OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat — 2017-09-14 — OVG 5 N 36.16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-14
Aktenzeichen: OVG 5 N 36.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0914.5N36.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 wird
abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der
Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf
die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO
gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das
Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der
Berufung nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei
allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz
4 VwGO dargelegten Gründe. Das sich auf das vorliegende Verfahren
beziehende Vorbringen in den Schriftsätzen des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Januar 2016 und vom 8.
Juni 2016 ist daher nicht zu berücksichtigen, soweit es über die
Erläuterung und Verdeutlichung der fristgerecht mit dem Schriftsatz
vom 19. Mai 2015 vorgebrachten Zulassungsgründe hinausgeht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Fortführung seines
Diplomstudiums Physik an der Beklagten gerichtete Klage des Klägers
als unbegründet abgewiesen. Der Kläger könne in dem
streitgegenständlichen Diplomstudiengang Studienprüfungsleistungen
nicht mehr erbringen und die Diplomabschlussprüfung nicht mehr
ablegen, weil der zum 31. März 2014 aufgehobene Diplomstudiengang
Physik nicht mehr existiere. Die Aufhebung nach Ablauf des
Prüfungsverfahrens mit dem festgesetzten Zeitpunkt der letztmaligen
Ablegung der Abschlussprüfung ergebe sich unmittelbar aus dem
Gesetz. Der Fakultätsrat und nicht der Akademische Senat sei für
die Festlegung des letzten Prüfungstermins zuständig gewesen, weil
der entsprechende Beschluss nicht über die Aufhebung des
Studiengangs, sondern über grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre
und Studium gefasst worden sei. Der konkrete Zeitpunkt, der 31.
März 2014, sei wegen des als Übergangsfrist zum Abschluss des
Diplomstudiums eingeräumten Zeitraums von neun Semestern zusätzlich
zur Regelstudienzeit für die zuletzt im 1. Fachsemester
Immatrikulierten nicht zu beanstanden. Der behauptete
Abwägungsausfall sei nicht erkennbar und der Fakultätsrat habe
ausweislich des Sitzungsprotokolls bei der Festlegung nicht allein
die Vorgaben des Hochschulvertrages für die Jahre 2010 bis 2013
umgesetzt, sondern auch die Regelstudienzeit, den Vertrauensschutz
und ggf. notwendige Wiederholungsprüfungen berücksichtigt. Die
bloße Anmeldung zur Prüfung vor diesem Termin führe nicht dazu,
dass sich die Aufhebung des Studiengangs bis zum Abschluss des
letzten dadurch eingeleiteten Prüfungsverfahrens verschiebe. Ein
Anspruch auf Erbringung der notwendigen Studienleistungen sowie auf
Ablegung der Diplomabschlussprüfung ergebe sich auch nicht aus
Härtefallgesichtspunkten. Nach erfolgter Aufhebung des Studiengangs
bestehe kein Anspruch auf Ablegen der Prüfung nach Verstreichen des
letzten Prüfungstermins. Auch mit Blick auf die in Umsetzung des
Beschlusses des Akademischen Senats vom 11. Februar 2014
abweichende Praxis des Prüfungsausschusses bei
Härtefallentscheidungen, die keine Verschiebung des letzten
Prüfungstermins darstellten, ergebe sich hier nichts anderes, da
der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, welche die
Annahme eines Härtefalles begründen könnten.
- Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen
tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des
angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu
stellen.
Die Ausführungen unter I. im Begründungsschriftsatz vom 19. Mai
2015 genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Insoweit muss
der jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus
welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung
der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das
Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und
ggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch
mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden
kann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen
Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der
Berufung geboten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.
Beschlüsse vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3, vom
21. August 2012 - OVG 5 N 18.11 - und vom 23. Juli 2012 - OVG 5 N
23. 11 - ). Eine derartige Zuordnung findet unter I. in dem
Schriftsatz vom 19. Mai 2015 aber nicht statt.
