OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat — 2020-02-17 — OVG 9 S 19.19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-17
Aktenzeichen: OVG 9 S 19.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0217.9S19.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.473,28 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt Eilrechtsschutz gegen die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags.
Der Antragsteller ist Eigentümer des in S... gelegenen Beitragsgrundstücks (Flurstücke 4... und 4... der Flur ). Die Leitungserstellung für das Grundstück erfolgte 1.... Die Gemeinde S... trat am 1. Januar 2005 dem Zweckverband bei. Der Verbandsvorsteher des Zweckverbands erhob durch Bescheid vom 27. November 2017 vom Antragsteller einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 13.893,12 Euro. Den Widerspruch wies der Verbandsvorsteher durch Bescheid vom 25. März 2019 zurück. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Verbandsvorsteher ab. Der Antragsteller hat gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids Klage – VG 4 K 548/19 – erhoben und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag durch Beschluss vom 19. August 2019 abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 24. August 2019 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 3. September 2019 Beschwerde erhoben und sie am 17. September 2019 begründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde dürfte schon dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügen. Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerde unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis hat den Zweck, das Oberverwaltungsgericht durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Vorbringen zu entlasten und zu einer beschleunigten Verfahrensabwicklung beizutragen (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, Rn. 73 zu § 146 VwGO). Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss die Beschwerde aufzeigen, wo und weshalb diese aus ihrer Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist (vgl. Guckelberger, a. a. O., Rn. 76). Eine entsprechende Auseinandersetzung findet vorliegend allenfalls mittelbar statt. Die Beschwerde kritisiert in erster Linie die Rechtsprechung des erkennenden Senats, an die das Verwaltungsgericht angeknüpft hat. Diese Kritik erfolgt darüber hinaus durch einen umfangreichen Text, bei dem es naheliegt, dass es sich im Wesentlichen um den Wortlaut einer Verfassungsbeschwerdebegründung handelt (vgl. S. 4 der Begründungsschrift). Im Grunde werden die Dinge insoweit auf einer abstrakten Ebene behandelt und es wird dem Oberverwaltungsgericht überlassen, den Bezug zur erstinstanzlichen Entscheidung herzustellen.
Jedenfalls geben die Beschwerdegründe in der Sache keinen Grund zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, angenommen, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in denjenigen Fällen gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, in denen im Zeitpunkt der Gesetzesänderung eine Beitragserhebung nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) (vgl. grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris) nicht mehr möglich gewesen ist. Das betrifft Fälle, in denen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) den Erlass einer rückwirkenden Satzung erfordert hat und in denen bei Erlass einer solchen rückwirkenden Satzung noch vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre.
Nach Ansicht des erkennenden Senats steht ein derartiger Fall einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ einer Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nicht entgegen, wenn es inzwischen um einen Beitrag als Gegenleistung für eine mit der früheren leitungsgebundenen Anlage rechtlich nicht (mehr) identischen Anlage geht. Hierin sieht die Beschwerde einen Wandel der beitragsrechtlichen Rechtsprechung des Senats von einem grundstücksbezogenen zu einem anlagenbezogenen Vorteilsbegriff, der zwecks Umgehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, a. a. O., und unter Verletzung der Bindungswirkung dieses Beschlusses erfolgt sei.
| Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Dass der Anschlussbeitrag nicht nur grundstücks- und maßnahmebezogen, sondern auch anlagenbezogen ist, mag der Senat in der Vergangenheit als Selbstverständlichkeit nicht besonders betont haben. Es ist indessen als solches beitragsrechtlich schon lange anerkannt und keine Erfindung aus Anlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Darauf hat der Senat schon in der Vergangenheit hingewiesen (Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Die Anlagenbezogenheit des Beitrages ergibt sich aus dem Gesetz. Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung) (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Beim Anschlussbeitrag entsteht die Beitragspflicht vorbehaltlich satzungsrechtlicher Fragen, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG). Auch darauf geht die Beschwerde nicht ein, obwohl sie sich gerade mit beitragsrechtlichen Grundlagen befasst.
Ist der Anschlussbeitrag unter anderem anlagenbezogen, schützen weder der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags noch der Ablauf der Festsetzungsfrist davor, zu einem – scheinbar – „zweiten“ Beitrag herangezogen zu werden, wenn sich dieser „zweite“ Beitrag auf eine Anlage bezieht, die rechtlich nicht mit der Anlage identisch ist, in Bezug auf die früher schon einmal ein Beitrag erhoben worden ist (oder verjährt ist). Dass die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrags nur solange tragen, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht, ist beitragsrechtlich ebenfalls schon lange anerkannt (vgl. m. w. N.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14).
