OLG Brandenburg 2. Zivilsenat — 2011-04-19 — 2 U 2/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-19
Aktenzeichen: 2 U 2/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Dezember 2009
verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 354/05 -
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem
Recht wegen einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung
im Bereich der M… in Anspruch. Er macht einen
Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfällen geltend, die infolge
von Überflutungen oder Vernässungen seiner landwirtschaftlich
genutzten Flächen im Zeitraum von April bis Juni 2002entstanden
sein sollen.
Der Kläger und seine Tochter bewirtschaften insgesamt 800 ha
Flächen in den Gemarkungen E…, G…, H… und
N…, die im Niederungsgebiet der S… zwischen dem
Bereich T… und dem D… liegen. An der S…
befindet sich an der T… ein Wehr, das von der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes verwaltet wird und an dem der
Wasserzufluss von der S… in den O…-Kanal verteilt
wird. Die S… fließt von dort vorbei unter anderem an der
Pegelstation H… in Richtung D….
Am 24. April 2002 wurde an der Pegelstation H… ein
Wasserstand von 99 cm gemessen, am 16. Mai 2002 von 81 cm und am 6.
Juni 2002 von 58 cm. Der Reduktionsfaktor, der die Abflussmenge und
etwaige Einschränkungen des Wasserabflusses angibt, lag am 24.
April 2002 bei 92 %, am 16. Mai 2002 bei 96 % und am 6. Juni 2002
bei 84 %. Am 15. Juni 2002 wurde bei einem Wasserstand von 69 cm
ein Reduktionsfaktor von 76 % ermittelt, der auf eine stärker
gewordene Verkrautung hinwies. Bis Ende Juni 2002 sanken die
Pegelstände auf 56 cm, nur am 18. und 19. Juni 2002 stiegen sie auf
77 cm bzw. 72 cm an. Die Abflussmenge lag im März 2002
durchschnittlich bei 19,9 m3/sek, im April 2002 bei 17,0
m3/sek, im Mai bei 12,8 m3/sek und im Juni
bei 9,7 m3/sek.
Der Kläger hat behauptet, spätestens seit Ende April 2002 habe
eine mehrwöchige Überflutung der von ihm und seiner Tochter
bewirtschafteten Flächen vorgelegen, die bis Ende Juni 2002 zu
Ernteausfällen in erheblicher Höhe geführt hätte. 50 % der Flächen
haben Ende April 2002 nicht genutzt werden können, Ende Juni seien
noch 20 % der Flächen nicht nutzbar gewesen. Ursache der
Überflutungen sei einerseits gewesen, dass der Beklagte nicht
veranlasst habe, dass die in der S… entstandene Verkrautung
regelmäßig entfernt werde. Durch die Verkrautung sei der
ungehinderte Wasserabfluss, d. h. der dem natürlichen Gefälle
folgende Ablauf des Wassers im Gewässerbett, nicht mehr
gewährleistet gewesen. Das Wasser habe sich gestaut und habe so zur
Überflutung der Flächen geführt. Außerdem hätten Verlandungen
zurückgeführt, Totholz hätte beseitigt und eine Uferberäumung hätte
vorgenommen werden müssen. Er ist der Ansicht, der Beklagte müsse
regelmäßig Ausbaggerungen vornehmen, die bis 1989 alle drei Jahre
in einem Umfang von jeweils etwa 50.000 m3 durchgeführt
worden seien. Ferner nehme der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung
mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Einfluss auf
das Abflussvolumen, das am Wehr T… der S… zugeleitet
werde. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung sei die
Abflussmenge im Jahr 2002 verändert worden mit der Folge, dass eine
Regulierung des S…pegels über das Wehr T… nicht mehr
erfolge. Der Beklagte müsse die Möglichkeit der Einflussnahme auf
die Abflussmenge wahrnehmen, um Überflutungen oder Durchnässungen
zu vermeiden. Mitursächlich für die Überflutungen sei auch ein
wasserwirtschaftlich-ökologisches Rahmenkonzept des Beklagten, in
dessen Umsetzung Sohlschwellen in die S… im Bereich
H… eingebracht und Altarme angeschlossen worden seien.
