OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat — 2010-12-07 — OVG 12 B 3.08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-07
Aktenzeichen: OVG 12 B 3.08
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007
wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 13. Oktober 1991 geborene Klägerin ist serbische
Staatsangehörige. Sie begehrt ein Visum zur Familienzusammenführung
mit ihrer im Bundesgebiet lebenden Mutter, die aus
Bosnien-Herzegowina stammt, sich seit Ende 2000 im Bundesgebiet
befindet und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist.
Die Klägerin war nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2000
ihrem weiterhin in Serbien lebenden Vater, einem serbischen
Staatsangehörigen, zur Obhut und Erziehung anvertraut worden. Das
Amtsgericht Bogatic/Serbien änderte diese Entscheidung mit Urteil
vom 27. Februar 2007 und vertraute die Klägerin ihrer Mutter zur
Obhut und Erziehung nach Art. 77 Abs. 3 des serbischen
Familiengesetzes vom 24. Februar 2005 an. Am 2. März 2007 erteilte
der Vater der Klägerin sein Einverständnis mit der Ausreise der
Klägerin und einem Aufenthalt bei der Mutter im Bundesgebiet.
Die Mutter der Klägerin stand seit 2002 in einem
Arbeitsverhältnis als Abpackerin bei der B. GmbH und ging außerdem
einer Nebentätigkeit nach. Nachdem das Arbeitsverhältnis gekündigt
worden und die Mutter der Klägerin ihren Angaben zufolge ab Mai
2010 erwerbslos war, hat sie mit Wirkung vom 1. September 2010
einen bis zum 31. März 2011 befristeten Arbeitsvertrag in einer
Bäckerei geschlossen. Außerdem hat sie eine Nebentätigkeit als
Zeitungszustellerin angenommen, worüber sie keinen schriftlichen
Arbeitsvertrag besitzt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Belgrad die Erteilung eines Visums
zur Familienzusammenführung mit ihrer im Bundesgebiet lebenden
Mutter. Sie machte geltend, dass ihr Vater wieder geheiratet habe
und sie sich mit dessen Ehefrau nicht verstehe. Die Botschaft
lehnte den Visumsantrag mit Bescheid vom 11. Juni 2007 und
Remonstrationsbescheid vom 15. August 2007 ab. Die Mutter der
Klägerin sei nach dem in Serbien geltenden Familienrecht nicht
allein personensorgeberechtigt im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG.
Eine außergewöhnliche Härte gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht
gegeben. Vielmehr führe eine Abwägung aller Umstände unter
Berücksichtigung des Kindeswohles dazu, dass der Verbleib der
Klägerin im Heimatland gerechtfertigt sei.
Das Verwaltungsgericht hat auf die hiergegen erhobene Klage die
Beklagte mit Urteil vom 14. Dezember 2007 verpflichtet, der
Klägerin das begehrte Visum zu erteilen. Die Mutter der Klägerin,
durch deren Einkommen der Lebensunterhalt im Bundesgebiet sicher
gestellt werde, sei zwar nicht allein sorgeberechtigt im Sinne von
§ 32 Abs. 3 AufenthG, weil dem Vater nach serbischem Familienrecht
weiterhin Mitbestimmungsrechte zustünden. Diese Vorschrift sei hier
jedoch analog anwendbar.
Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet
sich die Beklagte gegen die analoge Anwendung des § 32 Abs. 3
AufenthG.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse macht sie
geltend, dass die Befristung ihres derzeitigen Arbeitsverhältnisses
unzulässig sei. Außerdem bestehe eine Verlängerungsmöglichkeit.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 zu der Frage
nach der Auslegung und Anwendung des serbischen Kindschaftsrechts,
insbesondere in Bezug auf Art. 77 Abs. 3 des Familiengesetzes der
Republik Serbien vom 24. Februar 2005, eine Rechtsauskunft des
Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales
Privatrecht eingeholt, die unter dem 20. August 2010 erteilt worden
ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und
die von der Beklagten und dem Beigeladenen vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu
Unrecht stattgegeben, denn der Klägerin steht weder ein Anspruch
auf Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug zu ihrer
Mutter zu, noch hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1
und 2 VwGO).
- Der Nachzugsanspruch, der sich hier wegen der anzuwendenden
Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 AufenthG entweder nach § 6 Abs.
4 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 AufenthG oder aber bei
Verneinung der Voraussetzungen dieser Vorschrift nach § 20 Abs. 3,
Abs. 4 AuslG richtet, setzt voraus, dass die allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das ist hier nicht der
Fall.