Soweit er damit der Sache nach eine erhebliche
Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils in Frage zu stellen
versucht, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat
in seiner Urteilsbegründung auf die letztmalige Immatrikulation zum
Wintersemester 2004/05 von Studenten zum 1. Fachsemester Bezug
genommen, weil diese die grundsätzlich in ihrem Studium am
wenigsten weit fortgeschritten sein dürften. Warum angesichts
dessen die in Folgesemestern erfolgte Immatrikulation in höheren
Fachsemestern entscheidungserheblich sein soll, legt der Kläger
nicht dar.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht
die sich aus dem Beschlussprotokoll des Prüfungsausschusses Physik
vom 28. Februar 2014 ergebende Information übersehen habe, dass
sich noch ein Teilzeitstudierender zum 31. März 2014 in der
Regelstudienzeit befunden habe, hatte die Beklagte bereits mit
Schriftsatz vom 28. Januar 2015 und damit vor Urteilserlass
klargestellt, dass es sich insoweit um eine aufgrund eines
Übermittlungsversehens falsche Darstellung des Prüfungsausschusses
handele, ohne dass der Kläger dieser Feststellung entgegengetreten
wäre.
Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen unter II. zur
Begründung ernstlicher Zweifel darauf abstellt, die 12. Kammer des
Verwaltungsgerichts habe sich in dem angefochtenen Urteil
ausdrücklich die Auffassung der 3. Kammer (Urteil vom 18. September
2014 - VG 3 K 466.13 -, juris Rn. 37) zu eigen gemacht, dass es
sich bei den Mitteilungen der Fakultätsräte, hier also des an die
Studierenden des Diplomstudiengangs gerichteten
Informationsschreibens des Instituts für Physik der Beklagten vom
24. Januar 2012, um Verwaltungsakte in Gestalt einer
Allgemeinverfügung gehandelt habe, ist diese Annahme unzutreffend.
Denn die 12. Kammer hat sich dazu in der Sache nicht zustimmend
geäußert, sondern lediglich mit Blick auf die „Problematik
der Rechtsnatur des Schreibens aufgrund des Beschlusses des
Fakultätsrates“ auf die Entscheidung der 3. Kammer
hingewiesen. Anderenfalls wäre auch nicht zu erklären, warum die
12. Kammer im angegriffenen Urteil - anders als die 3. Kammer -
ohne weiteres von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist.
Ferner findet sich keine umfassende Bezugnahme auf die Entscheidung
der 3. Kammer, die entsprechenden Verweise im angefochtenen Urteil
beziehen sich vielmehr jeweils auf einzelne, ganz spezifische
Passagen aus der Urteilsbegründung der 3. Kammer im Rahmen der dort
ergänzend vorgenommenen Prüfung der Begründetheit. Die zahlreichen
auf der fehlerhaften Annahme einer Übernahme der Rechtsprechung der
3. Kammer zum Vorliegen einer Allgemeinverfügung beruhenden oder
aus ihr abgeleiteten Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils, die sich an verschiedenen Stellen der
Begründung und in unterschiedlichen Zusammenhängen finden, gehen
infolgedessen allesamt an der Sache vorbei und daher ins Leere.
Ohne Erfolg bleiben auch die vom Kläger erhobenen Einwände gegen
die für die Begründung des Urteils zentrale Argumentation zu Inhalt
und Bedeutung der Regelungen in § 126 Abs. 5 Sätze 4 und 5
BerlHG.
Der Kläger wendet gegen den im Urteil aufgestellten Rechtssatz,
die Aufhebung des Studiengangs ergebe sich unmittelbar aus dem
Gesetz, zunächst ein, der Gesetzgeber habe mit den vorgenannten
Regelungen gerade nicht unmittelbar im Gesetz die Aufhebung
vorgenommen, sondern vielmehr den Hochschulen die Möglichkeit
eröffnet, in einer gesonderten Art und Weise Studiengänge
aufzuheben. Ohne Entscheidung der Hochschulen über den Zeitpunkt
der letztmaligen Ablegung einer Abschlussprüfung und ohne die
Feststellung des Ablaufs des darauf folgenden Prüfungsverfahrens
sei ein Studiengang noch nicht aufgehoben. Damit dringt er nicht
durch, weil es insoweit an einer schlüssigen Infragestellung
fehlt.
Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass
die vom Gesetzgeber mit diesen Vorschriften verfolgte Konzeption
ohne die vorgeschriebene Mitwirkungshandlung einer Fristsetzung
durch die Hochschulen unvollständig wäre. Aus dem Wortlaut der
Regelung in § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG und damit der Entscheidung
des Gesetzgebers ergibt sich aber zwingend, dass nach Ablauf des
Prüfungsverfahrens und damit der gesetzten Frist der Studiengang
aufgehoben ist. Die dagegen gerichteten Rügen des Klägers greifen
nicht durch.
Die vom Kläger auch im Rahmen des Berufungszulassungsantrages
aufrechterhaltene Auffassung, dass die Beklagte nach § 126 Abs. 5
Satz 4 BerlHG stattdessen lediglich einen Zeitpunkt habe festlegen
dürfen, bis zu welchem sich die betroffenen Studenten letztmalig
zur Abschlussprüfung in den auslaufenden Diplom- und
Masterstudiengängen hätten anmelden dürfen, findet eine Stütze
weder im Wortlaut der § 126 Abs. 5 Sätze 4 und 5 BerlHG noch in der
zugehörigen Gesetzesbegründung. Wenn es in letzterer am Ende heißt:
„Den Studenten und Studentinnen, denen es nicht gelingt,
innerhalb der vorgesehenen Frist ihr Studium abzuschließen, bleibt
es grundsätzlich unbenommen, in einen anderen Studiengang zu
wechseln“, dann belegt dies, dass das Verwaltungsgericht die
gesetzgeberische Intention entgegen der Ansicht des Klägers gerade
nicht verkannt hat. Denn diese dort genannte vorgesehene Frist zum
Abschluss bzw. zur Beendigung des Studiums kann sich denknotwendig
nur auf die nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG von den Hochschulen
festzusetzenden Termine der letzten Prüfungsmöglichkeit beziehen.
Das zeigt, dass die vom Kläger hierzu vertretene Auffassung schon
vom Ansatz her verfehlt ist.
Angesichts dessen bleibt dem Versuch des Klägers, § 126 Abs. 5
Satz 4 BerlHG mit Blick auf das Ablegen der Prüfung entgegen dem
Wortlaut in seinem Sinne auszulegen und umzudeuten, der Erfolg
versagt. Denn es sprechen auch keine systematischen Gründe oder
höherrangige Rechtsvorschriften für ein anderes Verständnis. Die
zeitliche Beschränkung für die Ablegung von Prüfungen ist nicht zu
beanstanden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, einen Studiengang
auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang
Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur
Verfügung zu stellen, bis auch der letzte Student die
Abschlussprüfung ablegen konnte. Es fällt in das Risiko des
Studenten, wenn er ein Studium aufnimmt bzw. weiterbetreibt, dessen
Auslaufen rechtmäßig festgelegt wurde, und es ihm unter Umständen
deshalb tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen
Prüfungsversuche wahrzunehmen. Studierende, die die ihnen gewährte
Übergangsfrist ausschöpfen, müssen die Konsequenzen tragen, wenn
ihnen die vollständige Ablegung der Prüfung oder Studienleistung
bis zum Ende der Frist nicht gelingt (vgl. zum Vorstehenden nur:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2017 - OVG 5 N
27.16 - und Beschluss vom 9. Juni 2016 - OVG 10 N 42.15 -, juris
Rn. 9, m.w.N.).