Die Tochter des Klägers trat ihre Ersatzansprüche wegen eines
Nutzungsausfalls infolge der Vernässung landwirtschaftlich
genutzter Flächen am 28. März 2006 an den Kläger ab. Mit der Klage
macht der Kläger lediglich 1/8 des behaupteten Schadens, bezogen
auf 1/8 der Gesamtgrünlandfläche als erststelligen Teilbetrag aus
der Summe von 88.635,42 € geltend, den der vom Kläger
beauftragte Sachverständige Dr. M… für die Gesamtfläche des
von ihm und seiner Tochter bewirtschafteten Weidelandes ermittelte.
Wegen der Auflistung der Schäden im Einzelnen wird auf Bl. 6 d. A.
verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.079,43 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass Überflutungen keine
Ansprüche des Klägers oder seiner Tochter begründen könnten, weil
die Flächen - insoweit unstreitig - in einem Überschwemmungsgebiet
liegen und daher ohnehin mit Hochwasser zu rechnen sei. Zudem seien
die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 gemessenen
Pegelstände nicht geeignet, eine Überschwemmung zu verursachen.
Soweit Überflutungen überhaupt aufgetreten seien, seien diese auf
überdurchschnittlich hohe Niederschlagsmengen vor dem Hintergrund
vorangegangener Frostperioden zurückzuführen, die unstreitig im
April bis Mai 2002 bei 119 % bzw. 131 % des vieljährigen
Jahresmittels (1961 bis 1990) an der Messstelle Berlin-Schönefeld
lagen. Hinzu komme, dass die degradierten Niedermoorböden auf den
Grundstücken des Klägers schwer durchlässig seien und Moorsackungen
aufwiesen, in denen Niederschläge nur vermindert abfließen könnten
und vorrangig verdunsteten. Eine Verpflichtung zur
Gewässerunterhaltung bestehe nur in dem Umfang, wie es für eine
problemlose Wasserführung geboten sei (§ 78 Satz 3 Nr. 3 BbgWG).
Die Entkrautung sei nicht geboten gewesen. Pflanzenwuchs und
Verkrautung sei für die Überflutung der Flächen des Klägers nicht
ursächlich gewesen, wie sich insbesondere daraus ergebe, dass die
Wasserstände im Hochsommer 2002 nicht erhöht gewesen seien. Die
Entkrautungsarbeiten im August 2004 hatten - insoweit unstreitig -
zu einer Wasserspiegelabsenkung von nur 3 cm am Pegel H…
geführt, was mit einer unerheblichen Änderung der Abflussgröße von
0,6 m3/sek verbunden gewesen sei. Erneute
Entkrautungsmaßnahmen hätten zu Wasserstandsabsenkungen von weniger
als 10 cm geführt. Eine Entkrautung im April 2002 hätte ohnehin
kaum spürbare Auswirkungen gehabt, weil die Makrophyten, die die
Verkrautung bewirkten, erst im Frühsommer voll entwickelt seien.
Sie sei zu diesem Zeitpunkt auch naturschutzrechtlich nicht
zulässig gewesen. Der Beklagte hätte zu berücksichtigen, dass die
M…niederung die Voraussetzungen eines Biotops nach § 32
BbgNatSchG erfülle. Auch Verlandungen seien nicht festzustellen,
wie der Umstand zeige, dass die Abflusstafeln im Vergleich der
Jahre 1995 und 2005 keine wesentlichen Veränderungen der
Ableitungskapazität aufwiesen. Für den O…-Kanal als
Bundeswasserstraße würden ohnehin eigenständige
Unterhaltungsregelungen gelten, nach deren Inhalt bei der
Gewässerunterhaltung auch auf die Belange der Schifffahrt Rücksicht
genommen werden müsse. Bei einer Erhöhung des Wasserstandes des
O…-Kanals stehe zu befürchten, dass Brückenbauwerke nicht
mehr durchfahren werden könnten. Auch könne die Erhöhung des
Wasserstandes die Standsicherheit von Brücken gefährden. Soweit die
Vernässungen auf den vom Kläger genutzten Grundstücken durch das
Binnengrabensystem auf den Feldern hätten vermieden werden können,
treffe den Beklagten schon keine Pflicht zur Unterhaltung. Die bis
1990 durchgeführten Ausbaggerungen seien erforderlich gewesen, weil
in diesem Zeitraum der Braunkohleabbau in der Lausitz wesentlich
höher gewesen sei mit der Folge, dass Sumpfungswasser in die
S… eingeleitet worden sei. Dadurch habe sich ein hoher
Geschiebetransport entwickelt mit häufigen Verlagerungen des
Sohlensubstrates. Seit Mitte der 1990er Jahre seien der
Braunkohleabbau und auch die in die S… eingeleiteten
Sumpfungswassermengen stark zurückgegangen. Der mittlere Durchfluss
am Pegel H… betrage nur noch 12,6 m3/sek (Bl.