Der begehrten Visumserteilung bzw. einem Anspruch auf
Neubescheidung steht entgegen, dass der Lebensunterhalt der
Klägerin im Bundesgebiet nicht gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2
Abs. 3 AufenthG. Diese Regelung, die als nicht personen- und
familienbezogene und damit nicht von der Übergangsregelung des §
104 Abs. 3 AufenthG erfasste Voraussetzung auch dann anzuwenden
ist, wenn sich der Nachzugsanspruch nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 AuslG
richtet, erfordert, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hierbei kommt
es sowohl auf den Zeitpunkt an, in dem eine gesetzliche
Altersgrenze erreicht wird, als auch auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder
Entscheidung der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.
August 2008, BVerwGE 131, 370; Urteil vom 7. April 2009, BVerwGE
133, 329).
Die danach zu treffende prognostische Einschätzung (vgl. dazu
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2007 – OVG 12
N 111.07 – und Beschluss vom 28. April 2006 - OVG 11 N 9.06
-, juris), die grundsätzlich einen Vergleich des voraussichtlichen
Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden
Mitteln anhand der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch
– SGB II – erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.
August 2008, a.a.O.) geht hier zu Lasten der Klägerin aus. Ihre
Mutter, die nach dem Verlust ihres bisherigen Arbeitsplatzes
zunächst erwerbslos war, steht derzeit lediglich in einem bis zum
31. März 2011 befristeten Arbeitsverhältnis, das erst vor rund drei
Monaten begründet worden ist. Ob dieses Arbeitsverhältnis über die
Befristung hinaus fortgesetzt wird, ist ungewiss. Es stellt daher
keine nachhaltige und verlässliche Erwerbsquelle dar. Die pauschale
Behauptung der Klägerin, dass die Befristung arbeitsrechtlich
keinen Bestand haben könne, entbehrt der gebotenen Substanz. Das
Arbeitsverhältnis ist bisher nicht verlängert worden, sodass von
einem missbräuchlichen Kettenarbeitsvertrag schon aus diesem Grund
nicht die Rede sein kann. Im Übrigen hat die Klägerin nicht einmal
den von ihrer Mutter geschlossenen Arbeitsvertrag vorgelegt. Ferner
ist weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass die
Mutter der Klägerin über Vermögen verfügt, das einer
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II entgegenstünde.
- Unabhängig davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32
Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt. Danach ist dem minderjährigen Kind
eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, eine Aufenthaltserlaubnis als Visum zu erteilen, wenn beide
Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Die Klägerin erfüllt
zwar die gesetzliche Altersgrenze, weil sie bei Beantragung des
Visums 15 Jahre alt war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. April
2009, BVerwGE 133, 329, 332 Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember
2009, Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 5). Ihre Mutter verfügt
auch über eine Niederlassungserlaubnis. Diese war jedoch im hier
maßgeblichen Zeitraum nicht allein personensorgeberechtigt gemäß §
32 Abs. 3 AufenthG.
Alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der
Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates
vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung, ABl. L 251/12) besitzt ein Elternteil nur,
wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine
substantiellen
Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf
Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes.
Ob dies der Fall ist, richtet sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem
Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG kommt in den
Fällen eines geteilten Sorgerechts nicht in Betracht (vgl. zu
alledem BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, BVerwGE 133,
329 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009, Buchholz 402.242 § 32
AufenthG Nr. 5).
Gemessen daran standen dem Vater der Klägerin trotz der
Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Bogatic vom 27. Februar
2007 weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte und
–pflichten zu. Dies betraf u.a. ihre Ausbildung, die Vornahme
größerer medizinischer Eingriffe sowie die - hier
beabsichtigte - Änderung des Wohnortes. Soweit das im
vorliegenden Verfahren anzuwendende Familiengesetz der Republik
Serbien vom 24. Februar 2005 (abgedruckt bei
Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Serbien), das am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, Anlass zu
verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten geben könnte, sind diese
jedenfalls durch das Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts für
ausländisches und internationales Privatrecht vom 20. August 2010
zu Lasten der Klägerin zu beantworten.
