Vergabekammer Potsdam — 2010-11-09 — VK 50/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-09
Aktenzeichen: VK 50/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren
Rechten verletzt ist. Der Auftraggeber wird verpflichtet, erneut in
die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung
des Angebotes der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der
Vergabekammer durchzuführen.
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Der Auftraggeber trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des
Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
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Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR
festgesetzt.
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Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
-
Der von der Antragstellerin eingezahlte Kostenvorschuss i. H.
v. X.XXX,XX EUR wird an sie nach Bestandskraft des Beschlusses
zurückgezahlt.
Gründe
I.
Der Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 die dezentrale Entsorgung aus
abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus
Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet des Auftraggebers für die Jahre
2011 und 2012 im Offenen Verfahren europaweit aus. Die Aufteilung
erfolgte in sechs Lose (Entsorgungsgebiete). Als Zuschlagskriterium
bestimmte der Auftraggeber den niedrigsten Preis. Tag der Absendung
der Bekanntmachung war der … 2010.
In der Bekanntmachung unter Ziff. III.2.2) war unter 1.
bestimmt, dass der Bieter eine Erklärung bezüglich des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen im Sinne von § 6 EG Abs. 6
VOL/A vorzulegen hatte.
Das Beiblatt 631a, das die Überschrift „Mit dem Angebot
verlangte Nachweise der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit,
Zuverlässigkeit) des Bieters:“ trug und das Bestandteil der
Verdingungsunterlagen war, führte die mit dem Angebot abzugebenden
Nachweise u. a. wie folgt auf:
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
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Erklärung, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von § 6 EG,
Abs. 6 VOL/A vorliegen, wobei sich die Erklärung nach § 6 EG, Abs.
6 lit. a) VOL/A auf die letzten 5 Jahre, gerechnet ab
Veröffentlichung der Bekanntmachung, beziehen muss.
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Bescheinigung
über die Zahlung von Beiträgen der gesetzlichen Krankenkassen, bei
der die Mehrzahl der Arbeitnehmer des Bieters versichert sind und
der Berufsgenossenschaft.
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Bankauskunft der in den letzten drei Jahren
geschäftskontoführenden Bank/Banken, insbesondere zu Art und Dauer
der Geschäftsbezeichnung, den wirtschaftlichen Verhältnissen, das
Verhalten im Geschäftsleben, die für die Kreditwürdigkeit
relevanten Tatsachen.
Über das Vermögen der … war durch Beschluss des
Amtsgerichts … – Az.: … am … 2010 das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Antragstellerin reichte mit ihrem Angebot eine Erklärung zu
§ 6 EG Abs. 4 VOL/A und § 6 EG Abs. 6 VOL/A ein. In dieser
Erklärung war unter Abs. 3 der Passus – Ich/wir erklären,
dass über unser Vermögen in den letzten Jahren kein
Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren
eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels
Masse abgelehnt worden ist und das Unternehmen sich nicht in
Liquidation befindet. – gestrichen worden. Der Erklärung war
ein Schreiben der Antragstellerin vom … 2010 beigefügt, in
dem sie über das am … 2010 eröffnete Insolvenzverfahren über
das Vermögen der … informierte. Ziel des Insolvenzverfahrens
sei die Sanierung und der Erhalt des Unternehmens. Sie habe am
… 2010 den Gläubigern einen Insolvenzplan zur Abstimmung
vorgelegt. In dem Abstimmungstermin sei der Insolvenzplan von den
Gläubigern angenommen worden, noch am gleichen Tag sei die
gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes erfolgt. Der
Insolvenzplan werde voraussichtlich noch im … 2010
rechtskräftig. Der Geschäftsbetrieb gehe nach Rechtskraft des
Insolvenzplanes bereits auf die Insolvenzschuldnerin über. Die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolge nach Legung und Prüfung
der Schlussrechnung durch das Amtsgericht … voraussichtlich
Ende … 2010.
Mit ihrem Angebot überreichte die Antragstellerin fünf
Referenzschreiben verschiedener Wasser- und Abwasser(zweck)verbände
mit durchgehend positiver Resonanz, darunter ein Referenzschreiben,
welches der Auftraggeber ausgestellt und in dem er u. a. die
Termintreue der … hervorgehoben hatte.
Mit am … 2010 bei der … eingegangenem Schreiben
teilte der Auftraggeber mit, dass er beabsichtige, sie von der
Vergabe auszuschließen. Er habe mit der Abgabe des Angebotes eine
Erklärung der Bieter verlangt, dass keine Ausschlussgründe im Sinne
von § 6 EG Abs. 6 VOL/A vorliegen, insbesondere kein
Insolvenzverfahren eröffnet ist. Mit dieser Maßgabe habe er das
nach § 19 EG Abs. 4 VOL/A eingeräumte Ermessen bereits vorab
ausgeübt. Ihr Angebot sei daher nach § 19 EG Abs. 3 lit. a) und
Abs. 4 VOL/A zwingend auszuschließen.