655), es bestehe keine Pflicht, einen Durchfluss von 18
m3/sek, der bis 1990 bestand, zu gewährleisten. Mit der
Umsetzung des wasserwirtschaftlich-ökologischen Rahmenkonzeptes des
Beklagten sei ab 2003 begonnen worden, es könne für die
Überflutungen im Jahr 2002 daher nicht ursächlich sein.
Das Landgericht hat die Klage zunächst mit einem am 21. April
2006 verkündeten Urteil abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
ist das Urteil mit einer Entscheidung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 13. März 2007 (Az.: 2 U 29/06) aufgehoben
und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen worden. Das Landgericht hat nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 4.
Dezember 2009 die Klage wiederum abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass keine Pflicht des Beklagten bestünde, den
Wasserstand auf der M… zu senken durch Veränderung der
Verteilung am Wehr T…, weil er hierzu verschiedene
Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbeziehen müsse.
Entkrautungsmaßnahmen hätten nur geringe Wirkung gehabt. Eine
nachträgliche Feststellung darüber, welche Maßnahmen unter
Berücksichtigung aller Faktoren erforderlich gewesen wären, um den
Nutzungsausfall der Flächen des Klägers im April 2002 zu
verhindern, habe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen
nicht treffen lassen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe
des Urteils verwiesen.
Gegen das am 14. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger
am 8. Januar 2010 Berufung eingelegt, die er am 11. Februar 2010
begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich
gestellten Anträge in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt er
aus, bei der Beweisaufnahme sei unberücksichtigt geblieben, dass
der Beklagte Geschiebe hätte beräumen, Hindernisse aus dem
Gewässerbett hätte beseitigen, Gehölzpflege betreiben und
Regelbauwerke hätte pflegen müssen. Unterhaltungsmaßnahmen seien
über ein Jahrzehnt lang nicht erfolgt, dies hätte zu den
Überflutungen beigetragen. Bei der Berechnung des Wasserablaufs
hätte dies durch eine Erhöhung des Reduktionskoeffizienten seitens
des Sachverständigen berücksichtigt werden müssen. Eine
Verpflichtung zum Ausbaggern der M… ergebe sich daraus, dass
der Beklagte zur Sicherung eines schadlosen Abflusses bei
Niederschlagsereignissen verpflichtet sei, wie sich aus der zu § 78
Abs. 1 BbgWG erlassenen Richtlinie zur Gewässerunterhaltung ergebe.
Der Sachverständige hätte prüfen müssen, welche Auswirkungen das
Abtragen des Sediments von einigen Zentimetern auf die
Vernässungserscheinungen gehabt hätte. Denn aus dem Vergleich der
Hauptwerte der Wasserstände für den Zeitraum 1960 bis 1992 im
Vergleich zu den Hauptwerten der Wasserstände für den Zeitraum 1993
bis 2006 ergebe sich, dass sich die Werte kontinuierlich erhöht
hätten, während die Abflussmengen aber geringer geworden seien.
Insoweit verweist der Kläger auf die Aufstellung Bl. 784 d. A..
