Vergabekammer Potsdam — 2010-11-11 — VK 57/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-11
Aktenzeichen: VK 57/10
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Durchführung der textilen Versorgung mit Mietwäsche in Form von Direktversorgung der Verbrauchsstellen der … gGmbH
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Gebühr wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 die Durchführung der textilen
Versorgung mit Mietwäsche in Form von Direktversorgung der
Verbrauchsstellen der Auftraggeberin mit ca. 1.250 Betten
(personenbezogene Berufsbekleidung für ca. 1.700 Mitarbeiter;
Stationswäsche und sonstige OP-Textilien) für die Zeit vom …
2011 bis zum … 2016 mit der Option auf einmalige
Verlängerung der Vertragslaufzeit um weitere zwei Jahre im Offenen
Verfahren europaweit aus.
Als Bedingungen für die Öffnung der Angebote legte die
Auftraggeberin in Ziffer IV.3.8) der Bekanntmachung fest:
„Tag: … 2010 - 10.00
Ort
Anschrift siehe I.1), Submissionsstelle Haus ...
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen
Nein“
Mit Übersendung der Verdingungsunterlagen bat die Auftraggeberin
die Bieter, das Angebotsschreiben nebst Unterlagen ausgefüllt und
unterschrieben in einem verschlossenen Umschlag „bis zum
Einreichungstermin, dem … 2010, 10:00 Uhr, an die
ausschreibende Stelle (siehe Briefkopf: Submissionsstelle Haus
…, Frau …) einzureichen oder dort abzugeben. Der
Umschlag ist außen mit Kennzettel zu versehen sowie mit Ihrem
Firmennamen und Ihrer Anschrift zu bezeichnen.“ Das
Adressfeld des Kennzettels war in Ergänzung der Postanschrift der
Auftraggeberin versehen mit „Submissionsstelle Haus …
Frau …“.
Der Submissionstermin fand am … 2010 statt. Die
Niederschrift über die Öffnung der Angebote wurde geschlossen um
10.09 Uhr (Blatt 1 der Niederschrift) mit drei bis zum …
2010, 10.00 Uhr, eingegangenen Angeboten. Blatt 2 der Niederschrift
– Verdingungsverhandlung – enthält unter Angebots-Nr.:
4 das Angebot der Antragstellerin mit der Bemerkung „…
10 10:30 Uhr“. Blatt 3 der Niederschrift –
Verdingungsverhandlung - Besonderheiten – weist für das
Angebot der Antragstellerin den Eingang (Datum, Uhrzeit) …
2010, 10.13 Uhr aus, sowie in der Spalte – Begründung des
verspäteten Einganges, weitere Besonderheiten –
„Posteingang mit Paketdienst … 10 10:13 Uhr im Lager
Haus … Entgegennahme durch Hr. …“.
Mit Schreiben vom … 2010 teilte die Auftraggeberin der
Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, das Angebot der Firma
… GmbH anzunehmen. Das Angebot der Antragstellerin werde
ausgeschlossen, weil es aus von der Antragstellerin zu vertretenden
Gründen verspätet eingegangen sei. Als Erläuterung war vermerkt:
„Verspäteter Angebotseingang am … 2010, 10:13
Uhr.“
Die Antragstellerin beanstandete diese Entscheidung mit
Schreiben vom … 2010. Sie lege gegen diesen Ausschluss
Widerspruch ein und belege als Anlage die pünktliche Zustellung
ihres Angebotes. Dabei handelte es sich um einen der
Antragstellerin von der … GmbH übersandten Abliefernachweis,
u.a. mit folgenden Angaben:
„Receiver: …
FRAU …
…“
Der in Kopie zur Akte gereichte Abliefernachweis ist vonseiten
der Auftraggeberin mit „…“ unterzeichnet. Er
trägt die handschriftlich eingetragene Zeitangabe
„10.00“.
Die Auftraggeberin erwiderte mit Schreiben vom … 2010.
Richtig sei, dass ihr Mitarbeiter … die Annahme
unterschrieben habe. Bei dieser Annahme habe aber die Uhrzeit 10:00
nicht dabei gestanden und sei von ihm auch nicht eingesetzt worden.
Sie gehe davon aus, dass dies nachträglich und handschriftlich
durch den Paketdienst erfolgt sei.
Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom …
2010 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen
Nachprüfungsantrag gestellt.