Die Antragstellerin beanstandete diese Entscheidung mit
Schreiben vom … 2010. Allein die Tatsache, dass die …
ein Insolvenzverfahren durchlaufe, stelle noch keinen
Ausschlussgrund dar. Die konkreten Umstände dieses
Insolvenzverfahrens seien entgegen § 6 EG Abs. 6 VOL/A und den mit
einer Ermessensausübung verbundenen Pflichten nach den eigenen
Angaben des Auftraggebers weder ermittelt noch gewürdigt worden.
Das eingeräumte Ermessen könne nicht vorab ausgeübt werden.
Schließlich könne nicht ohne Kenntnis konkreter Umstände ein
Ermessen ausgeübt werden. Das Ermessen diene gerade dazu, den
Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Das
Insolvenzplanverfahren sei auf Fortführung und nicht auf
Zerschlagung des Unternehmens gerichtet. Mit Beschluss des
Amtsgerichts … vom … 2010 sei der vom Unternehmen
vorgelegte Insolvenzplan bestätigt worden und mittlerweile
rechtskräftig. Das Insolvenzverfahren werde damit in Kürze beendet
sein. Die Fortführung des Unternehmens sei also gesichert und es
bestehe kein Grund, an der Zuverlässigkeit und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu zweifeln. Über den Verlauf
des Insolvenzverfahrens sei der Auftraggeber informiert worden. Es
gebe noch weitere Besonderheiten, die bei der Ermessensausübung
hätten berücksichtigt werden können und müssen. Das Unternehmen sei
bereits für den Auftraggeber tätig und zwar ohne Beanstandungen.
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit seien nicht
geäußert worden. Dem Unternehmen seien noch vor kurzer Zeit
Referenzen für die Teilnahme an anderen Vergabeverfahren
ausgestellt worden, die seine Leistungen bestätigten. Dies zeige,
dass eine Vorabausübung des Ermessens nicht richtig sein könne,
denn es werde damit ein Unternehmen vom Wettbewerb ausgeschlossen,
dem der Auftraggeber selbst die Leistungsfähigkeit ausdrücklich
attestiert habe.
Der Auftraggeber erwiderte mit Schreiben vom … 2010 u. a.
dahingehend, dass er entgegen der Auffassung der Antragstellerin
schon im Rahmen der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens eine
Entscheidung darüber treffen könne und müsse, ob er Unternehmen,
auf die ein Ausschlusstatbestand des § 6 EG Abs. 6 VOL/A zutreffe,
von Vornherein nicht zum Wettbewerb zulasse. Hierfür werde dem
Auftraggeber das Instrumentarium des § 7 EG Abs. 7 VOL/A zur
Verfügung gestellt. Die Rechtsfolge bei Einreichung einer
Erklärung, die dem nicht entspreche, sei in § 19 EG Abs. 3 lit. a)
VOL/A geregelt. Die Festlegung zur Forderung von Erklärungen im
Sinne von § 7 EG Abs. 7 VOL/A sei vorliegend durch den
Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Aufgrund der von den
Mitgliedsgemeinden auf den Zweckverband übertragenen Aufgabe der
Entsorgung der im Verbandgebiet bestehenden satzungsgemäßen
Pflicht, Abwasser nur dem Zweckverband bzw. dessen beauftragtem
Dienstleister zur Entsorgung zu überlassen, müsse daher die
jederzeitige Entsorgungsmöglichkeit durch den ausgewählten
Vertragspartner sichergestellt sein. Die Insolvenz eines
Unternehmens begründe jedoch die Gefahr der Einstellung des
Geschäftsbetriebes und/oder der Nichterfüllung von Vorgaben des
Auftraggebers sowie der von der Leistung unmittelbar betroffenen
Dritten. Auch die Auswirkungen auf die Gebührensituation wären bei
Entsorgungsausfällen und notwendigen Ersatzmaßnahmen erheblich.