Auch sei zu berücksichtigen, dass zwei Schöpfwerke vom Beklagten
demontiert worden seien. Dem Kläger hätte durch gerichtlichen
Hinweis nach Einholung des Sachverständigengutachtens Gelegenheit
gegeben werden müssen, weiter zu den Wirkungen von Wasserpflanzen,
Ufergehölzen, Totholz, Verschlammungen und Ähnlichem vorzutragen,
um auf die gutachterlichen Feststellungen Einfluss nehmen zu
können.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des am 4. Dezember 2009 verkündeten Urteils des
LG Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 354/05, den Beklagten zu
verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 11.079,43 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise, das Urteil aufzuheben und das Verfahren
zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei - wie der
Sachverständige ausgeführt habe - nicht feststellbar, welche
Unterhaltungsmaßnahmen das Land hätte treffen müssen, um die
Durchnässung zu verhindern. Die Demontage von Schöpfwerken sei
nicht in der Verantwortung des Beklagten gewesen. Es sei
unzutreffend, dass der Beklagte jegliche Unterhaltungsmaßnahmen
unterlassen habe, es seien lediglich keine Unterlagen hierzu mehr
vorhanden. Es seien regelmäßig Gewässerbefahrungen und
Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden. Das Landgericht habe den
Umfang der Unterhaltungspflicht und deren Verhältnis zur
Verkehrssicherungspflicht auch zutreffend festgestellt. Ein
individueller Anspruch auf Durchführung konkreter
Unterhaltungsmaßnahmen bestehe nicht. Im Rahmen des
Schadensersatzanspruchs müsse vielmehr bei der Feststellung des
Umfangs der Gewässerunterhaltungspflicht die komplexe Abwägung
nachvollzogen werden, die vom Beklagten zu berücksichtigen sei. Die
Gewässerunterhaltungsrichtlinie begründe keine abweichende
Einschätzung, weil sie lediglich eine Handlungshilfe für die
Verwaltung darstelle. Entsprechend werden darin fachlich sinnvolle
Sollmaßnahmen beschrieben, allerdings mit dem Vorbehalt, dass im
Einzelfall zu entscheiden sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen
einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung aus den §§ 28
Abs. 1 WHG (i. d. F. vom 12.11.1996), 78 BbgWG vom 13. Juli 1994
(i. d. F. vom 18.12.1997) liegen nicht vor. Die
öffentlich-rechtliche Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann
grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht begründen. Sie
begründet zwar keinen Rechtsanspruch auf Durchführung bestimmter
Unterhaltungsmaßnahmen. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung
der Gewässerunterhaltungspflicht aber in seinem Eigentum
geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch
gegeben sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass für
den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der
Gewässerunterhaltungspflicht eine Haftung aus allgemeinem
Deliktsrecht, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB begründet sein kann
(vgl. BGHZ 121, 367, 374; 125, 186, 188 ff.; BGH NJW 1996,
3209).
Der Beklagte ist gemäß §§ 3, 79 Abs. 1 Nr. 1, 82 Satz 2 BbgWG
für die Unterhaltung der als Gewässer 1. Ordnung einzuordnenden
M… (s. hierzu Loger/Nögel, Brandenburgisches Wasserrecht,
1998, S. 191) verantwortlich.
a) Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund einer mangelnden
Entkrautung oder der unzureichenden Beseitigung von Hindernissen
aus der M…. Voraussetzung des Anspruchs wäre, dass der
Kläger eine Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von Pflanzen und
Hindernissen durch den Beklagten und den Ursachenzusammenhang
zwischen der Verletzung der Unterhaltspflicht und der eingetretenen
Eigentumsverletzung darlegt und beweist (vgl. OLG Düsseldorf,
AgrarR 1999, 352; OLGR Düsseldorf, 2006, 275).
Zwar hat der Beklagte hier keine konkreten Maßnahmen
vorgetragen, die er zur Unterhaltung des Gewässers seit 1990
vorgenommen hat, mit Ausnahme von Gewässerbefahrungen. Eine Pflicht
zur Beseitigung von Entkrautungen bestand aber nur dann, wenn die
Entkrautung zur Reinhaltung des Gewässerbettes dem Umfang nach
geboten war (§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BbgWG). Aufgabe der
Unterhaltung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. ist es, den
ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten.
Erforderlich ist, dass der Fluss in einem Zustand erhalten wird,
der gewährleistet, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser
ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann (vgl. BGH
ZfW 1984, 220; Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 39 Rdnr.
29). Die Unterhaltungspflicht ist damit auf das für den
Wasserabfluss Notwendige begrenzt. Solange bei normalen
Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten
wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbetts nicht notwendig.