Der Antragsteller ist der Auffassung, von einem dauerhaft gesicherten Anschlussvorteil als Grundlage der Beitragserhebung könne nicht mehr gesprochen werden, wenn bei Zugrundlegung des – auch – anlagenbezogenen Vorteilsbegriffs der bisherige Anschlussvorteil untergehen könne. „Dauerhaft“ meine zumindest die Zeit der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Einrichtung. Dies verfängt nicht. Der Untergang der „ersten“ Anlage tritt nur ein, wenn etwas geschehen ist, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der „ersten“ Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die „Lebensgeschichte“ der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage um den technischen Bestand einer untergehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7). Beides kann nicht nach Belieben geschehen. Die Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, verlieren durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage zwar ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 9), bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, dass nicht gleichsam durch einen „Federstrich“ neue Anlagen mit neuen Herstellungsbeitragspflichten geschaffen werden können. Das insoweit notwendige Ernstnehmen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt es deshalb ein, nur dann von der Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) auszugehen, wenn nach der Verkehrsauffassung – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solcher fortbestehenden Anlage – unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).
Unzutreffend ist die Auffassung, der Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband sei analog zur Neubildung eines Zweckverbands aus bestehenden Zweckverbänden und der Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen Zweckverband so zu bewerten, dass eine Rechtsnachfolge eintrete und dies zur vollständigen Übernahme und Fortführung aller Rechte und Pflichten in Bezug auf die übernommene Anlage führe. Mit dem Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband ist keine Rechts-, sondern eine Funktionsnachfolge verbunden (vgl. OVG Berlin-Bandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 -, juris, Rn. 18).
Daran hält er fest.
b) Die Beschwerde macht geltend, selbst bei Entstehung der Anschlussmöglichkeit des Beitragsgrundstücks an die Verbandsanlage erst im Jahr 2005 sei die Beitragserhebung wegen Festsetzungsverjährung unzulässig, verstoße aber jedenfalls gegen den Gedanken des Vertrauensschutzes. Es sei unzulässig, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängig zu machen. Denn jedenfalls die Gemeinde oder der Zweckverband müssten von der Wirksamkeit ihrer Satzung ausgehen und deshalb die Beiträge rechtzeitig erheben. Auch die Bürger dürften von der Satzungswirksamkeit ausgehen und könnten insoweit auf den Anlauf der Festsetzungsfrist vertrauen. Dies greift nicht. Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. bewusst dafür entschieden, den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen und insoweit auch keine Rückwirkung auf einen etwaigen vorhergehenden Satzungsgebungsversuch zu verlangen. Das entspricht einer auch in anderen Bundesländern anzutreffenden Normlage (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 6. September 2016 – 1 L 217/13 – juris, Rn. 51 f.). Der Senat hat im Beschluss vom 5. Dezember 2018 - OVG 9 S 12.18 -, BA S. 8, ausgeführt, dass die Grundstückseigentümer seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG am 1. Februar 2004, die die Entstehung der Beitragspflicht an die Wirksamkeit der Beitragssatzung binde, nicht mehr darauf vertrauen könnten, dass die Anschlussmöglichkeit und der Erlass einer Beitragssatzung zum Anlauf der Festsetzungsfrist führten. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände des Antragstellers fest. Insoweit ist auf der einen Seite zu sehen, dass der Erlass einer wirksamen Beitragssatzung in der Praxis ein äußerst schwieriges Unterfangen ist und es insbesondere auch Zeiten geben kann, in denen die Unwirksamkeit einer Beitragssatzung bereits erkannt ist, der Erlass einer „Heilungssatzung“ indessen noch Zeit bedarf und zwischenzeitlich praktisch keine weiteren Beitragsbescheide erlassen werden können, die die Hemmung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO auslösen. Auf der anderen Seite sind die Grundstückseigentümer nach Einfügung der Höchstfrist des § 19 KAG hinreichend davor geschützt, im Falle der Unwirksamkeit von Satzungen nach einem zu langen Zeitraum noch zu Beiträgen veranlagt zu werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018, a. a. O., BA S. 8). Es erschließt sich auch nicht, dass die Aufgabenträger bestrebt sein könnten, in jede Beitragssatzung „Sollbruchstellen“ einzubauen, um Satzungen nie wirksam werden zu lassen und nie zu verjährten Ansprüchen oder zum Lauf der Höchstfristen zu gelangen.