Selbst wenn eine weitergehende Prüfung dahingehend erfolgen müsste,
ob das betroffene Unternehmen genügend fachkundig, leistungsfähig
und zuverlässig sei, … stehe im Ergebnis ebenfalls der
Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin fest. Der
Insolvenzplan, der erst nach Ablauf der Angebotsfrist und ohne
Bezugnahme auf das anhängige Vergabeverfahren zugeleitet worden
sei, beruhe zum Teil auf unzutreffenden Annahmen sowie
zweifelhaften Prognosen. Bereits die im Insolvenzplan dargestellten
Ursachen der Insolvenz würden nicht überzeugen und ließen vermuten,
dass es möglicherweise noch weitere Gründe für die Insolvenz
gegeben habe, die weiterhin nicht beseitigt seien. Im Hinblick auf
die Forderungsausfälle sowie die entstandenen Kosten im Jahr
… scheine offenbar keine ausreichende Umlegung in die
Kalkulationen der nachfolgenden Jahre erfolgt zu sein, sodass
entsprechende Darlehen nicht zurückgeführt werden konnten. Nicht
nachvollziehbar seien die erwähnten Einnahmeausfälle wegen der
Witterungsbedingungen zu Beginn dieses Jahres. Bei den vertraglich
vereinbarten Preisen hätte das Risiko witterungsbedingter
Erschwernisse der Leistungserbringung durch einen kalkulatorischen
Wagniszuschlag Niederschlag finden müssen. Zudem gehe der zur
Begründung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens vorrangig
herangezogene Ergebnisplan von fragwürdigen Umsätzen aus. So werde
in Kenntnis der Beendigung des Vertrages mit dem Auftraggeber zum
Ende dieses Jahres gleichwohl ein gleichbleibender Umsatz auch für
die Jahre … bis … prognostiziert. Eine Gewissheit für
die Erwirtschaftung dieser Umsätze bestehe seriöser Weise aber
nicht. Voraussetzung sei nämlich, dass das Unternehmen zunächst
durch Beteiligung als erfolgreicher Bieter an einem
Vergabeverfahren den Zuschlag erhalte. Gleiches gelte für die
anderen prognostizierten Umsätze, die sich vorwiegend aus Aufträgen
mit öffentlichen Auftraggebern generierten, die regelmäßig
ausschreibungspflichtig seien. Insofern sei dem Auftraggeber
bekannt, dass die Laufzeit des mit dem Zweckverband …
bestehenden umsatzstarken Vertrages nur bis Ende …
vereinbart sein solle. Zu den weiteren Verträgen sei zwar nicht
bekannt, inwieweit derzeit noch vertragliche Bindungen und zudem
bis zum Jahr … im Einzelnen bestehen. Gleichwohl dürfe
– jedenfalls bei vergaberechtskonformer Auftragserteilung und
Auftragsdurchführung – in der Regel von einer
Vertragshöchstdauer von ca. vier Jahren auszugehen sein. Mit
hinreichender Gewissheit könne daher festgestellt werden, dass die
prognostizierten Umsätze bis zum Jahr … in keiner Weise
gesichert, insbesondere von verschiedenen Bedingungen abhängig
seien, deren Eintritt nicht vorhersehbar sei. Es sei nicht
erkennbar, inwiefern das grundsätzlich bestehende wirtschaftliche
Risiko, einen Auftrag, der im Wege eines förmlichen
Vergabeverfahrens vergeben werde, nicht zu erhalten, in der
Fortführungsprognose und dem Ergebnisplan Berücksichtigung gefunden
habe. Auch sei nicht dargestellt, mit welchen Maßnahmen auf einen
Auftragsverlust durch auslaufende Verträge und nicht erfolgreiche
Beteiligung an einem anschließenden Vergabeverfahren durch das
Unternehmen reagiert werde, um sämtlichen Verbindlichkeiten,
insbesondere den gleichbleibenden Verpflichtungen nach dem
Insolvenzplan, nachzukommen. Fehlinterpretiert würde im
Insolvenzplan die nicht erfolgte Kündigung der Entsorgungsverträge
durch die kommunalen Zweckverbände. Der Zweckverband habe von einer
Kündigung vorrangig wegen der Schwierigkeit, den sodann gegebenen
kurzfristig erforderlichen Beschaffungsbedarf mit dem damit
verbundenen Umstellungsaufwand zu decken, abgesehen. Es sei zu
erkennen gewesen, dass durch die Bestellung eines
Insolvenzverwalters und die Fortführung der Geschäfte die
Vertragsdurchführung voraussichtlich bis zum Ende des Jahres
weiterhin noch möglich sei. Hinzu komme die Komplexität der
Gebührenproblematik. Eine ordnungsgemäße Erfüllung der
eingegangenen Verbindlichkeiten habe offenkundig nur durch die
Privilegien des Insolvenzverfahrens und unter Verzicht der
Gläubiger auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen bewirkt
werden können. Es sei zwar richtig, dass Referenzen für die
Teilnahme an anderen Vergabeverfahren ausgestellt worden seien.