Wie stark die M… im Jahr 2002 aber verkrautet oder durch
Hindernisse beeinträchtigt war, ist nicht dokumentiert. Es lässt
sich daher nicht feststellen, ob die Entfernung von Verkrautungen
konkret geboten war und eine Verletzung der Pflicht zur
Gewässerunterhaltung vorlag.
Darüber hinaus fehlt es an einem Nachweis der vom Kläger
behaupteten Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen für die
Überflutung der von ihm bewirtschafteten Flächen. Der
Anspruchsteller ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet,
einen realen Ursachenzusammenhang darzulegen und zu beweisen. Er
muss, wenn er sich wie hier auf ein Unterlassen beruft, nachweisen,
dass pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Erfolges verhindert
hätte. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit
genügen insoweit nicht (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im
Privatrecht, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 16).
Der Sachverständige Dr.-Ing. W… hat abstrakt zu möglichen
Entkrautungsmaßnahmen festgestellt, dass diese für sich gesehen
eine Senkung des Pegels um bis zu 10 cm hätten bewirken können (S.
10 des ergänzenden Gutachtens vom 30.12.2008, Bl. 613 d. A.). Diese
Feststellung beruht auf einer für den Kläger günstigen Annahme
einer erheblichen Beeinträchtigung des Abflussvermögens. Bei einer
Krautung im April oder Mai 2002 wären die Wasserstände nach der
Einschätzung des Sachverständigen aber allenfalls ein paar Tage
früher abgeflossen. Dass die vom Kläger behauptete
Nutzungsbeeinträchtigung danach infolge einer Entkrautung
wesentlich geringer gewesen wäre, hat der Sachverständige nicht
festgestellt. Da es an dem Kausalitätsnachweis fehlt, kann auch
dahingestellt bleiben, ob eine Entkrautung im April oder Mai 2002
überhaupt naturschutzrechtlich zulässig gewesen wäre, oder ob sie
bereits im Herbst 2001 hätte durchgeführt werden müssen.
Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 28. Januar 2009
(Bl. 637 d. A.) beanstandet hatte, dass die von ihm als Anlage zu
diesem Schriftsatz vorgelegte Abflusstafel andere mögliche
Wirkungen der Entkrautung aufzeige, nämlich eine mögliche
Reduzierung der Abflussmenge um bis zu 400 %, ergibt sich nichts
Anderes: Denn der Kläger konnte nicht konkret darlegen, dass die im
Herbst 2001 oder im Frühjahr 2002 vorhandene Verkrautung in der
M… den in der Abflusstafel dargestellten Wert überhaupt
erreicht hatte.
Einziges Indiz für den Umfang der Verkrautung könnte die erst im
Jahr 2005 durchgeführte Entkrautung sein, die aber gerade nicht zu
der sich aus der Abflusstafel ergebenden Steigerung der
Durchflussmenge geführt hatte, sondern lediglich eine unerhebliche
Veränderung des Wasserpegels um 3 cm bewirkt hatte.
Dem Kläger kommen vorliegend auch nicht die Vorteile einer
Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises
zugute. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nur bei typischen
Geschehensabläufen anwendbar, in denen ein bestimmter Sachverhalt
feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine
bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich
für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGH MDR
2008, S. 207 m. w. N.) . Ein Erfahrungssatz, dass sich
Überflutungen eines Flusses regelmäßig auf eine unzureichende
Entkrautung oder Beräumung des Gewässers zurückführen lassen, lässt
sich angesichts der verschiedenen möglichen anderen Ursachen für
eine Überflutung, wie etwa starker Niederschläge oder Eisstau und
angesichts dessen, dass der Sachverständige die Auswirkungen einer
möglichen Verkrautung eines Flusses auf den Wasserstand gerade
nicht als immer zu berücksichtigenden wesentlichen Umstand
eingeordnet hat, nicht bilden.
b) Eine Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung ergibt
sich hier auch nicht daraus, dass der Beklagte die Beseitigung von
Verlandungen unterlassen und keine regelmäßigen Ausbaggerungen
vorgenommen hat.