Sie trägt vor, sie habe ihr Angebot rechtzeitig bei der
Auftraggeberin eingereicht. Die Fa. … GmbH habe auf dem als
Anlage beigefügten Zustellnachweis den rechtzeitigen Zugang des
Angebotes bei der Auftraggeberin vermerkt. Ob das Schreiben
demgegenüber bei der Auftraggeberin rechtzeitig an die
Submissionsstelle weitergeleitet wurde, sei für den rechtzeitigen
Zugang des Angebotes irrelevant. Ausreichend sei, dass das Angebot
bei der in der Vergabebekanntmachung benannten Stelle innerhalb der
Angebotsfrist eingegangen sei. Die Auftraggeberin sei als
„Herrin des Verfahrens“ verpflichtet, den nicht
rechtzeitigen Eingang des Angebotes der Antragstellerin zu
beweisen, nachdem das von der Antragstellerin beauftragte
Unternehmen die rechtzeitige Zustellung des Angebotes bestätigt
habe. Zum Ausschluss des Angebotes als verspätet sei es daher
insbesondere nicht ausreichend, dass das Angebot mit einer nach
Ablauf der Angebotsfrist liegenden Uhrzeit gekennzeichnet worden
sei. Das Anbringen des Eingangsvermerkes gehöre gemäß § 22 Nr. 1
VOL/A zu den zwingenden Sorgfaltspflichten der Vergabestelle. Weise
dieser Nachweis indes eine Diskrepanz zu dem Zustellnachweis eines
Bieters auf, so sei die Vergabestelle verpflichtet, nachzuweisen
und anhand der Vergabeakte zu dokumentieren, dass die
Eingangsnachweise von ihr unmittelbar nach Zugang der Angebote
vorgenommen worden und eine Manipulation – zum Beispiel durch
verspätetes Anbringen des Eingangsvermerkes – ausgeschlossen
sei.
Die Antragstellerin beantragt,
-
die Auftraggeberin wird verpflichtet, die Angebotswertung
unter Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin und unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu
wiederholen,
-
der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Vergabeakten der
Auftraggeberin gewährt,
-
die Auftraggeberin trägt die Kosten des Verfahrens
einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten der Antragstellerin,
-
die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die
Antragstellerin notwendig.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Antrag kostenpflichtig abzuweisen,
-
für den Fall des Obsiegens der Auftraggeberin, festzustellen,
dass der Antrag von der Firma … von Anfang an unbegründet
war.
Eingegangen sei das Paket bei Herrn … einem Mitarbeiter
im Lager des Hauses … insoweit nicht bei der gemäß § 22 Nr.
3 lit. b) VOL/A benannten Stelle. Dieser habe auf der ihm in
Papierform vorgelegten Zustellbescheinigung unterschrieben. Zum
Zeitpunkt seiner Unterschrift sei die jetzt handschriftlich
vorhandene Uhrzeit nicht eingetragen gewesen. Er selbst habe die
Uhrzeit auch nicht eingesetzt, dieser Eintrag sei nachträglich
vorgenommen worden. Mit Entgegennahme des Paketes habe Herr
… die Uhrzeit des Einganges des Paketes auf diesem selbst
mit 10.13 Uhr vermerkt und unterschrieben. Er versichere
eidesstattlich, dass er die tatsächliche Eingangszeit vermerkt
habe. Danach habe er der Submissionsstelle telefonisch den Eingang
eines Angebotes mitgeteilt. Frau … habe das Angebot abgeholt
und dies um 10.30 Uhr in der Niederschrift zur Angebotsöffnung
vermerkt.
Mit Schriftsatz vom … 2010 meint die Antragstellerin, wie
dem Umschlag des Angebotes der Antragstellerin entnommen werden
könne, sei es mit dem vorgegebenen Aufkleber an die
Submissionsstelle der Auftraggeberin gerichtet worden. Der Vortrag
der Auftraggeberin, das Angebot sei in einem falschen Gebäude
abgegeben worden, könne bereits daher nicht angenommen werden.
Gegen den angeblich verspäteten Eingang des Angebotes spreche
weiterhin auch, dass der Mitarbeiter des mit der Zustellung des
Angebotes beauftragten Unternehmens den Zugang des Angebotes bei
der zuständigen Stelle mit 10.00 Uhr und unter Angabe des
entgegennehmenden Mitarbeiters der Auftraggeberin vermerkt habe.
Der Vortrag, Herr … habe die Zustellbescheinigung
unterzeichnet, ohne dass hier bereits eine Uhrzeit eingetragen
gewesen sei, erscheine vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. Aus
der Zustellbescheinigung folge, dass das Angebot der
Antragstellerin bei der auf der Zustellbescheinigung angegebenen
Stelle, das heißt der Submissionsstelle, und rechtzeitig vor Ablauf
der Angebotsfrist eingegangen sei.
Der Auftraggeber erwidert auf den Vortrag der Antragstellerin
mit Schriftsatz vom … 2010.
Durch Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer
vom … 2010 wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1
GWB bis zum … 2010 verlängert.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
Die Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die
Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig. Bei den
ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen öffentlichen
Auftrag, der dem Land Brandenburg zuzurechnen ist und der den
maßgeblichen Schwellenwert übersteigt (§§ 104 Abs. 1, 100 Abs. 1,
127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 EG-VO Nr. 1177/2009 vom 30. November
2009).
Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die … gGmbH,
die in der Rechtsform einer gemeinnützigen privaten
Kapitalgesellschaft als öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2
GWB zu qualifizieren ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Februar
2004 – 1 Verg 15/03, IBR 2004, 335).