Jedoch bestätigten diese lediglich die ordnungsgemäße Erfüllung in
der Vergangenheit, ohne zu erwähnen, dass diese nicht mit eigenen
Mitteln, sondern nur unter den vorgenannten Bedingungen möglich
gewesen sei. Schließlich sei daran zu erinnern, dass gerade wegen
der Insolvenz des Unternehmens auch im Zusammenhang mit der
vertragsgemäßen Erfüllung wiederholt Korrespondenz habe geführt
werden müssen. Soweit also ein „wohlwollendes Zeugnis“
für die Beteiligung an Vergabeverfahren erteilt worden sei, sei
dies nur in Erfüllung nebenvertraglicher Kooperationspflichten
geschehen.
Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom …
2010 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen
Nachprüfungsantrag gestellt, den sie im Wesentlichen mit dem
Vorbringen ihres Rügeschreibens begründet. Ergänzend meint sie, der
Auftraggeber habe mit Schreiben vom … 2010 über die
Leistungsfähigkeit des Unternehmens nur Vermutungen geäußert, die
ohne sachliche Grundlage und auch widersprüchlich seien. Den
Vermutungen des Auftraggebers stünden der rechtskräftige
Insolvenzplan und die langjährige zuverlässige Tätigkeit der
… für den Auftraggeber gegenüber.
Die Antragstellerin beantragt,
-
die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 107 ff.
GWB und unverzüglich den Nachprüfungsantrag zuzustellen,
-
den Auftraggeber zu verpflichten, das Angebot der
Antragstellerin nicht auszuschließen und die Prüfung und Wertung
des Angebotes der Antragstellerin erneut durchzuführen.
-
den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer
fortzuführen,
-
hilfsweise andere geeignete Maßnahmen zu treffen,
-
der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu
gewähren,
-
dem Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens
aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass der Auftraggeber der Antragstellerin die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu
erstatten hat,
-
festzustellen, dass für die Antragstellerin die Hinzuziehung
eines Bevollmächtigten notwendig war.
Der Auftraggeber beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des
Auftraggebers für notwendig zu erklären,
-
der Antragstellerin die Erstattung der dem Auftraggeber zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen
aufzuerlegen.
Der Nachprüfungsantrag sei nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB
unzulässig. Das Verlangen nach einer Erklärung über das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von § 6 EG Abs. 6
VOL/A sei der Bekanntmachung sowie den Vergabeunterlagen erkennbar
zu entnehmen gewesen. Den Vergabeunterlagen sei auch zu entnehmen
gewesen, dass ein unvollständiges Angebot von der Vergabe
ausgeschlossen werde. Dass eine Erklärung zum Nichtvorliegen einer
Insolvenz gefordert wurde, habe die Antragstellerin zu keinem
Zeitpunkt beanstandet. Den ausführlich begründeten
Angebotsausschluss mangels positiver Prognose und damit begründeter
Zweifel an der Eignung trotz Unternehmensfortführung nach
Insolvenzplan habe die Antragstellerin weder gerügt noch habe sie
in sonstiger Weise Stellung genommen, sodass der Nachprüfungsantrag
in Bezug auf die getroffene Ermessensentscheidung im Rahmen des §
19 EG Abs. 4 und 5 VOL/A wegen eines Verstoßes gegen die
Rügeobliegenheiten des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig sei.
Jedenfalls habe der Auftraggeber der Rüge der Antragstellerin
insoweit abgeholfen, als dass die begehrte Ermessensentscheidung
nachgeholt worden sei. Der Nachprüfungsantrag habe jedoch nicht die
mit Schreiben vom … 2010 verkündete ergänzende Wertung des
Auftraggebers zum Gegenstand. Die Antragstellerin habe weder im
Verfahren der Nachprüfung noch im Vergabeverfahren auf die
mitgeteilte Wertungsentscheidung reagiert. Damit richte sich das
Begehr der Antragstellerin allein auf die mit der Rüge geforderte
Ermessensentscheidung nach § 19 EG Abs. 4 und 5 VOL/A auf Grundlage
des eingereichten Angebots nebst darin enthaltener Erklärungen, die
aber noch vor Einreichung des Nachprüfungsantrages vorgenommen und
deren Ergebnis der Antragstellerin auch zur Kenntnis gelangt sei.
Der Auftraggeber gehe daher von der Erledigung des
Nachprüfungsantrages aus.
Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet. Das Angebot der
Antragstellerin sei wegen Unvollständigkeit sowie Änderungen an den
Vergabeunterlagen zwingend von der Wertung auszuschließen gewesen,
§ 19 Abs. 3 lit. a) und d) VOL/A. Der Auftraggeber habe im Rahmen
der Bekanntmachung sowie der Vergabeunterlagen –
zulässigerweise – von den Bietern eine Erklärung darüber
gefordert, dass keine der in § 6 EG Abs. 6 VOL/A genannten
Ausschlussgründe vorliegen. Dieser Vorgabe sei die Antragstellerin
in Bezug auf die Erklärung zum beantragten Insolvenzverfahren nicht
nachgekommen. Das Angebot der Antragstellerin beinhalte damit nicht
die geforderten Erklärungen. Die Antragstellerin sei mit ihrem
Angebot auch wegen unzulässiger Abänderung der Vergabeunterlagen
auszuschließen, da diese das vom Auftraggeber vorgegebene Formblatt
in Bezug auf die Erklärungen nach §§ 6 EG Abs. 6, 7 EG Abs. 7 VOL/A
mit eigenhändigen Streichungen relevanter Inhalte versehen habe.
Vom Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin aus formalen
Gründen sei auch nicht deshalb abzusehen, weil der Auftraggeber
eine entsprechende Erklärung vermeintlich nicht habe abfordern
dürfen. Schließlich sei der Nachprüfungsantrag auch deshalb
unbegründet, weil das Angebot der Antragstellerin auch im Ergebnis
einer nach § 19 EG Abs. 4 und 5 VOL/A vorzunehmenden Wertung unter
Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls – so wie von
der Antragstellerin begehrt – von der Vergabe auszuschließen
sei.
Mit Schriftsatz vom … 2010 hat die Antragstellerin den
Insolvenzplan mit Ergänzung zur Verfahrensakte gereicht. Mit
Schriftsatz vom ... 2010 hat sie ihren Vortrag – insbesondere
im Hinblick auf das Schreiben des Auftraggebers vom ... 2010
– vertieft. Ergänzend meint sie, eine Rüge des Verlangens
einer Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in
Bekanntmachung und Vergabeunterlagen sei nicht erforderlich
gewesen. Für den Fall, dass die Erklärung wie hier nicht abgegeben
werden könne, müsse der Auftraggeber sein Ermessen ausüben. Die vom
Auftraggeber mit Schreiben vom ... 2010 nachgeschobenen Gründe
seien Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Eine weitere Rüge sei
entbehrlich gewesen, da hinreichend deutlich gewesen sei, dass der
Auftraggeber von seiner Entscheidung nicht abrücken würde.
Mit weiteren Schriftsätzen vom ... bzw. ... 2010 haben die
Verfahrensbeteiligten ihren Vortrag jeweils ergänzt.
Durch Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer
vom ... 2010 wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis
zum ... 2010 verlängert.
Mit Schreiben der Vergabekammer vom ... 2010 wurde der
Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine
geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren.
In der mündlichen Verhandlung am 3. November 2010 hatten die
Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen.
Der Auftraggeber hat im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am
... 2010 schriftsätzlich eine Zusammenfassung seiner unter den
Verfahrensbevollmächtigten kontrovers diskutierten Auffassung zur
Bewertung des Insolvenzplans und zur Rechtmäßigkeit des
Ausschlusses des Angebotes der Antragstellerin eingereicht.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprüfungsantrag zuständig. Der ausgeschriebene
Dienstleistungsauftrag ist dem Land Brandenburg zuzurechnen, § 104
Abs. 1 GWB.
Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
… ist als kommunaler Zweckverband öffentlicher Auftraggeber
i. S. v. § 98 Nr. 3 i. V. m. § 98 Nr. 1 GWB.
Der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge gemäß §§ 100 Abs.
1, 127 Nr. 1 GWB i. V. m. Artikel 2 EG-VO Nr. 1177/2009 vom 30.
November 2009 wird überschritten.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag
hat sie durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert. Sie trägt
auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb
drohenden Schadens vor, indem der Auftraggeber ihr Angebot gemäß §
19 EG Abs. 3 lit. a) und Abs. 4 VOL/A zu Unrecht von der weiteren
Wertung ausgeschlossen habe.
Entgegen der Auffassung des Auftraggebers steht der
Antragsbefugnis eine Erledigung des Nachprüfungsantrags durch seine
mit Schreiben vom ... 2010 der Antragstellerin übermittelte
Begründung seiner Ausschlussentscheidung nicht entgegen. Der
Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber im laufenden
Vergabeverfahren seine Ermessensentscheidung als ordnungsgemäß
verteidigt, kann nicht dazu führen, dass das Nachprüfungsverfahren
nicht eröffnet wird. Hier erwies sich der Nachprüfungsantrag der
Antragstellerin schon deshalb als nötig, weil der Auftraggeber
unverändert bei seiner negativen Prognoseentscheidung blieb.