Ob überhaupt Verlandungen im Bereich der M… aufgetreten
sind, die vor April 2002 durch Baggerungen hätten beseitigt werden
müssen, ist streitig. Der Sachverständige hat im Rahmen der von ihm
ergänzend erbetenen Stellungnahme zur Wirkung der bis zum Jahr 1990
durchgeführten Ausbaggerungen ausgeführt, dass ihm keine Werte über
den Zustand des Flussbetts im Jahr 2002 vorlägen, lediglich zu den
Jahren 2005 und 2006. Eine Ermittlung des Zustandes im Jahr 2002
sei ihm nicht möglich, daher könne er nicht zuverlässig
Ausführungen zu den Wirkungen von Ausbaggerungen machen ( Bl. 687
ff. d. A.).
Soweit der Kläger sich mit der Berufung dagegen wendet, dass
seine Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Juni 2009 (Bl. 696 d. A.)
hätten berücksichtigt und eine ergänzende Beweisaufnahme zur Frage
der Wirkung der Ausbaggerungen hätte durchgeführt werden müssen,
haben seine Einwendungen keinen Erfolg: Der Kläger geht mit seiner
Argumentation davon aus, dass der Beklagte Erhebungen über den
Querschnitt des Flussbetts auch im Jahr 2002 besitze, die er nicht
vorlege. Anhaltspunkte dafür sind allerdings nicht dargelegt.
Das im Schriftsatz vom 2. Juni 2009 vom Kläger geforderte
Verfahren, dass ausgehend von Plänen zu dem Zustand des Flussbetts
von 1989 untersucht werden sollte, welche Tiefe das Flussbett bei
regelmäßig durchgeführten Baggerungen im Jahr 2002 gehabt hätte,
würde im Fall seiner Durchführung nicht die Feststellung erlauben,
ob Baggerungen zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung auch
erforderlich waren. Dem Vorschlag des Klägers liegt die Überlegung
zu Grunde, die Ausbaggerungen hätten im Zeitraum 1990 bis 2002 in
demselben Umfang vorgenommen werden müssen wie bis 1990. Diese
Überlegung trifft aber aus mehreren Gründen nicht zu: Zwar muss die
Unterhaltung grundsätzlich zum Ziel haben, einen langjährig
vorhandenen Zustand des Gewässers zu erhalten bzw. wieder
herzustellen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10.Aufl., § 39 Rdnr. 29).
Seit 1990 hat sich aber die Nutzung der M… geändert, da
Wasser aus dem Braunkohletagebau unstreitig seit Mitte 1990 in
wesentlich geringerem Umfang zugeleitet wird. Auch ist zu
berücksichtigen, dass seit 1990 andere wasserrechtliche Vorgaben
gelten, die eine regelmäßige Ausbaggerung unabhängig vom
tatsächlichen Zustand des Gewässerbetts gerade nicht mehr zulassen.
Das bundesrechtliche Rahmengesetz (§ 28 Abs. 1 WHG in der am
01.01.2002 geltenden Fassung) sah vor, dass bei der Unterhaltung
den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen sei. § 78 Satz 3
Nr. 1 BbgWG a. F. ergänzte die Regelungen dahin, dass die Erhaltung
und Wiederherstellung eines heimischen Pflanzen- und Tierbestandes
in naturnaher Artenvielfalt bei der Gewässerunterhaltung
berücksichtigt werden müsse. Aus der Formulierung
„Wiederherstellung“ ergibt sich damit, dass auch die
Verbesserung der Tier- und Pflanzenwelt ein im Rahmen der
Gewässerunterhaltung zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. Eine
schlichte Fortschreibung des Zustandes ist gerade nicht vom Gesetz
vorgesehen. Anwendbar sind ferner auch die Vorschriften über
Biotope in § 32 BbgNatschG. Zu den Biotopen gehören die natürlichen
oder naturnahen Bereiche fließender und stehender Gewässer
einschließlich ihrer Ufer, § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG; dort sind
keine Maßnahmen zulässig, die zu einer Zerstörung oder erheblichen
Beeinträchtigung der Biotope führen können.
Auch trifft der Einwand des Klägers aus der Berufungsbegründung
nicht zu, dass allein aufgrund der Werte zum Pegelstand und zum
Abfluss ersichtlich sei, dass die Ausbaggerung erforderlich sei.