In Anbetracht dessen gehen auch die Einwände des Klägers fehl,
die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zum Wegfall der
mindestens einmaligen Wiederholungsmöglichkeit der Abschlussprüfung
bzw. wegen der notwendigen Einarbeitungsfristen zu einer
Vorverlagerung der letzten Anmeldemöglichkeit, um sich die
Wiederholungschance zu erhalten. Auch das weitere Vorbringen des
Klägers, die von ihm vertretene Auffassung, dass lediglich der
Zeitpunkt der letzten Anmeldemöglichkeit habe festgesetzt werden
sollen, führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu
einem unüberschaubaren Zeitraum bis zur Aufhebung des Studiengangs,
ist unerheblich. Im Übrigen ist der Kläger insoweit der weiteren
Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei unstreitig, dass er sich
nicht bis zum 31. März 2014 zur Diplomprüfung angemeldet habe,
nicht entgegengetreten.
Da sich die Aufhebung des in Rede stehenden Studiengangs nach
Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist unmittelbar aus dem
Gesetz ergibt, bedarf es somit eines Aufhebungsbeschlusses eines
Organs der Beklagten nicht mehr. Die entsprechende Rüge des
Klägers, für Beschlüsse über die Aufhebung von Studiengängen sei
ausschließlich der Akademische Senat zuständig, geht daher ins
Leere.
Die weitere Rüge des Klägers, der Akademische Senat und nicht
der Fakultätsrat sei unter dem Gesichtspunkt der
actus-contrarius-Theorie für die notwendige Festlegung der letzten
Prüfungsmöglichkeit zuständig gewesen, greift ebenfalls nicht
durch. Aus der vom Gesetzgeber in § 126 Abs. 5 BerlHG selbst
getroffenen Aufhebungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht
folgerichtig weiter auf die Zuständigkeit des Fakultätsrats für die
Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit
geschlossen, weil dieser zwar nicht für die hier nicht mehr
erforderliche Aufhebung von Studiengängen, sondern gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 2 BerlHG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung der
Humboldt-Universität zu Berlin vom 28. Juni 2011 für Beschlüsse
über grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre, Studium und
Forschung an der Fakultät zuständig war. Dass es sich bei der
Fristsetzung um eine derartige grundsätzliche Angelegenheit
handelt, stellt der Kläger aber selbst nicht in Frage.
Vielmehr behauptet er im Zulassungsvorbringen weiter, aus den
Formulierungen ergebe sich, dass der Fakultätsrat zwar mit der
Festlegung eines Termins für die letzte Abschlussprüfung eine
eigenständige Aufhebungsentscheidung unabtrennbar und unauflösbar
verbunden gesehen habe und daher von der Zuweisung einer
unmittelbaren Aufhebungskompetenz ausgegangen sei, mit dem
Beschluss aber ersichtlich nur eine zugehörige
Grundlagenentscheidung habe treffen wollen. Diese Verkennung des
Rechtscharakters gehe aus dem Beschluss zu 3.3 „entsprechend
der Erläuterungen und im Protokoll festgehaltenen Diskussion zu TOP
3.3“ hervor. Durch die Ermöglichung von individuellen
Studienplänen und die im Protokoll des Fakultätsratssitzung vom 30.
Januar 2012 getroffene Feststellung, dass für Teilzeitstudenten
zwingend gesonderte Regelungen getroffen werden müssten, werde
deutlich, dass der Fakultätsrat gar nicht davon ausgegangen sei,
eine allgemein verbindliche Regelung zu treffen.
