Testo completo
VerfG Potsdam — 2014-02-21 — VfGBbg 55/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-21
Aktenzeichen: VfGBbg 55/13
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,
nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2013 auf
Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde
hingewiesen worden ist und diese durch den Schriftsatz des
Beschwerdeführers vom 12. November 2013 nicht ausgeräumt worden
sind.
Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde aus den im
Hinweisschreiben vom 6. November 2013 genannten Gründen unzulässig
ist. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen den Strafbefehl des
Amtsgerichts Zossen vom 30. September 2013 richtet. Der
Beschwerdeführer hat insoweit den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht
ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Eine Vorabentscheidung
des Verfassungsgerichts nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kommt nur
unter engen Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht vorliegen.
Weder hat die Verfassungsbeschwerde eine über den vorliegenden
Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung noch droht dem
Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne
der vorgenannten Bestimmung. Hierfür müsste eine
Grundrechtsverletzung im Raum stehen, die auch nur zeitweise
hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. etwa LVerfGE 17,
146, 151 f). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
Eine weitere fachgerichtliche Aufklärung des gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Strafvorwurfs in der Hauptverhandlung
(vgl. § 411 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung) ist nicht mit einer
unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung verbunden.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.