OLG Brandenburg 1. Zivilsenat — 2013-04-25 — 1 (Z) Sa 10/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 1 (Z) Sa 10/13
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Verfahrens wird auf 4.591,18 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf die Leistung von
Schadensersatz aus einer Beteiligung an der E… K…
GmbH & Co. KG in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Jahre 2000 Kommanditanteile an der in
D… ansässigen E… K… GmbH & Co. KG, deren
geschäftsführende Komplementärin die Beklagte zu 1) war. Der
Beklagte zu 2) war in der Zeit ab November 2005 bis Juni 2012
Geschäftsführer der Beklagten zu 1); er fungierte nach dem Vortrag
des Klägers bereits zuvor als deren faktischer Geschäftsführer. Die
Beklagte zu 3) war Gründungsgesellschafterin und
Treuhandkommanditistin der E… K… GmbH & Co.
KG.
Die E… K… GmbH & Co. KG wurde nach
Durchführung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
aufgelöst.
Der Kläger hat in der Klageschrift für die Beklagte zu 1) einen
Sitz in T… angegeben. Die Klage ist der Beklagten zu 1)
unter der Anschrift in E… zugestellt worden. Mit Schriftsatz
vom 27.09.2012 hat der Kläger daran festgehalten, dass die Beklagte
zu 1) in T… ansässig sei.
Der Kläger hat bereits in der Klageschrift für den Fall, dass
das angerufene Landgericht Neuruppin sich für örtlich unzuständig
halte, die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der
Beklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2013 die Sache dem
Senat zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung
vorgelegt; zur Begründung hat es ausgeführt, dass es seine
Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen
ausschließlichen Gerichtsstands nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
als nicht gegeben erachte.
II.
Für die vom Kläger begehrte Gerichtsstandsbestimmung nach § 36
Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum.
-
Über den Antrag ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden,
weil nach Maßgabe der vom Kläger angegebenen Anschriften der
Beklagten das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ihres
Gerichtsstands der Bundesgerichtshof wäre und das Brandenburgische
Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung
befasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/ Vollkommer,
ZPO, 29. Aufl., § 36, Rdnr. 4).
-
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch
nicht vor. Denn nach dem dafür maßgebenden Vorbringen des Klägers
besteht entgegen der Sichtweise des Landgerichts für den
Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand,
nämlich der ausschließliche Gerichtsstand bei falschen,
irreführenden oder unterlassenen öffentlichen
Kapitalmarktinformationen nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Die hier vorliegende Fallgestaltung, dass von der klagenden
Partei Schadensersatz wegen eines in öffentlich vertriebenen
Prospekten beworbenen Erwerbs von Kommanditanteilen an einer
Anlagegesellschaft begehrt wird, wird von dieser Vorschrift
unmittelbar erfasst (vgl. BGH NJW 2007, 1364; 1365). Dass - wie
ebenfalls hier - dabei die Anlagegesellschaft selbst nicht
mitverklagt wird, ist dabei unschädlich (OLG München NJW-RR 2007,
1644, 1645; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 6). Ein Fall
der Inanspruchnahme eines Anlageberaters oder Vermittlers, auf den
§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung fände (BGH NJW-RR
2011, 1137, 1138; 327, 328; 2009, 513, 514 f.; 2007, 1365 f.;
Zöller/ Vollkommer a. a. O.), ist hier nicht gegeben; denn der
Kläger nimmt nicht etwa solche Berater oder Vermittler in Anspruch,
sondern mit den Beklagten die unmittelbar hinter der
Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften und Personen.
Der Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann die
zwischenzeitliche Insolvenz und Auflösung der E… K…
GmbH & Co. KG nicht entgegengehalten werden. Denn die
Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Anlagegesellschaft
in Wegfall geraten ist (OLG München, a. a. O.; Zöller/Vollkommer,
a. a. O., § 32 b, Rdnr. 7; Musielak/ Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 32
b, Rdnr. 3). Das entspricht dem Wortlaut, der Systematik sowie dem
Sinn und Zweck der Vorschrift.
Dem Wortlaut der Norm lässt sich eine Begrenzung ihrer Geltung
auf die Zeit des Bestehens der Anlagegesellschaft nicht entnehmen.
Darin ist allein vom Sitz des betroffenen Emittenten bzw. Anbieters
die Rede, nicht aber, dass dieser zum Zeitpunkt der klageweisen
Verfolgung der zuvor genannten Ansprüche noch bestehen muss. Eine
derartige Voraussetzung ihrer Geltung kann aus dem Wortlaut der
Vorschrift folglich nicht hergeleitet werden.
Die Systematik des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO spricht
ebenfalls für dessen Geltung auch nach einem Wegfall der
Anlagegesellschaft. Außer der sachlichen Umschreibung ihres
Anwendungsbereichs enthält die Vorschrift keine Beschränkung des
ihr unterfallenden Personenkreises (Zöller/Vollkommer, a. a. O., §
32 b, Rdnr. 6). Sie ist deshalb - wie dargestellt - auch dann
einschlägig, wenn die Anlagegesellschaft selbst nicht mitverklagt
wird. Bedarf es aber ihrer Teilnahme am Prozess für die Geltung des
Gerichtsstands nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht, so kann
es auch nicht auf ihr Bestehen ankommen; denn sonst müssten im
Hinblick auf die fehlende Teilhabe der Anlagegesellschaft am
Prozess völlig gleichgelagerte Fälle unterschiedlich nach dem
jeweiligen Status der außerhalb des Rechtsstreits stehenden
Anlagegesellschaften beurteilt werden.
Für eine Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst vom
Bestehen der Anlagegesellschaft streiten, wie das OLG München (a.
a. O.) zu Recht hervorgehoben hat, schließlich auch Sinn und Zweck
der Vorschrift. Sie hat zum Ziel, dass kapitalmarktrechtliche
Streitigkeiten bei dem Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten
bzw. Anbieters gebündelt und dadurch das Verfahren erleichtert und
der Anlegerschutz verbessert werden (Zöller/Vollkommer, a. a. O., §
32 b, Rdnr. 2). Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn nach
einer Auflösung der Anlagegesellschaft die
Zuständigkeitskonzentration nicht mehr gelten würde und je nach den
zufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls
unterschiedliche Gerichte angerufen werden müssten.
Die so vorzunehmende Bestimmung des Geltungsbereichs des § 32 b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO widerspricht nicht der gesetzgeberischen
Wertung in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Dazu weist das Landgericht zwar
zu Recht darauf hin, dass nach jener Vorschrift allein die
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend sind. Ebenso
wie § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Sinne der vorstehenden
Auslegung ist indes auch diese Vorschrift auf eine Perpetuierung
der Zuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie ausgerichtet
(vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 261, Rdnr. 12) und in ihrem
Regelungsgehalt damit nicht beeinträchtigt.
Auf der Grundlage der so zu verstehenden Reichweite der Regelung
in § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist in Fällen, in denen die
Anlagegesellschaft in Wegfall geraten ist, folgerichtig und
zwingend auf deren letzten Sitz abzustellen (vgl. OLG München a. a.
O.; Zöller/ Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 7;
Musielak/Heinrich, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 3). Dies ist hier
D… im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts
Neuruppin.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO
entsprechend dem Interesse des Klägers, gegen die Beklagten bei
demselben Gericht vorzugehen, auf 10 % des in der Klage genannten
Wertes der Hauptsache festgesetzt.