Testo completo
OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2020-11-17 — 13 UF 134/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-17
Aktenzeichen: 13 UF 134/20
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Das Eigentum an einem PKW mit einem Fahrzeugwert von 15.000 € steht einer Hilfsbedürftigkeit nach § 115 ZPO entgegen. Werden Autos beruflich nicht benötigt, so sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigende Vermögensbestandteile; bei beruflicher Notwendigkeit sind höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Januar 2006 – 9 WF 358/05 –, Rn. 6 - 7, juris; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 115 ZPO, Rn. 88 m.w.N.).
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 12.08.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Der Antragsgegner erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt wendet.
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Verfahrenskostenhilfe kann dem Beschwerdeführer nicht bewilligt werden, weil sich seine Hilfsbedürftigkeit nicht feststellen lässt (§§ 113 Abs. 1 FamFG. 114, 115, 119 ZPO).
Sein PKW (Mercedes Benz C-Klasse) gehört grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO, das einzusetzen ist, soweit sein Wert das sogenannte Schonvermögen im Sinne von § 90 SGB XII übersteigt, wie hier bei einem Fahrzeugwert von 15.000 € (vgl. 32 VK). Werden Autos beruflich nicht benötigt, sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigende Vermögensbestandteile, und selbst bei beruflicher Notwendigkeit - für die der Antragsgegner hier nichts vorgetragen hat, und dass seine Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln für ihn unerreichbar wäre, ist nicht ersichtlich - sind höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Januar 2006 – 9 WF 358/05 –, Rn. 6 - 7, juris; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 115 ZPO, Rn. 88 m.w.N.).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO).