Vergabekammer Potsdam — 2010-06-15 — VK 29/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-15
Aktenzeichen: VK 29/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
-
Das Verfahren auf Gestattung des Zuschlages wird wegen
Erledigung eingestellt.
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Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrenssowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.
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Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 Generalplanungsleistungen für
den Umbau und die energetische Sanierung des Kulturhauses …
im Beschleunigten Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem
Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Zuschlagskriterien waren nach
Ziffer IV.2.1) der Bekanntmachung das wirtschaftlich günstigste
Angebot gemäß den Kriterien Qualität (Gewichtung 70) und Preis
(Gewichtung 30).
Die Antragstellerin gehörte neben vier weiteren Interessenten zu
den Unternehmen, die nach erfolgreichem Teilnahmewettbewerb zur
Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Am 9. März 2010 übersandte die
Auftraggeberin die Unterlagen zur Abgabe eines Honorarangebotes, am
11. März 2010 erhielten die Unternehmen die (in der Urheberschaft
unkenntlich gemachte) Kostenermittlung der Baufachlichen Prüfung
zum Fördermittelantrag als Grundlage für die
Angebotserstellung.
Die Leistungsbeschreibung listet zu Ziffer 8 sowohl die bereits
beigefügten als auch diejenigen Unterlagen auf, die bei der
Auftraggeberin nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung eines
Termins eingesehen werden können, so beispielsweise die
Berechnungen nach DIN 18599, welche (in der Fußzeile ablesbar) die
Firma … GmbH erstellt hatte. Auf Seite 9 der
Leistungsbeschreibung, Ziffer 3.4, wird darauf hingewiesen, dass
bereits Vorleistungen für die Genehmigung des Fördermittelantrages
von Fachplanern erbracht worden seien und diese Fachplaner die
Leistungen bis LP 3 erbringen sollen.
Mit E-Mail vom 18. März 2010 gab die Auftraggeberin den Bietern
u.a. die „Bewertungsmatrix für das Bietergespräch“ in
Dateiform zur Kenntnis. Aus der Matrix gehen sämtliche
Unterkriterien des Zuschlagskriteriums „Qualität“ und
deren jeweils erreichbare Höchstpunktzahl nebst Wichtung hervor.
Weiterhin wurde die Datei „Bewertungskriterien Honorarangebot
und Fragenkatalog“ übersandt. Der Fragenkatalog ist im
Weiteren identisch mit dem der Ziffer 7 der Leistungsbeschreibung
(mit Ausnahme der dortigen Nr. 9 und 10).
Zum Submissionstermin am 24. März 2010 lagen der Auftraggeberin
vier Angebote vor. Die Submission wurde öffentlich durchgeführt.
Die vier Bieter nahmen teil.
Die Vergabegespräche fanden am 1. April 2010 statt. Den Bietern
wurde jeweils Gelegenheit zur Abgabe eines überarbeiteten
Honorarangebotes gegeben. Auch die Antragstellerin machte von
dieser Möglichkeit Gebrauch und überreichte ein überarbeitetes
Honorarangebot.
Mit per E-Mail übermittelter Vorinformation gemäß § 101 a GWB
vom 15. April 2010 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin
mit, den Auftrag am 27. April 2010 an die Firma … GmbH
erteilen zu wollen. Die als Anlage zur Vorinformation beigefügte
Gesamtwertungsmatrix „Auswertung der
Vergabeverhandlung“ ist in Bezug auf die Liste der
Unterkriterien zur Einschätzung der Qualität identisch mit der am
18. März 2010 den Bietern zur Kenntnis gegebenen
„Bewertungsmatrix für das Bietergespräch“. Durch diese
Anlage erhielten die vier Bieter Kenntnis über die selbst erzielte
und über die von den Mitbietern erzielte Punktzahl. Das
Hauptkriterium Preis wird als Gesamtpunktzahl mit der Wichtung von
30 %, die Punktzahl für das mit 70 % gewichtete Hauptkriterium
Qualität wird nach Unterkriterien aufgeschlüsselt mitgeteilt. Das
Angebot der Antragstellerin belegt hiernach Rang vier.
Mit Rügeschriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.
April 2010 beanstandete die Antragstellerin unter Hinweis darauf,
dass sie die Vergaberechtsverstöße erst nach anwaltlicher Beratung
habe erkennen können, dass die Auftraggeberin gemäß übersandter
Matrix bei der Wertung zum Teil auf Kriterien abgestellt habe, die
zulässig nur auf der Eignungsebene hätten zur Anwendung gelangen
dürfen. Diese Kriterien seien auch diskriminierend, soweit sie
beispielsweise Erfahrungen der Zusammenarbeit mit regionalen
Denkmalschutzbehörden oder speziellen Förderprogrammen des Landes
Brandenburg zum Auftragskriterium erheben. Die subjektiven
Wertungskriterien wie die Persönlichkeit des Projektleiters und
seines Stellvertreters seien nicht vereinbar mit dem
vergaberechtlichen Transparenzgebot; intransparent sei auch, welche
Wertungskriterien der Auftragsentscheidung zugrunde liegen, denn
der Antragstellerin lägen zwei Aufstellungen von Wertungskriterien
vor, die hinsichtlich der zu den Hauptkriterien gebildeten
Unterkriterien nicht deckungsgleich seien. Zudem fehle eine
Begründung zur jeweiligen Punkteverteilung.
Die Auftraggeberin hat die Beanstandungen mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 22. April 2010 zurückgewiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. April 2010 teilte die
Antragstellerin mit, sie habe erfahren, dass die Zuschlagsbieterin
in beträchtlichem Umfang bereits Planungsleistungen für das Projekt
erbracht habe und beanstandete ergänzend, dass die Auftraggeberin
entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht darauf hingewirkt
habe, den daraus resultierenden Wettbewerbsvorsprung zu
egalisieren.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. April 2010 hat die
Antragstellerin einen Antrag auf Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg
gestellt. Sie hat ihren Rügevortrag wiederholt und vertieft.
Ergänzend trägt sie im Wesentlichen zur Zulässigkeit des Antrages
vor. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der Teilnahme am
Vergabeverfahren. Durch die rechtzeitig gerügten Vergabefehler
drohe ihr ein Schaden, denn bei rechtskonformer Durchführung hätte
sie begründete Chancen auf den Zuschlag. Auch stehe die erreichte
Platzierung dem nicht entgegen, da sie auf einem als fehlerhaft
gerügten Wertungsvorgang beruhe. Die Rügen seien gemäß § 107 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 GWB unverzüglich erhoben worden, denn positive
Kenntnis von etwaigen Vergaberechtsverstößen habe bei der
Antragstellerin erst nach rechtlicher Beratung vorgelegen.
Von den zum zweiten Rügeschreiben vom 23. April 2010 führenden
Umständen habe die Antragstellerin erst am gleichen Tage erfahren.
Die Auftraggeberin habe die Vorbefasstheit der Zuschlagsbieterin
offenbar bewusst unterschlagen wollen, denn die Urheberschaft der
übersandten, der Fördermittelbeantragung zugrunde liegenden
Planunterlagen sei unkenntlich gemacht worden.
Die Begründetheit des Antrages ergebe sich aus einem Verstoß
gegen § 16 Abs. 2 VOF. Die Auftraggeberin habe der Antragstellerin
mit E-Mail vom 18. März 2010 zwar die Auftragskriterien bekannt
gegeben, die beiden im Anhang hierzu übersandten Wertungsmatrizen
hätten sich jedoch in den zu den Hauptkriterien Preis und Qualität
gebildeten Unterkriterien erheblich unterschieden. Erst mit der
Vorinformation vom 15. April 2010 habe sich anhand der beigefügten
Wertungsmatrix herausgestellt, dass die Auftraggeberin nur eine der
beiden Matrizen zur abschließenden Angebotswertung herangezogen
habe. Eine Auswahl der Wertungskriterien nach Angebotsöffnung sei
nach der Rechtsprechung des EuGH zur Verhinderung der Möglichkeit
willkürlichen Vorgehens unzulässig. Ebenso sei die Preiswertung
intransparent. Es werde nur die Gesamtpunktzahl mitgeteilt; als bei
der Submission preisgünstigster Bieter habe die Antragstellerin
insoweit lediglich einen nicht erklärbaren dritten Rang
erreicht.
Die Auftraggeberin habe gemäß § 101 a GWB auch die Gründe der
Nichtberücksichtigung mitteilen müssen. Die mit Übersendung der
Wertungsmatrix angegebenen reinen Punktewerte genügten dieser
Anforderung nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
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gegen die Auftraggeberin ein Vergabenachprüfungsverfahren
gemäß § 107 Abs. 1 GWB einzuleiten,
-
der Antragstellerin gemäß § 111 Abs. 1 GWB die Einsichtnahme
in die Vergabeakten zu gestatten,
-
die Vergabeentscheidung der Auftraggeberin aufzuheben,
-
das Vergabeverfahren in den Stand vor Aufforderung zur
Angebotsabgabe zurückzuversetzen und unter Bekanntgabe
transparenter Auftragskriterien sowie unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen,
-
der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich
der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
der Antragstellerin aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass die Hinzuziehung der
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin notwendig war.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Antrag auf Einleitung einer Vergabenachprüfung als
unzulässig, mindestens aber als unbegründet ohne mündliche
Verhandlung zurückzuweisen, da er unzulässig und offensichtlich
unbegründet ist,
-
hilfsweise, den Antrag auf Aufhebung des Vergabeverfahrens
zurückzuweisen,
-
weiterhin hilfsweise, den Antrag, das Vergabeverfahren in den
Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und
unter Bekanntgabe transparenter Auftragskriterien zu wiederholen,
zurückzuweisen,
-
den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der
Auftraggeberin für notwendig zu erklären,
-
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der
Auftraggeberin aufzuerlegen.
Die Auftraggeberin ist der Auffassung, die Antragstellerin habe
nicht dargelegt, dass sie als Viertplatzierte Aussicht auf den
Zuschlag haben kann. Nach dem Vergabegespräch vom 1. April 2010
habe die Antragstellerin ihr nach Submission preislich auf dem
ersten Rang liegendes Honorarangebot wegen den Umfang der Leistung
betreffender Korrekturen überarbeiten müssen und damit noch Rang
drei im mit 30 % gewichteten Kriterium Preis erlangt. Nach Wertung
der mit 70 % gewichteten Qualität sei sie insgesamt auf Rang vier
einzuordnen gewesen.
Mit dem erstmals im zweiten Rügeschreiben vom 23. April 2010
erhobenen Vorwurf, die Zuschlagsbieterin habe wegen Vorbefasstheit
mit dem Projekt ausgeschlossen werden müssen, sei die
Antragstellerin nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Die
Mitbieter seien ihr seit der öffentlich durchgeführten Submission
am 24. März 2010 sämtlich bekannt gewesen. Dass die
Zuschlagsbieterin die Auftraggeberin bei Erarbeitung des
Fördermittelantrages unterstützt habe, sei aus den
Verdingungsunterlagen abzulesen gewesen; die Leistungsbeschreibung
habe zu Ziffer 8 ausdrücklich auf die bei der Auftraggeberin zur
Einsichtnahme bereit liegenden und damit auch der
Angebotskalkulation zugrunde zu legenden Unterlagen hingewiesen.
Die Zuschlagsbieterin werde hier beispielsweise als Urheber der
Berechnung nach DIN 18599 in der Fußzeile benannt, ihre Identität
gerade nicht bewusst verschleiert. Diese Unterlagen habe die
Antragstellerin einsehen können.
Soweit die Antragstellerin einzelne Kriterien der
Bewertungsmatrix angreife, sei sie bereits nach eigenem Vortrag
präkludiert, denn sie habe die streitige Bewertungsmatrix am 18.
März 2010 erhalten und die Beanstandungen nicht unverzüglich i.S.d.