Die von ihm vorgelegte Tabelle 3 (Bl. 784) belegt entgegen seinem
Vortrag, dass die Wasserstände sich seit 1990 nur geringfügig im
Vergleich zum Zeitraum vor 1990 verändert haben, sie sind eher
leicht gesunken, als dass sie kontinuierlich gestiegen wären. Die
Abflussmengen (Tabelle 4) sind zwar erheblich geringer; allerdings
führt die vom Kläger zum Beleg seines Vortrages vorgelegte Studie
dazu aus, dass die Abflüsse sich aufgrund des bergbaulichen
Einflusses verändert hätten. Die geringeren Abflussmengen lassen
vor diesem Hintergrund nicht den Schluss auf Verlandungen zu.
Die vom Kläger zitierte Richtlinie des MLUR für die naturnahe
Unterhaltung und Entwicklung von Fließgewässern im Land Brandenburg
vom 03.12.1997, („Fließgewässerrichtlinie“), führt zu
keiner abweichenden Betrachtungsweise dahin, dass eine Pflicht zur
Geschiebebaggerung unabhängig vom Zustand des Flussbetts bestand.
Die Richtlinie weist aus, welche möglichen Maßnahmen einer
Gewässerunterhaltung geboten sein können und welche Umstände dabei
zu berücksichtigen sind. Sie sieht in der vom Kläger in der
Berufungsbegründung zitierten Passage unter Ziffer 3.1. (S. 8 der
Richtlinie) vor, eine Entnahme fester Stoffe könne „nur dann
zugestanden werden, wenn die Ablagerungen (…) das
Abflussvermögen stark behindern oder die ökologischen Funktionen
(…) beeinträchtigt sind.“ Inwieweit
Unterhaltungsmaßnahmen konkret geboten und zulässig sind, ist
danach, wie der Beklagte zutreffend ausführt, im Einzelfall zu
entscheiden.
Soweit der Kläger schließlich mit der Berufung geltend macht,
ihm hätte im Anschluss an die Einholung des
Sachverständigengutachtens Gelegenheit gegeben werden müssen, zu
möglichen Auswirkungen von Verkrautungen und Verlandungen weiter
vorzutragen, ist die Berufung schon nicht ausreichend begründet
worden, da sich aus seinem Vortrag nicht ergibt, welche für die
Entscheidung erheblichen Umstände er auf einen weiteren Hinweis des
Gerichts vorgetragen hätte.
c) Der Kläger hat schließlich auch keine konkrete Verletzung der
Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten hinsichtlich dessen
Mitwirkung an der Steuerung des Wehres T… dargelegt.
Das Wehr T… wird unstreitig vom Wasser- und
Schifffahrtsamt Berlin (WSA), einer Behörde der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes gesteuert. Die Verteilung des
Abflusses wurde mit dem Beklagten abgestimmt. Dass der Beklagte bei
der Abstimmung mit dem Land Berlin in den Jahren 1997/1998 der
Gewässerunterhaltung nicht ausreichend Rechnung getragen hat, ist
nicht vorgetragen. Der Kläger hat vielmehr behauptet, die bis 2002
geltende Abflussverteilung sei geeignet gewesen, den Abfluss des
Oberflächenwassers zu gewährleisten und nahm an, dass entgegen der
bis dahin geltenden Regelung im Jahr 2002 die Abflussverteilung
geändert worden sei. Dieser vom Beklagten bestrittene Vortrag ist
vom Kläger nicht näher ausgeführt worden. Die Behauptung einer
Änderung der Steuerung des Wehres im Frühjahr 2002 ergibt sich auch
weder aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben des WSA Berlin vom
31. Juli 2002 (Anlage K4, Bl.12 d. A.), noch aus den Schreiben des
Beklagten vom 20. August 2002 (Anlage K6, Bl. 15 d. A.) und vom 9.
August 2005 (Anlage K 7, Bl. 17 d. A.).
Die vom Kläger vorgelegten Tabellen belegen auch nicht, dass
aufgrund erhöhter Wasserstände im Zeitraum bis Juni 2002 Anlass für
den Beklagten bestand, auf eine Veränderung der Regulierung des
Wehres T… hinzuwirken. Aus der vorgelegten Anlage K 5 (Bl.