c) Der Antragsteller meint, die zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich von 15 Jahren in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG sei zu lang bemessen. Zudem widerspreche es dem Gleichbehandlungsgebot, das Ende der zeitlichen Obergrenze auf den Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folge, festzulegen. Überdies stelle die zehnjährige Hemmungsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG eine unzulässige Rückwirkung dar. Dies verfängt nicht. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, Rn. 42, ergab sich für den Gesetzgeber die Notwendigkeit, eine Verjährung als abschließende Zeitgrenze für die Auferlegung einer Beitragspflicht in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände zu regeln. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 f., ausgeführt:
„Dieses Gebot hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt, indem er in § 19 Abs. 1 Abs. 1 KAG im Grundsatz vorgesehen hat, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Namentlich ist auch die besondere Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht zu beanstanden. Nach dieser Bestimmung ist der Lauf der Frist auf Grund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. Gemeint ist damit, dass die 15-Jahres-Frist in Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit bis zum 3. Oktober 2000 entstanden ist, frühestens am 31. Dezember 2015 abläuft (vgl. LT-Drs. 5/7642, Vorblatt, Buchstabe C Nummer III, sowie Begründung des Gesetzentwurfs, Besonderer Teil, Nummer 2, „zu Satz 3“, Buchstabe c: „zehnjährige Schonfrist, bevor die allgemeine Konkretisierung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zum alleinigen Maßstab wird“, „Gesamtbetrachtung“, Buchstabe a und b). Soweit die Beschwerde anders rechnet, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nach § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, und dass dies so verstanden wird, dass die Verjährungsfrist auch dann sofort weiterläuft, wenn es um Ansprüche geht, deren Verjährung nach § 199 BGB oder entsprechenden Bestimmungen erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres beginnen (vgl. m. w. N.: Grothe, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage, Rn. 4 zu § 209 BGB). § 209 BGB ist vorliegend indessen weder unmittelbar noch kraft Verweisung anwendbar. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass § 19 KAG im Lichte des § 209 BGB auszulegen wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG deutlich gemacht, dass die 15jährige Höchstfrist stets orientiert an vollen „Kalenderjahren“ errechnet wird. Das gilt auch im Falle der Hemmung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG.
Die so verstandene Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG ist im Lichte der Aufbauschwierigkeiten nach der Wiedervereinigung sachlich gerechtfertigt (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25). Sie führt auch nicht, wie die Beschwerde meint, deshalb zu Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil alle Fälle, in denen Anschlussmöglichkeiten zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 2000 entstanden sind, hinsichtlich des Ablaufs der Frist (31. Dezember 2015) gleichbehandelt werden. Die Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG nimmt wegen der seinerzeitig bestehenden Aufbauschwierigkeiten bewusst und zu Recht genau bestimmte Kalenderjahre aus dem Fristenlauf heraus. Das lässt sich zwangsläufig nur um den Preis tun, insoweit zahlreiche Fälle gleich zu behandeln. Auch eine unzulässige rückwirkende Regelung ist insoweit § 19 KAG nicht zu erkennen. Mit der Einfügung des § 19 KAG hat der Landesgesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff., juris, Rn. 42) reagiert, und eine - jedenfalls teilweise - Verfassungswidrigkeit des Kommunalabgabengesetzes beseitigt, die sich aus einem Regelungsdefizit ergab. Die Beseitigung dieses Regelungsdefizits ist kein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt. Die Grundstückseigentümer konnten auch nicht darauf vertrauen, dass der Landesgesetzgeber es bei der (teilweise) verfassungswidrigen Rechtslage belassen und insoweit die Möglichkeit der Anschlussbeitragserhebung fallen lassen würde.“
Auch hieran hält der Senat fest.
d) Das Verwaltungsgericht hat sich mit der weiteren Frage, ob der Begriff der Vorteilslage im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG danach zu bestimmen ist, wann erstmals überhaupt eine Anschlussmöglichkeit an eine Anlage geschaffen worden ist, oder danach, wann die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die jeweils in Rede stehende Abwasserentsorgungseinrichtung entstanden ist, ausführlich befasst und hat sie als im Eilrechtsschutzverfahren nicht zu entscheidende, schwierige Rechtsfrage offen gelassen. Hierauf geht der Antragsteller nicht ein.
e) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Bei der Streitwertbemessung ist nach der Bedeutung der Sache in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts zugrunde zu legen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2013, vgl. W.-R. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, Anhang zu § 164, Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).