§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, sondern erst nach einem Monat, mit
Schreiben vom 19. April 2010, erhoben. Für die Beurteilung der
Rügeobliegenheit komme es auf die neueste EuGH-Rechtsprechung zum
Begriff der „Unverzüglichkeit“ nicht an. Die aktuelle
Fassung des § 107 GWB habe gerade ein Aufsparen von
Vergabeverstößen bis zum Ende des Vergabeverfahrens verhindern
sollen.
Der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls auch unbegründet. Eine
wettbewerbswidrige Vorbefassung der Zuschlagsbieterin liege nicht
vor. Die Auftraggeberin habe den möglichen Vorsprung des
vorbefassten Bieters durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen. Die
Leistungsbeschreibung habe zu Ziffer 3.4 darauf verwiesen, dass für
die Genehmigung des Fördermittelantrages bereits Vorleistungen von
Fachplanern erbracht worden seien, mit denen die
Leistungserbringung bis LP 3 vereinbart worden sei. Ziffer 8 der
Leistungsbeschreibung habe den Bietern die zur Einsichtnahme
bereitgestellten Unterlagen aufgelistet, zu denen u.a. die
Vorarbeiten der darin namentlich genannten Zuschlagsbieterin
gehören. Ihr Status als Mitbieter sei den übrigen Bietern seit der
öffentlich durchgeführten Submission bekannt.
Die Bewertungsmatrix beziehe sich, soweit die Antragstellerin
die abgeforderten „Vorkenntnisse zum Förderprogramm
…“ bzw. die „Erfahrungen in Bezug auf die
Zusammenarbeit mit der regionalen Denkmalschutzbehörde“
inhaltlich kritisiere, auf die Realisierung der ausgeschriebenen
Planungsleistungen. Die Kriterien seien im Vergabegespräch am 1.
April 2010 ausführlich erörtert worden. Sie seien weder willkürlich
gewählt noch ermessensfehlerhaft bewertet worden und mit ihrer
geringen Einzelwichtung ohnehin nicht ausschlaggebend. Die
preisliche Wertung sei nicht zu beanstanden, da die Angebote der
Wettbewerbssituation entsprechend nach der Formel „Anzahl
Punkte = (5 x Minimum)/Wert jeweiliger Bieter“ gewertet
worden seien.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 27. Mai 2010 wurde die
Entscheidungsfrist bis zum 2. Juli 2010 verlängert.
Die Auftraggeberin beantragt mit anwaltlichem Schriftsatz vom
28. Mai 2010,
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ihr gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB zu gestatten, den Zuschlag
nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu
erteilen,
-
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der
Auftraggeberin aufzuerlegen.
Zur Begründung verweist die Auftraggeberin auf den Umstand, dass
sie für das Vorhaben Fördermittel des Landes bewilligt erhalten
habe und aus diesem Grund einem erheblichen zeitlichen Druck
unterliege. Ohne Fördermittel sei das Vorhaben nicht zu
realisieren. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass die
Antragstellerin lediglich Bieterplatz 4 erreicht habe und nichts
darzutun vermochte, dass sie Bestbieterin hätte werden können.
Dem Eilantrag tritt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3.
Juni 2010 entgegen, da der Nachprüfungsantrag zulässig und
begründet sei. Ergänzend führt sie aus, dass eine Präklusion nach §
107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB hinsichtlich des Vorwurfes der
Vorbefassung ausscheide, da die Präklusion nur bei
Vergaberechtsverstößen greife, die „unmittelbar“ aus
den Verdingungsunterlagen erkennbar seien, was in Bezug auf die
„zur Einsicht bereitgehaltenen Unterlagen“ nicht
zutreffe; überdies finde die Submission zwangsläufig nach Ablauf
der Frist zur Angebotsabgabe statt, sodass die Vorbefassung eines
Mitbieters jedenfalls nicht aus den Vergabeunterlagen erkennbar
gewesen sei. Die Antragstellerin habe jene Unterlagen nicht
eingesehen. Es sei auch nicht mehr nachvollziehbar, in welcher Form
die Einsichtnahme ermöglicht worden sei – gegebenenfalls, wie
bei den übersandten Unterlagen, zur Urheberschaft unkenntlich
gemacht. Eine etwaige Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
GWB scheide ohnehin wegen Nichtanwendbarkeit dieser Norm gemäß
neuester EuGH-Rechtsprechung aus. Zudem könne, wenn nach der
Auftraggeberstellungnahme maximal 150 Punkte für das Kriterium
Honorar erreichbar gewesen seien, die preisliche Wertung nunmehr
erst recht als intransparent gelten, denn die
„Bewertungsmatrix für das Bietergespräch“ ergebe hier
eine Gesamtpunktzahl von 175. Abschließend werde darauf verwiesen,
dass bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 5 VgV nicht allein der
Ausgleich von Wissensvorsprüngen genüge, sondern den Wettbewerbern
deutlich angemessene Fristen für den Vorteilsausgleich zu gewähren
seien.
Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprüfungsantrag zuständig. Bei den ausgeschriebenen
Planungsleistungen handelt es sich um freiberufliche
Dienstleistungen nach §§ 99 Abs. 1, 4 GWB, die dem Land …
zuzurechnen sind und den maßgeblichen Schwellenwert übersteigen (§§
104 Abs. 1, 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 der
VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November
2009).
Die Auftraggeberin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts
auch öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.
Soweit die Antragstellerin jedoch diverse Wertungskriterien der
der Vorinformation nach § 101 a GWB als Anlage beigefügten
Gesamtwertungsmatrix „Auswertung der
Vergabeverhandlung“ hinsichtlich ihres Inhaltes oder ihrer
Qualität bemängelt, ist sie gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB
präkludiert – nicht nach Nr. 1 der Vorschrift, wie die
Auftraggeberin meint.
Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist der Antrag unzulässig,
wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder
zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind. Die
Frist zur Angebotsabgabe lief gemäß Schreiben der Auftraggeberin
vom 9. März 2010, mit dem die Antragstellerin zur Abgabe eines
Honorarangebotes nach erfolgreichem Abschluss des vorgeschalteten
Teilnahmewettbewerbes aufgefordert worden war, am 24. März 2010 um
10.00 Uhr ab. Sechs Tage zuvor, am 18. März 2010, hatte die
Auftraggeberin den Bietern ergänzend zu den am 9. März 2010
übersandten Verdingungsunterlagen das Wertungsschema
„Bewertungsmatrix für das Bietergespräch“ mit den
nunmehr zum Teil beanstandeten Wertungskriterien übermittelt. Die
Matrix ist ergänzender Bestandteil der Verdingungsunterlagen. Sie
beinhaltet sowohl die Unterkriterien als auch deren
Einzelwichtungen des auf 70 % veranschlagten
Hauptzuschlagskriteriums „Qualität“. Diese
Unterkriterien sind geeignet, die Angebotserstellung zu
beeinflussen. Die Qualität der nachgefragten Leistungen sollte nach
Durchführung des Bietergespräches aufgrund dieser Unterkriterien
bewertet werden.
Soweit also die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 19.
April 2010, d.h. Wochen nach Abgabe ihres Honorarangebotes zum
Abgabetermin am 24. März 2010, gegenüber der Auftraggeberin rügte,
diese habe als Eignungskriterien zu qualifizierende
Wertungskriterien benutzt, wie die „Erfahrungen der Bieter in
Bezug auf die Zusammenarbeit mit den regionalen
Denkmalschutzbehörden“ und die
„Vorkenntnisse/Erfahrungen mit dem speziellen Förderprogramm
… des Landes …“, hat sie ihrer Rügeobliegenheit
nicht genügt. Für eine Zulässigkeit dieser Rüge nach § 107 Abs. 3
Satz 1 Abs. 3 GWB hätte sie ihre Beanstandungen bis zum 24. März
2010 anbringen müssen. Gleiches gilt für die Beanstandung, diese
Kriterien seien wegen ihres Regionalbezuges diskriminierend, wie
auch für den weiteren vermeintlichen Mangel, mit den Kriterien
„Bewertung der Persönlichkeit des Projektleiters und seines
Stellvertreters“ enthalte die Bewertungsmatrix so genannte
subjektive und damit ebenfalls unzulässige Kriterien.