Soweit der Auftraggeber vorträgt, die Antragstellerin habe zu
keinem Zeitpunkt beanstandet, dass in der Bekanntmachung eine
Erklärung zum Nichtvorliegen einer Insolvenz gefordert worden sei,
verkennt er das Erfordernis der Rüge. Die Rügeobliegenheit entsteht
erst bei einem vom Bieter erkannten Verstoß des Auftraggebers gegen
Vergabevorschriften im Vergabeverfahren. Ein Vergabeverstoß ist
hier jedoch nicht begangen worden, weil das Abfordern der Erklärung
durch § 7 EG Abs. 7 S. 1 VOL/A gedeckt war.
Auch für einen späteren Zeitpunkt ist der Antragstellerin keine
Rügeobliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Das Schreiben des
Auftraggebers vom ... 2010 enthält auf der letzten Seite den klaren
Hinweis, dass es bei der Ausschlussentscheidung verbleibt. Damit
hat der Auftraggeber zu erkennen gegeben, dass er auch auf eine
weitere Rüge hin sein Verhalten nicht ändern werde. Entgegen der
Auffassung des Auftraggebers war deshalb eine weitere Rüge der
Antragstellerin entbehrlich (OLG Brandenburg, Beschluss v. 2.
Dezember 2003 – Verg W 6/03).
Die Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.
3 S. 1 Nr. 1 GWB mit Schreiben vom ... 2010 rechtzeitig
nachgekommen. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist
fristgerecht bei der Vergabekammer eingereicht worden, § 107 Abs. 3
S. 1 Nr. 4 GWB.
Der Nachprüfungsantrag ist begründet.
Die Antragstellerin ist in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB
verletzt, weil der Auftraggeber das Angebot der Antragstellerin
nicht ordnungsgemäß geprüft und gewertet hat. Denn nach Lage der
Dinge hat der Auftraggeber die Antragstellerin wegen des
Ausschlussgrundes nach § 6 EG Abs. 6 lit. a) in Verbindung mit § 19
EG Abs. 4 VOL/A zu Unrecht vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bieters
vorliegen, steht dessen Ausschluss vom Wettbewerb gemäß § 6 EG Abs.
6 lit. a) VOL/A („können“) grundsätzlich im Ermessen
des Auftraggebers. Der Tatbestand von § 6 EG Abs. 6 lit. a) VOL/A
zielt darauf ab, dass beim Vorliegen bestimmter typisierend
verwendeter Merkmale Bieter oder Bewerber keine zureichende Gewähr
dafür bieten, den abzuschließenden Vertrag ordnungsgemäß erfüllen
zu können. Die Tatbestandsmerkmale der Norm betreffen die
Eignungsmerkmale der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit. Daher hat der öffentliche Auftraggeber genauso wie
im Rahmen der Eignungsbewertung gemäß § 19 EG Abs. 5 VOL/A in jedem
Einzelfall zu überprüfen, ob das betroffene Unternehmen trotz
Vorliegens der in § 6 EG Abs. 6 lit. a) VOL/A genannten
Tatbestandsmerkmale genügend fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässig ist. Bei der Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale
hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, da eine
prognostische, in die Zukunft gerichtete Entscheidung zu treffen
ist. Die Entscheidung über den Ausschluss selbst unterliegt darüber
hinaus dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, das
fehlerfrei auszuüben ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember
2006 – Verg 56/06). Entsprechend erstreckt sich die Kontrolle
der Ermessensausübung in der Nachprüfungsinstanz darauf, ob das
vorgeschriebene Verfahren eingehalten, der Sachverhalt vollständig
und zutreffend ermittelt, die selbst aufgestellten Vorgaben
beachtet und keine sachwidrigen oder gegen allgemeine
Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt wurden (OLG
Schleswig, Beschluss v. 20. März 2008 – 1 Verg 6/07).
Soweit der Auftraggeber die Auffassung vertritt, nach § 7 EG
Abs. 7 VOL/A i.V.m. § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A könne und müsse er
schon im Rahmen der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens eine
Entscheidung darüber treffen, ob er Unternehmen, auf die ein
Ausschlusstatbestand des § 6 EG Abs. 6 VOL/A zutrifft, von
vornherein nicht zum Wettbewerb zulässt, folgt die Kammer dieser
Argumentation nicht. Selbst wenn die Erklärung nach § 7 EG Abs. 7
VOL/A bezüglich des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 6
EG Abs. 6 VOL/A von § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A erfasst wäre,
müssten § 19 EG Abs. 4 und 5 VOL/A als speziellere Regelungen
angesehen werden. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 4 VOL/A ist durch
Verweis auf § 6 EG Abs. 6 VOL/A als Ausnahmeregelung zu § 19 EG
Abs. 3 lit. a) VOL/A konzipiert. § 19 EG Abs. 4 VOL/A
(„können“) stellt es in das Ermessen des Auftraggebers,
ob er Angebote von Bietern, auf die ein in § 6 EG Abs. 6 VOL/A
genannter Ausschlussgrund zutrifft, vom Wettbewerb ausschließt.
Denn dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich deutlich entnehmen,
dass Bieter mit Bewerbern hinsichtlich der Rechtsfolgen beim
Vorliegen von Ausschlussgründen gleichgestellt werden sollen. Auf
diese Weise wird eine Gleichbehandlung von Bietern und Bewerbern
hinsichtlich der Eignungsprüfung, die je nach Vergabeart im Rahmen
eines Teilnahmewettbewerbs oder bei der Prüfung und Wertung der
Angebote erfolgen kann, gewährleistet.
Eine Ermessensreduzierung auf Null mit einem Zwang zum
Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin könnte nur angenommen
werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine zuverlässige
Leistungserbringung konkret unwahrscheinlich machen würden. Nähere
Ausführungen zu einer fehlenden Ermessensreduzierung auf Null
erübrigen sich, da der Auftraggeber sich auf eine solche nicht
beruft. Eine Tatsa-chenermittlung von Amts wegen scheidet in
Ermangelung von Anhaltspunkten aus.
Das Angebot der Antragstellerin ist auch nicht wegen
unzulässiger Abänderung der Verdingungsunterlagen auszuschließen,
weil die Antragstellerin das vom Auftraggeber der
Angebotsaufforderung beigefügte Muster in Bezug auf die Erklärungen
nach §§ 6 EG Abs. 6, 7 EG Abs. 7 VOL/A mit eigenhändigen
Streichungen versehen hat. Der Auftraggeber verkennt, dass es sich
bei den Erklärungen nach § 7 EG Abs. 7 S. 1 VOL/A um sog.
Selbstauskünfte handelt, für die das vom Auftraggeber vorgegebene
Muster zur Erleichterung der Abfassung und als Formulierungshilfe
dient, das aber für die Bietererklärung selbst keine
Bindungswirkung entfaltet. Sofern die Mustererklärung durch den
Bieter nicht in vollem Umfang bezüglich des Nichtvorliegens von
Ausschlussgründen nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A übernommen wird, wird §
19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A durch die speziellere Norm des § 19 EG
Abs. 4 VOL/A verdrängt.
Der Bewertung der Eignung der … durch den Auftraggeber
haften jedoch offenkundige Fehler an, weil er im Zusammenhang mit
der Beurteilung des Insolvenzplanes sachwidrige Erwägungen
angestellt hat.
Der Insolvenzplan beschreibt im darstellenden Teil unter Ziffer
II.2. die geschäftliche Entwicklung und die Krisenursachen des
Unternehmens der … . Für die Vermutungen des Auftraggebers,
dass es möglicherweise noch weitere Gründe für die Insolvenz
gegeben habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch die Annahmen des
Auftraggebers, dass die Forderungsausfälle aufgrund von
Witterungsbedingungen durch einen kalkulatorischen Wagniszuschlag
hätten aufgefangen werden können und die entstandenen Zusatzkosten
im Jahr … durch keine ausreichende Umlegung in den
Kalkulationen der noch folgenden Jahre erfolgt sein könnte,
entbehren jeder Grundlage.
Der als Anlage 1 zum Insolvenzplan beigefügte Ergebnis- und
Finanzplan entspricht § 229 InsO. Es handelt sich dabei um
Prognoserechnungen, die auf Annahmen beruhen und den Eintritt
bestimmter Erfolgswahrscheinlichkeiten für die Fortführung des
Unternehmens bewerten. Davon erfasst werden entgegen der Auffassung
des Auftraggebers zulässigerweise auch die zu erwartenden Umsätze
für den streitbefangenen Auftrag sowie die Umsätze aus dem noch
laufenden Vertrag mit dem Zweckverband … .