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag
hat sie durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert. Sie trägt
auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb
drohenden Schadens vor, indem die Auftraggeberin ihr Angebot zu
Unrecht wegen verspätetem Angebotseingang ausgeschlossen habe.
.
Ohne Bedeutung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ist
die Antwort auf die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin aus
diesem Grund zwingend auszuschließen ist. Diese Frage muss bei der
Prüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrages beantwortet
werden. Es würde dem Vergaberechtsschutz zuwider laufen, wenn in
der Zulässigkeitsprüfung die Begründetheit vorweggenommen und dem
Bieter der Zugang zum Verfahren mit der fehlenden Begründetheit
seines Rechtsschutzbegehrens verweigert würde.
Die Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.
3 S. 1 Nr. 1 GWB mit Schreiben vom … 2010 rechtzeitig
nachgekommen. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist
fristgerecht bei der Vergabekammer eingereicht worden, § 107 Abs. 3
S. 1 Nr. 4 GWB.
Der Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet.
Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1
Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich
unbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus
prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung
von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint
(Maier, NZBau 2004, 667 [669]), etwa wenn nach Durchsicht der
Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von
der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich
nicht gibt.
So liegt der Fall hier.
Das von der Antragstellerin abgegebene Angebot war gemäß § 25
Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen,
weil es verspätet eingegangen ist, ohne dass dieser verspätete
Eingang durch Umstände verursacht worden wäre, die nicht von der
Antragstellerin zu vertreten wären.
Die Auftraggeberin hat am … 2010, 10.00 Uhr das erste
Angebot geöffnet. Nach Ziff. IV.3.4) der Vergabebekanntmachung
endete die Angebotsfrist zu diesem Zeitpunkt. Das Angebot der
Antragstellerin lag dem Verhandlungsleiter der Auftraggeberin zu
dem festgelegten Ende der Angebotsfrist unstreitig nicht vor.
Ein Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A
kommt dann nicht in Betracht, wenn der verspätete Eingang durch
Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten
sind. Dies sind Konstellationen, in denen das Angebot des Bieters
so in den Machtbereich des Auftraggebers gelangt ist, dass dieser
davon unter normalen Umständen in zumutbarer Weise rechtzeitig
hätte Kenntnis nehmen können (Müller-Wrede, Kommentar zur VOL/A, 2.
A., § 25 Rn. 31).
Daran fehlt es vorliegend. Die Auftraggeberin hatte bereits in
Ziffer IV.3.8) der Vergabebekanntmachung unter Verweis auf Ziffer
I.1) für die Abgabe der Angebote angegeben: … gGmbH …
Kontakt: Submissionsstelle, z.H. Frau … ergänzend:
Submissionsstelle Haus ... Auch in dem Anschreiben zur Übersendung
der Verdingungsunterlagen, Seite 2, war hierfür die
Submissionsstelle Haus … Frau … angegeben, ebenso wie
auf dem durch die Bieter zu verwendenden Kennzettel.
Die Abgabe des Angebotes durch den Mitarbeiter der Fa. …
GmbH bei Herrn … im Lager Haus … entspricht diesen
Vorgaben nicht.
Hat der Auftraggeber eine bestimmte Stelle für die Abgabe der
Angebote benannt, muss das Angebot auch dort abgegeben werden (vgl.
Franke/Kemper/Zanner/Grün-hagen, VOB Kommentar, 2. A., § 22 Rn.
135).
Das Angebot der Antragstellerin wurde unstreitig durch den
Mitarbeiter der Auftraggeberin, Herrn … entgegengenommen und
nicht bei Frau … abgegeben.
Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass
die Entgegennahme ihres Angebotes durch Herrn … um 10.00 Uhr
im Haus … erfolgt ist, bewirkt diese Entgegennahme nicht den
zeitgleichen Zugang bei der Submissionsstelle im Haus ... Dies
folgt bereits aus der räumlichen Trennung der beiden Häuser
voneinander.
Selbst wenn Herr … von der Auftraggeberin angewiesen
worden wäre, eingehende Postsendungen, die Angebote zu einem
Ausschreibungsverfahren enthalten, unverzüglich persönlich der
Submissionsstelle zu überbringen, wäre unter Berücksichtigung des
Überbringungszeitraumes das Angebot nach 10.00 Uhr im
Submissionszimmer eingegangen und damit verspätet nach Öffnung des
ersten Angebotes.
Hinsichtlich des Antrages der Auftraggeberin nach §§ 125 f. GWB
wird darauf hingewiesen, dass Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers in einem separaten Prozess vor den Zivilgerichten
geltend gemacht werden müssen (Kulartz/Kus/Portz/Ver-fürth,
Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 2. A., § 125 Rn. 35, § 126 Rn.
5).
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund
der offensichtlichen Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages ohne
mündliche Verhandlung entscheiden.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem offensichtlich unbegründeten Nachprüfungsantrag nicht der
Fall (VK Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2003 – VK 5/03;
Beschluss vom 25. Februar 2005 – VK 4/05).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
2.500,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.