Den Bietern waren sämtliche Unterkriterien, die zum
Wertungskriterium „Qualität“ gebildet und im
Vergabegespräch erörtert worden waren und die sodann auch bewertet
wurden, sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zur
Kenntnis gegeben worden. Die Kriterien sind auch nicht derart
unverständlich formuliert, dass die Bieter nicht bereits beim Lesen
hätten erkennen können, dass ein gewisser Regionalbezug des
Auftrages besteht und bei der Wertung eine Rolle spielen könnte
oder dass eine die Arbeitsweise des Projektleiters/Stellvertreters
beurteilende Persönlichkeitsbewertung – nach den jedenfalls
genannten Unter-Unterkriterien (Kommunikations-, Organisations- und
Teamfähigkeit, Flexibilität, ergebnisorientiertes Handeln) –
erfolgen wird. Es kommt bei der Präklusionsnorm des § 107 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 GWB nicht darauf an, dass der Bieter, wie die
Antragstellervertreter meinen, die aus seiner Sicht aus den
genannten Unterkriterien resultierenden Vergaberechtsverstöße erst
nach anwaltlicher Beratung habe erkennen können. Eine positive
Kenntnis, wie vorgetragen, das Erkennen von etwaigen
Vergabeverstößen nach anwaltlicher Beratung, ist bei dieser
Präklusionsnorm nicht relevant. Maßgeblich ist allein der
Zeitpunkt, bis zu dem zulässig gerügt werden konnte. Das war hier,
da die die Unterkriterien betreffenden Beanstandungen seit dem 18.
März 2010 den Bietern vorlagen und für diese seither sämtlich aus
den Vergabeunterlagen erkennbar waren, der 24. März 2010. Bis zu
diesem Zeitpunkt liegt eine Rüge der Antragstellerin nicht vor.
Soweit die Antragstellerin die Wertung insgesamt als
intransparent beanstandete, weil ihr am 18. März 2010 zwei
unterschiedliche Wertungsmatrizen per EMail zur Kenntnis gegeben
worden seien, die hinsichtlich der zu den Hauptkriterien gebildeten
Unterkriterien nicht deckungsgleich seien, hätte sie gemäß § 107
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB etwaig daraus resultierende
Vergaberechtsfehler ebenfalls bis zum 24. März 2010 rügen
müssen.
Dass die am 18. März 2010 übersandten Wertungsmatrizen
unterschiedlich sind, ist ohne weiteres erkennbar. Allerdings
dienen die Wertungsmatrizen der Angebotswertung in verschiedenen
Stadien, d.h. nach Fortschritt im Rahmen des
Verhandlungsverfahrens. Die hinsichtlich des Honorarangebotes
detailliert in Unterkriterien aufgeschlüsselte Wertungsmatrix
„Bewertungskriterien Honorarangebot und Fragenkatalog“
dient der Bewertung des zum 24. März 2010 abgegebenen
Honorarangebotes. Der dortige Fragenkatalog entspricht im Weiteren
dem der Leistungsbeschreibung, Ziffer 7. Die Beantwortung dieses
Fragenkataloges ist Bestandteil des fristgemäß zum 24. März 2010
eingereichten Honorarangebotes. Das zweite Bewertungsschema
(Bewertungsmatrix für das Bietergespräch) bezieht sich bezüglich
beider Hauptkriterien auf den Stand des Angebotes nach dem
Bietergespräch. Auch die Antragstellerin hatte nach dem
Vergabegespräch am 1. April 2010 das Angebotshonorar korrigiert und
ihre Leistungen mit dem Bietergespräch konkretisiert.
Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, § 107
Abs. 2 GWB.