Mit diesen spekulativen und in Teilen unpräzise formulierten
Ausführungen kann der Kläger das angefochtene Urteil nicht in Frage
stellen. Die damit vorgenommenen Ausdeutungen lassen sich mit der
Wortlaut des angeführten Beschlusses und der Protokolle nicht
vereinbaren. Es finden sich in diesen Dokumenten keine
Formulierungen, aus denen sich Anhaltspunkte für die vom Kläger
vertretenen Ansichten ergäben. Vielmehr heißt es in Nr. 3.1 des
Beschlusses des Fakultätsrats ausdrücklich: „Der FR des MNF I
beschließt, dass die letzte Abschlussprüfung im Diplomstudiengang
Physik letztmalig zum 31.3.2014 abgelegt werden kann. Nach Ablauf
des Termins ist der Diplomstudiengang Physik aufgehoben.“
Dies zeigt, dass der Fakultätsrat sehr wohl eine
allgemeinverbindliche Regelung treffen wollte und sich über die
daraus aufgrund der rechtlichen Vorgaben folgenden Konsequenzen im
Klaren war. Die nach Ansicht des Klägers vom Fakultätsrat jeweils
verfolgten Motive und Absichten bei der Beschlussfassung sind für
die hier zu treffende Entscheidung gänzlich unerheblich,
entscheidend ist vielmehr allein die durch den gefassten Beschluss
herbeigeführte objektive Rechtslage, auf die auch das
Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgestellt
hat.
Auch die gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass
die Festlegung des konkreten Zeitpunkts für die letztmalige
Ablegung der Abschlussprüfung durch den Fakultätsrat nicht zu
beanstanden und der den Studenten eingeräumte Zeitraum für das
Diplomstudium ausreichend sei, gerichteten Rügen des Klägers
greifen nicht durch. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vermag
der Kläger die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht
schlüssig in Frage zu stellen. Er zeigt nicht auf, dass und aus
welchen Gründen die Frist zur Erreichung des Studienabschlusses im
Diplomstudiengang Physik unangemessen kurz ausgefallen sein
sollte.
Der Umstand, dass bei der Entscheidung des Fakultätsrats über
die Frist zur letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung zum 31.
März 2014 auch die Einhaltung der von der Beklagten gegenüber dem
Land Berlin in § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulvertrages für
2010-2013 eingegangenen Selbstverpflichtung, die Diplom- und
Magisterstudiengänge bis zum Ende des Jahres 2013 einzustellen, im
Rahmen der Entscheidungsfindung eingeflossen ist und eine Rolle
gespielt hat, führt nicht dazu, dass von einer Rechtswidrigkeit des
Beschlusses auszugehen wäre. Schon allein der festgesetzte Termin
zum Ablauf des ersten Quartals 2014 spricht entscheidend gegen die
Annahme des Klägers, dass dies die alles überragende und allein
ausschlaggebende Erwägung für den ergangenen Beschluss war, hinter
der die legitimen und schützenswerten Interessen der noch
eingeschriebenen Studenten hätten zurücktreten müssen, ohne dass
jenen die ihnen zustehende Bedeutung beigemessen worden wäre.
Immerhin standen - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist
- selbst den zuletzt 2004 im ersten Fachsemester Eingeschriebenen
bis zum Ablauf der Frist zur letzten Abschlussprüfung noch
mindestens 9 Semester zusätzlich zur Regelstudienzeit zur
Erreichung des Abschlusses zur Verfügung. Dem vom Kläger geltend
gemachten Abwägungsausfall steht schon der Inhalt des Protokolls
entgegen, der abwägungsrelevante Gesichtspunkte ausdrücklich
benennt.
Auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem
Zusammenhang vermag der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen. Er rügt
insoweit, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in § 126
Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BerlHG vorgeschriebene angemessene
Berücksichtigung der Lebensumstände der betroffenen Studentinnen
und Studenten eine eigenständige und über den üblichen
verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinausgehende
Regelung zur Härtenvermeidung mit dem Ziel des erfolgreichen
Studienabschlusses auch in den auslaufenden Studiengängen
darstelle. Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, die
ausdrücklich auf die Berücksichtigung persönlicher Umstände, wie
etwa die Belastung auf Grund der Betreuung von Kindern, abstelle.
Damit habe der Gesetzgeber es den Hochschulen zur Aufgabe gemacht,
die zulässige Typisierung auf der Grundlage konkreter
Feststellungen unter Zugrundelegung verfassungsrechtlicher wie
einfachgesetzlicher Maßstäbe zu konkretisieren. Diese Abwägungs-
und Ermessensentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen,
vielmehr habe sie schon die gebotenen Ermittlungen zu den
Lebensumständen der Studierenden unterlassen.