Die Vorschriften des serbischen Familiengesetzes 2005 (FamG),
die sich auf die Ausübung des Elternrechts beziehen, sind u.a in
Art. 75 bis 78 FamG geregelt. Art. 75 sowie Art. 76 FamG betreffen
die gemeinsame Ausübung des Elternrechts und Art. 77 sowie Art. 78
FamG dessen selbständige Ausübung. Hier hat sich das Amtsgericht
Bogatic in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 auf Art. 77 Abs. 3
FamG gestützt. Danach übt ein Elternteil das Elternrecht aufgrund
einer gerichtlichen Entscheidung selbständig aus, wenn die Eltern
keine Lebensgemeinschaft führen und keine Vereinbarung über die
Ausübung des Elternrechts getroffen haben.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die sich zu etwaigen
Mitspracherechten des anderen Elternteils bei selbständiger
Ausübung des Elternrechts verhält, findet sich in Art. 78 Abs. 3
FamG. Allerdings könnte man aufgrund des Wortlautes der Überschrift
zu Art. 78 FamFG („Vereinbarung über die selbständige
Ausübung des Elternrechts“, „Samostalno vršenje
roditelijskog prava“) zu dem Ergebnis gelangen, dass eine
geteilte Sorge nicht bei gerichtlicher Übertragung des
Elternrechts, sondern nur im Fall des Art. 77 Abs. 3 FamG besteht,
d.h., wenn die Eltern eine Vereinbarung über die selbständige
Ausübung des Elternrechts geschlossen haben und das Gericht
feststellt, dass diese Vereinbarung im besten Interesse des Kindes
ist. Dann sieht Art. 78 Abs. 3 FamG vor, dass derjenige Elternteil,
der das Elternrecht nicht ausübt, das Recht und die Pflicht hat,
Unterhalt für das Kind zu leisten, persönliche Beziehungen zu dem
Kind zu unterhalten und gemeinsam und einvernehmlich mit dem
Elternteil, der das Elternrecht ausübt, über die Fragen, die das
Leben des Kindes wesentlich betreffen, zu entscheiden. Als solche
Fragen sind gemäß Art. 78 Abs. 4 FamG vor allem anzusehen die
Ausbildung des Kindes, die Vornahme größerer medizinischer
Eingriffe, die Änderung des Wohnortes und die Verfügung über das
Kindesvermögen von größerem Wert.
Wie die Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für
ausländisches und internationales Privatrecht nachvollziehbar und
überzeugend darlegt, gilt das in Art. 78 Abs. 3 FamG normierte
geteilte Sorgerecht nicht nur bei einer Vereinbarung der Eltern
über die Ausübung des Elternrechts, sondern ebenso bei dessen
gerichtlicher Übertragung auf einen Elternteil. Das Gutachten
stützt sich hierbei vor allem auf rechtswissenschaftliches
Schrifttum, das nach Inkrafttreten des Familiengesetzes vom 24.
Februar 2005 erschienen und von einer Hochschullehrerein und
Verfassungsrichterin verfasst ist. Danach ist die die Frage, ob
Art. 78 Abs. 3 FamFG auch bei gerichtlicher Sorgerechtsübertragung
im Sinne von Art. 77 Abs. 3 FamFG anzuwenden ist, unstreitig zu
bejahen. Die Vorschrift ist mithin hier anwendbar. Alleinige
Personensorge eines Elternteils besteht nur dann, wenn dem anderen
Elternteil das Recht auf Mitentscheidung im Sinne von Art. 82 Abs.
4 FamG entzogen wird.
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die von dem Vater
der Klägerin im Visumsverfahren abgegebene Erklärung vom 2. März
2007, wonach er sich mit einer Übersiedlung der Klägerin in die
Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
Eine derartige Erklärung, die dem Senat auch aus anderen
Visumsverfahren, in denen es um den Kindernachzug serbischer
Staatsangehöriger geht, bekannt ist, wäre sinnlos, wenn dem Vater
nach der Übertragung des Elternrechts auf die Mutter der Klägerin
keinerlei substantielle Mitbestimmungsrechte wie das hier
betroffene Aufenthaltsrecht mehr zustünden.
Nach alledem entspricht das Familiengesetz der Republik Serbien
vom 24. Februar 2005 hinsichtlich der Ausübung des Elternrechts der
zuvor geltenden – eindeutigeren - Rechtslage. Gemäß
Art. 126 des Gesetzes über die Ehe und die Familienbedingungen vom
22. April 1908 in der Fassung vom 30. Mai 1994 (abgedruckt bei
Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Jugoslawien, 136. Lieferung) bestand die Pflicht zur
einvernehmlichen Entscheidung in Fragen von wesentlicher Bedeutung
bei selbständiger Ausübung des Elternrechts (Art. 124 Abs. 3)
ausdrücklich sowohl dann, wenn die Eltern die alleinige Ausübung
vereinbart hatten, als auch dann, wenn eine Entscheidung durch das
Gericht getroffen worden war.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in genannten
§ 132 Abs. 2 VwGO Gründe vorliegt.