Testo completo
VerfG Potsdam — 2011-08-26 — 14/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 14/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Mit seiner am 23. April 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde
wendet sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen des
Landgerichts Frankfurt (Oder) in Insolvenzsachen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,
nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2011 auf
Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde
hingewiesen worden ist und diese nicht ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer
ausreichenden Begründung fehlt. Nach § 46 VerfGGBbg ist in der
Verfassungsbeschwerde das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein
soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der
Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu
bezeichnen. Dazu ist die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder
wenigstens dem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Der
Beschwerdeführer präzisiert jedoch nicht, welche Entscheidung des
Landgerichts Frankfurt (Oder) er zur Überprüfung des
Verfassungsgerichts stellen möchte. Außerdem rügt er Grundrechte
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als verletzt und
bezieht sich nicht auf die Verfassung des Landes Brandenburg.
Sollte er nachträglich den Beschluss vom 19. April 2011 angegriffen
haben – dessen Inhalt unbekannt ist -, wäre die
Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen auch insoweit
unzulässig.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.