Antragsbefugt ist gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB jedes
Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung
der Bestimmungen über das Vergabeverfahren geltend macht. Die
Antragstellerin hat zwar ihr Interesse an dem zu vergebenden
Auftrag durch die Teilnahme am Vergabeverfahren dargetan. Sie macht
auch die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften und eine daraus
resultierende Verletzung ihrer Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB geltend,
indem sie vorträgt, die Auftraggeberin habe neben der Verwendung
vergaberechtswidriger Wertungskriterien die Angebotswertung nicht
unter Anwendung aller den Bietern übermittelten Matrizen
vorgenommen und zudem bewusst verschwiegen, dass der
Zuschlagsbieter mit den ausgeschriebenen Planungsleistungen
vorbefasst war, ohne diesen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den
Mitbietern ausgeglichen zu haben.
Die Antragstellerin hat jedoch nicht im Sinne des § 107 Abs. 2
Satz 2 GWB darzulegen vermocht, dass ihr durch die behauptete
Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften ein Schaden zumindest zu
entstehen droht. Zwar genügt regelmäßig die schlüssige Behauptung
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 – Verg W
12/07), dass und welche Vergabevorschriften missachtet worden sein
sollen. Denn die Unternehmen haben einen Anspruch darauf, dass der
öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren
einhält. Ob die vorgebrachten Rechtsverletzungen tatsächlich
vorliegen, wäre dann im Rahmen der Begründetheit des
Nachprüfungsantrages zu prüfen.
Ein Nachprüfungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn ein an
aussichtsloser Stelle platzierter Antragsteller lediglich
vorbringt, dass der für den Zuschlag vorgesehene Bieter von der
Wertung auszuschließen ist, weil dessen Ausscheiden allein ihm
keine Aussicht darauf eröffnet, den Zuschlag selbst zu erhalten
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Februar 2010
– Verg W 10/09). In diesem Sinne hat die an letzter Stelle
auf Rang vier platzierte Antragstellerin mit ihrem nicht bereits
nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludierten Vortrag lediglich
darauf abgestellt, dass zu ihren Lasten aufgrund der Vorbefasstheit
der Zuschlagsbieterin ein Wettbewerbsnachteil bestanden habe und
die Auftraggeberin diesen Nachteil nicht europarechtskonform
ausgeglichen habe.
Eine Änderung der Rangfolge durch Ausschluss des vorbefassten
Zuschlagsbieters würde vorliegend keine Verbesserung der Chancen
der Antragstellerin auf Zuschlagserteilung bewirken. Denn in einem
solchen Fall kann die Antragsbefugnis nur dann bejaht werden, wenn
der Antragsteller darlegt, dass er ohne die behaupteten
Rechtsverstöße eine realistische Chance gehabt hätte, den Zuschlag
zu erhalten, da ihm nur dann aus dem Vergabeverstoß ein
wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer darzulegenden
Verschlechterung der Zuschlagschancen erwachsen ist oder zu
erwachsen droht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. April 2005
– 1 Verg 1/05, vgl. auch VK Baden-Württemberg, Beschluss vom
5. Januar 2009 – 1 VK 63/08).
Es bedarf insoweit allerdings substantiierter Ausführungen,
weshalb nicht nur das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen
auszuschließen ist, sondern auch die weiteren, in der Wertung vor
der Antragstellerin platzierten Bieter. Die Antragstellerin hätte
auch insoweit darzulegen, dass ihre Position in der
Wertungsreihenfolge durch die unterstellten Vergaberechtsverstöße
des Auftraggebers hervorgerufen worden ist.
Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Antragstellerin hat zu den zweit- und drittplatzierten
Bietern keine Ausführungen gemacht; sie hat damit insbesondere
nicht dargelegt, dass auch die zweit- und drittplatzierten Bieter,
die in der Angebotswertung vor ihr rangieren, obwohl sie dem
gleichen vermeintlichen Wettbewerbsnachteil unterlagen,
auszuschließen gewesen seien, oder ihr eigenes Angebot im
Verhältnis zu den Angeboten dieser zwei Bieter unter Verstoß gegen
Vergaberecht fehlerhaft (herab-)gewertet worden wäre. Über-dies
ergeben sich die ausschlaggebenden Punktedifferenzen zu den zweit-
und dritt-platzierten Bietern aus von der Antragstellerin nicht
beanstandeten Wertungskriterien – vgl. die Wertung zu den
Qualitäts-Unterkriterien „Organisation der Leistungen der
Bauüberwachung“ (-12 Punkte), „zusätzliche
Honorarforderungen bei Unterstützung der Auftraggeberin
hinsichtlich der Verwendungsnachweise für Fördermittelabrufe“
(-15 Punkte), „Konzepte für die Kostenoptimierung“ (-14
Punkte). Da hinsichtlich der auf Platz zwei und drei rangierenden
Angebote Wertungsfehler oder Ausschlussgründe damit weder durch die
Antragstellerin vorgebracht und auch durch die Auftraggeberin nicht
festgestellt wurden sowie auch sonst nicht ersichtlich sind, ist
eine Erhöhung der Zuschlagschancen der Antragstellerin nicht
erkennbar, sodass sie, selbst wenn sie mit ihrem nicht
präkludierten Rügevortrag Erfolg hätte, nicht antragsbefugt ist
(Weyand, Vergaberecht, online-Kommentar, §107 GWB, Rz. 2669).
Die Antragstellerin kann sich zur Begründung ihres Antrages auch
nicht erfolgreich darauf berufen, die Auftraggeberin habe gegen
ihre Begründungspflicht aus § 101 a Abs. 1 Satz 1 GWB verstoßen. Es
ist nicht erkennbar, inwieweit sie hierdurch in ihren Rechten aus §
97 Abs. 7 GWB verletzt sein soll.
§ 101 a GWB dient keinem eigenständigen vergaberechtlichen
Selbstzweck. Diese Regelung dient, wie ehemals die
Vorgängervorschrift des § 13 VgV, der Gewährleistung eines
effektiven Primärrechtsschutzes im Vergabeverfahren, indem
erfolglose Bieter über die geplante Zuschlagsentscheidung
informiert werden und so die Möglichkeit erhalten, ein
Nachprüfungsverfahren einzuleiten, dessen Gegenstand der
beabsichtigte Vertragsschluss sein kann. Die rechtlich
schutzwürdigen Interessen des Bieters sind vollumfänglich bereits
dadurch gewahrt, das ein Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung
an den öffentlichen Auftraggeber zugestellt wurde. Der Schutzzweck
des § 101 a GWB wird durch Einreichung und Zustellung des
Nachprüfungsantrages (vor Zuschlagserteilung) obsolet, sodass sich
ein Bieter bei der Geltendmachung einer Verletzung seiner Rechte im
Nachprüfungsverfahren hierauf nicht berufen kann. Auch insoweit
fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall.
IV.
Hinsichtlich des Antrages der Auftraggeberin auf Gestattung des
Zuschlages ist die Erledigung infolge des Erlasses der Entscheidung
der Vergabekammer in der Hauptsache eingetreten (Boesen,
Vergaberecht, § 115 Rz. 22). Gemäß § 115 Abs. 1 GWB kann der
Zuschlag grundsätzlich mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, also
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Hauptsacheentscheidung,
ergehen. Der Antrag auf Zuschlagsgestattung nach § 115 Abs. 2 Satz
1 GWB ermöglicht demgegenüber in dem vorliegenden
Nachprüfungsverfahren keine schnellere Zuschlagsgestattung, da nach
der gesetzlichen Regelung auch in dem Fall der Zuschlag erst binnen
zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung ergehen kann.
Mögliche Verzögerungen hinsichtlich der Zuschlagserteilung infolge
eines sich eventuell anschließenden Beschwerdeverfahrens sind zum
gegenwärtigen Zeitpunkt hypothetischer Natur und nicht zu
berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom
30. Juni 1999 – VK 2-14/99, sowie Beschluss der 1.
Vergabekammer des Bundes vom 4. Dezember 2001 – VK 1-43/01).
Der Antrag auf Zuschlagsgestattung läuft seit Erlass der
Hauptsacheentscheidung ins Leere und hat sich damit erledigt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der …gebühr von
X.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten
sich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin erhobenen
Beanstandungen Rechtsfragen, die eine anwaltliche Vertretung
erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80
Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.
VI.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.