Dass der bis zum Ende dieses Jahres laufende Entsorgungsvertrag
mit der … durch den Auftraggeber nicht gekündigt wurde, ist
unstreitig. Bei der Prognoseentscheidung über die Eignung der
… durften entgegen der Auffassung des Auftraggebers seine im
Schreiben vom ... 2010 angeführten Gründe für ein Absehen von der
Kündigung nicht berücksichtigt werden, weil er zu ihrer Entlastung
vorgetragen hat, er habe durch die Bestellung eines
Insolvenzverwalters und die Fortführung der Geschäfte erkannt, dass
die Vertragsdurchführung bis zum Ende des Jahres noch möglich
sei.
Der Auftraggeber hat auch gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze
verstoßen, indem er die dem Angebot der Antragstellerin beigefügten
Referenzschreiben zur Prognose der Eignung der … nicht
berücksichtigt hat. Der Auftraggeber verkennt dabei, dass den
Referenzen über die Tätigkeit der … in der Vergangenheit
eine hinreichende Aussagekraft über ihre künftige Eignung zukommt,
denn sie beziehen sich nicht nur auf vergleichbare Leistungen in
Bezug auf den ausgeschriebenen Auftrag, sondern auch auf deren
Zuverlässigkeit. Das Vergabekriterium der Zuverlässigkeit erfüllt,
wer mit Blick auf sein vergangenes und gegenwärtiges Verhalten die
Gewähr dafür bietet, den Auftrag ausschreibungsgemäß auszuführen
und – auch in Bezug auf die Gewährleistung –
abzuwickeln (Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. A. (2007), § 97 Rn. 136).
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es der Auftraggeber selbst
war, der mit Referenzschreiben vom ... 2010 der … bestätigt
hat, dass sie die vereinbarten Leistungen im Bereich der
dezentralen Entsorgung abflussloser Sammelgruben zuverlässig und in
guter Qualität erfüllt. Hervorgehoben wird die Termintreue der
… und eine Weiterempfehlung ausgesprochen. Auch wenn dem
Referenzschreiben die Bedeutung eines „wohlwollenden
Zeugnisses“ zukommen soll – wie der Auftraggeber meint
– ist es im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht zu
vernachlässigen. Der Wasser- und Abwasserzweckverband …
bescheinigt der … in seinem Referenzschreiben vom …
2010, dass die Leistungen stets zu seiner vollsten Zufriedenheit
und der seiner Kunden erbracht wurden. Der … Wasser- und
Abwasserzweckverband sieht in seinem Referenzschreiben vom …
2010 keinen Anlass, die Leistungen der … negativ zu
bewerten. Er wünscht die positive Fortführung des am … 2008
begonnenen Vertragsverhältnisses. Auch der Zweckverband …
und der Wasser- und Abwasserverband … bestätigen in ihren
Schreiben vom ... und ... 2010 die vertragsgemäße Erfüllung der
Leistungen durch die … .
Bei der Prognoseentscheidung über die Eignung der …
mussten ferner das Ziel und der Stand des Insolvenzverfahrens
berücksichtigt werden. Nach Ziffer I. – Vorbemerkung –
des darstellenden Teils des Insolvenzplans dient der Plan der
finanziellen Restrukturierung und Sanierung des Unternehmens. Mit
Beschluss des Amtsgerichts … vom ... 2010 wurde der
Insolvenzplan bestätigt und ist nach den Angaben der
Antragstellerin mittlerweile rechtskräftig geworden. § 258 Abs. 1
InsO sieht nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eine
zeitnahe Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor, sodass das
Insolvenzverfahren in Kürze beendet sein wird.
Die genannten Umstände lassen die Entscheidung des Auftraggebers
über den Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin und die
Begründung beurteilungs- und/oder ermessensfehlerhaft erscheinen,
mit der Folge, dass dem Nachprüfungsantrag unter Zugrundelegung
dieses Sach- und Streitstandes stattgegeben werden musste. Dies
führt zur Verpflichtung des Auftraggebers zur erneuten Wertung der
Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der
Vergabekammer.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und
personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist
regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der
maßgebliche Gesichtspunkt. Denn diese bildet die Gegenleistung, die
der Auftraggeber im Fall des Zuschlages zu erbringen bereit wäre
und für die der Bieter seiner objektiven Erklärung zufolge den
Auftrag ausführen will (BayObLG, Beschluss vom 13. April 2004
– Verg 5/04).
Entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes
vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen
Handhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist,
erscheint eine Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR als angemessen. Die
Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR wird mit Bestandskraft des
Beschlusses fällig und ist binnen eines Monats nach Zustellung
unter Angabe des Aktenzeichens (VK 50/10) und des Verwendungszwecks
(…) auf das Konto des Ministeriums für Wirtschaft bei der
…, zu überweisen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Antragstellerin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren
stellten sich im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin
erhobenen Rügen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten
anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben.
IV.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.