Auch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass eine
individuelle Befragung der Diplomstudierenden gesetzlich nicht
vorgeschrieben sei. Eine derartige Verpflichtung der Hochschulen
ist dem Wortlaut des § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BerlHG in der
Tat nicht zu entnehmen. Auch die vom Kläger angeführte
Gesetzesbegründung gibt dafür nichts her. Dass das
Verwaltungsgericht durch die lange Übergangzeit die angemessene
Berücksichtigung als erfüllt angesehen hat, ist gleichfalls nicht
zu beanstanden.
Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu
Unrecht das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung bis zum Ende
des Sommersemesters 2016 verneint, verfängt nicht. Der Senat ist -
wie das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass es nach dem
Verstreichen des vom Fachbereichsrat in nicht zu beanstandender
Weise gemäß § 126 Abs. 5 Satz 4 festgesetzten Zeitpunkts, zu dem
letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, und der
dadurch bewirkten Aufhebung des Diplomstudiengangs Physik mit
Ablauf des 31. März 2014 an einer - für die erfolgreiche
Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung der vorgesehenen
Frist erforderlichen - rechtlichen Grundlage für ein späteres
Absolvieren der Abschlussprüfung fehlt, da damit auch die
zugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen wegen des nicht mehr
existierenden zugrundeliegenden Studiengangs ihre Wirksamkeit
verloren haben. Nur dies wird der mit der gesetzgeberischen
Konzeption erkennbar verfolgten Absicht - wie sie auch aus der
Gesetzesbegründung hervorgeht - gerecht, einen eindeutigen Termin
und damit Endzeitpunkt für die Aufrechterhaltung und den
Fortbestand der Diplom- und Magisterstudiengänge zu fixieren,
worauf auch das Verwaltungsgericht - wenn auch in anderem
Zusammenhang - bereits hingewiesen hat.
Dass diese Ansicht, ausgehend vom Rechtsstandpunkt des
Verwaltungsgerichts, konsequent ist, räumt der Kläger selbst ein.
Dem setzt er nur seine gegenteilige Sichtweise entgegen, ohne
weitergehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Auf die Ungereimtheiten
im Zusammenhang mit der vom Prüfungsausschuss tatsächlich geübten
Bewilligungspraxis und die unzureichende Berücksichtigung der
individuellen Umstände bei der Ablehnung seines
Verlängerungsantrages kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit
nicht an, da daraus jedenfalls ein Rechtsanspruch des Klägers auf
Bewilligung der begehrten Verlängerung in Ermangelung eines
normativen Anknüpfungspunktes nicht hergeleitet werden kann. Da das
Gesetz den Organen der Hochschule bei der Beachtung eines einmal
festgesetzten Aufhebungszeitpunkts kein Ermessen einräumt, kann
sich aus der Praxis von Prüfungsausschüssen, in Einzelfällen
gleichwohl eine Verlängerung der Prüfungsfrist über den
Aufhebungszeitpunkt hinaus zuzulassen, auch kein Anspruch auf
Gleichbehandlung ergeben.
Soweit sich der Kläger gegen die Billigkeitsentscheidung
bezüglich der Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten
Teil der Klage wendet, ist die Anfechtbarkeit zwar nicht nach § 158
Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht im Urteil
formal und sachlich eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen
hat und inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und
des nichterledigten Teils auf denselben Gründen beruht (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG
3 C 50.04 -, NJW 2006, 536 [538] = juris Rn. 34; OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 12 S 12.12 -,
NVwZ 2012, 979 [981 f.] = juris Rn. 19). Letzteres ergibt sich hier
daraus, dass das Verwaltungsgericht auf die Erfolgsaussichten der
Klage gegen die Exmatrikulation abgestellt und sich dabei auf die
Ausführungen zum nicht erledigten Teil gestützt hat. Die insoweit
erhobenen Einwände des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht für
seine Billigkeitsentscheidung angeführten Gründe begründen indes
nach den vorstehenden Ausführungen zum Auslaufen des
Diplomstudiengangs keine ernstlichen Zweifel.