14 d. A.) ergibt sich zwar, dass der Toleranzbereich der
Soll-Abflussmengen am Wehr im Frühjahr 2002 an einzelnen Tagen
leicht überschritten war, allerdings ist insgesamt eine
Schwankungsbreite gegeben, die keine konstante Überschreitung der
Soll-Abflussmengen belegt. Auch war der Wasserstand am Pegel
H… im Jahr 2002 in Vergleich zum mehrjährigen
Jahresdurchschnitt nicht wesentlich erhöht, wie sich aus der vom
Beklagten als Anlage B 1 (Bl. 110 d. A.) vorgelegten Tabelle
ergibt. Auch die vom Kläger mit der Berufung vorgelegten
Wasserstandswerte in der Tabelle 3 der Anlage K 27/II (Bl. 784 d.
A.) belegen entgegen dem Berufungsvortrag gerade kein
kontinuierliches Ansteigen der Wasserstände im Vergleich zum
Zeitraum 1960 bis 1992, die Wasserstände blieben vielmehr annähernd
gleich.
Nicht dargelegt ist ferner, inwiefern sich eine verstärkte
Wahrnehmung der Interessen der Anrainer der M… bei der
Mitwirkung an der Regulierung des Wehres T… durch den
Beklagten tatsächlich ursächlich dahin ausgewirkt hätte, dass eine
Veränderung der Abflussfunktion hätte vorgenommen werden müssen.
Der O…-Kanal ist eine Bundeswasserstraße i. S. d. § 1 WaStrG
a. F., mit der Folge, dass dort eine eigene Unterhaltungspflicht
gilt, die neben dem ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss
auch die Erhaltung der Schiffbarkeit betrifft (s. § 8 WaStrG a. F.)
und bei der Regulierung des Wehres ebenfalls berücksichtigt werden
muss.
Ausgehend davon, dass der Beklagte zwar die Belange der
Unterhaltung der M… vorbringen kann, die Entscheidung über
die Steuerung des Wehres aber dem WSA obliegt und die
Unterhaltungspflicht für die Bundeswasserstraße sowie
naturschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, wäre eine
unterlassene Einflussnahme auf eine geänderte Abflussregulierung
nur dann ursächlich für den geltend gemachten Schaden, wenn nach
Einflussnahme durch den Beklagten eine fehlerfreie Abwägung der bei
der Regulierung des Wehres zu berücksichtigenden Interessen die
Reduzierung des Wasserpegels der M… notwendig ergeben hätte;
hierzu fehlt es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - an
Vortrag.
d) Keine Pflichtverletzung bei der Gewässerunterhaltung ergibt
sich - wie der Senat bereits im Urteil vom 13. März 2007 ausgeführt
hat - aus dem Vortrag zum wasserwirtschaftlich-ökologischen
Rahmenkonzept, da nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt ist,
dass und in welchem Umfang mit der Umsetzung dieses Konzepts oder
mit den Plänen zur Anhebung der S… vor April 2002 bereits
begonnen worden war.
e) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erwähnt,
es habe zwei Schöpfwerke gegeben, die von dem Beklagten betrieben
worden und die stillgelegt worden seien, fehlt es an Vortrag dazu,
inwiefern diese Schöpfwerke und deren Stilllegung für die hier
geltend gemachte Forderung in Bezug auf die vom Kläger
bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen von Bedeutung sind.
Darauf, dass sich aus dem Vortrag zu den Schöpfwerken eine für die
behaupteten Schäden relevante Pflichtverletzung nicht ergibt, ist
der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
Ein Anspruch wegen einer Verletzung der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht aus dem Gesichtspunkt der Verantwortung
für Gefahrenquellen kommt grundsätzlich neben dem Anspruch wegen
einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung in Betracht.
Beide Verpflichtungen gehen zwar ineinander über, sind jedoch nicht
identisch (BGHZ 121, 367, 375; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 28
Rdnr. 61). Der Kläger trägt indes keine Verletzungen der
Verkehrssicherungspflicht vor, die eine Haftung des Beklagten
unabhängig von der Pflicht zur Gewässerunterhaltung begründen
könnten.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht
im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des
Einzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht
ersichtlich.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf
11.079,43 € festgesetzt (§§ 48 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1
GKG).