-
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt
ebenfalls nicht vor. Die nach Ansicht des Klägers die rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründenden
Fragen im Hinblick auf die Auslegung der Sätze 4 und 5 der
Übergangsregelung des § 126 Abs. 5 BerlHG bedürfen keiner Klärung
in einem Berufungsverfahren. Wie sich aus dem zu § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO Ausgeführten ergibt, kann bereits im Rahmen des
Zulassungsverfahrens im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers
sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht insoweit
richtig entschieden hat.
-
Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn
der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher
höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts-
oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich
auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die
im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem
Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses
Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten,
entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im
obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder
Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung (st. Rspr. des
Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08
-, vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09 -, juris Rn. 19, und vom
-
Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 19). Diesen Anforderungen
entsprechen die Ausführungen des Klägers in dem - allein innerhalb
der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen - Schriftsatz
vom 19. Mai 2015 nicht. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage
wird von ihm in der Begründung nicht herausgearbeitet. Die insoweit
in dem Schriftsatz unter pauschaler Bezugnahme auf das
vorangegangene Vorbringen unspezifisch aufgeworfenen Fragen zur von
den Hochschulen unterschiedlich gehandhabten Umsetzung der
Anforderungen von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG und die
Rechtsfolgenwirkungen des § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG bedürfen -
entgegen der Ansicht des Klägers - mit Blick auf die obigen
Ausführungen unter 1. keiner weiteren Klärung in einem
Berufungsverfahren.
-
Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung
des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Er rügt insoweit, das Verwaltungsgericht sei dem im Schriftsatz
vom 25. Februar 2015 gestellten Beweisantrag nicht gefolgt und habe
auch dessen Inhalt nicht als wahr unterstellt. Diese Nichtbeachtung
stelle wegen der Entscheidungserheblichkeit einen schweren
Verfahrensverstoß dar, denn die Befragung der am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hätte die Tatsache ergeben
können, dass im Gesetzgebungsverfahren etwas anderes habe geregelt
werden sollen, als die Beklagte geregelt habe, und dass eine
genetische Auslegung von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG dem Verständnis
des Klägers jedenfalls nicht entgegenstehe. Mit diesem Vorbringen
zeigt der Kläger keinen Verfahrensverstoß auf.
Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den
Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden,
welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen
Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen
wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche
tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und
inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung
der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der
unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder
dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf
die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr
gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden
ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch
ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
(vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und
OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N
27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 -; siehe
zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 -
BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers
nicht. Er hat ausweislich der zugehörigen Niederschrift in der
mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, weder durch
die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine
weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt noch den im Schriftsatz
vom 25. Februar 2015 formulierten Beweisantrag wieder aufgegriffen
und zum Gegenstand der Erörterung gemacht noch dessen
Nichtberücksichtigung gerügt. Der Kläger legt auch nicht dar, warum
sich dem Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner
materiell-rechtlichen Sicht eine Beweiserhebung zu den Absichten,
die der Gesetzgeber bei der Verabschiedung der Ergänzung des
Berliner Hochschulgesetzes verfolgte, hätte aufdrängen müssen. Den
zu stellenden Anforderungen wird das entsprechende Vorbringen schon
deshalb nicht gerecht, weil in ihm lediglich die Rede davon ist,
dass das eventuelle Ergebnis der Befragung der am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligter die rechtliche Würdigung des
Gerichts nicht gebunden hätte, es aber den Schluss hätte ziehen
können, dass eine genetische Auslegung von § 126 Abs. 5 Satz 4
BerlHG jedenfalls dem Verständnis des Klägers nicht entgegenstehe.
Damit lässt sich die erforderliche Entscheidungserheblichkeit nicht
begründen, so dass die Verfahrensrüge ohne Erfolg bleiben muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).